AusländischeArbeitnehmer,welchediefremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuer- rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalthaben, unterliegen für Einkünfte
631.41
Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer
Quellensteuerverordnung I
Präambel
Quellensteuerverordnung I 631.41
1.1.21 -111
Verordnung
überdieQuellensteuerfürausländischeArbeitnehmer
(Quellensteuerverordnung I)
(vom 2. Februar 1994)1
Der Regierungsrat beschliesst:
A. Steuerpflicht
I.Arbeitnehmer
mit Wohnsitz
im Kanton
Art. 1
Art. 4
im Sinne von 2 Ehegatten,d werden im ord gatten das Sc einem Steuerabzug an der Quelle. ieinrechtlichundtatsächlichungetrennterEheleben, entlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehe- hweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. II. Arbeit- nehmer ohne Wohnsitz in der Schweiz
Art. 2
Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf- enthalt in der Schweiz, die hier für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeit- geber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind, unter-
Art. 4
liegen für Einkünfte im Sinne von angehörigkeit einem Steuerabzug an ohne Rücksicht auf die Staats- der Quelle.
. Bei internationalen Transporten
Art. 3
Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf- enthalt in der Schweiz, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Trans- portaufderStrasseLohnoderandereVergütungenvoneinemArbeit- geber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, unterliegen für diese Leistungen sowie für die an deren Stelle tretenden Ersatz-
Art. 4
einkünfteimSinne von einem Steuerabzug an ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Quelle.
- Steuerberechnung
- Steuerbare Leistungen
Art. 4
1 Die Quellensteuer wird monatlich auf den Bruttoeinkünf- ten berechnet. Am Ende des Jahres wird kein Ausgleich vorgenommen.
. Im Allgemeinen
.41 Quellensteuerverordnung I
Steuerbar sind:
- alle dem Arbeitnehmer oder einer Drittperson im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichteten oder gutgeschriebenen Entschädigungen, insbesondere der ordentliche Arbeitslohn (Mo- natslohn, Stunden- bzw. Tageslohn, Akkordentschädigungen, Lohn für Überzeit-, Nacht- und Extraarbeiten, Arbeitsprämien), sämtliche Lohnzulagen (Familien-, Essens-, Orts- und Teuerungszulagen), Provisionen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikatio- nen, Trinkgelder, Naturalleistungen, Tantiemen, geldwerte Vorteile, insbesondere aus Mitarbeiterbeteiligungen, Pauschalspesen ohne genehmigtes Spesenreglement, Bonuszahlungen sowie Abgangsent- schädigungen,
- alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapital- leistungen.
Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten- den Ansätzen bewertet.
Art. 5 II. Steuertarif sprechend den fü den Steuersätzen 2 Der Steuerabzu die direkte Bund 3 Die Gemeindest tel der Gemeinde
Die Finanzdirektion berechnet die Quellensteuertarife ent- r die Einkommenssteuer natürlicher Personen gelten- . g umfasst die Staats- und Gemeindesteuern sowie essteuer. euern berechnen sich nach dem gewogenen Mit- steuern im Kanton.
Art. 6 2. Ausgestaltung Steuergesetzes vo tion Pauschalen f züge für Familien
. Ausgestaltung Steuergesetzes vo tion Pauschalen f züge für Familien
Bei der Festsetzung der Steuertarife gemäss § 89 Abs. 2 des m 8.Juni 1997 (StG)3 berücksichtigt die Finanzdirek- ür Berufskosten und Versicherungsprämien sowie Ab- lasten. Sie veröffentlicht die Pauschalen zusammen mit den Tarifen.9
Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen Rechnung tragen und die alle Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1 sowie den Abzug bei Erwerbs- tätigkeit beider Ehegatten berücksichtigen.
Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse zum Zeit- punkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung. III. Abgegoltene Steuer
Art. 7
Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Ver-
Art. 8
fahren zu veranlagenden Steuern. § –9 a bleiben vorbehalten.
. Grundlage
Quellensteuerverordnung I 631.41
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- Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung
- Nachträgliche ordentliche Veranlagung
Art. 8
1 Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung
Art. 93
des Mindestbetrags gemäss 2 Verheiratete Steuerpflic lensteuerpflichtiges Erwer ordentlich veranlagt, wenn Abs.1 lit.a StG nach § 49 Abs.3 StG. htige, bei denen beide Ehegatten ein quel- bseinkommen erzielen, werden nachträglich das Bruttojahreseinkommen eines Ehegat-
Art. 93
ten in einem Steuerjahr den Mindestbetrag gemäss Abs.1 lit.a StG erreicht.
