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634.3

Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern

Präambel

Verordnung – Anrechnung ausländischer Quellensteuern 634.3

1.1.20 -107

Verordnung

über die Durchführung der Anrechnung

ausländischer Quellensteuern5

(vom 7. Dezember 1967)1

I. Ermittlung der anrechenbaren Steuerbeträge

Anwendbares

Recht

Art. 1

Die Anrechnung ausländischerQuellensteuern auf Dividen- den,Zinsen,Lizenzgebühren,DienstleistungserträgenundRentenwird nach Massgabe der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung und des Bundesrechts durchgeführt. Antrag auf Steuer- anrechnung

Art. 2

Der Antrag auf Steueranrechnung ist bei der Steuerverwal- tungdesjenigenKantonseinzureichen,indemderAntragstelleramEnde der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig wurden, ansässig war.

Art. 3 Entscheid det das ka 2 Bei gänz Entscheid Rechtsmitt und Rechts mittelinst

Über die im Kanton Zürich eingereichten Anträge entschei- ntonale Steueramt.3 licher oder teilweiser Abweisung des Antrages ist der kurz zu begründen. el - anzen

Art. 4

Der Entscheid über die Anrechnung ausländischer Quellen- steuern kann mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie der Entscheid über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch das kantonale Steueramt.5

Über Einsprachen entscheidet das kantonale Steueramt, über Be- schwerden das Steuerrekursgericht.4

Art. 4

a.6

Art. 5 Rückerstattung mäss Weisung de

Die anrechenbaren Beträge werden dem Antragsteller ge- s kantonalen Steueramtes durch die Staatskasse aus- bezahlt.3

In Sonderfällen kann die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde angeordnet werden. Ungerecht- fertigte Anrechnung und Strafverfolgung

Art. 6

Das kantonale Steueramt führt den Wiedereinzug ungerecht- fertigt ausbezahlter oder verrechneter Steuerbeträge durch und bean- tragt bei Widerhandlungen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Einleitung der Strafverfolgung.

.3 Verordnung – Anrechnung ausländischer Quellensteuern II. Interne Aufteilung der anrechenbaren Steuerbeträge Anteil des Bundes

Art. 7

Der Bund übernimmt die ihm nach dem Bundesrecht zu be- lastenden Anteile an den anrechenbaren Steuerbeträgen. Anteil des Kantons und der Gemeinde

Art. 8

Kanton und Gemeinden, in denen der Antragsteller in der Steuerperiode,inderdieErträgefälligwurden,steuerpflichtigwar,über- nehmen ihre Betreffnisse

  1. für natürliche Personen entsprechend den für die Staatssteuer und die Gemeindesteuer geltenden Steuerfüssen, unter Ausschluss der Kirchensteuer,
  2. für juristische Personen entsprechend den für die Staatssteuer und dieGemeindesteuergeltendenSteuerfüssen,einschliesslichderKir- chensteuer.

Art. 9 Abrechnung über die St übernehmend 2 Die Aufte ler ansässi steueramt a die Gemeind III. Schlus

Das kantonale Steueramt ermittelt aufgrund der Entscheide eueranrechnung die von Bund, Kanton und Gemeinde zu en Anteile.3 ilung des Anteils der Gemeinde, in der der Antragstel- g ist, auf die einzelnen Gemeindegüter soll vom Gemeinde- ufgrund der Sollbeträge der vorläufigen Abrechnung über esteuern vorgenommen werden.2 sbestimmungen

Art. 10

Inkrafttreten 1 OS 42, 845 u 2 Fassung gemä Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft. nd GS IV, 442. Vom Regierungsrat erlassen. ss RRB vom 13. Juni 2001 (OS 56, 611). In Kraft seit 1. Januar 2001.

FassunggemässRRBvom30.Juni2010(OS65,473;ABl2010,1481).InKraft seit 1. August 2010.

Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 386; ABl 2013-09-13). In Kraft seit 1. Januar 2014.

Fassung gemäss RRB vom 10. Dezember 2019 (OS 74, 606; ABl 2019-12-20). In Kraft seit 1. Januar 2020.

Aufgehoben durch RRB vom 10. Dezember 2019 (OS 74, 606; ABl 2019-12-