Der Kanton erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. II.Anwendungs- bereich
632.1
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
ESchG
Präambel
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG) 632.1
1.1.11 - 71
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)12
(vom 28. September 1986)1
1. Abschnitt: Steuerpflicht
A. Allgemeine Bestimmungen
I. Gegenstand
des Gesetzes
Art. 1
Art. 2
Die Steuerpflicht besteht, wenn
- der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet worden ist,
- der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton hat,
- im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen über- gehen.
Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ferner, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht, das nach Staatsvertrag dem Betriebsstätte- oder dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen wird.
- Objektive Steuerpflicht
- Gegenstand der Steuer
Art. 3
Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder auf- grund einer Verfügung von Todes wegen.
Zu den steuerbaren Vermögensübergängen gehören insbesondere solche aufgrund von Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schen- kung auf den Todesfall und Errichtung einer Stiftung auf den Todes- fall.
Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die mit oder nach dem Tode des Erblassers fällig werden, unterliegen der Erbschaftssteuer, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.
. Schenkungs- steuer
Art. 4
Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.
. Erbschafts- steuer
.1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere Vor- empfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Schenkungen unter Lebenden an Erben oder Nichterben und die Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten.
Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die zu Lebzeiten des Schenkers fällig werden, sind der Schenkungssteuer unterworfen, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.
. Leistungen des Arbeit- gebers
Art. 5
Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer oder dessen Erben, die ihren Grund im Dienstverhältnis haben, wie Pensio- nen, Renten, Kapitalabfindungen, Gratifikationen und Dienstalters- geschenke, unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit sie als Einkommen besteuert werden. II. Inhalt des Vermögens- übergangs
Art. 6
Steuerbar sind alle übergehenden Vermögensrechte, wie die Rechte aus Eigentum, beschränkte dingliche Rechte, Forderungen, Nutzniessungen, Rechte auf Renten und andere periodische Leistun- gen. III. Zeitpunkt der Entstehung des Steuer- anspruchs
Art. 7
Der Steueranspruch entsteht bei Vermögensübergängen
- auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird,
- aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft endigt,
- aus Schenkung im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung,
- mitaufschiebenderBedingungimZeitpunktdesEintrittsderBedin- gung.
- Subjektive Steuerpflicht
- Im Allgemeinen
Art. 8
Steuerpflichtig ist der Empfänger des übergehenden Vermö- gens (Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkter, Berechtigter, Begüns- tigter).
Bei Übergang von Nutzniessungen und periodischen Leistungen ist der Nutzniesser oder der Leistungsempfänger steuerpflichtig.
BeiNacherbeneinsetzungsind sowohlder Vor-alsauchder Nach- erbe steuerpflichtig. II. Eintritt und Haftung von Erben
Art. 9
In die Rechte und Pflichten eines verstorbenen Steuer- pflichtigen treten seine Erben ein.
Für die Steuerschuld eines verstorbenen Steuerpflichtigen haften seine Erben solidarisch bis zum Betrag ihres Erbteils.
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG) 632.1
.1.11 - 71
- Ausnahmen von der Steuerpflicht
- Subjektive Steuer- befreiungen
Art. 10
, 14 1 Von der Steuerpflicht sind befreit:
- der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts,
- der Kanton sowie seine Gebietskörperschaften und Anstalten,
- die von der Verfassung2 anerkannten kirchlichen Körperschaften sowie die von der Verfassung2 anerkannten jüdischen Gemeinden,
- die Gemeinden sowie ihre Zweckverbände und Anstalten, e.15 Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen naheste-
Art. 61
henden Unternehmen, die gestützt auf zes vom 8. Juni 1997 (StG)4 von der S f.15 andere juristische Personen mit lit. e des Steuergeset- teuerpflicht befreit sind, Sitz im Kanton, die gestützt auf
Art. 61
lit. f–i StG4 von der Steuerpflicht im Kanton befreit sind.
Ausserkantonale juristische Personen gemäss Abs. 1 lit. b–f sind steuerfrei, wenn Gegenrecht gehalten wird.
DerRegierungsratkannGegenrechtsvereinbarungenabschliessen.
. Ehegatte, ein- getragene Part- nerin oder ein- getragener Partner und Nachkommen
Art. 11
Der Ehegatte, der eingetragene Partner und die Nach- kommen des Erblassers oder Schenkers sind von der Steuerpflicht befreit. II. Objektive Steuer- befreiungen
Art. 12
Steuerfrei sind: a.9 b.9 c.8 übliche Gelegenheitsgeschenke, die den Wert von je Fr. 5000 nicht übersteigen,
- die Beherbergung von Verwandten im Haushalt des Schenkers.
. Abschnitt: Steuerbemessung
- Bewertung des Steuerobjekts
Art. 13 I. Grundsatz Vermögens im
Die Steuer wird vom Verkehrswert des übergegangenen Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs berech- net.
