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631.53

Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts

OV StRG

Präambel

Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG) 631.53

1.10.23 - 122

Organisationsverordnung

des Steuerrekursgerichts (OV StRG)

(vom 12.November 2010)1, 2

Das Verwaltungsgericht,

Art. 118

gestützt auf lit.a des Steuergesetzes vom 8.Juni 1997 (StG)3,5 beschliesst:

  1. Zentrale Organe

Art. 1

Plenum

1 Das Plenum besteht aus den Mitgliedern gemäss §113 Abs.2 StG.

In der Regel führt das Gerichtspräsidium oder das Gerichtsvize- präsidium den Vorsitz.

Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mit- glieder anwesend ist.

Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmen- gleichheit zählt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden doppelt.

Art. 1

b. Co-Präsidien oder im Co-Präsi 2 Analoges gilt 3 Die Co-Präsidi sitz- und Stiche rechts in der Ge a.4 1 Das Gerichtspräsidium kann durch ein einzelnes Mitglied dium ausgeübt werden. auf Stufe der Abteilungspräsidien. en einigen sich über die Aufgabenteilung, die Vor- ntscheidkompetenz sowie über die Ausübung des Stimm- schäftsleitung; sie vertreten sich gegenseitig.

  1. Konstituie- rung

Art. 2

Das Plenum konstituiert sich jeweils bei Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit neu konstituieren.

Das Plenum beschliesst bei seiner Konstituierung über:

  1. die Zahl der Abteilungen,
  2. die Zuständigkeit für die Geschäftsbehandlung sowie den weiteren Aufgabenbereich jeder Abteilung,
  3. die Zuweisung seiner Mitglieder an die Abteilungen.
  4. Zusammen- setzung und Beschluss- fassung

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Es wählt bei seiner Konstituierung:5

  1. das Gerichtspräsidium,
  2. das Gerichtsvizepräsidium; im Fall eines Co-Gerichtspräsidiums kann das Plenum auf die Wahl eines Gerichtsvizepräsidiums verzichten,
  3. die Abteilungspräsidien,
  4. bei einer geraden Anzahl stimmberechtigter Geschäftsleitungsmit-

Art. 5

glieder gemäss zusätzliches Ge Abs.2 aus dem Kreis der Gerichtsmitglieder ein schäftsleitungsmitglied.

  1. Geschäfts- ordnung5

Art. 3

Das Plenum erlässt die Geschäftsordnung des Steuerrekurs- gerichts.

Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die Zuständigkeit zur

Art. 7

Vornahme von Mitarbeitendenbeurteilungen und kann dabei von dieser Verordnung abweichen

  1. Weitere Kompetenzen5

Art. 4

Das Plenum beschliesst über:

  1. Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht und andere Behörden, soweit es um Angelegenheiten geht, welche für die Organisation und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegender Bedeutung sind,

Art. 113

b. den Vorschlag von Ersatzmitgliedern gemäss Abs. 2 Satz 2 StG3,

  1. den Einsatz von Ersatzmitgliedern mit zeitlich bestimmtem Pensum unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht,
  2. Justizverwaltungsgeschäfte, welche die Geschäftsleitung überwiesen hat.

Es ernennt die Leitende Gerichtsschreiberin oder den Leitenden Gerichtsschreiber sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stell- vertreter. Geschäfts- leitung

Art. 5

1 In der Geschäftsleitung sind vertreten:

  1. das Gerichtspräsidium,
  2. das Gerichtsvizepräsidium,
  3. die Abteilungspräsidien; bei einem Co-Abteilungspräsidium wird ein Mitglied desselben in die Geschäftsleitung entsandt,

Art. 2

d. das nach Massgabe von Abs.3 lit.d gewählte zusätzliche Ge- schäftsleitungsmitglied.

In der Geschäftsleitung verfügen über je ein Stimmrecht:

  1. das Gerichtspräsidium sowie das Gerichtsvizepräsidium,
  2. die Abteilungspräsidien, sofern diesen nicht bereits ein Stimmrecht gemäss lit.a zusteht,
  3. Zusammen- setzung

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Art. 2

c. das nach Massgabe von Abs.3 lit.d gewählte zusätzliche Ge- schäftsleitungsmitglied.

