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634.1

Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

Präambel

Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer 634.1

1.7. 24 - 125

Verordnung

über die Durchführung des Bundesgesetzes

über die direkte Bundessteuer

(vom 4.November 1998)1

A.13

Art. 1

  1. Behörden
  2. Allgemeine Bestimmungen Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer und Erlass- behörde

Art. 2

Das Steueramt ist:

  1. kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne des Bundesgesetzes vom 14.Dezember 1990 über die direkte Bundes- steuer (DBG)4,
  2. Erlassbehörde im Sinne von Art.167 b Abs.1 DBG.

Art. 3

Organe steuer a.20 de b. den c.10 de d. dem e. der Organis und Ver

Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- wird folgenden Organen übertragen: m Steueramt mit seinen Abteilungen, Gemeindesteuerämtern, m Steuerrekursgericht, Verwaltungsgericht, Finanzdirektion. ation fahren

Art. 4

Soweit Organisation und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt sind, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Organisation des Steueramtes, der Gemeindesteuerämter, des Steuer- rekursgerichts und des Verwaltungsgerichts sowie über das Verfahren vor diesen Behörden sinngemäss auf die Bundessteuerbehörden an- wendbar.

.1 Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer II. Steueramt Geschäfts- leitung12

Art. 5

Der Geschäftsleitung kommen zu:

  1. die Leitung und Überwachung des Vollzugs der direkten Bundes- steuer (Art.104 Abs.1 DBG),
  2. der Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt,
  3. der Erlass der für die Durchführung der Steuer erforderlichen An- weisungen,
  4. die Orientierung der Steuerbehörden über Gesetzgebung und Recht- sprechung zur direkten Bundessteuer.

. . .13 Abteilung Steuerbezug20

Art. 6

Der Abteilung Steuerbezug20 kommen zu:

  1. die Mitwirkung bei der Veranlagung nach Massgabe der Vorschrif- ten dieser Verordnung, b.10 die Erhebung von Beschwerden gegen Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide beim Steuerrekursgericht (Art.141 Abs.1 DBG),
  2. der gesamte Steuerbezug (Art.160ff. DBG),
  3. der Entscheid über die Rückforderung von bezahlten Steuern (Art.168 Abs.3 DBG),
  4. die Festsetzung von Bussen wegen Verletzung von Verfahrens- pflichten gemäss Art.174 Abs.1 Bst.a DBG, f.9 die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln, soweit diese Verordnung keine andere Stelle für zuständig erklärt. Abteilung Bezugsdienst20

Art. 6

a. 1 Der Abteilung Bezugsdienst20 kommen zu:15

  1. der Entscheid über einen Steuererlass,
  2. die Sicherstellung von Steuerforderungen (Art.169 Abs.1 und 173 DBG),
  3. Festsetzung von Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss Art.174 Abs.1 Bst.b und c DBG,
  4. der Erlass von Haftungsverfügungen (Art.13 und 55 DBG), e.17 der Entscheid über den Eintrag im Grundbuch (Art.172 DBG).

Der Abteilung Bezugsdienst20 können weitere Aufgaben im Be- reiche des Steuerbezugs zugewiesen werden.

Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer 634.1

.7. 24 - 125 Abteilung Register20

Art. 6

b.14 Der Abteilung Register20 kommen zu:

  1. die Führung des Registers der Steuerpflichtigen (Art.122 DBG),
  2. die Vorbereitung des Veranlagungsverfahrens von natürlichen Per- sonen ohne Staatssteuerpflicht (Art.3 Abs.5 DBG),
  3. die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens für juristische Per- sonen,
  4. der Entscheid über die Löschung im Handelsregister (Art.171 DBG). e.19 Abteilung Rechnungs- wesen und Controlling20

Art. 6

c.14 Der Abteilung Rechnungswesen und Controlling20 kom- men zu:

  1. die Festsetzung des Pauschalanteils des Bundes am Quellensteuer- ertrag (Art.17 Abs.2 Verordnung des EFD vom 19.Oktober 1993 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer5),
  2. die Abrechnung mit dem Bund (Art.196 DBG),
  3. die Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundes- steuer (Art.111 Abs.2 und 197 DBG). Veranlagungs- abteilungen

