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672.602

Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Luzern anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer

Präambel

1 672.602 1.1.16 - 91 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Luzern anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer (vom 11. Juni / 15. Juli 1929)1 Die Regierungsräte der Kantone Zürich und Luzern erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen und Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kan- tons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder privaten Institutio- nen des andern Kantons, die gemeinnützige, Kirchen- oder Armen- zwecke verfolgen, vorgenommen werden, am Domizil des Erblassers oder des Schenkgebers von der Erbschaftssteuer oder entsprechenden Abgaben befreit sein sollen. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer KündigungsfristvonsechsMonatenberechtigt,vondieserVereinbarung zurückzutreten. 1 OS 34, 252 und GS IV, 523.