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682

Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden

Präambel

Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden 682

1.1.18 - 99

Gebührenordnung

für die Verwaltungsbehörden

(vom 30. Juni 1966)1

Art. 1

Zur Deckung der Kosten, die dem Staate durch Inanspruch- nahme der Amtstätigkeit von Behörden, Beamten und Angestellten derStaats-undBezirksverwaltungentstehen,werden,soweitnichtdurch besondere Gesetze oder Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats- und Schreibgebühren nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmun- gen erhoben.

Art. 2

An Staatsgebühren sind zu entrichten: Fr.

  1. Für Bussenverfügungen, Verwarnungen, Verweise, Verbote und dergleichen 10 – 500 Für Aufrufe, Zeugnisse, Ausweise, Nachträge, Kraft- loserklärungen, Beglaubigungen von Unterschriften oder von Abschriften, Einträge und Vormerke in RegisternundVerzeichnissen,schriftlicheAuskünfte besonderer Art, je nach Umfang, Zeit- und Arbeits- aufwand sowie nach Bedeutung der Sache 2 – 200 Für die Beglaubigung von Geschäften mit besonde- rer Tragweite oder bei besonderem Arbeitsaufwand kann die Gebühr bis auf Fr. 400 erhöht werden.
  2. Für Ausstellung von Urkunden (ausgenommen Wahl- urkunden), Diplomen, Patenten und dergleichen 15 – 200 c.6 Für Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen eine einmalige oder sich wiederholende Gebühr 50 – 6000
  3. Für die Ausübung behördlicher Aufsichts- und Kont- rollfunktionen 20 – 1000
  4. FürdieAbnahmevonFähigkeitsprüfungen,sofernin anderen Erlassen keine abweichenden Ansätze vor- gesehen sind 60 – 1000 f.9 Für die Bearbeitung von Informationszugangsgesu-

Art. 20

chen gemäss mation und d Abs. 1 des Gesetzes über die Infor- en Datenschutz vom 12. Februar 20073 100 – 1000

Art. 3

Für Akte besonderer Art betragen die Staatsgebühren:

  1. In Sachen der Staatsangehörigkeit und des Zivilstan- des: Beschaffung von Reiseschriften, Aufenthaltsbewilli- gungen des Migrationsamtes8 und dergleichen 15 – 500

Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden b.6 In Gemeindeangelegenheiten: Fr. Für die Abnahme von Rechnungen über öffentliche Güter, gewerbliche Unternehmungen von Gemein- den, Forstrechnungen und ausgeschiedene Fonds 30 – 2000 Für die Abnahme der periodisch zu erstellenden In- ventare 30 – 2000 Im Falle eines ausserordentlichen Umfangesder Prü- fungsarbeit wegen mangelhafter Rechnungstellung oder Inventaraufnahme kann eine Gebühr bis zu Fr. 5000 erhoben werden. c.12 In Polizeisachen: Für die Bewilligung: von ausserordentlichen Tanzanlässen, Wettrennen, Schaustellungen und dergleichen 20 – 500 von Lotterien, Verlosungen, Glücksspielen usw. 20 – 1500 oder bis 1% der Los- oder Plansumme von privaten Sicherheitsunternehmen 200 – 500

  1. In Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr:

. Bewilligungen für Überzeit-, Schicht-, Nacht- und Sonntagsarbeit 10 – 300

. Plangenehmigungen 50 – 2000

. Betriebsbewilligungen 50 – 1000

. übrige Bewilligungen 20 – 500

Art. 4

Für alle Amtshandlungen, für welche in den vorstehenden Bestimmungen oder in anderen Gesetzen oder Verordnungen keine besonderen Gebühren oder Taxen bezeichnet sind, ist eine Staats- gebühr von Fr. 5 bis höchstens Fr. 4000 zu beziehen.

Für besondere Bemühungen im Interesse von Privaten oder Par- teien kann eine dem Zeitaufwand entsprechende Gebühr bezogen werden.

Art. 5

FürEntscheideimRechtsmittelverfahrenbetragendieStaats- gebühren Fr. 50 bis Fr. 4000.

Art. 6

Für Beschlüsse oder Verfügungen, mit denen eine Sache ohne materiellen Entscheid erledigt wird, können die in den vorste- henden Bestimmungen aufgestellten Ansätze bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.

Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden 682

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Art. 7

An Schreibgebühren werden verrechnet:7 Fr.

  1. Für die 1. Ausfertigung je Seite Format A4 15 für höchstens bis zur Hälfte beschriebene Seiten (ohne Unterschriftenteil und Kostenaufstellung) 5 – 10 für engbeschriebene oder gedruckte Seiten erhöht sich die Gebühr um 50%;
  2. Für die 2.–10. Ausfertigung je Seite kopiert 3 gedruckt 7
  3. Für jede weitere Ausfertigung je Seite kopiert 1.50 gedruckt 3
  4. Für Vorladungen und Zahlungsaufforderungen 7
  5. Für Fotokopien je nach Auflage –.50 – 2
  6. Für Plankopien und dergleichen die Selbstkosten.

