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631.42

Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Quellensteuerverordnung II

Präambel

Quellensteuerverordnung II 631.42

1.1.21 -111

Verordnung

über die Quellensteuer für natürliche

und juristische Personen ohne steuerrechtlichen

Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

(Quellensteuerverordnung II)

(vom 2. Februar 1994)1

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Steuerpflicht und Steuerberechnung

I. Künstler,

Sportler und

Referenten

Art. 1

Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rund- funk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten unterliegen für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle.

. Steuerbare Einkünfte

Art. 2

1 Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlern,

Art. 95

Sportlern und Referenten gelten alle Einkünfte gemäss gesetzes vom 8.Juni 1997 (StG)4, geteilt durch die Anz des Steuer- ahl Auftritts- und Probetage. Tageseinkünfte sind insbesondere:

  1. die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen, Nebeneinkünfte und Naturalleistungen,
  2. alle vom Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und Quel- lensteuern.

Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die eid- genössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansät- zen bewertet.

Zu den Tageseinkünften gehören auch Vergütungen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einem Dritten zuflies- sen.

Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, sind die durchschnittlichen Tageseinkünfte pro Kopf massgebend.

Art. 95

Als Gewinnungskosten gelten die Pauschalabzüge gemäss Abs.3 StG. Die tatsächlichen Gewinnungskosten bleiben un berück- sichtigt.

. Quellen- steuerpflicht

.42 Quellensteuerverordnung II

. Steuer- berechnung

Art. 3

Die Steuer beträgt 10% der steuerbaren Einkünfte.

Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte insgesamteinevonderFinanzdirektionfestgelegteLimiteunterschrei- ten. II. Organe juristischer Personen

Art. 4

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung unterliegen einem Steuerabzug an der Quelle für Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen und ähnliche Ver- gütungen, die ihnen ausgerichtet werden:

  1. von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton,
  2. von ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten, soweit diese Entschädigungen zulasten dieser Be- triebsstätten ausgerichtet werden.

Zusätzliches Einkommen der quellensteuerpflichtigen Person aus

Art. 94

unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss pflichtig. Die Entschädigung für das Verwaltun der Bestimmung des auf dem zusätzlichen Einkom StG quellensteuer- gsratsmandat wird bei men anwendbaren Quellensteuersatzes nicht berücksichtigt.8

. Steuerbare Einkünfte

Art. 5

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, ein- schliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen,dienichtdemSteuerpflichtigenselber,sonderneinem Dritten zufliessen.

. Steuer- berechnung

Art. 6

Die Steuer beträgt 20% der steuerbaren Einkünfte.

Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte im Kalenderjahr eine von der Finanzdirektion festgelegte Limite unterschreiten. III. Hypothe- kargläubiger

Art. 7

Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.

Als Gläubiger oder Nutzniesser gelten auch juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.

. Steuerbare Einkünfte

Art. 8

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht dem Steuerpflichtigen selber, son- dern einem Dritten zufliessen.

. Quellen- steuerpflicht

. Quellen- steuerpflicht

Quellensteuerverordnung II 631.42

.1.21 -111

. Steuer- berechnung

Art. 9

Die Steuer beträgt 14% der steuerbaren Einkünfte.

Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte im Kalenderjahr eine von der Finanzdirektion festgelegte Limite unter- schreiten. IV. Empfänger von Vorsorge- leistungen

Art. 10

Im Ausland wohnhafte Personen unterliegen einem Steuer- abzug an der Quelle, wenn sie folgende Leistungen erhalten:

  1. Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütun- gen aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhält- nisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton,
  2. Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aus privat- rechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus aner- kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton.

. Steuerbare Einkünfte

Art. 11

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte.

. Steuer- berechnung

Art. 12

Die Steuer beträgt 6% der steuerbaren Einkünfte.

Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte im Kalenderjahr eine von der Finanzdirektion festgelegte Limite unterschreiten.

