Dieses GesetzlegtZieleund Zweckeder Raumplanungfest währt die Planungsmittel für die Aufteilung des Bodens in ver- ene Nutzungsbereiche, für deren Einteilung, Erschliessung und ttung sowie für die Ausübung der zulässigen Bodennutzung. egelt die Zuständigkeiten und das Verfahren im Bereich der anung sowie das öffentliche Baurecht.
700.1
Planungs- und Baugesetz
PBG
Präambel
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
1.1.26 -131
Planungs- und Baugesetz (PBG)48
(vom 7. September 1975)1
I. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und ge schied Aussta 2 Es r Raumpl
Art. 2
Zuständigkeiten Besonderes besti a. der Regierung Verordnungen, Ri vom Staat aufzus das gesamte Plan b. die zuständig lendenNutzungspl die Genehmigung sowieübergenehmi über die Gemeind Soweit dieses Gesetz oder das übrige kantonale Recht nichts mmt, sind zuständig:51 srat zum Erlass der in diesem Gesetz vorgesehenen chtlinien und Normalien, zur Festsetzung der tellenden Richtpläne und zur Oberaufsicht über ungs- und Bauwesen, e Direktion zur Festsetzung der vom Staat aufzustel- äneundvonPlanungszonen,zumEntscheidüber von kommunalen Richt- und Nutzungsplänen gungsbedürftigeVerfügungenundzurAufsicht en in den von diesem Gesetz geordneten Sach- bereichen,
- die politischen Gemeinden zum Erlass der ihnen vorbehaltenen Ausführungsvorschriften, zur Festsetzung kommunaler Pläne und zur erstinstanzlichen Gesetzesanwendung. Begriffs- bestimmungen
Art. 3
Der Ausdruck «dieses Gesetz» und die Verweisung auf die «Vorschriften dieses Gesetzes» umfassen auch die ausführenden Erlasse.
Zu den ausführenden Erlassen zählen die Verordnungen und die kommunalen Erlasse.
Alsausführende Verfügungengelten alleandernGesetzesanwen- dungen.
. . .58
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Art. 4
Zinssatz schreibt, bestehend Wo dieses Gesetz die Verzinsung einer Geldleistung vor- gilt der jeweilige Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für e erste Hypotheken auf Wohnliegenschaften.
Art. 5
Genehmigungen planungsrechtl sigkeit und An 2 Die Genehmig 3 Der Genehmig mit dem geprüf
1 BeiderGenehmigungvonErlassen,Verfügungenundraum- ichenFestlegungenwerdenRechtmässigkeit,Zweckmäs- gemessenheit geprüft. ung hat rechtsbegründende Wirkung. ungsentscheid wird von der Gemeinde zusammen ten Akt veröffentlicht und aufgelegt. Kund- machungen
Art. 6
Für vorgeschriebene Kundmachungen gilt:
- öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gleichzeitig im kantona- len Amtsblatt und in den üblichen Publikationsorganen der Ge- meinde, wo solche fehlen durch öffentlichen Anschlag;
- schriftliche Mitteilungen ergehen durch eingeschriebenen Brief; die Pflicht zur Mitteilung besteht nur gegenüber Personen, die Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben oder der Gemeindever- waltung am Ort der gelegenen Sache schriftlich ein inländisches Zustelldomizil bezeichnet haben; c.68 öffentliche Auflagen erfolgen im baurechtlichen Verfahren elek- tronisch über die Plattform, in den übrigen Verfahren bei der Ge- meindeverwaltung am Ort der gelegenen Sache; sie finden während der vollen Frist statt und sind öffentlich bekannt zu machen.
Bei öffentlichen Bekanntmachungen und schriftlichen Mitteilun- gen sind die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe und Ein- gaben,derenFristenundnotwendigerInhaltsowiedieStelle,andiesie zu richten sind, anzugeben; ferner ist auf Ort und Zeit vorgeschriebe- ner öffentlicher Auflagen hinzuweisen. Anhörung und öffentliche Auflage
Art. 7
1 Bei der Aufstellung und Änderung der Richt- und Nut- zungspläne sind nach- und nebengeordnete Planungsträger rechtzeitig anzuhören.
Die Pläne sind vor der Festsetzung öffentlich aufzulegen. Innert
Tagen nach der Bekanntmachung kann sich jedermann bei der die Auflage verfügenden Instanz zum Planinhalt äussern.
Über die nicht berücksichtigten Einwendungen wird gesamthaft bei der Planfestsetzung entschieden.
Hernach stehen die Pläne und die Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Einwendungen zur Einsichtnahme offen.
Art. 7
Verfahren Plattform a.67 Das baurechtliche Verfahren wird elektronisch über die geführt, die übrigen Verfahren schriftlich.
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131 II. Titel: Das Planungsrecht
. Abschnitt: Die Planungspflicht
- Planungs- pflicht im Allgemeinen
Art. 8
Zur Planung im Sinne dieses Gesetzes verpflichtet sind der Staat, die regionalen Planungsvereinigungen, die Gemeinden sowie jene Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfül- len und deren Tätigkeit das Planungs- und Bauwesen beeinflusst oder davon abhängig ist.
