VerordnungdesBundesratesvom gestütztauf zum schweiz
.Juni1998 erisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen
634.41
Verordnung über Steuerrückbehalt Amerika 634.41
1.1.14 - 83
Verordnung
über die Rückerstattung des zusätzlichen
Steuerrückbehaltes auf Dividenden und Zinsen
von amerikanischen Gesellschaften
und Obligationenschuldnern
(vom 13. März 1952)1
Der Regierungsrat,7
VerordnungdesBundesratesvom gestütztauf zum schweiz
.Juni1998 erisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen
vom 2. Oktober 19965 und rechnungssteuer vom 13. O des Bundesgesetzes über die Ver- ktober 19654, beschliesst:
Rückerstattung sen von amerika dessen Rückerst den kann, wird Der zusätzliche Steuerrückbehalt auf Dividenden und Zin- nischen Gesellschaften und Obligationenschuldnern, attung oder Verrechnung beim Kanton verlangt wer- nach Massgabe des Bundesrechts zurückerstattet.
Verfahren gen nichts 19972 und haltenen V
Soweit das Bundesrecht oder die nachfolgenden Bestimmun- anderes anordnen, werden die im Steuergesetz vom 8. Juni in der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 19983 ent- erfahrensbestimmungen angewendet.
Der Antrag auf Rückerstattung des zusätzlichen Steuer- altesist vomAnspruchsberechtigten zusammen mitden Origi- chnungen über den Steuerrückbehalt oder einem gleichwerti- melausweis beim kantonalen Steueramt einzureichen. ückerstattung kann frühestens in dem auf die Fälligkeit der den oder Zinsen folgenden Kalenderjahr beantragt werden. od, Wegreise ins Ausland oder Konkurs kann die Rück- ung schon im Jahre der Fälligkeit der Dividenden oder Zinsen gt werden. ückerstattung ist in allen Fällen vor Ende des dritten auf die eit folgenden Kalenderjahres zu beantragen. ntragsformular wird dem Anspruchsberechtigten vom kan- Steueramt auf Verlangen unentgeltlich abgegeben. Soweit er tonalen Steueramt bekannt ist, wird ihm das Formular von egen zugestellt.
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Register lichen St Das kantonale Steueramt führt das Register über den zusätz- euerrückbehalt.
Das kantonale Steueramt entscheidet über den Antrag auf tung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes. aus einem andern Kanton zugezogenen Antragsteller antonale Steueramt eine Bescheinigung darüber verlangen, ur Rückerstattung angemeldete zusätzliche Steuerrück- früheren Wohnort nicht schon zurückerstattet oder verrech- ist. Wird die verlangte Bescheinigung nicht beigebracht, so ntrag abgewiesen. des s
Entspricht das kantonale Steueramt dem Antrag, so über- weistesden zurückzuerstattenden Betrag mitder Mitteilung, dassdem Antrag entsprochen worden ist.
Entspricht das kantonale Steueramt dem Antrag nicht oder nur teilweise, so teilt es dem Antragsteller den Entscheid mit Begründung mit.
Einsprache Antragstell amt schrift
Gegen den Entscheid des kantonalen Steueramtes kann der er innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steuer- lich Einsprache erheben.
Beschwerde amtes kann Steuerrekur
Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steuer- der Antragsteller innert 30 Tagen nach Zustellung beim sgericht schriftlich Beschwerde erheben.
Der zurückzuerstattende Betrag wird durch die Staatskasse ausbezahlt.
Im Konkursfall oder bei anderer Gefährdung des Steueranspru- ches von Kanton oder Gemeinde kann das kantonale Steueramt die Verrechnung mit den Staats- und Gemeindesteuern anordnen.
Wiedereinzug fertigt zurüc DaskantonaleSteueramtführtdenWiedereinzugungerecht- kerstatteter Beträge durch.
Strafverfolgung Behörde beantrag Steuerverwaltung Bei Widerhandlungen im Verfahren vor einer kantonalen t das kantonale Steueramt bei der Eidgenössischen die Einleitung der Strafverfolgung. Akten- aufbewahrung
Die Akten über den zusätzlichen Steuerrückbehalt werden vom kantonalen Steueramt zentral aufbewahrt.
Verordnung über Steuerrückbehalt Amerika 634.41
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Inkrafttreten genössische Fi 1 OS 39, 30 un
Diese Verordnung tritt nach Genehmigung6 durch das Eid- nanzdepartement in Kraft. d GS IV, 479.
LS 631.1.
LS 631.11.
SR 642.21.
SR 672.933.61.
Vom Eidgenössischen Finanzdepartement genehmigt am 14. Januar 2004.
Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2003 (OS 58, 135). In Kraft seit 15. Januar 2004.
Aufgehoben durch RRB vom 11. Juni 2003 (OS 58, 135). In Kraft seit 15. Ja- nuar 2004.
Fassung gemässRRBvom 30. Juni2010 (OS65, 475; ABl 2010, 1481). In Kraft seit 1. August 2010.
Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 387; ABl 2013-09-13). In Kraft seit 1. Januar 2014.