1 Weist ein Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes das Besteuerungsrecht an einer Kapitalleistung aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder aus einer anerkannten Form der gebundenen Selbstvorsorge dem Wohnsitzstaat zu, kann die quellensteuerpflichtige Person beim zuständigen Gemeindesteueramt eine Rückerstattung be- antragen.
Der Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapital- leistungen aus Vorsorge wird gutgeheissen, wenn die quellensteuer- pflichtige Person
- den Antrag innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung beim zustän- digen Gemeindesteueramt einreicht und
- dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des ausländischen Wohnsitzstaates beilegt, wonach
. diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat oder, wenn dies vom Doppelbesteuerungsabkommen verlangt wird, die Kapitalleis- tung besteuert hat und
. die quellensteuerpflichtige Person eine im Sinne des Doppel- besteuerungsabkommens des Bundes dort ansässige Person ist.
Lehnt das Gemeindesteueramt die Rückerstattung ab, kann in- nert 30 Tagen ab Mitteilung eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht beantragt werden. Der Antrag ist dem zustän- digen Gemeindesteueramt einzureichen. Dieses leitet den Antrag samt Akten zum Entscheid an das kantonale Steueramt weiter. Das kanto- nale Steueramt kann den Entscheid dem zuständigen Gemeindesteuer- amt übertragen. IX. Bezugs- provision