Der Vorsitz obliegt einem Mitglied aus dem Gerichtspräsidium. b.Kompetenzen und Aufgaben

Art. 6

Die Geschäftsleitung bildet das zentrale Führungs- und Auf- sichtsorgan. Sie behandelt alle Justizverwaltungsgeschäfte, soweit kein anderes Organ dieses Gerichts und keine andere Behörde zuständig ist.

Die Geschäftsleitung beschliesst insbesondere über

  1. die Verabschiedung des Rechenschaftsberichts an das Verwaltungs- gericht,
  2. Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht betreffend den Stellen- plan,
  3. andere wichtige Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht und wei- tere Behörden,
  4. Richtlinien betreffend den Einsatz der Ersatzmitglieder,
  5. die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und des Kanzleipersonals.

Die Geschäftsleitung kann in ihre Kompetenz fallende Geschäfte von besonderer Tragweite dem Plenum überweisen. Gerichts- präsidium

Art. 7

1 Das Gerichtspräsidium bzw. das Gerichtsvizepräsidium ver- tritt das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit anderen Behörden. Diese Befugnis kann fall- oder bereichsweise einem Abteilungspräsidium oder der Leitenden Gerichtsschreiberin oder dem Leitenden Gerichtsschreiber übertragen werden.

Dem Gerichtspräsidium bzw. dem Gerichtsvizepräsidium unter- stehen die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichts- schreiber sowie die Zentralkanzlei.

Das Gerichtspräsidium bzw. das Gerichtsvizepräsidium entschei- det über Justizverwaltungsgeschäfte von geringer Bedeutung. Diese Befugnis kann in Einzelfällen der Leitenden Gerichtsschreiberin oder dem Leitenden Gerichtsschreiber übertragen werden. Leitende Gerichts- schreiberinoder Leitender Gerichts- schreiber

Art. 8

Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichts- schreiber hat folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Geschäfte der Gerichtspräsidentin oder des Ge- richtspräsidenten,
  2. Unterstützung der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsiden- ten bei der Vorbereitung der Geschäfte des Plenums und der Ge- schäftsleitung,

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  1. Teilnahme an den Sitzungen des Plenums und der Geschäftsleitung mit Antragsrecht und beratender Stimme,
  2. Leitung der Kanzlei, wobei sie oder er insbesondere für die Personal- administration, die Finanzplanung und das Rechnungswesen, die EDV, die Dokumentation und die Archivierung verantwortlich ist,
  3. Koordination der Arbeit der Gerichtsschreiberinnen und Gerichts- schreiber und der Kanzleiangestellten,
  4. Unterstützung der Geschäftsleitung bei der Personalrekrutierung.

Im Übrigen erfüllt sie oder er die gleichen Aufgaben wie eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber.

Die Stellvertretung der Leitenden Gerichtsschreiberin oder des Leitenden Gerichtsschreibers vertritt diese oder diesen bei Abwesen- heit. Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichts- schreiber kann der Stellvertretung übertragen:

  1. ausnahmsweise einzelne Geschäfte,
  2. mit Zustimmung der Geschäftsleitung ganze Geschäftsbereiche.
  3. Abteilungen und Ersatzmitglieder

Art. 9 Abteilungen digenden Ges 2 Die übrige zelrichter b

Die Abteilungen behandeln die in Dreierbesetzung zu erle- chäfte in einer Kammer. n Geschäfte werden durch Einzelrichterinnen und Ein- ehandelt.

Art. 10

b. Präsidium ten Präsidien

Den Abteilungen stehen die gemäss § 2 Abs.3 lit.c gewähl- vor.

  1. Vize- präsidium

Art. 11

1 Jede Abteilung wählt zu Beginn und auf Mitte jeder Amts- periode sowie bei Bedarf auch in der Zwischenzeit ein Abteilungsvize- präsidium; wird das Abteilungspräsidium durch ein Co-Präsidium aus- geübt, entfällt diese Wahl.