  1. Arbeit- nehmer

Art. 13

Gemäss der Quellensteuerverordnung I vom 2.Februar 19946 werden besteuert:

  1. ArbeitnehmerohnesteuerrechtlichenWohnsitzoderAufenthaltin derSchweiz,diehierfürkurzeDauer,alsGrenzgängeroderWochen- aufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind,
  2. ArbeitnehmerohnesteuerrechtlichenWohnsitzoderAufenthaltin der Schweiz, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeit- geber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten,
  3. im Ausland ansässige Künstler, Sportler und Referenten, die für einen Arbeitgeber mit Sitz im Kanton für mindestens 30 Tage in unselbstständiger Stellung erwerbstätig sind. VI. Bundes- steuer

Art. 14

DerSteuerabzugerhöhtsichumdieentsprechendenAnsätze für die direkte Bundessteuer.

. Quellen- steuerpflicht

.42 Quellensteuerverordnung II

  1. Pflichten
  2. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

Art. 15

Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere:

  1. vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerpflicht und den anwendbaren Steuersatz festzustellen,
  2. im Zeitpunkt der Fälligkeit, ungeachtet allfälliger Einwände, bei Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (namentlich Naturalleistungen) die geschul- dete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern,
  3. den Steuerabzug auch dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflich- tige in einem andern Kanton der Besteuerung unterliegt,
  4. mit dem Gemeindesteueramt über die der Quellenbesteuerung unterworfenen Personen periodisch abzurechnen und die Quellen- steuer fristgerecht abzuliefern,
  5. dem SteuerpflichtigeneineAufstellungoder eine Bestätigung über die Höhe des Steuerabzuges auszustellen.

Zur Kontrolle der Steuererhebung hat der Schuldner der steuer- barenLeistungdemGemeindesteueramtsowiedemkantonalenSteuer- amtEinblickinalleUnterlagenzugewährenundaufVerlangenmünd- lich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung reicht die Quellensteuer- abrechnung innert 30 Tagen ab Fälligkeit der Leistung dem Gemeinde- steueramt ein. Er kann innert dieser Frist eine Fristerstreckung verlan- gen. Für verspätet abgerechnete Quellensteuern können, unabhängig von gewährten Fristerstreckungen, Ausgleichszinsen berechnet werden.8

Bei fehlerhafter Festlegung der quellensteuerpflichtigen Leistung oder fehlerhafter Anwendung des Quellensteuersatzes kann der Schuld- ner der steuerbaren Leistung dem Gemeindesteueramt bis spätestens Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres eine korrigierte Abrechnung übermitteln.8

. Unsicherer Wohnsitz bei Kapital- leistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und ausanerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge

Art. 16

Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vor- sorgeundausanerkanntenFormendergebundenenSelbstvorsorgesind auch dann um die Quellensteuer zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige keine schlüssigen Angaben darüber macht, ob er seinen steuerrecht- lichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalleistung in

Art. 27

der Schweiz oder im Ausland hat. bleibt vorbehalten.

. Im Allgemeinen

Quellensteuerverordnung II 631.42

.1.21 -111

. Vorbehalt internationaler Abkommen

Art. 17

Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind auch dann um die Quellensteuer zu kürzen, wenn sie aufgrund eines Abkommens des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteue-

Art. 32

rung im Wohnsitzstaat steuerbar sind. 2 In den übrigen Fällen quellenbesteue Abschnitt A ist der Schuldner zur unge schrift der steuerbaren Leistung ermäc Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteu tigen von einer Besteuerung in der Sch bleibt vorbehalten. rter Einkünfte gemäss dem kürzten Auszahlung oder Gut- htigt, wenn ein Abkommen des erung den Steuerpflich- weiz befreit.

Art. 18 4. Haftung richtung de 2 Der mit d lersoderRef risch für d II. Pflicht der quellen steuerpflic

. Haftung richtung de 2 Der mit d lersoderRef risch für d II. Pflicht der quellen steuerpflic

DerSchuldnerdersteuerbaren LeistunghaftetfürdieEnt- r Quellensteuer. er Organisation der Darbietung eines Künstlers, Sport- erentenimKantonbeauftragteVeranstalterhaftetsolida- ie Entrichtung der Quellensteuer. en - htigen Person

Art. 19

Die quellensteuerpflichtige Person erteilt dem Gemeinde- steueramt, dem kantonalen Steueramt und dem Schuldner der steuer- baren Leistung Auskunft über die für die Erhebung der Quellensteuern massgebenden Verhältnisse.

