672.615
Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Appenzell I. Rh. über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Präambel
1 1.7.97 - 18 672.615 Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Appenzell I.Rh. über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (vom 14. Oktober / 3. November 1981)1 1. Die Regierungen der Kantone Appenzell I. Rh. und Zürich vereinbaren, Vermögensanfälle und Zuwendungen an a. dieKantone,BezirkeundGemeinden,sowieihreröffentlich-recht- lichen Anstalten und Institutionen; b. juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinnützigen, wohl- tätigen,kirchlichen,wissenschaftlichenoderkünstlerischenZwecken dienen; in dem Masse von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien, wie diese im Sitzkanton von der Erbschafts- und Schenkungssteuer- pflicht befreit werden; die Steuerbefreiung wird nur insoweit gewährt, als sie durch den besteuernden Kanton einer ähnlichen juristischen Person mit Sitz in seinem Kanton auch gewährt würde. 2. Die vorliegende Vereinbarung ist anwendbar a. im Kanton Zürich auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer; b.2 im Kanton Appenzell I. Rh. auf die vom Kanton erhobene Erb- schafts- und Schenkungssteuer. 3. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierun- gen beider Kantone zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach diesem Zeitpunkt eröffneten Erbgänge und vollzogenen Schenkungen. 4. Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beob- achtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von der vorliegen- den Vereinbarung zurückzutreten. 1 OS 48, 304. 2 Fassung gemäss B vom 15./17. März 1997 (OS 54, 101). In Kraft seit 17. März 1997.