Das kantonale Steueramt kann
- Betragsgrenzen festlegen, bis zu denen auf eine nachträgliche ordent-
Art. 93
liche Veranlagung gemäss b. von Amtes wegen das St einer nachträglichen orde Abs.1 lit.b StG verzichtet wird, euererklärungsverfahren zur Vornahme ntlichen Veranlagung innert der Fristen
Art. 130
von § 2. Au bei s recht Wohns Aufen im Ka und 161 StG einleiten. f Antrag teuer- lichem itz oder thalt nton
Art. 9
1 Der Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung ge-
Art. 93
mäss Steue 2 Für a StG ist bis Ende März des Folgejahres beim kantonalen ramt einzureichen. Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die
Art. 93
Einreichung des Antrags gemäss Abmeldung bei der dafür zuständ son, welche die Schweiz verläss zuständigen Behörde ab, gilt di a Abs.3 StG im Zeitpunkt der igen Behörde. Meldet sich eine Per- t, nicht ordnungsgemäss bei der dafür e Frist mit dem tatsächlichen Wegzug als abgelaufen.
Das kantonale Steueramt regelt die Form der Antragstellung. Wird der Antrag nicht formgerecht eingereicht, gewährt es eine Frist zur Nachbesserung. Erfolgt keine fristgerechte Nachbesserung oder wurde der Antrag verspätet eingereicht, tritt es auf den Antrag nicht ein.
Ein ordentlich gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.
Sind die Voraussetzungen für die Durchführung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung auf Antrag gegeben, wird bei fortdauerndem Wohnsitz in der Schweiz in den Folgejahren von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung bis zum Ende der Quellensteuer- pflicht vorgenommen.
. Auf Antrag ohne steuer- rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Art. 9
a.8 1 Der Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung
Art. 101a
nach Steue StG ist bis Ende März des Folgejahres beim kantonalen ramt einzureichen.
Art. 9
1. we st re Wo Au im Abs.3 und 4 gelten sinngemäss. Von Amtes gen bei euer- chtlichem hnsitz oder fenthalt Kanton
.41 Quellensteuerverordnung I
Art. 101a
Der überwiegende Teil der weltweiten Einkünfte gemäss Abs. 1 lit. a StG ist gegeben, wenn mindestens 90% der w Bruttoeinkünfte in der Schweiz steuerbar sind. Zur Berec in der Schweiz steuerbaren Teils der Einkünfte werden zu eltweiten hnung des erst gemäss
Art. 16
§ d d k t 4 r 5 A p s e e f t S I v Q z V –18 und 20–23 StG die weltweiten steuerbaren Bruttoeinkünfte er steuerpflichtigen Person und ihres Ehegatten ermittelt. Die nach en internationalen Zuteilungsregeln in der Schweiz steuerbaren Ein- ünfte werden anschliessend ins Verhältnis zu den weltweiten Einkünf- en gesetzt. Der Pflichtige hat für jedes Steuerjahr einen neuen Antrag einzu- eichen. Das kantonale Steueramt kann bei stossenden Verhältnissen von mtes wegen bis fünf Jahre nach Ablauf der massgebenden Steuer- eriode eine nachträgliche ordentliche Veranlagung vornehmen. Stos- ende Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn die in den Tarifen inberechneten Pauschalabzüge den tatsächlichen Verhältnissen nicht ntsprechen oder wenn für die Satzbestimmung im Quellensteuerver- ahren nicht sämtliche in der Schweiz steuerbaren Einkünfte berücksich- igt werden können. Ob stossende Verhältnisse vorliegen, wird für jede teuerperiode neu geprüft. I. Wechsel on der uellensteuer ur ordentlichen eranlagung
Art. 10
1 Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode ordentlich veranlagt, wenn sie
- die Niederlassungsbewilligung erhält oder
- eine Person heiratet, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Nie- derlassungsbewilligung besitzt.
