672.616
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke
Präambel
1 672.616 1.1.16 - 91 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke (vom 30. Juni / 23. Juli 1964)1 1. Die Regierungen der Kantone Zürich und St.Gallen erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letzt- willigeVerfügungenoderSchenkungen,dievonEinwohnerndeseinen Kantons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder Institutionen gemeinnützigen, wohltätigen oder kirchlichen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts- beziehungsweise Vermächtnis- und Schenkungs- steuer oder deren entsprechenden Abgaben befreit sein sollen. 2. Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegen- seitiger Benachrichtigung, sofern im einen oder andern Kanton eine Revision des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus andern Grün- den die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welchen die vorliegende Vereinbarung aufbaut, eine wesentliche Veränderung erfah- ren. 3. Die vorliegende Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben; auf diesen Zeitpunkt wird die Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zü- rich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen ander- seits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige und wohltätige Zwecke vom 17.April / 12. Mai 1926 aufgehoben. 4. DiebeidenRegierungensindjederzeitunterBeobachtungeiner Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten. 1 OS 41, 757 und GS IV, 532.