Beim Übergang von noch nicht fälligen Versicherungen wird die Steuer vom Rückkaufswert der Versicherung im Zeitpunkt der Ent- stehung des Steueranspruchs berechnet.
. Körper- schaften und Anstalten mit besonderen Zwecken
.1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG) II. Besondere Fälle
Art. 14
Nutzniessungen und Ansprüche auf periodische Leistun- gen werden nach ihrem Kapitalwert bewertet. Der Kapitalwert einer Nutzniessung darf drei Viertel des Verkehrswertes der Vermögens- substanz nicht übersteigen.
Ist ein Anfall oder eine Zuwendung mit einer Nutzniessung oder einer Verpflichtung zu einer periodischen Leistung belastet, so wird der Kapitalwert der Belastung abgezogen.
. . .9
. Land- und forstwirtschaft- liche Grund- stücke
Art. 15
Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet.
. Grundstücke, die einem Geschäfts- betrieb dienen
Art. 16
III. Nach- veranlagung
Art. 17
WirdeinGrundstückimSinnvon§ 15innert20Jahrenganz oder teilweise veräussert oder fallen innert dieser Frist die Vorausset- zungen der Vorzugsbewertung dahin, so wird die Steuer nachträglich vom damaligen Verkehrswert, höchstens jedoch vom erzielten Erlös berechnet.8
Steuerpflichtig ist der Veräusserer oder der Eigentümer des Grundstücks.
. Ausnahmen von der Steuer- pflicht
Art. 18
Nicht als Veräusserungen gelten Handänderungen infolge
- Erbvorbezug, Erbfolge oder Erbteilung,
- Schenkung oder Vermächtnis, soweit die Gegenleistung den bishe- rigen Vorzugswert nicht übersteigt,
- Güterzusammenlegung, Grenzbereinigung oder Rechtsgeschäften zur Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen.
Bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken entfällt die Steuerpflicht anteil- mässig bezogen auf den Verkehrswert im Zeitpunkt des Vermögens- übergangs, soweit der Erlös innert angemessener Frist verwendet wird
- zum Erwerb von ertragsmässig gleichwertigen Liegenschaften im Kanton,
- zur Erstellung von ertragsmässig gleichwertigen Gebäuden im Kanton,
- zur notwendigen Ausbesserung eines vom Veräusserer beim glei- chen Vermögensübergang übernommenen Gebäudes des von ihm betriebenen landwirtschaftlichen Gewerbes.
. Nutz- niessungen und periodische Leistungen
. Steuerpflicht
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG) 632.1
.1.11 - 71
- Abzüge
- Schulden und Kosten
Art. 19
Vor Festlegung der Anteile der Erben und Vermächtnis- nehmer werden von der Erbschaft abgezogen:
- die darauf lastenden Schulden des Erblassers,
- die Erbgangsschulden,
- die Grabunterhaltskosten und die Kosten der Testamentsvoll- streckung.
Vom Anteil der Erben oder Vermächtnisnehmer werden die Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklagen abgezogen. II. Aufwendun- gen des Steuer- pflichtigen
Art. 20
Hat ein Steuerpflichtiger zu Lebzeiten des Erblassers für den ihm zukommenden Anfall oder die Zuwendung Aufwendungen gemacht, so ist deren Wert bei Feststellung seines steuerpflichtigen Anteils in Abzug zu bringen.
- Steuerberechnung
- Steuerfreie Beträge
Art. 21
1 Von den steuerbaren Vermögensübergängen werden bei der Steuerberechnung abgezogen:
- Fr. 200 000 für den Elternteil des Erblassers oder Schenkers,
- Fr. 15 000 für den Bruder, die Schwester oder den Grosselternteil des Erblassers oder Schenkers,
- Fr. 15 000 für den Verlobten des Erblassers oder Schenkers, d.12 Fr. 15 000 für das Stiefkind, das Kind des eingetragenen Partners, das Patenkind oder das Pflegekind des Erblassers oder Schenkers sowie für Hausangestellte mit mehr als zehn Dienstjahren, sofern kein Abzug im Sinne von lit. a–c erfolgt,
- Fr. 50 000 für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die oder der während mindestens fünfJahren mit dem Erblasser oder Schenker im gleichen Haushalt zusammengelebt hat, sofern kein weiterer Abzug im Sinn von lit. a–d geltend gemacht wird.
Ausserdem werden abgezogen: a.9 b.8 Fr. 30 000 für alle übrigen erwerbsunfähigen oder beschränkt er- werbsfähigen unterstützungsbedürftigen Personen.
Mehrere Vermögensübergänge an den gleichen Empfänger durch den nämlichen Erblasser oder Schenker werden zusammengerechnet, und es wird der Steuerfreibetrag insgesamt nur einmal gewährt unter Anrechnung auf die erste oder die ersten Zuwendungen.
