672.611
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer
Präambel
1 672.611 1.1.16 - 91 Vereinbarung zwischendemRegierungsratdesKantonsBasel-Stadt einerseitsunddemRegierungsratdesKantonsZürich anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer (vom 15./26. Mai 1926)1 Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Zürich erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letzt- willigeVerfügungenoderSchenkungen,dievonEinwohnerndeseinen Kantons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder privaten Insti- tutionen gemeinnützigen, religiösen oder wohltätigen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts- oder Schenkungssteuer oder deren ent- sprechenden Abgaben befreit sein sollen. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Verein- barung zurückzutreten. 1 OS 33, 270 und GS IV, 528.