Die Quellensteuer ist ab dem auf die Erteilung der Niederlassungs- bewilligung oder die Heirat folgenden Monat nicht mehr geschuldet. Die Quellensteuer wird zinslos an die ordentlichen Steuern angerech- net. III. Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zur Quellensteuer
Art. 11
1 Unterliegt eine Person innerhalb einer Steuerperiode zu- nächst der ordentlichen Veranlagung und anschliessend der Quellen- steuer, wird sie für die gesamte Steuerperiode und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
Bei Scheidung und tatsächlicher oder rechtlicher Trennung von einem Ehegatten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbe- willigung wird der andere Ehegatte auf Beginn des auf die Scheidung oder Trennung folgenden Monats an der Quelle besteuert. Bis zum Ende der Quellensteuerpflicht wird die nachträgliche ordentliche Ver- anlagung durchgeführt. Bereits geleistete Vorauszahlungen und abge- zogene Quellensteuern werden zinslos angerechnet.
Quellensteuerverordnung I 631.41
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Verstirbt der Ehegatte mit Schweizer Bürgerrecht oder Nieder- lassungsbewilligung, unterliegt der überlebende und an sich quellen- steuerpflichtige Ehegatte wieder der Besteuerung an der Quelle. Die
Art. 52
Ehegatten werden gemäss sam unterjährig ordentli ab dem auf den Todestag dentlich veranlagt. Die zum Ende der Quellensteu Abs.4 StG bis zum Todestag gemein- ch veranlagt. Der überlebende Ehegatte wird folgenden Tag unterjährig nachträglich or- nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis erpflicht durchgeführt. IV. Vergütungen aus dem Ausland
Art. 12
1 Erhält der Steuerpflichtige die Vergütungen von einem Leistungsschuldner im Ausland, wird er im ordentlichen Verfahren ver- anlagt.
Der Steuerpflichtige ist in diesen Fällen verpflichtet, fristgerecht eine Steuererklärung einzureichen.
Der Steuerpflichtige wird an der Quelle besteuert, wenn
- die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Be- triebsstätte oder festen Einrichtung des ausländischen Arbeitgebers getragen wird,
- eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft in der Schweiz faktischer Arbeitgeber ist oder
- ein ausländischer Personalverleiher in Verletzung von Art.12 Abs.2 des Bundesgesetzes vom 6.Oktober 1989 über die Arbeitsvermitt- lung und den Personalverleih5 Personal an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung vom Einsatzbetrieb getra- gen wird.
- Pflichten
- Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
Art. 13
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen Quellensteuererhebung notwendigen Massnah- men zu treffen, insbesondere
- vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerpflicht und den anwendbaren Tarif festzustellen,
- im Zeitpunkt der Fälligkeit, ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen, bei Geldleistungen die geschuldete Steuer zu- rückzubehalten und bei anderen Leistungen (namentlich Natural- leistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Steuer- pflichtigen einzufordern,
. Im Allgemeinen
.41 Quellensteuerverordnung I
- mit dem kantonalen Steueramt über die der Quellenbesteuerung unterworfenen Personen periodisch abzurechnen und die Quellen- steuern abzuliefern,
- dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung bzw. eine Bestätigung über die Höhe des Steuerabzuges auszustellen und den Quellensteuer- abzug im Lohnausweis aufzuführen. e.10 f.7
Zur Kontrolle der Steuererhebung gewährt der Schuldner der steuerbaren Leistung dem kantonalen Steueramt Einblick in alle Un- terlagen und erteilt diesem sowie dem Gemeindesteueramt auf Ver- langen Auskunft.
Der Schuldner der steuerbaren Leistung teilt die Anstellung von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern dem kantonalen Steueramt innert acht Tagen seit Stellenantritt mittels Anmeldeformular mit. Über- mittelt der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuerab- rechnungen elektronisch, kann die Meldung über Neuanstellungen mit- tels monatlicher Abrechnung erfolgen. Diese Fristen gelten ebenfalls für die Meldung von Mutationen.
Der Schuldner der steuerbaren Leistung reicht die Quellensteuer- abrechnung innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode dem kantonalen Steueramt ein. Er kann innert dieser Frist eine Fristerstre- ckung verlangen. Für verspätet abgerechnete Quellensteuern können, unabhängig von gewährten Fristerstreckungen, Ausgleichszinsen be- rechnet werden.
Bei fehlerhafter Festlegung der quellensteuerpflichtigen Leistung oder bei fehlerhafter Anwendung des Quellensteuertarifs kann der Schuldner der steuerbaren Leistung dem kantonalen Steueramt bis spä- testens Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalen- derjahres eine korrigierte Abrechnung übermitteln.
Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die für die Überprüfung der Quellenbesteuerung notwendigen Unterlagen wäh- rend zehn Jahren aufzubewahren und diese dem kantonalen Steueramt bei einer Kontrolle vorzulegen.
