gestützt auf lit.a des Steuergesetzes vom 8.Juni 1997 (StG)3,5 beschliesst:
- Zentrale Organe
631.53
Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG) 631.53
1.10.23 - 122
Organisationsverordnung
des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
(vom 12.November 2010)1, 2
Das Verwaltungsgericht,
gestützt auf lit.a des Steuergesetzes vom 8.Juni 1997 (StG)3,5 beschliesst:
Plenum
1 Das Plenum besteht aus den Mitgliedern gemäss §113 Abs.2 StG.
In der Regel führt das Gerichtspräsidium oder das Gerichtsvize- präsidium den Vorsitz.
Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mit- glieder anwesend ist.
Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmen- gleichheit zählt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden doppelt.
b. Co-Präsidien oder im Co-Präsi 2 Analoges gilt 3 Die Co-Präsidi sitz- und Stiche rechts in der Ge a.4 1 Das Gerichtspräsidium kann durch ein einzelnes Mitglied dium ausgeübt werden. auf Stufe der Abteilungspräsidien. en einigen sich über die Aufgabenteilung, die Vor- ntscheidkompetenz sowie über die Ausübung des Stimm- schäftsleitung; sie vertreten sich gegenseitig.
Das Plenum konstituiert sich jeweils bei Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit neu konstituieren.
Das Plenum beschliesst bei seiner Konstituierung über:
.53 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
Es wählt bei seiner Konstituierung:5
glieder gemäss zusätzliches Ge Abs.2 aus dem Kreis der Gerichtsmitglieder ein schäftsleitungsmitglied.
Das Plenum erlässt die Geschäftsordnung des Steuerrekurs- gerichts.
Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die Zuständigkeit zur
Vornahme von Mitarbeitendenbeurteilungen und kann dabei von dieser Verordnung abweichen
Das Plenum beschliesst über:
b. den Vorschlag von Ersatzmitgliedern gemäss Abs. 2 Satz 2 StG3,
Es ernennt die Leitende Gerichtsschreiberin oder den Leitenden Gerichtsschreiber sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stell- vertreter. Geschäfts- leitung
1 In der Geschäftsleitung sind vertreten:
d. das nach Massgabe von Abs.3 lit.d gewählte zusätzliche Ge- schäftsleitungsmitglied.
In der Geschäftsleitung verfügen über je ein Stimmrecht:
Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG) 631.53
.10.23 - 122
c. das nach Massgabe von Abs.3 lit.d gewählte zusätzliche Ge- schäftsleitungsmitglied.
Der Vorsitz obliegt einem Mitglied aus dem Gerichtspräsidium. b.Kompetenzen und Aufgaben
Die Geschäftsleitung bildet das zentrale Führungs- und Auf- sichtsorgan. Sie behandelt alle Justizverwaltungsgeschäfte, soweit kein anderes Organ dieses Gerichts und keine andere Behörde zuständig ist.
Die Geschäftsleitung beschliesst insbesondere über
Die Geschäftsleitung kann in ihre Kompetenz fallende Geschäfte von besonderer Tragweite dem Plenum überweisen. Gerichts- präsidium
1 Das Gerichtspräsidium bzw. das Gerichtsvizepräsidium ver- tritt das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit anderen Behörden. Diese Befugnis kann fall- oder bereichsweise einem Abteilungspräsidium oder der Leitenden Gerichtsschreiberin oder dem Leitenden Gerichtsschreiber übertragen werden.
Dem Gerichtspräsidium bzw. dem Gerichtsvizepräsidium unter- stehen die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichts- schreiber sowie die Zentralkanzlei.
Das Gerichtspräsidium bzw. das Gerichtsvizepräsidium entschei- det über Justizverwaltungsgeschäfte von geringer Bedeutung. Diese Befugnis kann in Einzelfällen der Leitenden Gerichtsschreiberin oder dem Leitenden Gerichtsschreiber übertragen werden. Leitende Gerichts- schreiberinoder Leitender Gerichts- schreiber
Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichts- schreiber hat folgende Aufgaben:
.53 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
Im Übrigen erfüllt sie oder er die gleichen Aufgaben wie eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber.
Die Stellvertretung der Leitenden Gerichtsschreiberin oder des Leitenden Gerichtsschreibers vertritt diese oder diesen bei Abwesen- heit. Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichts- schreiber kann der Stellvertretung übertragen:
Die Abteilungen behandeln die in Dreierbesetzung zu erle- chäfte in einer Kammer. n Geschäfte werden durch Einzelrichterinnen und Ein- ehandelt.
b. Präsidium ten Präsidien
Den Abteilungen stehen die gemäss § 2 Abs.3 lit.c gewähl- vor.
1 Jede Abteilung wählt zu Beginn und auf Mitte jeder Amts- periode sowie bei Bedarf auch in der Zwischenzeit ein Abteilungsvize- präsidium; wird das Abteilungspräsidium durch ein Co-Präsidium aus- geübt, entfällt diese Wahl.
Das Abteilungsvizepräsidium vertritt das Abteilungspräsidium bei dessen Abwesenheit. Ersatz- mitglieder
Ersatzmitglieder werden für die Mitwirkung bei einzelnen Fällen beigezogen.
Sie können in allen Abteilungen zum Einsatz kommen.
Bei Bedarf kann ein Ersatzmitglied ausnahmsweise für eine befris- tete Dauer zu einem bestimmten Beschäftigungsgrad eingesetzt wer- den.
Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG) 631.53
.10.23 - 122
Die Abteilungen behandeln die in ihren Zuständigkeits- bereich fallenden Geschäfte
In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidien. Kön- nen sie sich nicht einigen, entscheidet die Geschäftsleitung.5 Prozessleitung bis zur Zuteilung
1 Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Ge- richtsschreiber bestimmt beim Eingang des Geschäfts die Gerichts- schreiberin oder den Gerichtsschreiber. Vorbehalten bleibt die abwei- chende Anordnung des zuständigen Abteilungspräsidiums.
