631.61
Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung des Skontos und die Berechnung von Zinsen für Staats- und Gemeindesteuern
Präambel
1 Skonto, Zinsen für Staats- und Gemeindesteuern 631.61 1.1. 02 - 35 Beschluss des Regierungsrates überdieFestsetzungdesSkontosunddieBerechnung von Zinsen für Staats- und Gemeindesteuern (vom 14. Oktober 1998)1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Periodische Steuern a.2 b. DerZinszugunstenundzulastendesSteuerpflichtigenwirdauf2% festgesetzt. II. Nicht periodische Steuern und Bussen a. Der Zinssatz von 2% gilt auch für Verzugs- und Vergütungszinsen bei nicht periodischen Steuern, mit Einschluss der Grundsteuern und der separaten Jahressteuer auf ausserordentlichen Einkünften beim Übergang zur Gegenwartsbemessung, sowie bei Bussen. b. Auf die Erhebung von Verzugszinsen oder die Gewährung von Vergütungszinsen von weniger als Fr. 50 kann verzichtet werden. III. Der Zinssatz von 2% und der Skonto von 0,5% gelten ab Kalenderjahr 1999. IV. Der Zinssatz bei Beginn eines Betreibungsverfahrens gilt bis zu dessen Abschluss. V. Für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerjahre bis und mit 1998 gilt auch ab dem Kalenderjahr 1999 der Beschluss des Regie- rungsrates über die Festsetzung des Skontos und die Berechnung von Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern vom 17. September 1997. Die Verzinsung der separaten Jahressteuer auf ausserordentlichen Ein- künften beim Übergang zur Gegenwartsbemessung richtet sich jedoch in jedem Fall nach dem vorliegenden Beschluss. VI. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft. 1 OS 54, 720. 2 Aufgehoben durch RRB vom 3. Oktober 2001 (OS 56, 796). In Kraft seit 1. Ja- nuar 2002.