Art. 14
. Haftung richtung de II. Pflicht Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Ent- r Quellensteuer. en des Steuer- pflichtigen
Art. 15
Der Steuerpflichtige hat den zuständigen Steuerbehörden sowie dem Schuldner der steuerbaren Leistung über die für die Erhe- bung der Quellensteuern massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen. 1. Im Allgemeinen
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Art. 16
. Direktbezug Nachzahlung der werden, wenn di die Quellensteu beim Schuldner Der Steuerpflichtige kann vom kantonalen Steueramt zur von ihm geschuldeten Quellensteuern verpflichtet e steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um er gekürzt ausbezahlt worden ist und ein Nachbezug der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. III. Pflichten des Gemeinde- steueramtes
Art. 17
1 Die Gemeindesteuerämter sind verpflichtet, bei der Quel- lensteuererhebung mitzuwirken. Die Finanzdirektion kann entspre- chende Weisungen erlassen.
DieGemeindesteuerämterführenüberdiegemässdieserVerord- nung quellensteuerpflichtigen Personenein Registerund melden diese Steuerpflichtigen dem kantonalen Steueramt.
Zuständig ist die Gemeinde, in der die quellensteuerpflichtige Per- son ihren Wohnsitz hat. Bei im Ausland ansässigen quellensteuerpflich- tigen Personen ist die Gemeinde des Wochenaufenthaltsorts zuständig. Fehlt ein solcher, ist die Gemeinde am Sitz des Schuldners der steuer- baren Leistung zuständig. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode. Im Falle eines Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht oder umgekehrt während einer Steuer- periode sind je die Verhältnisse am Ende der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht wesentlich.
Die Gemeindesteuerämter melden dem kantonalen Steueramt alle Vorkommnisse, die für die Veranlagung und den Bezug der Quellen- steuern erforderlich sind. Sie informieren das kantonale Steueramt ins- besondere über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an quel- lensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in ihrer Gemeinde. IV. Pflichten des kantonalen Steueramtes
Art. 18
Das kantonale Steueramt meldet dem Gemeindesteueramt der Wohnsitzgemeinde diejenigen bisher dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Steuerpflichtigen, die fortan im ordentlichen Verfahren zu veranlagen sind.
- Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen Verhältnis
- Im Kanton quellensteuer- pflichtige Personen
Art. 19
1 Die Quellensteuern sind im Kanton geschuldet, wenn
- die quellensteuerpflichtige Person ihren steuerrechtlichen Wohn- sitz oder Aufenthalt im Kanton hat,
- die quellensteuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohn- sitz oder Aufenthalt in der Schweiz und ihren Wochenaufenthalt im Kanton hat,
.41 Quellensteuerverordnung I
- der Schuldner der steuerbaren Leistung seinen Sitz im Kanton hat und die quellensteuerpflichtige Person
. im Ausland ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt und
. keinen Wochenaufenthalt in der Schweiz hat.
Ist für die nachträgliche ordentliche Veranlagung einer im Kanton
Art. 104
quellensteuerpflichtigen Person gemäss Kanton zuständig, schreibt das kantonal entsprechende Periode bereits im Kanton Abs.4 StG ein anderer e Steueramt diesem die für die bezahlten Quellensteuern zinslos gut. II. Im Kanton abrechnungs- pflichtige Schuldner der steuerbaren Leistung
Art. 20
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung mit Sitz im Kan- ton rechnet die Quellensteuern von Arbeitnehmern, die in einem an- deren Kanton steuerpflichtig sind, direkt mit diesem Kanton und nach dessen Recht ab.
Das kantonale Steueramt erstattet für nicht im Kanton steuer- pflichtige Personen abgerechnete Quellensteuern dem Pflichtigen oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung zinslos zurück oder überweist sie dem zur Besteuerung befugten Kanton.
- Verfahren
- Im Allgemeinen
Art. 21
Die Vorschriften des Steuergesetzes3 und der Verordnung zumSteuergesetz4 überVerfahrensgrundsätze,Nachsteuer-undRechts- mittelverfahren sowie Steuerstrafrecht finden auf die Erhebung der Quellensteuern sinngemäss Anwendung. II. Durch- führung
Art. 22
1 Das kantonale Steueramt führt die Quellenbesteuerung in Zusammenarbeit mit den Gemeindesteuerämtern und den Schuldnern der steuerbaren Leistung durch. Es erlässt die erforderlichen Verfü- gungen.