.1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
Ist ein Empfänger nur für einen Teil des Vermögensübergangs im Kanton steuerpflichtig, ist für die Festsetzung des steuerfreien Betrags die gesamte Zuwendung massgebend.
Art. 22 II. Steuersätze für die ersten s für die folgende für die folgende für die folgende für die folgende für die folgende 2 Für steuerpfli Steuer sechs Pro 3 Für Vermögensü
Die einfache Steuer beträgt:8 teuerpflichtigen Fr. 30 000 2% n steuerpflichtigen Fr. 60 000 3% n steuerpflichtigen Fr. 90 000 4% n steuerpflichtigen Fr. 180 000 5% n steuerpflichtigen Fr. 480 000 6% n steuerpflichtigen Fr. 660 000 7% chtige BeträgeüberFr.1 500 000 beträgt dieeinfache zent des Gesamtbetrages.8 bergänge an ausserkantonale juristische Personen
Art. 10
im Sinne von wird, wird ei Abs. 1 lit. b–f, für die nicht Gegenrecht gehalten ne Steuer von 12% berechnet.13, 14
Art. 23 2. Zuschläge a.8 Eltern de b. Grosselter c. Geschwiste d. Stiefelter e. Onkel, Tan von Geschwist f. übrige erb Personen und 2 Nacherben e verhältnis zu 3 Die Betrags gelten sinnge 3. Berechnung
. Zuschläge a.8 Eltern de b. Grosselter c. Geschwiste d. Stiefelter e. Onkel, Tan von Geschwist f. übrige erb Personen und 2 Nacherben e verhältnis zu 3 Die Betrags gelten sinnge 3. Berechnung
Von der nach § 22 Abs. 1 berechneten Steuer schulden: n einfachen Betrag, n und Stiefkinder den doppelten Betrag, r den dreifachen Betrag, n den vierfachen Betrag, ten und Nachkommen ern den fünffachen Betrag, berechtigte Nichtverwandte den sechsfachen Betrag. ntrichten die Steuer nach dem Verwandtschafts- m ersten Erblasser. faktoren für Stiefverwandte nach Abs. 1 lit. b und d mäss für Partnerschaftsverwandte.11 s- regeln
Art. 24
BeimehrerenVermögensübergängenandengleichenEmp- fänger durch den nämlichen Erblasser oder Schenker richtet sich der Steuersatz nach dem Gesamtbetrag.
Ist ein Empfänger nur für einen Teil des Vermögensübergangs im Kanton steuerpflichtig, bestimmt sich die Steuer nach dem Steuersatz für die gesamte Zuwendung.
Wird vom Erblasser die Bezahlung der Steuer dem Nachlass überbunden oder wird sie vom Schenker selbst übernommen, erhöhen sich die für die Berechnung massgebenden Anfälle und Zuwendungen um die entsprechenden Steuerbeträge.
. Grundtarif
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG) 632.1
.1.11 - 71 III. Adoptiv- verwandtschaft
Art. 25
Die durch Adoption begründete Verwandtschaft ist der auf Abstammung beruhenden gleichgestellt. IV.Ermässigung bei Unter- nehmens- nachfolge
Art. 25
a.7 1 Die nach den vorstehenden Bestimmungen berechnete Steuer ermässigt sich um 80 Prozent, soweit den Empfängern
- Geschäftsvermögen von Unternehmungen mit Sitz in der Schweiz zugewendet oder diesen bei der Erbteilung zugeschieden wird, das ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Empfänger dient,
- eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mit Sitz in der Schweiz, die einen Geschäftsbetrieb führt, zugewen- detoderdiesenbeiderErbteilungzugeschiedenwirdunddieEmp- fänger im Geschäftsbetrieb als Arbeitnehmer in leitender Funk- tion tätig sind.
Nicht als Geschäftsvermögen im Sinn von Abs. 1 lit. a gelten land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die zum Ertragswert bewertet werden. Im Übrigen ist für die Beurteilung, ob Geschäftsvermögen vorliegt, auf das Einkommenssteuerrecht abzustellen.
Eine Beteiligung im Sinn von Abs. 1 lit. b liegt vor, wenn sie min- destens 51 Prozent des einbezahlten Grund-, Stamm- oder Einlage- kapitals ausmacht oder die Beteiligten nach den Stimmrechtsverhält- nissen über mindestens 51 Prozent des Kapitals bestimmen.
