672.607
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Glarus anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer
Präambel
1 672.607 1.1.16 - 91 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseitsunddemRegierungsratdesKantonsGlarus anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer (vom 2. April 1931)1 Die Regierungsräte der Kantone Glarus und Zürich erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kan- tons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder privaten Institutio- nengemeinnützigen, wohltätigenoderreligiösenCharaktersdesandern Kantons gemacht werden, am Wohnort des Erblassers oder Schenk- gebers von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sein sollen. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Verein- barung zurückzutreten. 1 OS 34, 438 und GS IV, 525.