gestützt auf ersatzabgabe Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Wehrpflicht- vom 12. Juni 19592, beschliesst:
634.5
Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe
KWPEV
Präambel
Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (KWPEV) 634.5
1.7.10 - 69
Kantonale Verordnung
über die Wehrpflichtersatzabgabe (KWPEV)3
(vom 26. Mai 2004)1
Der Regierungsrat,
Art. 22
Art. 1 Zuständigkeit Veranlagungsbe pflichtersatza waltung des Am
Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe sowie hörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Wehr- bgabe (WPEG)2 ist die Abteilung Wehrpflichtersatzver- tes für Militär und Zivilschutz.
Art. 22
Rekurskommission im Sinne von Abs. 3 WPEG2 sind die Steuerrekurskommissionen*.
Art. 2
Amtshilfe der Gemeinden
Art. 3
Die Amtshilfe der Gemeinden umfasst insbesondere:
- Ausfüllen und Weiterleiten der Hilfsblätter von Ersatzpflichtigen gemäss den Weisungen des kantonalen Steueramtes,
- Erteilung von Auskünften über die für die Veranlagung und den Bezug erforderlichen Daten von Ersatzpflichtigen,
- Meldung von Erbfällen an die Abteilung Wehrpflichtersatzverwal- tung, sobald einem landesabwesenden Wehrpflichtigen aufgrund amtlicher Inventarisation in der Schweiz liegendes Vermögen an- fällt. Amtshilfe des Steueramtes
Art. 4
DaskantonaleSteueramtmeldetderAbteilungWehrpflicht- ersatzverwaltung von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen
- die für die Ersatzabgabe massgebenden Bestandteile des Einkom- mens aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Staatssteuer,
- das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder die Staatssteuer,
- die Eröffnung sowie das Ergebnis eines Nachsteuerverfahrens für die direkte Bundessteuer oder die Staatssteuer. *Heute: Steuerrekursgericht.
.5 Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (KWPEV)
Das kantonale Steueramt gewährt der Abteilung Wehrpflicht- ersatzverwaltung Einsicht in dieAkten der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer von Ersatzpflichtigen. Es ermöglicht den Zugriff auf die für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe erforder- lichen Daten.
Art. 5 Inkraftsetzung 2 Aufdengleiche pflichtersatz v
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. n Zeitpunkt wird die Verordnungüber denWehr- om 26. Oktober 1988 aufgehoben.
OS 59, 142.
SR 661.
Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 376; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.
Aufgehoben durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 376; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.