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631.55

Weisung der Finanzdirektion über das Meldeverfahren der gegenüber Steuerbehörden zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte

Präambel

1 1.1.00 - 27

Weisung betreffend Anzeigepflicht gegenüber Steuerbehörden 631.55

Weisung der Finanzdirektion

über das Meldeverfahren der gegenüber

Steuerbehörden zur Auskunft und Anzeige

verpflichteten Verwaltungsbehörden,

Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte

(vom 29. November 1999)1

A. Gesetzliche Grundlagen

Art. 121

Den Steuerbehörden haben nach waltungsbehörden, Strafuntersuch achtet einer allfälligen Geheimh Akten Auskunft zu erteilen sowie wenn nach Wahrnehmungen in ihrer scheinlichkeit einer unvollständ Anwendung der Bestimmung ausgeno Abs. 1 Steuergesetz2 Ver- ungsbehörden und Gerichte unge- altungspflicht auf Verlangen aus ihren von sich aus Mitteilung zu machen, amtlichen Tätigkeit die Wahr- igen Versteuerung besteht. Die von der mmenen Personen und Behör-

Art. 121

den sind in Abs. 2 Steuergesetz2 aufgezählt.

Art. 27

Gemäss direktion zur Ausku richte un B. Pflich I. Auskun 1. Grunds 3 Die une Mitgliede waltungs- rechtlich der Verordnung zum Steuergesetz3 ist die Finanz- befugt, allgemeine Weisungen über das Meldeverfahren der nft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Ge- d Beamten zu erlassen. t zur Auskunft und Anzeige fts- und anzeigepflichtige Personen atz ntgeltliche Auskunfts- und Anzeigepflicht besteht für alle r und Angestellten von kantonalen und kommunalen Ver- , Strafuntersuchungsbehörden und Gerichten, ungeachtet der en Organisation der Behörde.

.55 Weisung betreffend Anzeigepflicht gegenüber Steuerbehörden

. Ausnahmen

Von der Auskunfts- und Anzeigepflicht ausgenommen sind die Notare in ihrer Tätigkeit als Urkundspersonen, die Mitglieder der Be- hörden und das Personal der Kantonalbank sowie der Sparkassen und Banken von Gemeinden und die staatlichen Sparkassenkontrolleure. II. Umfang der Auskunfts- und Anzeigepflicht

. Auskunftspflicht

Die Auskunftspflicht bezieht sich auf Tatsachen und Beweismittel, die den auskunftspflichtigen Verwaltungsbehörden und Angestellten in ihrer amtlichen Eigenschaft zur Kenntnis gelangt sind.

Sie haben über alle Verhältnisse Auskunft zu erteilen, die steuer- lich von Bedeutung und zweckdienlich sein können.

. Anzeigepflicht

Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte haben den Steuerbehörden unaufgefordert Meldung zu machen, wenn sie in Erfüllung amtlicher oder anderer öffentlichrechtlicher Pflichten von Tatsachen oder Beweismitteln Kenntnis erhalten, die auf eine unvollständige Besteuerung schliessen lassen.

Die Anzeigepflicht besteht für die kantonalen und kommunalen Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen, für die Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen, für die Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie für die von den Gemeinden erhobenen Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern.

  1. Verfahren
  2. Auskunftspflicht

Zur Einholung von Auskünften sind alle kantonalen und kommu- nalen Veranlagungs- und Steuerbezugs- sowie die Steuerjustizbehör- den berechtigt.

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Das Auskunftsbegehren kann von den Steuerbehörden mündlich oder schriftlich gestellt werden. Diese sind berechtigt, schriftliche Be- richte und Auszüge aus amtlichen Akten zu verlangen oder in diese Einsicht zu nehmen. II. Anzeigepflicht

Die Anzeige ist bei kantonalen Steuern dem kantonalen Steuer- amt, Abteilung Spezialdienste, 8090 Zürich, bei kommunalen Steuern dem Steueramt der zuständigen Gemeinde zu erstatten. Die Anzeige soll die genauen Personalangaben des Steuerpflichtigen und eine kurze Darstellung derfestgestellten Tatsachen enthalten.ZweckdienlicheUn- terlagen sind der Anzeige beizulegen.

  1. Schlussbestimmungen

Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 12. Oktober 1978 und tritt sofort in Kraft.

Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

OS 55, 588.

LS 631.1.

LS 631.11.