Auf Gesuch hin kann das kantonale Steueramt Arbeitnehmern mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, die nach den Tarifen A, B, C und H quellensteuerpflichtig sind und die Unterhalts-
Art. 31
beiträge nach fällen bei der der Unterhalts terhaltsleistu fen, ob die Vo 3 Das kantonal für die Führun massgebenden S Abs.1 lit.c StG leisten, zur Milderung von Härte- Tarifeinstufung Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe beiträge gewähren. Wurden bei der Tarifeinstufung Un- ngen berücksichtigt, ist spätestens nach zwei Jahren zu prü- raussetzungen noch erfüllt sind. e Steueramt meldet den Gemeindesteuerämtern die g des Registers der quellensteuerpflichtigen Personen achverhalte.
Quellensteuerverordnung I 631.41
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Das kantonale Steueramt meldet den Schuldnern der steuerbaren Leistung die Beendigung einer Quellensteuerpflicht. Es kann diese Auf- gabe dem Gemeindesteueramt übertragen. III. Zuständig- keit
Art. 23
1 Die Zuständigkeit der Gemeinden richtet sich nach § 19.
Die Quellensteuern sind für die ganze Steuerperiode in derjenigen Gemeinde geschuldet, in der am Ende der Steuerperiode die Quellen- steuerpflicht gegeben ist. Abs. 3 bleibt vorbehalten.
Bei einem Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht innerhalb der Steuerperiode ist die Quellensteuer vom
.Januar bis zum Wechsel der Steuerpflicht in derjenigen Gemeinde geschuldet, in der bis zum Wechsel die Quellensteuerpflicht gegeben ist. Für die Zeit nach dem Wechsel ist die Quellensteuer in derjenigen Gemeinde geschuldet, in der am Ende der Steuerperiode die Quellen- steuerpflicht gegeben ist. Gleiches gilt bei einem Wechsel von der be- schränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht. IV. Verfügung über die Quellensteuer- pflicht
Art. 24
1 Ein Antrag auf eine Verfügung über die Quellensteuer-
Art. 144
pflicht gemäss a. Bestreitung b. falscher Erm c. falscher Erm d. falscher Tar 2 Das kantonale stand und Umfan liche Veranlagu Abs.1 und 2 StG kann gestellt werden bei: der Quellensteuerpflicht, ittlung des steuerbaren Bruttolohns, ittlung des satzbestimmenden Bruttolohns, ifanwendung. Steueramt kann anstelle der Verfügung über Be- g der Quellensteuerpflicht das nachträgliche ordent- ngsverfahren einleiten.
- Nach- forderung
Art. 25
Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung wegen falscher Ermittlung des steuerbaren Bruttolohnes oder wegen falscher Tarif- anwendung zu wenig Quellensteuern abgerechnet oder wurden für eine steuerpflichtige Person gar keine Quellensteuern abgerechnet, werden
Art. 145
gemäss lensteu Abs. 1 StG die zu wenig oder nicht abgerechneten Quel- ern mittels Verfügung nachgefordert. Dabei gelten die Fristen
Art. 130
von § , 131 und 161 StG sinngemäss.
Art. 26
VI. Einsprache nen die quellen Leistung und di tonalen Steuera 2 Der Schuldner tigen Entscheid
1 Gegen eine Verfügung über die Quellensteuerpflicht kön- steuerpflichtige Person, der Schuldner der steuerbaren e Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim kan- mt schriftlich Einsprache erheben. der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräf- zum Steuerabzug verpflichtet.
Art. 27
§ –29.10
.41 Quellensteuerverordnung I VII. Rück- erstattung9
Art. 30
HatderSchuldnerdersteuerbarenLeistungeinenzuhohen Steuerabzug vorgenommen, muss er dem Steuerpflichtigen die Diffe- renz zurückzahlen.
Das kantonale Steueramt kann dem Steuerpflichtigen zu viel abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurück- erstatten. VIII. Bezugs- provision
Art. 31
1 Die Finanzdirektion setzt die Bezugsprovision fest.
Verletzt der Schuldner der steuerbaren Leistung seine Verfahrens- pflichten, kann die Bezugsprovision gekürzt oder gestrichen werden. Muss mangels Einreichung einer Quellensteuerabrechnung eine Ermes- senseinschätzung vorgenommen werden, entfällt die Bezugsprovision.
- Steuerbezug
- Im Allgemeinen
Art. 32
Die Vorschriften des Steuergesetzes und der entsprechen- den Ausführungsbestimmungen über Steuerbezug und Steuererlass finden auf die Erhebung der Quellensteuern sinngemäss Anwendung.
