Der Vollzug des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über gssteuer(VStG)3 wirddemKantonalenSteueramt,den rämtern und dem Steuerrekursgericht übertragen.8 richtetsichnachdemSteuergesetzvom8.Juni19972. Kantonales Steueramt
634.2
Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Präambel
Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer 634.2
1.1.17 -95
Verordnung
über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
(vom 17. Dezember 1997)1
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Behörden
Art. 1 Organisation dieVerrechnun Gemeindesteue 2 DieAufsicht
Art. 2
Das kantonale Steueramt leitet das Verfahren über die RückerstattungderVerrechnungssteuer.Esistinsbesonderezuständig für:
- den Erlass der erforderlichen Anweisungen sowie die Festsetzung der Register und Formulare,
- die Kontrolle über die Registerführung und über die Verrechnung und Barrückerstattung durch die Gemeindesteuerämter,
- die Abrechnung mit den Gemeindesteuerämtern und mit der Eid- genössischen Steuerverwaltung.
ImWeiterenkommendemkantonalenSteueramtund,imRahmen
Art. 107
von steu desr Geme steu Abs. 2 Steuergesetz vom 8. Juni 19972, auch den Gemeinde- erämtern alleAufgaben und Befugnissezu, welche durch das Bun- echt dem kantonalen Verrechnungssteueramt zugewiesen sind. inde- erämter
Art. 3
Die Gemeindesteuerämter vollziehen die Verrechnung und Barrückerstattung. Sie rechnen mit dem kantonalen Steueramt ab. Steuerrekurs- gericht
Art. 4
Das Steuerrekursgericht ist die kantonale Rekurskommis- sion für die Verrechnungssteuer. II. Rückerstattung durch Verrechnung Steuern zur Verrechnung
Art. 5
Der Rückerstattungsanspruch wird mit den Staats- und Ge- meindesteuern der mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmenden Steuer- periode verrechnet.
.2 Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Art. 6
Eintritt der Mündigkeit
Art. 7
Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Voll- jährigkeit6 vorangegangene Fälligkeitsjahr ist vom Inhaber der elter- lichen Gewalt geltend zu machen.
Art. 8 Antrag
Der Antrag auf Rückerstattung ist mit amtlichem Formular
Art. 108
Abs beimSteueramtderEinschätzungsgemeindegemäss gesetz vom 8. Juni 19972 für die mit dem Fä
Steuer- lligkeitsjahr übereinstim- mende Steuerperiode einzureichen.
Für den Antrag auf Rückerstattung gilt die gleiche Einreichungs- frist wie für die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr über- einstimmende Steuerperiode. Zeitpunkt der Verrechnung
Art. 9
1 Der Rückerstattungsanspruch wird per 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres gutgeschrieben.
In den Fällen, in denen die Steuererklärung für die mit dem Fäl- ligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode im Fälligkeitsjahr oder nach dem 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres einge- reicht wird, erfolgt die Gutschrift per Eingang der Steuererklärung.
- Änderung gegenüber dem Antrag auf Rückerstattung
Art. 10
Führt der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch zu einer Änderung gegenüber der ursprünglichen Gutschrift, ist die Dif- ferenz zu korrigieren:
- bei einer Herabsetzung rückwirkend auf den Tag der ursprüng- lichen Gutschrift,
Art. 9
b. bei einer Erhöhung auf den Tag, der sich gemäss ergibt. Rückerstattung in bar
Art. 11
Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechen- barenStaats-undGemeindesteuern,erstattetdasGemeindesteueramt den Mehrbetrag in bar zurück.
Die Rückerstattung in bar erfolgt in der Regel erst nach Zustel- lung der Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern. Vor- behaltenbleibendieFälle, indenenvonvornherein angenommenwer- den kann, dass der Rückerstattungsanspruch auch die definitiven Staats- und Gemeindesteuern übersteigen wird.
Anstatt den Betrag in bar zurückzuerstatten, kann er mit anderen noch offenen provisorischen oder definitiven Staats- und Gemeinde- steuern verrechnet werden.
Art. 179
§ anw a. tun gem und 180 Steuergesetz vom 8. Juni 19972 sind sinngemäss endbar. Rückerstat- gsanspruch äss Antrag
Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer 634.2
.1.17 -95 Entscheid über den Rückerstat- tungsanspruch
Art. 12
Der Rückerstattungsanspruch wird in der Regel im Ein- schätzungsverfahren für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode festgesetzt.