Massgebend für die Berechnung der Schreibgebühren ist die Zahl der Ausfertigungen gemäss Mitteilungssatz des Dispositivs unter Ein- schluss eines Aktenexemplars. Mitteilungen an Amtsstellen fallen nur in Betracht, wenn es sich um die Vorinstanz handelt oder wenn die Zustellung gesetzlich vorgeschrieben ist.

FürKorrespondenzenwerdenSchreibgebührenverrechnet,wenn eine Staatsgebühr zu erheben ist.

Die Schreibgebühren sollen, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit den Porto- und Barauslagen zur Gebühr hinzugerechnet werden.4

Muss die Zustellung gebührenpflichtiger Beschlüsse oder Verfü- gungen wegen Erfolglosigkeit oder Unmöglichkeit der Postzustellung durch einen Beamten oder Angestellten des Staates vorgenommen werden, so kann für die Zustellung neben den Kosten der erfolglosen Postzustellung der zehnfache Betrag der für die Sendung in Betracht fallenden Portotaxe erhoben werden.5

Art. 8

Die Gebühren werden im einzelnen Fall von der Amtsstelle festgesetzt, der die Entscheidung zusteht, und auf dem Beschluss oder der Verfügung vorgemerkt.

Wenn am Zustandekommen eines Beschlusses eine andere staat- liche Verwaltungsbehörde als begutachtende Instanz mitgewirkt hat, ist für das Gutachten keine besondere Gebühr zu beziehen. Dagegen ist die Staatsgebühr für den Entscheid entsprechend zu erhöhen.

Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden

Art. 9

Wo in der Gebührenordnung Mindest- und Höchstbeträge festgesetztsind, werden Gebühren, fallsnichtsanderes vorgeschrieben ist, nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes berech- net.

In besonderen Fällen können die Gebühren über die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstbeträge hinaus angemessen erhöht werden; der Entscheid darüber ist zu begründen.

Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die Gebühren gleichmässig festgesetzt werden.

Art. 10

Für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe werden in der Regel keine Gebühren verrechnet.

Art. 11

Für ausserordentliche Massnahmen der Aufsichtsbehör-

Art. 168des

Gemeindegeset den,dievon Gemeindenveranlasstwerden( zes vom 20. April 20152), und für Bes Bestimmungen nur einzelnen Gemeinden - chlüsse, die nach den geltenden gegenüber notwendig sind,

Art. 2

werden Gebühren innerhalb des in § –7 festgesetzten Rahmens auf- erlegt.11

Im Übrigen können den Gemeinden Gebühren nur für Amts- handlungenauferlegtwerden,dieinihremmateriellenInteresseliegen oder die durch Verschulden ihrer Organe veranlasst werden.5

Art. 12

Entscheide von Verwaltungsbehörden im Interesse einzel- ner Behördemitglieder oder Beamter des Staates oder der Gemeinden sind gebührenfrei, wenn der Gesuchsteller die Verwaltungsbehörden ausschliesslichinseinerEigenschaftalsAmtspersonangerufenhatund keineTrölereivorliegt.Wahlablehnungs-undEntlassungsgesuchesind gebührenpflichtig, wenn der Gesuchsteller abgewiesen wird.

Art. 13

Die Gebühren fallen in die Staatskasse, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen Ausnahmen getroffen sind.

Die Finanzdirektion kann Weisungen über den Gebührenbezug und die Rechnungsführung erteilen.

Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden 682

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Art. 14

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1966 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Gebührenordnung für Verwaltungsbehörden vom 11. Dezember 1922 und die Gebührenord- nung für Verfügungen aufgrund des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 29. Januar 1948 aufgehoben.

OS 42, 266 und GS IV, 494. Vom Regierungsrat erlassen.

LS 131.1.

LS 170.4.

Ursprünglich Absatz 2.

Ursprünglich Absatz 3.

Fassung gemäss RRB vom 17. November 1982 (OS 48, 614).

Fassung gemäss RRB vom 16. September 1992 (OS 52, 232).

Fassung gemäss RRB vom 25. Juli 2001 (OS 56, 620). In Kraft seit 1. Septem- ber 2001.

Eingefügt durch RRB vom 28. Mai 2008 (OS 63, 340; ABl 2008, 916). In Kraft seit 1. Oktober 2008.

Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 617; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.

Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 317; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Fassung gemäss RRB vom 1. Februar 2017 (OS 72, 147; ABl 2017-02-10). In Kraft seit 1. Januar 2018.