. Nach- veranlagung
Art. 25
b.7 1 Der Betrag, um den die Steuer ermässigt wurde, wird vollumfänglich nachveranlagt, wenn innert 10 Jahren
- die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird,
Art. 25
b. die unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinn von a Abs. 1 lit. b aufgegeben wird,
Art. 25
c. die Beteiligung im Sinn von a Abs. 3 sich auf weniger als
Prozent reduziert,
- der Sitz der Unternehmung, Kapitalgesellschaft oder Genossen-
Art. 25
schaft im Sinn von der Schweiz verlegt 2 DerBetrag,umdendi nachveranlagt, wenn a. zugewendetes ode Ermässigung bewirkt keine Ermässigung d zugewendet wird ode a Abs. 1 lit. a und b an einen Ort ausserhalb wird. eSteuerermässigtwurde,wirdanteilmässig und soweit innert 10 Jahren r zugeschiedenes Geschäftsvermögen, das die hat, liquidiert oder einer Person, die für sich er Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten r in das Privatvermögen überführt wird,
. Grundsatz
.1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
- diezugewendeteoderzugeschiedeneBeteiligung,welchedieErmäs- sigung bewirkt hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine ErmässigungderSteuerbeanspruchenkann,zuLebzeitenzugewen- det wird oder infolge einer Substanzdividende unter den ursprüng- lichen Wert fällt.
. Abschnitt: Verfahrensrecht
- Steuerbehörden
- Verwaltungs- behörden
Art. 26
Der Vollzug des Gesetzes obliegt, soweit nicht besondere Behörden bezeichnet sind, der Finanzdirektion.
Die Gemeinden sind im Rahmen des Gesetzes zur Mitwirkung verpflichtet.
Art. 27
II. Veranlagung Finanzdirektion Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden von der veranlagt.15
. . .16
- Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- Amts- geheimnis
Art. 28
Die mit dem Vollzug desGesetzes betrauten Personen und amtlich bestellte Sachverständige sind verpflichtet, über die zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse der Steuerpflichtigen sowie über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren und Dritten keine Einsicht in Steuerakten zu gewähren.
Die Finanzdirektion ist befugt, Verwaltungsbehörden und Gerich- ten Steuerakten zu öffnen oder Mitglieder, Beamte und Angestellte der Steuerbehörden und amtlich bestellte Sachverständige zur Aus- kunft gegenüber Verwaltungsbehörden und Gerichten zu ermächti- gen, soweit die Bekanntgabe im öffentlichen Interesse geboten ist.
DieVerletzungdesAmtsgeheimnisseswirdnachdenBestimmun- gen des Schweizerischen Strafgesetzbuches6 bestraft. II. Auskunfts- und Anzeige- pflichten
Art. 29
Verwaltungsbehörden, Gerichte und Beamte haben unge- achtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden aufVerlangenausihrenAktenAuskunftzuerteilen;siehabenvonsich aus den Steuerbehörden Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrneh- mungen in ihrer amtlichen Tätigkeit Anhaltspunkte zu einer unvoll- ständigen Versteuerung bestehen.
. Von Verwal- tungsbehörden und Gerichten
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG) 632.1
.1.11 - 71
Diese Auskunfts- und Anzeigepflichten bestehen nicht für die Notare in ihrer Tätigkeit als Urkundspersonen, die Behörden und Beamten der Kantonalbank sowie der Sparkassen und Banken von Gemeinden und die staatlichen Sparkassenkontrolleure.
. Von Grund- buchämtern
Art. 30
Die Grundbuchämter teilen alle Handänderungen von Lie- genschaften infolge Erbvorbezugs, Erbgangs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) oder Schenkung und alle Handänderungen von Liegen- schaften, welche im Erbschafts- und Schenkungssteuerverfahren bevor- zugt bewertet worden sind, der Finanzdirektion von Amtes wegen mit. III. Verfahrens- rechte
Art. 31
Der Steuerpflichtige und der Willensvollstrecker sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeich- neten Akten Einsicht zu nehmen. Die übrigen Akten, die für die Ver- anlagung wesentlich sind, insbesondere die Inventarakten, stehen ih- nen nach Ermittlung des Sachverhalts offen, soweit nicht öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern.
.Mitteilungder Veranlagungs- verfügung
Art. 32
Die Veranlagungsverfügung wird dem Steuerpflichtigen schriftlich und mit Begründung mitgeteilt.
Betrifft eine Verfügung gleichzeitig mehrere Steuerpflichtige, genügt die Zustellung an den Willensvollstrecker oder an die von den Steuerpflichtigen als Vertreter bezeichnete Person. Ist kein Willens- vollstrecker ernannt und kein Vertreter bezeichnet worden, wird als zustellungsbevollmächtigt betrachtet, wer bei der Inventaraufnahme mitgewirkt oder die Steuererklärung für die Schenkung eingereicht hat. Erklärt ein Steuerpflichtiger, dass er von der Verfügung keine Kenntnis erhalten habe, so wird ihm auf sein Begehren nachträglich eine Ausfertigung der Verfügung zugestellt und die Einsprachefrist wiederhergestellt.
