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634.5

Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe

KWPEV

Präambel

Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (KWPEV) 634.5

1.7.10 - 69

Kantonale Verordnung

über die Wehrpflichtersatzabgabe (KWPEV)3

(vom 26. Mai 2004)1

Der Regierungsrat,

Art. 22

gestützt auf ersatzabgabe Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Wehrpflicht- vom 12. Juni 19592, beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit Veranlagungsbe pflichtersatza waltung des Am

Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe sowie hörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Wehr- bgabe (WPEG)2 ist die Abteilung Wehrpflichtersatzver- tes für Militär und Zivilschutz.

Art. 22

Rekurskommission im Sinne von Abs. 3 WPEG2 sind die Steuerrekurskommissionen*.

Art. 2

Amtshilfe der Gemeinden

Art. 3

Die Amtshilfe der Gemeinden umfasst insbesondere:

  1. Ausfüllen und Weiterleiten der Hilfsblätter von Ersatzpflichtigen gemäss den Weisungen des kantonalen Steueramtes,
  2. Erteilung von Auskünften über die für die Veranlagung und den Bezug erforderlichen Daten von Ersatzpflichtigen,
  3. Meldung von Erbfällen an die Abteilung Wehrpflichtersatzverwal- tung, sobald einem landesabwesenden Wehrpflichtigen aufgrund amtlicher Inventarisation in der Schweiz liegendes Vermögen an- fällt. Amtshilfe des Steueramtes

Art. 4

DaskantonaleSteueramtmeldetderAbteilungWehrpflicht- ersatzverwaltung von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen

  1. die für die Ersatzabgabe massgebenden Bestandteile des Einkom- mens aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Staatssteuer,
  2. das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder die Staatssteuer,
  3. die Eröffnung sowie das Ergebnis eines Nachsteuerverfahrens für die direkte Bundessteuer oder die Staatssteuer. *Heute: Steuerrekursgericht.

.5 Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (KWPEV)

Das kantonale Steueramt gewährt der Abteilung Wehrpflicht- ersatzverwaltung Einsicht in dieAkten der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer von Ersatzpflichtigen. Es ermöglicht den Zugriff auf die für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe erforder- lichen Daten.

Art. 5 Inkraftsetzung 2 Aufdengleiche pflichtersatz v

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. n Zeitpunkt wird die Verordnungüber denWehr- om 26. Oktober 1988 aufgehoben.

OS 59, 142.

SR 661.

Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 376; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.

Aufgehoben durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 376; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.