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672.614

Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell AR über die Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern

Präambel

1 672.614 1.1.16 - 91 Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell AR über die Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern (vom 5. Dezember 1968 / 20. Januar 1969)1 1. Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Regierungsrat desKantonsAppenzellARvereinbaren,dassVermögenszuwendungen, die im einen Kanton zugunsten öffentlicher, gemeinnütziger, wohltäti- ger, religiöser oder wissenschaftlicher Zwecke im andern Kanton vor- genommen werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer befreit sein sol- len. 2. Die Befreiung bezieht sich auf die kantonalen und kommuna- len Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuern. 3. Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beob- achtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Verein- barung zurückzutreten. 4. 1 Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von den Regierungen der beiden Kantone beschlossen worden ist. 2 DiefrühereVereinbarungvom24./30.Mai1917wird damit aufge- hoben. 1 OS 43, 161 und GS IV, 531.