DieVermächtnisnehmerundVersicherungsbegünstigtenerhalten von der Verfügung durch einen sie betreffenden Auszug Kenntnis. IV. Verfahrens- pflichten
Art. 33
Die Steuerpflichtigen haben bei der Veranlagung mit- zuwirken.
Sie haben den Steuerbehörden schriftlich oder mündlich wahr- heitsgetreu Auskunft zu geben, die für die richtige Veranlagung not- wendigen Unterlagen beizubringen und alles zu tun, um eine gesetz- mässige Veranlagung zu ermöglichen.
. Steuer- erklärung
Art. 34
Personen, die eine steuerbare Schenkung erhalten haben, sind verpflichtet, innert drei Monaten nach Vollzug der Schenkung unaufgefordert eine Steuererklärung einzureichen.
. Akteneinsicht
. Allgemeines
.1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
Dieselbe Pflicht haben Personen, denen eine Steuerermässigung
Art. 25
im Sinn von a gewährt wurde, innert drei Monaten nach Eintritt
Art. 25
der Voraussetzungen für eine Nachveranlagung im Sinn von b zu erfüllen.7
Hat der Steuerpflichtige die Steuererklärung nicht oder verspätet eingereicht, kann ein Ausgleichszins erhoben werden.8
- Inventarisation
- Erbschafts- steuerinventar
Art. 35
Hat ein Todesfall voraussichtlich eine Erbschaftssteuer- pflicht zur Folge, nimmt die Inventarbehörde ein Inventar auf.
In das Inventar aufgenommen werden der Nachlass und das Ver- mögen der durch den Erblasser in der Steuerpflicht vertretenen Per- sonen sowie alle Tatsachen, die für die Veranlagung der Erbschafts- steuer von Bedeutung sind.
. In besondern Fällen
Art. 36
Wird bereits nach andern öffentlichrechtlichen Bestimmun- gen oder nach Massgabe des Zivilrechts ein Inventar aufgenommen, bildet dieses die Grundlage für die Erstellung des Erbschaftssteuer- inventars. II. Verweisung auf die Bestim- mungen des Steuergesetzes
Art. 37
Die Bestimmungen des Steuergesetzes4 und der zugehö- rigen Ausführungsvorschriften5 über das Inventar gelten sinngemäss.
. Abschnitt: Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren
- Veranlagung
Art. 38 I. Grundlagen desBeschenkten und Schenkungs 2 Die Finanzdi daraus ergeben II. Veranlagun
Das Erbschaftssteuerinventar oder die Steuererklärung bildenGrundlagefürdieBerechnungderErbschafts- steuer. rektion überprüft das Inventar und nimmt die sich den Berichtigungen vor.15 g nach Ermessen
Art. 39
Die Veranlagung wird nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen, soweit der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Ver- fahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die für die Steuer massgebenden SachverhaltemangelszuverlässigerUnterlagennichteinwandfreiermit- telt werden können.
Art. 40 III. Verjährung nach Entstehung
Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt zehn Jahre des Steuer- oder Nachveranlagungsanspruchs.
. Im Allgemeinen
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG) 632.1
.1.11 - 71
Die Verjährungsfrist beginnt nicht oder steht still während der Dauer eines Prozesses, dessen Ausgang für die Steuerveranlagung wesentlich sein kann.
- Einsprache
Art. 41 I. Verfahren tigeinnert30T Einsprache er 2 Die Einspra enthalten. Ge sprecher eine Mangelsangese nicht eingetr beigelegt ode 3 Ein nach pf tiger hat im
Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflich- agennachZustellungbeiderFinanzdirektionschriftlich heben. cheschrift muss einen Antrag und eine Begründung nügt sie diesen Erfordernissen nicht, wird dem Ein- kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des tztunter derAndrohung, dasssonst aufdieEinsprache eten wird. Die Beweismittel sollen der Einspracheschrift r, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. lichtgemässem Ermessen eingeschätzter Steuerpflich- Einspracheverfahren die Unrichtigkeit der Einschätzung nachzuweisen.
Die Finanzdirektion entscheidet über die Einsprache. Sie ist nicht an die Anträge des Steuerpflichtigen gebunden und führt trotz Rück- zugs einer Einsprache das Verfahren weiter, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Veranlagung dem Gesetz nicht entspricht. Sie kann nach Anhörung des Steuerpflichtigen die Veranlagung zu seinen Ungunsten ändern.
