Präambel
Gegenrechtsvereinbarung mit Frankreich 673.12
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Vereinbarung
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Französischen Republik
über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen
zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken
(vom 30. Oktober 1979)1
Der Schweizerische Bundesrat,
im Namen der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Obwalden, Glarus,
Zug, Freiburg, Basel-Stadt, Baselland, Schaffhausen, Appenzell A.Rh.,
Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Waadt
und Neuenburg
und
die Regierung der Französischen Republik,
vom Wunsche geleitet, Schenkungen und Erbschaften zugunsten von
öffentlichen Körperschaften und Organisationen, die ausschliesslich
uneigennützige Zwecke verfolgen, zu erleichtern,
in der Erwägung, dass sowohl die in Frankreich wie auch die in den
schweizerischen Kantonen geltenden Steuergesetze die Befreiung von
SchenkungenundErbschaftenzugunstenvonöffentlichenKörperschaf-
ten und Organisationen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke ver-
folgen, vorsehen,
vom Wunsche geleitet, diese Befreiung, unter Vorbehalt des Gegen-
rechts, auch aufKörperschaften undOrganisationendesanderenStaa-
tes auszudehnen,
haben Folgendes vereinbart3:
Art.
1
. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die an dieser Verein- barung beteiligten schweizerischen Kantone, ihre Gemeinden oder anderen lokalen Körperschaften sind für die ihnen zukommenden Schenkungen und Erbschaften betreffend bewegliches oder unbeweg- liches Vermögen in Frankreich von den Steuern auf unentgeltlichen Handänderungen zwischen Lebenden oder von Todes wegen befreit.
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. Die gleiche Befreiung gilt für Schenkungen und Erbschaften, die schweizerischen Institutionen zukommen, die ausschliesslich un- eigennützige Zwecke verfolgen und namentlich auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Kunst, der Kultur oder der Wohltätigkeit tätig sind, vorausgesetzt, dass diese Befreiung auch den in Frankreich errichteten oder organisierten Institutionen gleicher Art gewährt wird.
Art.
2
. Die Französische Republik (Staat, Gebietskörperschaften und Regionen) ist für die ihr zukommenden Schenkungen und Erbschaf- ten, die bewegliches oder unbewegliches Vermögen betreffen, in den an dieser Vereinbarung beteiligten Kantonen von den Schenkungs- und Erbschaftssteuern (Erbanfall- und Nachlasssteuern) befreit.
. Die gleiche Befreiung gilt für Schenkungen und Erbschaften, die französischen Institutionen zukommen, die ausschliesslich uneigen- nützige Zwecke verfolgen und namentlich auf dem Gebiet der Wissen- schaft, der Kunst, der Kultur oder der Wohltätigkeit tätig sind, voraus- gesetzt, dass diese Befreiung auch den in den an dieser Vereinbarung beteiligten Kantonen errichteten oder organisierten Institutionen glei- cher Art gewährt wird.
Art.
3
Nur die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten, das sind französischerseits le Ministre du Budget (Service de Législation Fis- cale) und schweizerischerseits die Eidgenössische Steuerverwaltung, handelnd im Namen der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone, können unmittelbar miteinander verkehren. Sie bemühen sich, Schwie- rigkeiten, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.
Art.
4
. Jeder der beiden Staaten wird dem anderen Staat mitteilen, wenn das nach seinem Recht erforderliche Verfahren, um dieser Ver- einbarung Gesetzeskraft zu verleihen, abgeschlossen ist. Diese Verein- barung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte dieser Mitteilungen erfolgt. Ihre Bestimmungen finden zum ersten Mal auf die seit dem Inkrafttreten vollzogenen Schenkungen und eröffneten Erbschaften Anwendung.
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. Andere schweizerische Kantone können durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrates dieser Vereinbarung beitreten. Der SchweizerischeBundesratwirdjedenneuen BeitrittderRegierungder Französischen Republik mitteilen. Für jeden beitretenden Kanton tritt diese Vereinbarung am Tage dieser Mitteilung in Kraft.
Art.
5
. Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, solange sie nicht gekündigt wird.
. Die Regierung der Französischen Republik kann die Verein- barung gegenüber einem, mehreren oder allen Kantonen durch eine Mitteilung an den Schweizerischen Bundesrat kündigen. Der Schwei- zerische Bundesrat wird der Regierung der Französischen Republik die Kündigung durch einen, mehrere oder alle an der Vereinbarung beteiligten oder ihr beigetretenen Kantone mitteilen.
. DieKündigungwirdeinenMonatnachderimvorhergehenden Absatz vorgesehenen Mitteilung wirksam. Geschehen in Paris am 30. Oktober 1979 in zwei Urschriften, in französischer Sprache2.
OS 48, 409. Vom RR genehmigt am 30. August 1978.
Übersetzung des französischen Originaltextes (SR 0.642.034.91).
Der Kanton Jura beteiligt sich gemäss einem Notenwechsel zwischen der Schweizerischen Botschaft in Frankreich und dem französischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten vom 20. Februar / 18. März 1980 ebenfalls an dieser Vereinbarung. Der Kanton Tessin ist dieser Vereinbarung mit Wirkung ab 29. November 1982 ebenfalls beigetreten. Der Kanton Genf ist dieser Vereinbarung mit Wirkung ab 16. Juni 1993 eben- falls beigetreten. Der Kanton Wallis ist dieser Vereinbarung mit Wirkung ab 22. Oktober 2010 ebenfalls beigetreten.