Art. 7

Den Abteilungen Zürich Nord, Zürich Süd, Zürich City, Quellensteuer, Nachlass, Bau, Dienstleistungen und Konsum sowie Bücherrevision kommen zu20: a.9 die Veranlagung der direkten Bundessteuer von natürlichen und juristischen Personen (Art.131 Abs.1 DBG), b.9 die Veranlagung der direkten Bundessteuer von kollektiven Kapi- talanlagen und ausländischen Personengesamtheiten ohne juris- tische Persönlichkeit (Art.49 Abs.2 und 3 DBG),

  1. die Einleitung der Veranlagung, wenn Verjährung droht (Art.120 Abs.3 lit.a DBG),
  2. die Mitwirkung bei besonderen Untersuchungsmassnahmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Art.190 DBG), e.10 die Vertretung des Staates im Beschwerdeverfahren vor dem Steuerrekursgericht. Abteilung Spezialdienst20

Art. 8

Der Abteilung Spezialdienst20 kommen zu:

  1. die Einleitung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens wegen Steuer- hinterziehung, die Ermittlung der Nachsteuergrundlagen sowie die Festsetzung von Nachsteuern und Bussen wegen Steuerhinterzie- hung (Art.175, 176, 177, 178 und 181 DBG),
  2. die Strafanzeige wegen Steuerbetrugs und Veruntreuung von Quel- lensteuern (Art.188 Abs.1 DBG), c.15 der Erlass von Haftungsverfügungen (Art.177 Abs.1 DBG),

.1 Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer d.7 die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor Strafunter- suchungsbehörden, vor Gerichten und die Ergreifung der Rechts- mittel. Abteilung Rechtsdienst20

Art. 9

Der Abteilung Rechtsdienst20 kommen zu:

  1. der Entscheid über Steuerbefreiungen (Art.56 DBG) und die Ver- tretung des Staates in diesen Verfahren vor Gerichten sowie die Ergreifung von Rechtsmitteln, b.10 die Erhebung von Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide des Steuerrekursgerichts beim Verwaltungsgericht (Art.145 Abs.2 in Verbindung mit Art.141 Abs.1 DBG) und von Beschwerden beim Bundesgericht (Art.146 DBG),
  2. die Vertretung des Staates im Beschwerdeverfahren vor dem Ver- waltungsgericht und dem Bundesgericht, soweit diese Verordnung keine andere Stelle für zuständig erklärt. Abteilung Quellensteuer20

Art. 10

Der Abteilung Quellensteuer20 kommen zusätzlich zu den

Art. 7

Aufgaben gemäss a. die Veranlagu lensteuerverordn b. die Vertretun zu: ng des Bundessteueranteils nach Massgabe der Quel- ungen I2 und II3, g des Kantons bei den Festlegungen gemäss Art.85 Abs.4 und 5 DBG,

  1. der Erlass von Haftungsverfügungen (Art.88 Abs.3, 92 Abs.4 und

Abs.2 DBG),

  1. die Vertretung des Kantons bei der Festlegung von Bezugsminima bei der Erhebung der Quellensteuer von Künstlern, Sportlern und Referenten (Art.92 Abs.5 DBG). e.19 g.16 h.13 Übrige Organi- sationseinheiten

Art. 11

Die übrigen Organisationseinheiten des kantonalen Steuer-

Art. 6

amtes stehen den in § Rahmen ihrer Aufgaben ten Bundessteuer zur –10 aufgeführten Organisationseinheiten im und Befugnisse auch für die Belange der direk- Verfügung. III. Gemeinden

Art. 12

Zuständigkeit a. die Durchfü in der Gemeind

Den Gemeindesteuerämtern kommen zu: hrung des Steuererklärungsverfahrens gegenüber den e steuerpflichtigen natürlichen Personen,

Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer 634.1

.7. 24 - 125

  1. die Veranlagung der direkten Bundessteuer von in der Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und von in der Gemeinde beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen mit Wohnsitz im Ausland,
  2. die Meldung der provisorischen oder definitiven Bundessteuerfakto- ren natürlicher Personen an die Abteilung Steuerbezug20,
  3. die Beschaffung von Informationen und die Veranlagung gemäss den Weisungen des Steueramtes,
  4. die Meldung von Mutationen gemäss Weisungen des Steueram- tes,
  5. die Mitwirkung beim Steuerbezug nach den besonderen Weisun- gen der Abteilung Steuerbezug20,
  6. die Aufnahme des Steuerinventars und die Siegelung beim Tode von Steuerpflichtigen (Art.159 Abs.1 DBG),
  7. die Mitwirkung bei der Erhebung der Quellensteuern nach Mass- gabe der Quellensteuerverordnungen I2 und II3. IV. Rechtsmittelinstanzen7 Steuerrekurs- gericht

Art. 13

1 Das Steuerrekursgericht ist erste Beschwerdeinstanz.

Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide über Nach- steuern und Bussen, Sicherstellung sowie Steuererlass. Verwaltungs- gericht

Art. 14

1 Das Verwaltungsgericht ist zweite Beschwerdeinstanz.

Für Beschwerden gegen Entscheide über Nachsteuern und Bus- sen sowie Sicherstellung ist allein das Verwaltungsgericht zuständig.12 Rechtsmittel- verfahren bei Steuererlass

Art. 14

a.11 Gegen Erlassentscheide kann Rekurs bei der Finanzdirek- tion und gegen Rekursentscheide der Finanzdirektion Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Art.167 g Abs.1 DBG).

  1. Ordentliches Veranlagungsverfahren
  2. Vorbereitungsverfahren

Art. 15

Register pflichtig meindeste lung Regi

Die Meldungen über Mutationen werden für die steuer- en natürlichen Personen mit Wohnsitz im Kanton von den Ge- uerämtern, für alle übrigen Steuerpflichtigen von der Abtei- ster20 erstellt.

.1 Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer Meldepflicht der Grundbuch- ämter

Art. 16

Die Grundbuchämter melden der Abteilung Register20 den Erwerb von Liegenschaften durch im Ausland domizilierte natürliche und juristische Personen. II. Steuererklärung Öffentliche Aufforderung

Art. 17

Das Steueramt erlässt die öffentliche Aufforderung zur Ein- reichung der Steuererklärung. Zustellung der Formulare

Art. 18

Die Formulare für die Steuererklärungen werden zuge- stellt:

  1. den natürlichen Personen durch die Gemeindesteuerämter,
  2. den juristischen Personen durch die Abteilung Register20. Rückgabe, Fristerstreckung und Mahnung

Art. 19

Die Steuererklärungen sind derjenigen Amtsstelle zurück- zugeben, welche die Formulare versandt hat.

Die gleiche Amtsstelle entscheidet über Gesuche um Fristerstre- ckung und mahnt säumige Steuerpflichtige. III. Veranlagung

Art. 20

III.Veranlagung oder das Gemeind nis der Veranlag und Steuerbeträg

Die Abteilung Steuerbezug oder die Veranlagungsabteilung esteueramt eröffnet den Steuerpflichtigen das Ergeb- ung (Steuerfaktoren, Steuersätze, Beteiligungsabzug e). IV. Einsprache Verfahren und Register

Art. 21

1 Einsprachen sind bei der Abteilung Register einzurei- chen.

Die Abteilung Register führt das Register über Einsprachen und übermittelt sie der Veranlagungsabteilung zur Prüfung und Entschei- dung.

Erhebt die einsprechende Person eine Sprungbeschwerde oder gelangt die Veranlagungsabteilung zur Überzeugung, eine solche sei zweckmässig, holt die Veranlagungsabteilung die erforderliche Zustim- mung ein und leitet die Sache an das Steuerrekursgericht weiter (Art.132 Abs.2 DBG).

Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer 634.1

.7. 24 - 125 Einsprache- entscheid

Art. 22

Die Abteilung Steuerbezug oder die Veranlagungsabtei- lung eröffnet der einsprechenden Person den Einspracheentscheid.20

Sie stellt der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine weitere Aus- fertigung des Entscheids zu, wenn diese bei der Veranlagung mitgewirkt oder die Eröffnung des Einspracheentscheids verlangt hat (Art.135 Abs.2 DBG). D.8

Art. 23

§ E und 24.8 . Quellensteuern

Art. 25

Verfahren nach den f kantonalen F. Steuerb Das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren richtet sich ür die kantonalrechtlichen Quellensteuern massgebenden Verfahrensvorschriften (Art.139 Abs.2 DBG). ezug

Art. 26

Bezugsbehörde bezug20 bezoge Die direkte Bundessteuer wird durch die Abteilung Steuer- n. Sie kann die Gemeindesteuerämter zur Mitwirkung heranziehen. Aufforderung zur Zahlung

Art. 27

Die Abteilung Steuerbezug20 gibt auf den Zeitpunkt der Fäl- ligkeit der Steuer die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie die kantonalen Einzahlungsstellen öffentlich bekannt (Art.163 Abs.3 DBG).

Art. 28

Zahlstellen und die Post

Zahlstellen sind die Zürcher Kantonalbank mit ihren Filialen stellen (Art.163 Abs.3 DBG). Eintrag im Grundbuch

Art. 29

1 Die Grundbuchämter dürfen die Übertragung des Eigen- tums an einer Liegenschaft einer im Ausland ansässigen natürlichen oder juristischen Person im Grundbuch erst mit schriftlicher Zustimmung der Abteilung Bezugsdienst vornehmen (Art.172 Abs.1 DBG).

Die Abteilung Bezugsdienst bescheinigt dem Veräusserer zuhanden des Grundbuchamtes die Zustimmung zum Eintrag oder die Ableh- nung (Art.172 Abs.2 und 3 DBG).

.1 Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer Löschung einer Firma im Handelsregister

Art. 30

1 Das Handelsregisteramt gibt der Abteilung Register20 von jeder Anmeldung der Löschung einer juristischen Person Kenntnis (Art.171 DBG).

Das Handelsregisteramt darf eine juristische Person im Handels- registeramt erst löschen, wenn ihm die Abteilung Register20 angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist (Art.171 DBG).

Art. 31

Abrechnung ihre Rechnu G. Schlussb Aufhebung b herigen Rec

Die Abteilung Rechnungswesen und Controlling20 schliesst ng auf Jahresende ab. estimmungen is- hts

Art. 32

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verord- nung über die Durchführung der direkten Bundessteuer vom 25.Mai 1994 aufgehoben.

Art. 34

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

OS 54, 808.

LS 631.41.

LS 631.42.

SR 642.11.

SR 642.118.2.

Obsolet.

Fassung gemäss RRB vom 23.Juni 2004 (OS 59, 170). In Kraft seit 1.Juli 2004.

Aufgehoben durch RRB vom 23. Juni 2004 (OS 59, 170). In Kraft seit 1.Juli 2004.

Fassung gemäss RRB vom 30.Juni 2010 (OS 65, 469; ABl 2010, 1481). In Kraft seit 1.August 2010.

Fassung gemäss RRB vom 28.August 2013 (OS 68, 381; ABl 2013-09-13). In Kraft seit 1.Januar 2014.

Eingefügt durch RRB vom 25.Februar 2015 (OS 70, 113; ABl 2015-03-06). In Kraft seit 1.Januar 2016.

Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer 634.1

.7. 24 - 125

Fassung gemäss RRB vom 25.Februar 2015 (OS 70, 113; ABl 2015-03-06). In Kraft seit 1.Januar 2016.

Aufgehoben durch RRB vom 25.Februar 2015 (OS 70, 113; ABl 2015-03-06). In Kraft seit 1.Januar 2016.

Eingefügt durch RRB vom 24.August 2016 (OS 71, 393; ABl 2016-09-09). In Kraft seit 1.Oktober 2016.

Fassung gemäss RRB vom 24.August 2016 (OS 71, 393; ABl 2016-09-09). In Kraft seit 1.Oktober 2016.

Aufgehoben durch RRB vom 24.August 2016 (OS 71, 393; ABl 2016-09-09). In Kraft seit 1.Oktober 2016.

Eingefügt durch RRB vom 18.November 2020 (OS 75, 624; ABl 2020-11-20). In Kraft seit 1.Januar 2021.

Fassung gemäss RRB vom 18.November 2020 (OS 75, 624; ABl 2020-11-20). In Kraft seit 1.Januar 2021.

Aufgehoben durch RRB vom 18.November 2020 (OS 75, 624; ABl 2020-11-