Art. 42
II. Kosten Verfahrensp rensrechten ten dieses C. Rekurs- Hat der Steuerpflichtige schuldhaft durch Verletzung von flichten oder verspätete Geltendmachung von Verfah- ein Einspracheverfahren veranlasst, werden ihm die Kos- Verfahrens auferlegt. und Beschwerdeverfahren15
Art. 43
I. Verfahren tige Rekurs b 2 Gegen den R Finanzdirekti 3 Die Bestimm
1 Gegen den Einspracheentscheid kann der Steuerpflich- eim Steuerrekursgericht17 erheben. ekursentscheid können der Steuerpflichtige und die on Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. ungen des Steuergesetzes über das Rekurs- und
Art. 147
Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuer (§ –
StG4) gelten sinngemäss.
Art. 44
.1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
. Abschnitt: Änderung rechtskräftiger Entscheide
- Revision und Berichtigung
Art. 45 I. Revision des Steuerpf a. wenn durc Verbrechen o b. wenn erhe c. wenn die mittel, die ausser Acht rensgrundsät 2 Die Revisi Steuerpflich zumutbaren S machen könne
Ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag zugunsten lichtigen revidiert werden, h Strafurteil festgestellt ist, dass der Entscheid durch ein der Vergehen beeinflusst wurde, bliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, entscheidende Behörde erhebliche Tatsachen oder Beweis- ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfah- ze verletzt hat. on nach Abs. 1 lit. b und c ist ausgeschlossen, wenn der tige das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm orgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend n.
Art. 46
. Revisionsfrist drei Monaten nach innert zehn Jahren Das Revisionsbegehren ist vom Steuerpflichtigen innert Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber nach Zustellung des Entscheides zu stellen.
. Revisions- verfahren
Art. 47
Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzu- reichen, die den Entscheid getroffen hat.
Das Revisionsbegehren muss enthalten:
- die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe,
- einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid auf- zuheben und wie neu zu entscheiden sei.
Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Behaup- tung, dass seit Entdeckung der Revisionsgründe noch nicht drei Monate verflossen sind, sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
Art. 48
. Entscheid hebt sie ihre Erachtet die Behörde das Revisionsbegehren als begründet, n früheren Entscheid auf und entscheidet von neuem.
Art. 49
. Kosten renskosten II. Berich von Rechnu und Schrei Die Bestimmungen des Rekursverfahrens über die Verfah- gelten sinngemäss. tigung ngs- b- fehlern
Art. 50
Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren seit der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.
. Revisions- gründe
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG) 632.1
.1.11 - 71
Art. 51
III.Rechtsmittel gegen den neuen E gleichen Rechtsmi Gegen den Entscheid über das Revisionsbegehren und ntscheid sowie gegen die Berichtigung können die ttel wie gegen den früheren Entscheid ergriffen werden.
- Nachsteuer
- Voraus- setzungen und Verwirkung
Art. 52
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, welche der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine rechts- kräftige Veranlagung unvollständig oder zu Unrecht unterblieben ist, so wird die zu wenig veranlagte Steuer mit Einschluss des Zinses als Nachsteuer erhoben.
Nachsteueransprüche verwirken zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Steueranspruch entstanden ist. II. Nachsteuer- verfahren
Art. 53
Die Finanzdirektion setzt die Nachsteuer fest. Die Bestim- mungen über das Veranlagungsverfahren gelten sinngemäss.
Art. 54
III.Rechtsmittel
Gegen den Einspracheentscheid der Finanzdirektion kann
Art. 162
Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Abs. 3 StG4 gilt sinngemäss.
. Abschnitt: Steuerbezug
Art. 55 I. Behörde 2 Die Besti Steuererlas der nachfol kungssteuer II. Zahlung
Die Steuern werden durch die Finanzdirektion bezogen. mmungen des Steuergesetzes4 über Steuerbezug und s für die Staatssteuern gelten sinngemäss unter Vorbehalt genden Bestimmungen auch für die Erbschafts- und Schen- .15 s- pflicht
Art. 56
Die Steuer ist vom Steuerpflichtigen geschuldet.
Beim Nutzniessungsverhältnis ist die Steuer des Eigentümers für das belastete Vermögen aus dem Nutzniessungsvermögen zu entrich- ten.
Die Steuer auf dem Kapitalwert der Nutzniessung ist vom Nutz- niesser aus dem Nutzniessungsvermögen zu entrichten.
Art. 57 III. Haftung risch im Umfa
Für die Erbschaftssteuer haftet jeder Empfänger solida- ng seiner Bereicherung.
.1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
Der Nutzniesser haftet solidarisch für die Steuer des Eigentümers bis zur Höhe des Nutzniessungsvermögens, auch wenn er selbst nicht Steuersubjekt ist.
Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch mit dem Steuerpflichtigen. IV. Sicher- stellung
Art. 58
Besteht Gefahr, dass der Steueranspruch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, können die Inventarbehörde und die Finanzdirektion Erbschaftsgegenstände in der Höhe des mutmass- lichen Steuerbetrags in Verwahrung nehmen oder sperren lassen, bis der Steuerpflichtige ausreichende Sicherheit geleistet hat.
