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631.421

Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Präambel

Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer/innen 631.421 Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vom 10. September 2020)1, 2

Die Finanzdirektion, gestützt auf §

§ 89 und 90 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)3,

verfügt:

§ 1 1 Für die Besteuerung von Personen, deren Einkünfte nach Ordentliche

der Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer Quellensteuer- vom 2. Februar 1994 (Quellensteuerverordnung I)4 dem Steuerabzug an tarife a. Tarifarten der Quelle unterworfen sind, werden folgende Tarife gebildet: a. Tarif A für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, getrennt lebende, geschiedene und verwitwete Steuerpflichtige), die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben, b. Tarif B für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei denen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist, c. Tarif C für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei denen beide Ehegatten erwerbstätig sind, d. Tarif E für Personen mit Einkünften, die im vereinfachten Abrech- nungsverfahren besteuert werden (

§ 37 a StG3),

e. Tarif G für Ersatzeinkünfte, die nicht über den Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtige Person ausbezahlt werden, f. Tarif H für ledige, getrennt lebende, geschiedene und verwitwete Steuerpflichtige, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen- leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, g. Tarif L für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Abkom- men vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D)6, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif A erfüllen würden, h. Tarif M für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif B erfül- len würden, i. Tarif N für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif C erfül- len würden,

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j. Tarif P für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif H erfül- len würden, k. Tarif Q für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif G erfül- len würden. 2 Die Tarife B, C, M und N gelten sinngemäss auch für eingetragene

Partnerschaften. 3 Beim Tarif C wird das Erwerbseinkommen des anderen Ehegat-

ten für die Bestimmung des Steuersatzes pauschal berücksichtigt. 4 Erzielt eine quellensteuerpflichtige Person mehrere Einkommen

aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, muss jede Schuldnerin und je- der Schuldner der steuerbaren Leistung den nach dem massgebenden Quellensteuertarif anwendbaren Steuersatz aufgrund des tatsächlichen Gesamteinkommens, des tatsächlichen Gesamtbeschäftigungsgrades oder unter Hochrechnung auf ein 100%-Pensum festlegen. Ist eine sol- che Hochrechnung nicht möglich, ist das satzbestimmende Einkommen durch Hinzurechnung des im Anhang dieser Verordnung publizierten Betrags zu ermitteln. b. Grundlagen

§ 2 1 Innerhalb der Tarife A, B, C und H sind die Ansätze abge-

der Tarif- stuft nach der Belastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berechnung durch Unterhaltsleistungen und Unterstützungen. 2 In diesen Tarifen sind insbesondere berücksichtigt:

a. der Abzug für Kinder, deren Unterhalt die steuerpflichtige Person bestreitet, sofern sie entweder minderjährig sind oder noch in der beruflichen Ausbildung stehen, b. die Versicherungsprämien in Form von Beiträgen an die Alters- und Hinterlassenenvorsorge, die Invalidenversicherung, die Erwerbs- ausfallordnung, die Arbeitslosenversicherung, die berufliche Vor- sorge und die Nichtbetriebsunfallversicherung, c. pauschalisierte Abzüge für die Berufskosten, d. der Sonderabzug bei Erwerbstätigkeiten beider Ehegatten, e. die Abzüge für Einlagen und Prämien für die Lebens- und Kranken- versicherung sowie für Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflich- tigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen. c. Kirchensteuer

§ 3 Für kirchensteuerpflichtige Personen werden die Quellen-

steuertarife A, B, C und H mit Kirchensteuer und für nicht kirchen- steuerpflichtige Personen die Quellensteuertarife A, B, C und H ohne Kirchensteuer festgelegt.

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§ 4 Die Quellensteuertarife A, B, C, G und H werden im Anhang d. Veröffent-

dieser Verordnung durch Verweisung publiziert. Die in den Tarifen ge- lichung der mäss

§ 2 eingerechneten Pauschalen werden zusammen mit den Tarifen Quellensteuer-

tarife veröffentlicht.

§ 35 Spezialtarife

Abs. 1 StG berechnet. Er ist ein Pauschaltarif, bei dem pauschalisierte a. Tarif G Abzüge in der Höhe von Fr. 6300 einberechnet werden, aber keine Kirchensteuern enthalten sind. Für die Staatssteuern wird der mass- gebende Steuerfuss und für die Gemeindesteuern das gewogene Mittel der Gemeindesteuerfüsse im Kanton eingerechnet.

§ 6 Die Quellensteuer für deutsche Grenzgängerinnen und Grenz- b. Grenzgänger-

gänger beträgt für die Tarife L, M, N, P und Q je fix 4,5% der steuer- tarif baren Bruttoeinkünfte. Darin ist ein Bundessteueranteil von 0,45%, Deutschland aber kein Kirchensteueranteil enthalten.

§ 7 Die Quellensteuer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- c. Tarif im

mer, die gemäss dem Bundesgesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit5 vereinfachten im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert werden (Tarif E), Abrechnungs- verfahren beträgt 5% der steuerbaren Bruttoeinkünfte. Darin ist ein Bundes- steueranteil von 0,5%, aber kein Kirchensteueranteil enthalten.

1 OS 75, 527; ABl 2020-09-18. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021. 3 LS 631.1.

4 LS 631.41.

5 SR 822.41.

6 SR 0.672.913.62.

7 Fassung gemäss Vfg. vom 14. Dezember 2022 (OS 78, 79; ABl 2023-01-27). In

Kraft seit 1. Januar 2023. 8 Fassung gemäss Vfg. vom 17. Dezember 2025 (OS 81, 34; ABl 2026-01-09). In

Kraft seit 1. Januar 2026.

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Anhang zur Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Der Anhang zur Verordnung über die Tarife für quellensteuerpflich- tige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Quellensteuertarife A, B, C, G und H) wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann beim Kantonales Steueramt Zürich Division Quellensteuer Bändliweg 21 Postfach 8090 Zürich bezogen oder unter www.steueramt.zh.ch eingesehen werden.

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