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672.619

Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer

Präambel

1 672.619 1.1.16 - 91 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau einerseitsunddemRegierungsratdesKantonsZürich anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer (vom 29. Mai / 10. Juni 1926)1 Die Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kan- tons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder Institutionen gemein- nützigen oder wohltätigen Charaktersdes andern Kantons gemacht wer- den, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts- oder Vermächtnis- und Schenkungssteuer oder deren entsprechenden Abgaben befreit sein sollen. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Verein- barung zurückzutreten. 1 OS 33, 311 und GS IV, 537.