Der Entscheid wird eröffnet
- mit dem Einschätzungsentscheid für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode,
- mitderSchlussrechnungindenFällen,indenenkeinEinschätzungs- entscheid zugestellt wird.
. . .9 Verfahrens- vorschriften
Art. 13
Für das Verfahren, einschliesslich eines an den Entscheid anschliessenden Einspracheverfahrens und des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht, sind die Bestimmungen des Steuergesetzes vom
. Juni 19972 sinngemäss anwendbar. Besonderer Entscheid
Art. 14
Über den Rückerstattungsanspruch kann ausnahmsweise auch ein besonderer Entscheid getroffen werden.
- Einsprache und Beschwerde
Art. 15
Eine Einsprache gegen einen besonderen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids beim kantonalen Steueramt einzureichen. Über die Einsprache entscheidet das kanto- nale Steueramt.
EineBeschwerdegegendenEinspracheentscheidistinnert30Ta- gen nach der Eröffnung des Entscheids beim Steuerrekursgericht ein- zureichen.7 III. Vorzeitige Rückerstattung
Art. 16
Grundsatz
Ist eine vorzeitige Rückerstattung gemäss Art. 29 Abs. 3
Art. 18
Abs VStGzulässig,erfolgtdieRückerstattung,vorbehältlichvon
, in bar.
- Vorbehalt eines besonde- ren Entscheids
.2 Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Art. 17 Zuständigkeit nalen Steueram
Der Antrag auf vorzeitige Rückerstattung ist beim kanto- t einzureichen. Dieses entscheidet über den Antrag.
Art. 14
Die § und 15 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 18 Vollzug erstattu 2 Anstat offenen verrechn IV. Rück Kürzungs verfahre
Das Gemeindesteueramt vollzieht die bewilligte Rück- ng innert 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids. t den Betrag in bar zurückzuerstatten, kann er mit noch provisorischen oder definitiven Staats- und Gemeindesteuern et werden. forderung zurückerstatteter Verrechnungssteuern - n
Art. 19
Beanstandet die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Rückerstattung durch den Kanton und kürzt sie vorsorglich den An- spruch des Kantons, fordert das kantonale Steueramt innert sechs Monaten seit der vorläufigen Kürzung mit besonderem Entscheid die zu Unrecht zurückerstattete Verrechnungssteuer vom seinerzeitigen Antragsteller zurück.
Das dem Kanton zustehende Recht zur Klage beim Bundes- gericht gegen eine vorsorgliche Kürzung der Eidgenössischen Steuer- verwaltung wird durch das kantonale Steueramt ausgeübt.5
- Schlussbestimmungen
Art. 21 Inkrafttreten Bund4 am 1. Ja 2 Die Verordnu vom 13. Oktobe
Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den nuar 1999 in Kraft. ng über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer r 1966 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer 634.2
.1.17 -95 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2015 (OS 71, 96)
Mit den Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2017 werden verrechnet:
- die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2017,
- die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2016, soweit sich diese Verrechnung gemäss der Verordnung in der bisherigen Fassung ergibt.
Für den Zeitpunkt der Verrechnung der Rückerstattungsansprü- che gemäss Abs. 1 lit. b gilt die Verordnung in der bisherigen Fassung.
Bei Wegzug im Jahr 2017 in eine andere zürcherische Gemeinde werdenRückerstattungsansprüchegemässAbs.1lit.binderWegzugs- gemeinde zurückerstattet.
OS 54, 548.
LS 631.1.
SR 642.21.
Vom Bund genehmigt am 9. April 1998.
FassunggemässRRBvom30.Juni2010(OS65,472;ABl2010,1481).InKraft seit 1. August 2010.
Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 614; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.
Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 384; ABl 2013-09-13). In Kraft seit 1. Januar 2014.
Fassung gemäss RRB vom 18. November 2015 (OS 71, 96; ABl 2015-11-27). In Kraft seit 1. Januar 2017.
Aufhebung durch RRB vom 18. November 2015 (OS 71, 96; ABl 2015-11-27). In Kraft seit 1. Januar 2017.