Das Abteilungsvizepräsidium vertritt das Abteilungspräsidium bei dessen Abwesenheit. Ersatz- mitglieder

Art. 12

Ersatzmitglieder werden für die Mitwirkung bei einzelnen Fällen beigezogen.

Sie können in allen Abteilungen zum Einsatz kommen.

Bei Bedarf kann ein Ersatzmitglied ausnahmsweise für eine befris- tete Dauer zu einem bestimmten Beschäftigungsgrad eingesetzt wer- den.

  1. Kammer- geschäfte und Einzelrichter- geschäfte

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  1. Verfahren Bestimmung der zuständigen Abteilung

Art. 13

Die Abteilungen behandeln die in ihren Zuständigkeits- bereich fallenden Geschäfte

In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidien. Kön- nen sie sich nicht einigen, entscheidet die Geschäftsleitung.5 Prozessleitung bis zur Zuteilung

Art. 14

1 Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Ge- richtsschreiber bestimmt beim Eingang des Geschäfts die Gerichts- schreiberin oder den Gerichtsschreiber. Vorbehalten bleibt die abwei- chende Anordnung des zuständigen Abteilungspräsidiums.

Das Abteilungspräsidium leitet den Prozess und erlässt die dazu erforderlichen prozessleitenden Anordnungen.

Es sorgt für eine speditive Behandlung des Prozesses.

Es kann die Prozessleitung ganz oder teilweise der Gerichtsschrei- berin oder dem Gerichtsschreiber übertragen.

Art. 15

Zuteilung

1 Das Abteilungspräsidium bestimmt für die Geschäftserle- digung

  1. den Spruchkörper,
  2. die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber,
  3. aus dem Kreis von lit.a und b eine Referentin oder einen Referen- ten.

Den Spruchkörper besetzt es

  1. bei in Dreierbesetzung zu erledigenden Geschäften (Kammerge- schäfte) mit Mitgliedern der Abteilung und Ersatzmitgliedern,
  2. bei Einzelrichtergeschäften mit einem Mitglied der Abteilung.

Bei Bedarf können auch Mitglieder anderer Abteilungen beigezo- gen werden. Prozess- und Verhandlungs- leitung nach der Zuteilung

Art. 16

1 Ist bei Kammergeschäften das Abteilungspräsidium oder das Abteilungsvizepräsidium als Referentin oder Referent eingesetzt, ist dieses für die weitere Prozess- und Verhandlungsleitung zustän- dig.

In den übrigen Fällen bestimmt das Abteilungspräsidium, wem die Prozess- und Verhandlungsleitung obliegt.

In Geschäften mit Dreierbesetzung kann die Beweisabnahme an eines oder mehrere Mitglieder des Spruchkörpers delegiert werden. Die Einsetzung eines Mitglieds des Spruchkörpers als Referentin oder Refe- rent schliesst in der Regel eine solche Delegation mit ein.

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Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter oder in Kammergeschäf- ten die mit der Prozess- und Verfahrensleitung betraute Person sorgt für eine speditive Erledigung des Prozesses.

Art. 17 Urteilsfindung Antrag auf Erle 2 Der Spruchkör mündlicher Bera Gerichtsschreib 3 Über offensic offensichtlich auf dem Zirkula 4 Die Gerichtss mergeschäften a eine abweichend zu lassen. Den antrages in das

Die Referentin oder der Referent stellt ihren oder seinen digung des Geschäfts schriftlich und mit Begründung. per fasst seine Beschlüsse und Entscheide nach tung in einer Sitzung. Die Gerichtsschreiberin oder der er wirkt mit beratender Stimme und Antragsrecht mit. htlich unzulässige, offensichtlich unbegründete oder begründete Rechtsmittel kann bei Kammergeschäften tionsweg entschieden werden. chreiberin oder der Gerichtsschreiber und bei Kam- uch die Minderheit des Spruchkörpers sind berechtigt, e Ansicht mit Begründung in das Protokoll aufnehmen Parteien wird von der Aufnahme eines Minderheits- Protokoll Kenntnis gegeben. Urteils- redaktion

Art. 18

Die Verantwortung für die fachkundige Entscheidredak- tion trägt:5

  1. die Einzelrichterin oder der Einzelrichter,
  2. das Abteilungsvizepräsidium, sofern es bei Kammergeschäften als Referentin oder Referent eingesetzt wurde,
  3. das Abteilungspräsidium in allen übrigen Fällen.