Das Abteilungspräsidium leitet den Prozess und erlässt die dazu erforderlichen prozessleitenden Anordnungen.
Es sorgt für eine speditive Behandlung des Prozesses.
Es kann die Prozessleitung ganz oder teilweise der Gerichtsschrei- berin oder dem Gerichtsschreiber übertragen.
Zuteilung
1 Das Abteilungspräsidium bestimmt für die Geschäftserle- digung
Den Spruchkörper besetzt es
Bei Bedarf können auch Mitglieder anderer Abteilungen beigezo- gen werden. Prozess- und Verhandlungs- leitung nach der Zuteilung
1 Ist bei Kammergeschäften das Abteilungspräsidium oder das Abteilungsvizepräsidium als Referentin oder Referent eingesetzt, ist dieses für die weitere Prozess- und Verhandlungsleitung zustän- dig.
In den übrigen Fällen bestimmt das Abteilungspräsidium, wem die Prozess- und Verhandlungsleitung obliegt.
In Geschäften mit Dreierbesetzung kann die Beweisabnahme an eines oder mehrere Mitglieder des Spruchkörpers delegiert werden. Die Einsetzung eines Mitglieds des Spruchkörpers als Referentin oder Refe- rent schliesst in der Regel eine solche Delegation mit ein.
.53 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter oder in Kammergeschäf- ten die mit der Prozess- und Verfahrensleitung betraute Person sorgt für eine speditive Erledigung des Prozesses.
Die Referentin oder der Referent stellt ihren oder seinen digung des Geschäfts schriftlich und mit Begründung. per fasst seine Beschlüsse und Entscheide nach tung in einer Sitzung. Die Gerichtsschreiberin oder der er wirkt mit beratender Stimme und Antragsrecht mit. htlich unzulässige, offensichtlich unbegründete oder begründete Rechtsmittel kann bei Kammergeschäften tionsweg entschieden werden. chreiberin oder der Gerichtsschreiber und bei Kam- uch die Minderheit des Spruchkörpers sind berechtigt, e Ansicht mit Begründung in das Protokoll aufnehmen Parteien wird von der Aufnahme eines Minderheits- Protokoll Kenntnis gegeben. Urteils- redaktion
Die Verantwortung für die fachkundige Entscheidredak- tion trägt:5
Die Redaktion der Entscheide, Beschlüsse und Verfügungen erfolgt durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber auf Grund- lage des Referats und der mündlichen Beratung.
Entscheide und Erledigungsbeschlüsse werden unterzeich- net:
Prozessleitende Verfügungen werden durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber unterzeichnet. Die Unterzeichnung kann dem Personal des Administrativsekretariats übertragen werden.
Für die den Parteien und Dritten zuzustellenden Urteilsexemplare und anderen gerichtlichen Entscheiden genügt die fotomechanische Wie- dergabe der erforderlichen Unterschriften.
Das Protokoll wird von der Gerichtsschreiberin oder dem hreiber geführt. Ausnahmsweise kann die Protokollführung ipersonal übertragen werden.
Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG) 631.53
.10.23 - 122
Im Protokoll werden in chronologischer Reihenfolge und unter Angabe von Besetzung, Zeitpunkt und allenfalls besonderem Ort die Prozesshandlungen festgehalten. Auf den Inhalt von Entscheiden kann verwiesen werden. Mündlich durchgeführte Untersuchungshandlun- gen werden mit ihrem wesentlichen Inhalt (auch als Zeichnung, fotogra- fische Aufnahme und dergleichen), Referentenaudienzen nur im Er- gebnis aufgenommen.
Die Richtigkeit der Protokolleinträge wird in der Regel von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber, ausnahmsweise vom Kanzleipersonal, durch Unterschrift beglaubigt.
Über Ausstandsbegehren entscheidet ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen
. die Mitwirkung einzelner Mitglieder oder der leitenden Gerichts- schreiberin oder des leitenden Gerichtsschreibers bei Geschäf- ten des Plenums,
. die Mitwirkung sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Abteilung im Spruchkörper;
oder allen gemäss dern einer Abteilu des zuständigen Ge E. Justizverwaltun bestimmten Mitgliedern oder Ersatzmitglie- ng oder der zuständigen Gerichtsschreiberin oder richtsschreibers. g
Das Steuerrekursgericht stellt sein Personal an (§ 117 Abs.2 StG3). Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts kann dem Steuerrekursgericht weitere personalrechtliche Kompetenzen übertra- gen.
Das Verwaltungsgericht überlässt dem Steuerrekursgericht die fol- genden Geschäfte zur selbstständigen Besorgung:
.53 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG) Übergangsbestimmung gemäss G über die Unterstellung der Steuer- rekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 960) Bisherige Mitglieder der Steuerrekurs- kommissionen
Die bisherigen Mitglieder der Steuerrekurskommissionen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.
Der Lohn und die übrigen Anstellungsbedingungen richten sich nach bisherigem Recht.
OS 65, 921. Begründung siehe ABl 2010, 2681.
Inkrafttreten: 1.Januar 2011.
LS 631.1.
Eingefügt durch B des Verwaltungsgerichts vom 11.Juli 2023 (OS 78, 324; ABl 2023-07-21). In Kraft seit 1.Oktober 2023.
Fassung gemäss B des Verwaltungsgerichts vom 11.Juli 2023 (OS 78, 324; ABl 2023-07-21). In Kraft seit 1.Oktober 2023.