Art. 20

. Direktbezug Nachzahlung der werden, wenn di die Quellensteu beim Schuldner Der Steuerpflichtige kann vom Gemeindesteueramt zur von ihm geschuldeten Quellensteuern verpflichtet e steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um er gekürzt ausbezahlt worden ist und ein Nachbezug der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. III. Pflichten des Gemeinde- steueramtes

Art. 21

Den Gemeindesteuerämtern obliegt in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Steueramt die Kontrolle der Quellensteuererhebung.

  1. Erhebung der Quellensteuern im interkantonalen Verhältnis
  2. Ausser- kantonale steuerpflichtige Personen

Art. 22

Das Gemeindesteueramt erstattet für nicht im Kanton steuerpflichtige Personen abgerechnete Quellensteuern dem Pflichti- gen oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung zinslos zurück oder überweist sie dem zur Besteuerung befugten Kanton. II. Ausser- kantonale Schuldner der steuerbaren Leistung7

Art. 23

Ausserkantonale Schuldner der steuerbaren Leistung rech- nen die Quellensteuern mit dem zuständigen Gemeindesteueramt ab.

. Im Allgemeinen

.42 Quellensteuerverordnung II

  1. Verfahren
  2. Im Allgemeinen

Art. 24

Die Vorschriften des Steuergesetzes4 und der Vollziehungs- verordnungzumSteuergesetz5 überVerfahrensgrundsätze,Nachsteuer- und Rechtsmittelverfahren sowie Steuerstrafrecht finden auf die Er- hebung der Quellensteuern sinngemäss Anwendung. II. Durch- führung

Art. 25

Die Durchführung der Quellenbesteuerung obliegt dem GemeindesteueramtinZusammenarbeitmitdemSchuldnerdersteuer- baren Leistung sowie dem kantonalen Steueramt. Dieses kann ent- sprechende Weisungen erlassen. III. Zuständig- keit

Art. 26

Zuständig ist das Steueramt der Gemeinde, in der:

  1. die im Ausland wohnhaften Künstler, Sportler oder Referenten ihre Tätigkeit ausüben,
  2. das Grundstück liegt, auf dem eine Forderung eines im Ausland wohnhaften Gläubigers oder Nutzniessers durch Grund- oder Faustpfand gesichert ist.

InallenübrigenFällenistdasSteueramtderGemeindezuständig, in welcher der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit Sitz, tatsächliche Verwaltung oder Betriebsstätte hat.

In Zweifelsfällen bezeichnet das kantonale Steueramt das zustän- dige Gemeindesteueramt.

Art. 27

IV. Entscheid

Verlangt die quellensteuerpflichtige Person oder der Schuld-

Art. 144

ner der steuerbaren Leistung einen Entscheid gemäss StG, ist der Antrag dem zuständigen Gemeindesteueram Dieses leitet den Antrag mit den Akten an das kanton zum Entscheid weiter. Das kantonale Steueramt kann d Abs.1 und 2 t einzureichen. ale Steueramt en Entscheid dem zuständigen Gemeindesteueramt übertragen.

Art. 28

V. Einsprache Steuerpflichti Gemeinde inner amt schriftlic

Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können der ge, der Schuldner der steuerbaren Leistung oder die t 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steuer- h Einsprache erheben. VI. Provisori- scher Quellen- steuerabzug

Art. 29

Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet. VII. Nach- forderung

Art. 30

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuer- abzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn das Gemeindesteueramt zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.

Quellensteuerverordnung II 631.42

.1.21 -111 VIII. Rück- erstattung

Art. 31

HatderSchuldnerdersteuerbarenLeistungeinenzuhohen Steuerabzug vorgenommen, muss er dem Steuerpflichtigen die Diffe- renz zurückzahlen.

Das Gemeindesteueramt kann dem Steuerpflichtigen zu viel abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurück- erstatten oder ihm, wenn er weiterhin in der Gemeinde steuerpflichtig ist, den Betrag gutschreiben.

. Bei Kapital- leistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge

Art. 32

1 Weist ein Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes das Besteuerungsrecht an einer Kapitalleistung aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder aus einer anerkannten Form der gebundenen Selbstvorsorge dem Wohnsitzstaat zu, kann die quellensteuerpflichtige Person beim zuständigen Gemeindesteueramt eine Rückerstattung be- antragen.

