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672.608

Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zug anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer

Präambel

1 672.608 1.1.16 - 91 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zug anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer (vom 17./29. Januar 1931)1 Die Regierungsräte der Kantone Zürich und Zug erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kan- tons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder privaten Institutio- nengemeinnützigen,religiösenoderwohltätigenCharaktersdesandern Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts- oder Schenkungssteuer oder deren entsprechen- den Abgaben befreit sein sollen. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Verein- barung zurückzutreten. 1 OS 34, 411 und GS IV, 526.