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631.43

Verordnung über die elektronische Einreichung von Quellensteuerdaten

Präambel

V über die elektronische Einreichung von Quellensteuerdaten 631.43

1.1.15 - 87

Verordnung

über die elektronische Einreichung

von Quellensteuerdaten

(vom 15. September 2014)1, 2

Die Finanzdirektion,

Art. 109

gestützt auf § c und 109 d des Steuergesetzes vom 8. Juni 19973, verordnet:

  1. Allgemeines Applikation zur elektronischen Einreichung von Quellensteuer- daten (Webportal Quellensteuer)

Art. 1

Das kantonale Steueramt stellt den Schuldnerinnen und Schuldnern der steuerbaren Leistung und den quellensteuerpflich- tigen Personen über das Internet eine Applikation zur elektronischen Einreichung von Quellensteuerdaten (Webportal Quellensteuer) zur Verfügung.

Über das Webportal Quellensteuer können die folgenden Quel- lensteuerdaten gemäss den Vorgaben dieser Verordnung rechtsgültig elektronisch eingereicht werden:

  1. Quellensteuerabrechnungen,
  2. Anmeldungen von Neuanstellungen von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden,
  3. Mutationsmeldungen zur Überprüfung der Tarifeinstufungen von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden,
  4. Anträge auf Neuveranlagung der Quellensteuern,
  5. Anträge auf Rückerstattung der Quellensteuern auf Kapitalleistun- gen von Vorsorgeeinrichtungen an Personen mit Wohnsitz im Aus- land,
  6. weitere vom kantonalen Steueramt bezeichnete Daten.

Art. 13

Abs 3 Quellensteuerabrechnungennach überdieQuellensteuerfürausländi meldungen zur Überprüfung der T pflichtigen Arbeitnehmenden kön LohnmeldeverfahrenQuellensteuer Vorgaben des Vereins swissdec r 4 Quellensteuerdaten können auc den. Diese Verordnung regelt nu

lit.dderVerordnung scheArbeitnehmer4 undMutations- arifeinstufungen von quellensteuer- nen auch über das elektronische (ELM Quellensteuer)gemässden echtsgültig eingereicht werden. h in Papierform eingereicht wer- r die elektronische Einreichung.

.43 V über die elektronische Einreichung von Quellensteuerdaten Server zur Speicherung der Quellen- steuerdaten

Art. 2

Das kantonale Steueramt speichert die mittels Webportal Quellensteuer und ELM Quellensteuer elektronisch eingereichten Daten auf einem von ihm oder in seinem Auftrag betriebenen Server. Datenschutz und Informa- tionssicherheit

Art. 3

Das kantonale Steueramt trifft die erforderlichen Massnah- men,

  1. damit jederzeit auf die elektronisch eingereichten Daten zugegrif- fen werden kann,
  2. damit die elektronisch eingereichten Daten nicht gelöscht oder verändert werden können,

Art. 120

c. damit das Steuergeheimnis gemäss keine unberechtigten Personen Zugang d. damit jederzeit nachvollzogen wer StG gewährleistet ist und zu den Daten haben, und den kann, welche Personen auf welche Daten Zugriff haben. Weiterleitung von Daten an die Gemeinde- steuerämter

Art. 4

Über das Webportal Quellensteuer eingehende Quellen- steuerdaten, die von den Gemeindesteuerämtern zu verarbeiten sind, werden diesen in Papierform zugestellt.

Auf Ersuchen kann das kantonale Steueramt den Gemeinde- steuerämtern diese Daten elektronisch über eine von diesen einzurich- tende elektronische Schnittstelle übermitteln. Nutzung des Webportals Quellensteuer durch die Gemeinde- steuerämter

Art. 5

Das kantonale Steueramt kann den Gemeindesteuerämtern die Nutzung des Webportals Quellensteuer erlauben. Die Gemeinde- steuerämter haben dabei die Vorschriften dieser Verordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen zu beachten.

  1. Ablauf der elektronischen Einreichung Zugang zum Webportal Quellensteuer und Authenti- fizierung

Art. 6

Der Zugang zum Webportal Quellensteuer erfolgt über die von der Staatskanzlei betriebene Transaktionsplattform «ZHServices».

Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung, quel- lensteuerpflichtige Personen sowie Gemeindesteuerämter beantragen dafür beim kantonalen Steueramt einen Zugangscode. Erfassung, Übermittlung und Nutzung der Quellen- steuerdaten

Art. 7

Nach erfolgter Authentifizierung kann die Nutzerin bzw. derNutzerdesWebportalsQuellensteuerQuellensteuerdatenelektro- nisch erfassen, übermitteln und, soweit sie bzw. er dazu berechtigt ist, zur Weiterbearbeitung verwenden.

DasWebportalQuellensteuererlaubtdieelektronischeÜbernahme vonQuellensteuerdatenausvorangehendenAbrechnungsperiodenund aus elektronisch geführten Lohnbuchhaltungen.

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Art. 8

Bis zur elektronischen Einreichung gemäss ten Daten jederzeit geändert oder gelöscht w können die erfass- erden. Einreichung der Quellen- steuerdaten

Art. 8

Nach der elektronischen Übermittlung der Quellensteuer- daten wird der Nutzerin oder dem Nutzer des Webportals Quellen- steuereineGeschäftsfallnummermitgeteiltunddieÜbermittlungwird in der Vorgangsverwaltung des Webportals Quellensteuer angezeigt. Die Quellensteuerdaten gelten damit als elektronisch eingereicht.

BeiAnträgenumNeuveranlagungderQuellensteuerundbeiAn- trägen auf Rückerstattung der Quellensteuern auf Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland muss die quellensteuerpflichtige Person zusätzlich die vom Webportal generierte Antragsquittung unterzeichnen und mit den erforderlichen Belegen dem kantonalen Steueramt einreichen. Korrektur von eingereichten Quellensteuer- abrechnungen

Art. 9

Elektronisch eingereichte Quellensteuerabrechnungen kön- nen nur im Abrechnungsverfahren einer nachfolgenden Periode korri- giert werden. Die Schuldnerin bzw.der Schuldner der steuerbaren Leis- tung hat dabei die zu korrigierenden Quellensteuerdaten zu stornieren und durch die korrekten Quellensteuerdaten zu ersetzen.

  1. Vertretung

Art. 10

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leis- tung oder die quellensteuerpflichtige Person kann Drittpersonen durch Übergabe des Zugangscodes bevollmächtigen, Quellensteuerdaten über das Webportal Quellensteuer zu erfassen und elektronisch einzu- reichen.

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung oder die quellensteuerpflichtige Person kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, indem sie oder er vom kantonalen Steueramt einen neuen Zugangscode verlangt. Der neue Zugangscode wird per Post an die im Steuerregister aufgeführte Adresse der abrechnungs- oder steuerpflich- tigen Person zugestellt.

  1. Ausführungsbestimmungen und Verweisungen

Art. 11

Das kantonale Steueramt kann zur Umsetzung dieser Ver- ordnung Ausführungsbestimmungen erlassen. Diese können als Vor- schriften für die Nutzung des Webportals Quellensteuer erlassen wer- den.

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Für die Erfassung und Aufbewahrung der gemäss dieser Verord- nung eingereichtenDatengiltdieWeisungder Finanzdirektionüberdie elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten sowie die Vernichtung von Papierakten im Quellensteuerverfahrenvom15. Sep- tember 2014, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestim- mungen enthält.

OS 69, 469; Begründung siehe ABl 2014-09-26.

Inkrafttreten: 1. Januar 2015.

LS 631.1.

LS 631.41.