Der Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapital- leistungen aus Vorsorge wird gutgeheissen, wenn die quellensteuer- pflichtige Person

  1. den Antrag innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung beim zustän- digen Gemeindesteueramt einreicht und
  2. dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des ausländischen Wohnsitzstaates beilegt, wonach

. diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat oder, wenn dies vom Doppelbesteuerungsabkommen verlangt wird, die Kapitalleis- tung besteuert hat und

. die quellensteuerpflichtige Person eine im Sinne des Doppel- besteuerungsabkommens des Bundes dort ansässige Person ist.

Lehnt das Gemeindesteueramt die Rückerstattung ab, kann in- nert 30 Tagen ab Mitteilung eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht beantragt werden. Der Antrag ist dem zustän- digen Gemeindesteueramt einzureichen. Dieses leitet den Antrag samt Akten zum Entscheid an das kantonale Steueramt weiter. Das kanto- nale Steueramt kann den Entscheid dem zuständigen Gemeindesteuer- amt übertragen. IX. Bezugs- provision

Art. 33

1 Die Finanzdirektion setzt die Bezugsprovision fest.

Verletzt der Schuldner der steuerbaren Leistung seine Verfahrens- pflichten, kann die Bezugsprovision gekürzt oder gestrichen werden. Muss mangels Einreichung einer Quellensteuerabrechnung eine Ermes- senseinschätzung vorgenommen werden, entfällt die Bezugsprovision.

. Im Allgemeinen

.42 Quellensteuerverordnung II

  1. Steuerbezug
  2. Im Allgemeinen

Art. 34

DieVorschriftendesSteuergesetzesundderentsprechenden Ausführungsbestimmungen über Steuerbezug und Steuererlass finden auf die Erhebung der Quellensteuern sinngemäss Anwendung.

Art. 35

II. Behörde Die Quellensteuern werden durch das Gemeindesteueramt bezogen.

Art. 36

III. Fälligkeit Auszahlung, Über baren Leistung f Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der weisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuer- ällig. IV. Zahlungs- frist

Art. 37

Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit folgenden Monats vom Schuldner der steuerbaren Leis- tung dem Gemeindesteueramt zu überweisen.

  1. Ausgleichs- und Verzugszinsen

Art. 38

1 Für verspätet abgerechnete Quellensteuern können Aus- gleichszinsen und für verspätet bezahlte Quellensteuern Verzugszinsen berechnet werden.

Der Regierungsrat legt den Ausgleichs- und den Verzugszins ge-

Art. 176

mäss F. Au I. Au zwisc Bund, und G StG fest. fteilung des Steuerertrags fteilung hen Kanton emeinde

Art. 39

1 Die Gemeinden führen die Quellensteuerbuchhaltung nach den massgebenden Bestimmungen der Rechnungslegungsverordnung vom 29.August 20073.

Der Steuerbetrag fällt nach Abzug des Anteils für die direkte Bun- dessteuer zu zwei Fünfteln an den Kanton und zu drei Fünfteln an die politische Gemeinde. II. Abrechnung durch das Gemeinde- steueramt

Art. 40

Das kantonale Steueramt kann entsprechende Weisungen über die Abrechnung erlassen.

  1. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  2. Einführung des Steuer- abzuges

Art. 41

Der Besteuerung nach den Vorschriften dieser Verordnung sind alle nach dem 31. Dezember 1994 ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen unterworfen.

Quellensteuerverordnung II 631.42

.1.21 -111

Art. 42

II. Inkrafttreten tonsrat am 1. Janu Die Verordnung tritt nach Genehmigung2 durch den Kan- ar 1995 in Kraft.

OS 52, 769.

Genehmigt am 4. Juli 1994.

LS 611.1.

LS 631.1.

LS 631.11.

LS 631.41.

Fassung gemäss RRB vom 30.Juni 2010 (OS 65, 467; ABl 2010, 1481). In Kraft seit 1.August 2010.

Eingefügt durch RRB vom 21.Oktober 2020 (OS 75, 616; ABl 2020-10-30). In Kraft seit 1.Januar 2021.

Fassung gemäss RRB vom 21.Oktober 2020 (OS 75, 616; ABl 2020-10-30). In Kraft seit 1.Januar 2021.