Art. 33
II. Behörde Die Quellensteuern werden durch das kantonale Steueramt bezogen. III. Zahlungs- frist
Art. 34
Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung zu begleichen. IV. Ausgleichs- und Verzugs- zinsen
Art. 35
1 Für verspätet eingereichte Abrechnungen können Aus- gleichszinsen und für verspätet bezahlte Quellensteuern Verzugszinsen berechnet werden.
Der Regierungsrat legt den Ausgleichs- und den Verzugszins ge-
Art. 176
mäss H. Au I. Au zwisc Kanto Gemei StG fest. fteilung des Steuerertrags fteilung hen Bund, n und nde
Art. 36
1 Die Quellensteuern sind gemäss den Vorgaben der Rech- nungslegungsverordnung vom 29.August 20072 in der Quellensteuer- buchhaltung auszuweisen.
Von den vereinnahmten Quellensteuern nach Abzug der Bezugs- provision werden vorweg die Anteile für die direkte Bundessteuer sowie für die Personalsteuer ausgeschieden. Die Ausscheidung der direkten Bundessteuer erfolgt nach den Anteilen, die sich aufgrund der ange- wendeten Tarife ergeben.
Quellensteuerverordnung I 631.41
.1.21 -111
Den verbleibenden Betrag teilen sich der Kanton und die Gemein- den nach den Anteilen, die sich aufgrund der angewendeten Tarife erge- ben.
Der für die Gesamtheit der Gemeinden zur Verfügung stehende Betrag wird den politischen Gemeinden nach Massgabe ihrer Steuer- berechtigung und unter Berücksichtigung des für die Einwohner der Gemeinde massgebenden Gesamtsteuerfusses zugewiesen. II. Aufteilung auf die Gemeinden
Art. 37
Die politische Gemeinde übernimmt die Aufteilung auf die Gemeinden nach Massgabe der Bruttosollbeträge der ordentlichen SteuernamEndedesSteuerjahres; der fürdieKirchgemeindengesamt- haft berechnete Anteil wird zwischen den Kirchgemeinden der staat- lich anerkannten Konfessionen nach dem Steuerfuss und der Zahl der quellensteuerpflichtigen Konfessionsangehörigen aufgeteilt. III. Ent- schädigung an Gemeinde
Art. 38
Die politische Gemeinde erhält für ihre Mitwirkung bei der
Art. 17
Steuererhebung für jede im Register gemäss Person eine Entschädigung gemäss der Vollzi Abs. 2 aufgeführte ehungsverordnung zum Steuergesetz. IV. Aufteilung der Kosten
Art. 39
Die Kosten der Steuererhebung werden von Staat und Ge- meinden je zur Hälfte getragen und zwischen den Gemeinden gemäss ihrer Steuerbetreffnisse aufgeteilt.
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Einführung des Steuer- abzuges
Art. 40
Der Besteuerung nach den Vorschriften dieser Verordnung sind alle nach dem 31. Dezember 1994 ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen unterworfen. II. Nach- trägliche oder ergänzende ordentliche Veranlagung
Art. 41
1 Steuerpflichtige, die im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und im Steuerjahr 2020 der nachträg- lichen ordentlichen Veranlagung unterlagen, werden weiterhin nach- träglich ordentlich veranlagt.
Steuerpflichtige, die im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und im Steuerjahr 2020 der ergänzenden or- dentlichen Veranlagung unterlagen, werden ab Steuerjahr 2021 nach- träglich ordentlich veranlagt.
.41 Quellensteuerverordnung I III. Inkraft- treten
Art. 42
Die Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Kan- tonsrat am 1. Januar 1995 in Kraft.
OS 52, 760.
LS 611.1.
LS 631.1.
LS 631.11.
SR 823.11.
FassunggemässRRBvom3.Juni1998(OS54,617).InKraftseit1.Januar1999.
Aufgehoben durch RRB vom 3. Juni 1998 (OS 54, 617).
Eingefügt durch RRB vom 21.Oktober 2020 (OS 75, 607; ABl 2020-10-30). In Kraft seit 1. Januar 2021.
Fassung gemäss RRB vom 21.Oktober 2020 (OS 75, 607; ABl 2020-10-30). In Kraft seit 1. Januar 2021.
Aufgehoben durch RRB vom 21.Oktober 2020 (OS 75, 607; ABl 2020-10-30). In Kraft seit 1. Januar 2021.