I. Vollzug Schenkungss nachfolgend
1 Das kantonale Steueramt vollzieht das Erbschafts- und teuergesetz (ESchG) vom 28. September 19864, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
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Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 632.11
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Verordnung
zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
(vom 12. November 1986)1
Der Regierungsrat beschliesst:
A. Steuerbehörden und Verfahrensgrundsätze
I. Vollzug Schenkungss nachfolgend
1 Das kantonale Steueramt vollzieht das Erbschafts- und teuergesetz (ESchG) vom 28. September 19864, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
Die Finanzdirektion entscheidet über Rekurse gemäss § Abs.2 und 64 Abs. 2 ESchG4.
II. Verweisung
Es gelten sinngemäss:
a. des Steuergesetzes2 über den Ausstand,
b. § Steu B. A –15, § 21 Abs. 1 und 2 sowie §§ 23–25 der Verordnung zum ergesetz3. usgleichs- und Nachsteuerzins
I. Grundsatz handelt und i Ausgleichs- und Nachsteuerzinsen werden wie Steuern be- m Veranlagungsverfahren festgesetzt. II. Aus- gleichszins
Hat der Empfänger einer steuerbaren Schenkung die Steuer- erklärung für die Schenkungssteuer nicht oder verspätet eingereicht, wird ein Ausgleichszins erhoben, wenn die Steuererklärung bis 31.März des auf den Vollzug der Schenkung folgenden Kalenderjahres nicht eingereicht wird.6
Absatz 1 gilt sinngemäss, wenn Personen, denen eine Steuerermäs-
sigung im Sinn von der Voraussetzungen Steuererklärung ein a des Gesetzes4 gewährt wurde, nach Eintritt für eine Nachveranlagung nicht innert Frist eine reichen.5
. Berechnung Schenkung oder lagung folgend erklärung oder lagung berechn
Der Ausgleichszins wird ab 1. April des auf den Vollzug der den Eintritt der Voraussetzungen für die Nachveran- en Kalenderjahres bis zum Eingangsdatum der Steuer- bei unterlassener Einreichung bis zum Tag der Veran- et.
. Erhebung
.11 Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz III. Nachsteuer- zins
Der Nachsteuerzins wird ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Veranlagung bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Nachsteuerverfahrens berechnet. Bei Selbstanzeige wird der Nach- steuerzins nur bis zum Datum ihres Eingangs berechnet.
Die Zinssätze für Ausgleichs- und Nachsteuerzinsen wer- Finanzdirektion festgesetzt. rektion bestimmt, inwieweit wegen Geringfügigkeit ng von Ausgleichs- und Nachsteuerzinsen verzichtet wird.
Vergütungszinsen auf Erbschafts- und Schenkungssteuer- vorauszahlungen werden im Umfang der veranlagten Steuer ausgerich- tet.
Die Vorauszahlung wird vom Tag der Steuerzahlung an bis zum Tag der Veranlagung zu den in den jeweiligen Zeiträumen gültigen Sätzen verzinst. II. Steuerrück- erstattungen
DieSteuerrückerstattungeninfolgeHerabsetzungdesSteuer- betrags im Rechtsmittelverfahren werden vom Tag der Zahlung an, frühestens aber nach Ablauf der Zahlungsfrist, bis zum Tag der Steuer- rückerstattung verzinst.
III. Zinssätze und Verzugszins
Die Finanzdirektion setzt die Zinssätze für Vergütungs- en sowie für Zinsen auf Steuerrückerstattungen fest. IV. Zahlungs- erleichterungen
Stundung und Ratenzahlungen sind nur zu bewilligen, wenn die Zahlung des Steuerbetrags für den Steuerpflichtigen eine Härte bedeutet und ausreichende Sicherheit durch Hinterlegen guter Wertpapiere, Grundpfandverschreibung oder Solidarbürgschaft geleis- tet wird.
Auf Sicherstellung kann verzichtet werden, wenn das der Erb- schafts- oder Schenkungssteuer unterliegende Vermögen seit dem Übergang auf den Steuerpflichtigen ohne sein Verschulden einen er- heblichen Wertzerfall erfahren hat und der Steuerpflichtige nicht über genügend andere Mittel verfügt.
DemEmpfängereinerperiodischenLeistung,ausgenommenNutz- niessungsberechtigten, sind Ratenzahlungen zu bewilligen, wenn der Steuerpflichtige nicht über genügend andere Mittel für die Zahlung des Steuerbetrags verfügt.7
Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 632.11
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Die Bestimmungen dieser Verordnung finden nach ihrem Inkrafttreten auf sämtliche Erbschafts- und Schenkungssteuerverfah- ren Anwendung.
Ausgleichszinsen werden frühestens ab 1. April 1989 berechnet.
Nachsteuerzinsen werden nur bei den nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleiteten Nachsteuerverfahren und frühestens ab
. Januar 1987 erhoben.
II. Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
OS 49, 828.
LS 631.1.
LS 631.11.
LS 632.1.
Eingefügt durch RRB vom 13. September 2000 (OS 56, 303). In Kraft seit
. Oktober 2000.
Fassung gemäss RRB vom 13. September 2000 (OS 56, 303). In Kraft seit
. Oktober 2000.
Fassung gemässRRBvom 30. Juni2010 (OS65, 468; ABl 2010, 1481). In Kraft seit 1. August 2010.