für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohn- sitz oder Aufenthalt in der Schweiz vom 2. Februar 19944, verfügt:
631.423
Verordnung der Finanzdirektion über die Steuerfreibeträge von quellensteuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Präambel
631.423 Verordnung der Finanzdirektion über die Steuerfreibeträge von quellensteuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (vom 10. September 2020)1, 2
Die Finanzdirektion, gestützt auf §
§ 3 , 6, 9 und 12 der Verordnung über die Quellensteuer
§ 1 Die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen Steuer-
ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz wird freibeträge nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger betragen als: a. bei Künstlerinnen, Künstlern, Sportlerinnen, Sportlern, Referen- tinnen und Referenten (
§ 95 Steuergesetz vom 8. Juni 1997 [StG]3):
Fr. 300 der von einer Schuldnerin oder einem Schuldner der steuer- baren Leistung pro Veranstaltung ausgerichteten Leistungen, b. bei Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten (
§ 96 StG): Fr. 300
der von einer Schuldnerin oder einem Schuldner der steuerbaren Leistung gesamthaft in einem Steuerjahr ausgerichteten Leistungen, c. bei Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern (
§ 97 StG): Fr. 300 im Steuerjahr,
d. bei Empfängerinnen und Empfängern von Renten aus Vorsorge- einrichtungen (§
§ 98
und 99 StG): Fr. 1000 im Steuerjahr.
1 OS 75, 533; ABl 2020-09-18 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021. 3 LS 631.1.
4 LS 631.42.
1. 1. 21 - 111 1