672.609
Vereinbarung zwischen dem Staatsrat des Kantons Freiburg und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend Gegenrecht über Steuerbefreiungen im Schenkungs- und Erbschaftssteuerverfahren
Präambel
1 672.609 1.1.16 - 91 Vereinbarung zwischen dem Staatsrat des Kantons Freiburg und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend Gegenrecht über Steuerbefreiungen im Schenkungs- und Erbschaftssteuerverfahren (vom 26./31. Oktober 1944)1 Die Regierungen der Kantone Freiburg und Zürich erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch Schenkung unterLebendenodervonTodeswegen,diezugunstendesandernKan- tons oder zugunsten von Gemeinden und Pfarreien, Stiftungen oder Anstalten dauernden Charakters des andern Kantons gemacht werden, deren öffentlicher, gemeinnütziger Zweck staatlich anerkannt ist, am Domizil desSchenkersoderErblassers vonder Schenkungs- oderErb- schaftssteuer oder deren entsprechenden Abgaben befreit sein sollen. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Verein- barung zurückzutreten. 1 OS 37, 261 und GS IV, 527.