Art. 59 V. Fälligkeit verfügung fäll 2 Für fällige
Steuerforderungen werden mit der Zustellung der Steuer- ig. Steuerforderungen besteht eine Zahlungsfrist von einem Monat. VI. Vergütungs- und Verzugs- zinsen
Art. 60
Für vorzeitig bezahlte Steuern können Vergütungszinsen ausgerichtet werden.
Für Steuern, die bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht entrichtet werden, sind ohne Mahnung Verzugszinsen geschuldet. Die Zahlungs- frist wird durch Einreichung von Rechtsmitteln und von Stundungs- oder Erlassgesuchen nicht unterbrochen.
Die Finanzdirektion setzt die Zinssätze fest. VII. Zahlungs- erleichterungen
Art. 61
1 Liegen besondere Verhältnisse vor, können fällige Steuer- beträge vorübergehend gestundet oder Ratenzahlungen bewilligt wer- den.
Gegen den Entscheid über eine Zahlungserleichterung kann Ein- sprache, gegen den Einspracheentscheid Rekurs bei der Finanzdirek- tion, gegen den Rekursentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht
Art. 178
erhoben werden. Abs. 2 StG4 gilt sinngemäss.
Art. 62
VIII. Erlass ner infolge b direktion die Bedeutet die Bezahlung der Steuern für den Steuerschuld- esonderer Verhältnisse eine grosse Härte, kann die Finanz- Steuerschuld ganz oder teilweise erlassen. IX. Bezugs- verjährung
Art. 63
Rechtskräftig festgesetzte Steuern verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Steuerverfügung.
Die Verjährung ruht, solange rechtskräftig festgesetzte Steuern ganz oder teilweise gestundet sind oder der Steuerschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
Die Verjährung tritt in jedem Fall spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. Vorbehalten bleiben die Wirkungen des Verlustscheins.
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG) 632.1
.1.11 - 71
Art. 64 X. Rekurs
Gegen Sicherstellungsverfügungen der Inventarbehörde
Art. 58
oder der Finanzdirektion im Sinne von innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs kann der Steuerpflichtige beim Verwaltungsgericht erheben.15
Gegen Entscheide über einen Steuererlass kann der Steuerpflich- tige innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Finanzdirektion erheben. Der Rekursentscheid kann mit Beschwerde beim Verwal- tungsgericht angefochten werden.15
Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung ent- halten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, wird dem Rekurren- ten einekurze, nichterstreckbareNachfrist zur Behebungdes Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht ein- getreten wird. Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung, soweit nicht die Rekursinstanz etwas anderes verfügt.
. Abschnitt: Strafbestimmungen
- Steuerwiderhandlung
Art. 65 I. Busse renspflic vorsätzli schweren 2 Wird di begangen,
Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfah- hten schuldhaft zuwiderhandelt, wer dazu anstiftet oder dabei ch Hilfe leistet, wird mit Busse von Fr. 10 bis Fr. 2000, in Fällen und bei Rückfall mit Busse bis Fr. 10000 bestraft. e Widerhandlung durch Organe einer juristischen Person so haftet diese solidarisch für die verhängte Busse.
Art. 66 II. Verjährung Jahr nach recht fahrenspflichte 2 Die Strafverf verjährt zwei J geleitet worden handlung unterb neuem, kann abe hinausgeschoben
Das Recht, eine Strafverfolgung einzuleiten, erlischt ein skräftigem Abschluss des Verfahrens, in dem die Ver- n verletzt worden sind. olgung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten ahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ein- ist. Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungs- rochen. Sie beginnt mit jeder Unterbrechung von r insgesamt höchstens um ihre ursprüngliche Dauer werden.
Art. 67 III. Verfahren
Die Busse wird durch die Finanzdirektion festgesetzt und bezogen.
.1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
Die Bestimmungen des Steuergesetzes über das Strafverfahren
Art. 243
und den Bezug von Bussen (§ –260 StG4) gelten sinngemäss.15
. . .16
- Steuerhinterziehung
- Strafsteuer und Busse
Art. 68
Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass er unvollständig eingeschätzt wird, hat eine Strafsteuer zu bezah- len, die ein Viertel bis das Dreifache, in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt; bei Selbstanzeige wird die Strafsteuer auf ein Viertel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
Wer zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, vorsätzlich dazu Hilfe leistetoderalsVertreterdesSteuerpflichtigenoderalsTestamentsvoll- strecker vorsätzlich eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuer- pflichtigen mit einer Busse bis zu Fr. 10000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50000 bestraft. II. Hinter- ziehungsversuch
Art. 69
Wer versucht, eine Steuerhinterziehung zu begehen, wird
Art. 68
mit einer Busse bestraft, die zwei Drittel der Strafsteuer gemäss beträgt.
