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691

Gesetz über das Salzregal und über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

Salzgesetz

Präambel

Salzgesetz 691

1.1.07 - 55

Gesetz

über das Salzregal und über den Beitritt

desKantonsZürichzurInterkantonalenVereinbarung

über den Salzverkauf in der Schweiz

(Salzgesetz)

(vom 22. September 1974)1

Art. 1

Die Einfuhr und der Verkauf von Salz sowie Salzgemischen miteinemGehaltvon30%odermehranNatriumchloridundSolesind kantonales Regal.

Art. 2

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 19733 bei.

Die Interkantonale Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

Art. 1

Zweck heitli Wahrun Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer ein- chen Salzverkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter g der kantonalen Salzregale.

Art. 2

Salzregal Einfuhr un von 30% od dieser Ver Schweizeri nachstehen Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf d Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt er mehr an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der einbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten schen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, d Rheinsalinen genannt, ausgeübt.

Art. 3

Gebühren einbarung stufte Re Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Ver- angeschlossenenKantoneeinheitliche,nachSalzartenabge- galgebühren.

Art. 4 Preise Salzart 2 In de

Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen en sollen einheitlich gestaltet werden. n Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

Art. 5

Einnahmen mässig nac Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regel- h einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.

Art. 6

Organe – der V – die G – die K der Rhe Die Organe dieser Vereinbarung sind: erwaltungsrat, eschäftsleitung, ontrollstelle insalinen.

Salzgesetz

Art. 7 Verwaltungsrat im Verwaltungsr 2 Hinsichtlich seinen in den S a. Bestimmung d Verteilungsschl b. Genehmigung c. Entschädigun denRheinsalinen d. Aufsicht übe

Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter at der Rheinsalinen. dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben tatuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben: er Höhe der Regalgebühren und Festlegung des üssels. der Abrechnung über die Regalgebühren. gderOrganedieserVereinbarungsowieVergütungder entstandenenVertriebs-undVerwaltungskosten. r die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Ver- einbarung.

Bei Geschäften gemäss Abs. 2 lit. a bis d sind nur die Ver- waltungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.

Art. 8 Geschäftsleitung Aufgaben, die nic 2 Es handelt sich a. Lückenlose Sic Schweiz hergestel b. Erhebung der f

Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle ht einem anderen Organ übertragen sind. namentlich um folgende Aufgaben: herstellung und FörderungdesVertriebs aller in der lten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten. estgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regal- gebühr.

  1. Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone.
  2. Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone.
  3. Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenös- sischen Instanzen.
  4. Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.

Art. 9

Kontrollstelle a. Prüfung der DieKontrollstelle der Rheinsalinenhat folgende Aufgaben: durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren.

  1. Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.

Art. 10 Rechtsschutz leitung der R insbesondere Erhebung der

Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäfts- heinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei

Art. 7

Abs. 3 Anwendung findet.

Salzgesetz 691

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Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.

Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht entschieden. Inkrafttreten und Beitritt

Art. 11

Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Verein-

Art. 7

barung in Kraft zu setzen.2 Für diesen Beschluss ist Abs. 3 sinn- gemäss anwendbar.

Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rhein- salinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.

Art. 12

Austritt Kündigung Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer sfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

Art. 3

ÜberÄnderungenundErgänzungenderArt. 3bis11derInter- kantonalen Vereinbarung beschliesst der Kantonsrat.

Art. 4

Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Beschlüsse und Verfügungen werden mit Busse bestraft.4

In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.

Art. 5

Durch dieses Gesetz wird das Gesetz über das Salzregal vom

. September 1918 aufgehoben.

Art. 6

Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh- men, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

OS 45, 188 und GS IV, 547.

In Kraft seit 1. Oktober 1975.

Vom Bundesrat genehmigt am 4. Dezember 1974. Die Vereinbarung ist heute verbindlich für alle Kantone, ausgenommen VD und JU.

Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.