Lexipedia

672.610

Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Solothurn über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Präambel

1 672.610 1.1.16 - 91 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Solothurn über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (vom 26. Mai / 10. August 1982)1 1. Die Regierungen der Kantone Zürich und Solothurn verein- baren, Vermögensanfälle und Zuwendungen an a. die Kantone und Gemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen An- stalten und Institutionen, b. juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinnützigen, wohl- tätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, in dem Masse von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien, wie diese im Sitzkanton von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit werden; die Steuerbefreiung wird nur insoweit gewährt, als sie durch den besteuernden Kanton einer ähnlichen juristischen Person mit Sitz in seinem Kanton auch gewährt würde. 2. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierun- gen beider Kantone zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig veranlagten Erbschafts- und Schenkungssteuern. 3. Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Be- achtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von der vorliegen- den Vereinbarung zurückzutreten. 1 OS 48, 470.