Art. 70
III. Verjährung verjährt nicht, jenige wegen ver rechtskräftigen Steuerhinterzieh Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung solange die hinterzogene Steuer nicht verjährt ist, die- suchter Steuerhinterziehung zwei Jahre nach dem Abschluss des Verfahrens, in welchem die versuchte ung begangen wurde.
Art. 71 IV. Verfahren festgesetzt un 2 Die Bestimmu
Strafsteuer und Bussen werden von der Finanzdirektion d bezogen. ngen des Steuergesetzes über das Strafverfahren
Art. 243
und den Bezug von Bussen (§ –260 StG4) gelten sinngemäss.15
. . .16
- Juristische Personen und Erbenhaftung
- Juristische Personen
Art. 72
Werden mit Wirkung für einejuristische Person Verfahrens- pflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person bestraft. Die handelnden
Art. 65
Organe oder Vertreter können zudem nach Abs. 1 und § 68 Abs. 2 bestraft werden.
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG) 632.1
.1.11 - 71 II. Erben- haftung
Art. 73
Die Erben des Steuerpflichtigen, der eine Steuerwider- handlung oder eine Steuerhinterziehung begangen hat, haften ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für die rechtskräftig festgesetzte Busse und Strafsteuer solidarisch bis zum Betrag ihres Anteils am Nachlass mit Einschluss der Vorempfänge.
Ist das Steuerwiderhandlungs- oder Hinterziehungsverfahren beim Tode des Steuerpflichtigen noch nicht rechtskräftig abgeschlos- sen oder ist es erst nach dem Tode des Steuerpflichtigen eingeleitet worden, so entfällt die Haftung des Erben.
- Steuerbetrug
Art. 74 I. Tatbestand fälschte oder wird unabhängi strafe bis zu 2 Wird der Ste begangen, so h
Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, ver- inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht, g von der Festsetzung einer Strafsteuer mit Freiheits- drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.10 uerbetrug durch Organe einer juristischen Person aftet diese solidarisch für die verhängte Busse. II. Verfahren; Verjährung
Art. 75
Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung3.15
Die Strafverfolgung wegen Steuerbetrugs verjährt zehn Jahre nach
Art. 7
Entstehung des Steueranspruchs gemäss , auf den sie sich bezieht. III. Anzeige- pflicht
Art. 76
Besteht nach den Feststellungen einer Steuerbehörde der begründete Verdacht, dass ein Steuerbetrug begangen worden ist, so erstattet die Finanzdirektion Strafanzeige und vertritt den Staat im Strafverfahren.
. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 77
Das Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 26. April 1936 wird aufgehoben. II. Übergangs- bestimmungen
Art. 78
Für Steuerfälle, in denen der Steueranspruch vor Inkraft- treten dieses Gesetzes entstanden ist, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
.1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
Die Bestimmungen über das Verfahrensrecht, über das Veran- lagungs- und Rechtsmittelverfahren, über die Änderung rechtskräf- tiger Entscheide sowie über den Steuerbezug finden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung, auch wenn der Todesfall vor dessen Inkrafttreten eingetreten ist oder die Schenkung vor diesem Zeitpunkt vollzogen wurde.
Die Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen finden erstmals Anwendung auf Fristen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnen.
Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, wenn die Steuerwiderhandlung, die Steuerhinterziehung oder der Steuer- betrug nach Inkrafttreten begangen wurde, auch wenn der Todesfall vor Inkrafttreten eingetreten ist oder die Schenkung vor diesem Zeit- punkt vollzogen wurde. III. Inkraft- treten
Art. 79
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie- rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
OS 49, 810. Inkrafttreten: 1. Januar 1987 (OS 49, 827).
LS 101.
LS 321.
LS 631.1.
LS 631.11.
SR 311.0.
Eingefügt durch G vom 23. August 1999 (OS 56, 48). In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 56, 57).
Fassung gemäss G vom 23. August 1999 (OS 56, 48). In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 56, 57).
Aufgehoben durch G vom 23. August 1999 (OS 56, 48). In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 56, 57).
Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
EingefügtdurchGüberdieAnpassungdeskantonalen RechtsandasPartner- schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In Kraft seit 1. Januar 2008.
Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partner- schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In Kraft seit 1. Januar 2008.
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG) 632.1
.1.11 - 71
Fassung gemäss G über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 9. Juli 2007 (OS 62, 476; ABl 2006, 634). In Kraft seit 1. Januar 2008.
Fassung gemäss Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (OS 62, 482; ABl 2006, 573). In Kraft seit 1. Januar 2010 (OS 63, 152).
Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
AufgehobendurchGüberdieAnpassung deskantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
Fassung gemässG über dieUnterstellungderSteuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem- ber 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.