Die Redaktion der Entscheide, Beschlüsse und Verfügungen erfolgt durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber auf Grund- lage des Referats und der mündlichen Beratung.

Art. 19 Unterzeichnung

Entscheide und Erledigungsbeschlüsse werden unterzeich- net:

  1. durch die für die fachkundige Redaktion verantwortliche Person, und
  2. die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber.

Prozessleitende Verfügungen werden durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber unterzeichnet. Die Unterzeichnung kann dem Personal des Administrativsekretariats übertragen werden.

Für die den Parteien und Dritten zuzustellenden Urteilsexemplare und anderen gerichtlichen Entscheiden genügt die fotomechanische Wie- dergabe der erforderlichen Unterschriften.

Art. 20 Protokoll Gerichtssc dem Kanzle

Das Protokoll wird von der Gerichtsschreiberin oder dem hreiber geführt. Ausnahmsweise kann die Protokollführung ipersonal übertragen werden.

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Im Protokoll werden in chronologischer Reihenfolge und unter Angabe von Besetzung, Zeitpunkt und allenfalls besonderem Ort die Prozesshandlungen festgehalten. Auf den Inhalt von Entscheiden kann verwiesen werden. Mündlich durchgeführte Untersuchungshandlun- gen werden mit ihrem wesentlichen Inhalt (auch als Zeichnung, fotogra- fische Aufnahme und dergleichen), Referentenaudienzen nur im Er- gebnis aufgenommen.

Die Richtigkeit der Protokolleinträge wird in der Regel von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber, ausnahmsweise vom Kanzleipersonal, durch Unterschrift beglaubigt.

  1. Behandlung von Ausstandsbegehren

Art. 21

Über Ausstandsbegehren entscheidet ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen

  1. das Plenum, bei Begehren gegen

. die Mitwirkung einzelner Mitglieder oder der leitenden Gerichts- schreiberin oder des leitenden Gerichtsschreibers bei Geschäf- ten des Plenums,

. die Mitwirkung sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Abteilung im Spruchkörper;

  1. die Abteilung, bei Begehren gegen die Mitwirkung von einzelnen

Art. 15

oder allen gemäss dern einer Abteilu des zuständigen Ge E. Justizverwaltun bestimmten Mitgliedern oder Ersatzmitglie- ng oder der zuständigen Gerichtsschreiberin oder richtsschreibers. g

Art. 22

Das Steuerrekursgericht stellt sein Personal an (§ 117 Abs.2 StG3). Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts kann dem Steuerrekursgericht weitere personalrechtliche Kompetenzen übertra- gen.

Das Verwaltungsgericht überlässt dem Steuerrekursgericht die fol- genden Geschäfte zur selbstständigen Besorgung:

  1. Verfügung über die dem Steuerrekursgericht mit dem Budget be- willigten Kredite;
  2. Änderung und Bearbeitung des Stellenplans für das Personal des juristischen Sekretariats und der Kanzlei innerhalb der von der Ver- waltungskommission des Verwaltungsgerichts vorgegebenen Richt- linien.

.53 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG) Übergangsbestimmung gemäss G über die Unterstellung der Steuer- rekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 960) Bisherige Mitglieder der Steuerrekurs- kommissionen

Art. 1

Die bisherigen Mitglieder der Steuerrekurskommissionen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.

Der Lohn und die übrigen Anstellungsbedingungen richten sich nach bisherigem Recht.

OS 65, 921. Begründung siehe ABl 2010, 2681.

Inkrafttreten: 1.Januar 2011.

LS 631.1.

Eingefügt durch B des Verwaltungsgerichts vom 11.Juli 2023 (OS 78, 324; ABl 2023-07-21). In Kraft seit 1.Oktober 2023.

Fassung gemäss B des Verwaltungsgerichts vom 11.Juli 2023 (OS 78, 324; ABl 2023-07-21). In Kraft seit 1.Oktober 2023.