Art. 9 II. Umfang sachlichsow die Wahrung 2 Die Planu anzupassen, B. Staatlic
Die Planungen jedes Planungsträgers gehen räumlich und eit,alsdieErfüllungderihmzugewiesenen Aufgabenund seiner Interessen es erfordern. ngen sind neuen Erkenntnissen und Entwicklungen soweit Rechtssicherheit und Billigkeit es zulassen. he Planung
Art. 10
Der Staat untersucht zusammen mit dem Bund und den regionalen Planungsverbänden die Besiedlungs- und Nutzungsent- wicklung des Kantons und seiner Regionen. Er erarbeitet dieZieleder wünschbaren Entwicklung und koordiniert die Planungsmassnahmen von Kanton, Regionen und Gemeinden. Der Regierungsrat erstattet über diese Untersuchungen sowie über die Durchführung und den Verwirklichungsstand der Raumplanung dem Kantonsrat mindestens alle vier Jahre Bericht. II. Weitere Obliegenheiten
Art. 11
Dem Staat obliegen ausser den ihm vorbehaltenen Planun- gen
- die Beschaffung, Untersuchung und Weitergabe der Grundlagen,
- die Abstimmung überregional und überkantonal wirksamer Pla- nungen und der Verkehr mit den Planungsbehörden des Bundes und anderer Kantone,
- die verlangte Mithilfe bei nachgeordneten Planungen.
- Regional- planung
Art. 12
1 Die Gemeinden schliessen sich zur Mitwirkung an der überkommunalen Planung zu Zweckverbänden zusammen. Die Stadt Zürich hat die gleiche Stellung wie ein regionaler Planungsverband.
Soweit erforderlich, bilden die regionalen Planungsverbände eines grösseren Bereiches eine privatrechtliche Dachorganisation, insbeson- dere zur Koordination überkommunaler Planungsaufgaben.
Art. 13
II. Aufgaben lagen und die behandeln die Initiativen, zuständigen D
1 Die regionalen Planungsverbände erarbeiten die Grund- Ziele der räumlichen Entwicklung ihres Gebietes und Vorlagen zu den regionalen Richtplänen aufgrund von von Anträgen ihres Vorstandes oder von Aufträgen der irektion33.
- Planungs- träger
- Leitbild- untersuchungen
- Planungs- verbände
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Die Gemeinden können in der Verbandsordnung den Planungs- verbänden weitere Aufgabenbereiche übertragen.
Die zuständige Direktion33 hört die Planungsverbände vor der Festsetzung oder Änderung von überkommunalen Nutzungszonen und Schutzverordnungen an.
Art. 14
§ D k P und 15.25 . Verbindlich- eit der lanungen
Art. 16
Die Planungen untererStufen haben denjenigen der obern Stufe, die Nutzungsplanungen jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen.
Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und untergeordneter Natur sind.27
- Technische Vorkehren
Art. 17
Jedermann hat gegen Ersatz des angerichteten Schadens Handlungen des Gemeinwesens zu dulden, die zur technischen Vor- bereitung und Durchführung von Planungsmassnahmen notwendig sind, wie Begehungen, Geländeaufnahmen und Vermessungen, Ver- pflockungen, Bodenuntersuchungen usw.
Begehungen überbauter und, wenn darauf Schaden verursacht wird, anderer Grundstücke oder Grundstückteile sind den Betroffe- nen rechtzeitig mitzuteilen; über eine Begehung hinausgehende In- anspruchnahmen bedürfen einer schriftlichen Mitteilung.
Über streitige Entschädigungsansprüche wird im Verfahren nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten entschieden.
. Abschnitt: Die Richtplanung
- Allgemeines27 Gestaltungs- grundsätze
Art. 18
DieRichtplanungsolldieräumlichenVoraussetzungenfür die Entfaltung des Menschen und für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen schaffen oder sichern sowie der Bevölkerung der verschiedenen Kantonsteile in der Gesamtwirkung räumlich möglichst gleichwertige Lebensbedingungen gewähren.
Insbesondere ist anzustreben, dass27
- die natürlichen Grundlagen des menschlichen Lebens, wie Boden, Wasser, Luft und Energie, sparsam beansprucht und vor Beein- trächtigungen geschützt werden,
- die überbaubaren Gebiete haushälterisch, ökologisch und ökono- misch ausgewogen genutzt werden,
- die Qualität der Siedlungen verbessert wird,
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
- neben den Städten Zürich und Winterthur weitere gut erschlossene und mit übergeordneten öffentlichen und privaten Diensten aus- gestattete Schwerpunkte der Besiedlung entstehen können,
- die Siedlungsgebiete gegen nachteilige Umwelteinflüsse abgeschirmt, vorhandene Belastungen abgebaut und eine soziale Durchmischung ermöglicht werden,
- die Siedlungsgebiete mit genügend erreichbaren öffentlichen und privaten Diensten für Versorgung, Fürsorge, Kultur, Bildung und Naherholung ausgestattet werden können,
- die für eine ausgewogene wirtschaftliche und siedlungspolitische Entwicklung des Kantons erforderlichen Flächen für Wohnen und Arbeiten sichergestellt werden,
- der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben,
- See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Be- gehung erleichtert werden,
- vielfältige, unter sich zusammenhängende Lebensräume erhalten und geschaffen werden,
- schutzwürdige Landschaften sowie andere Objekte des Natur- und Heimatschutzes vor Zerstörung oder Beeinträchtigung bewahrt werden,
- die für die Erholung der Bevölkerung nötigen Gebiete dauernd zur Verfügung stehen,
- die Siedlungsgebiete durch leistungsfähige öffentliche Verkehrs- mittel und Strassen erschlossen werden, o.69 der Ausstoss von Treibhausgasen vermieden wird und die nach- teiligen Folgen der Klimaerwärmung möglichst gering sind.
Art. 19
Wirkung 2 DieRec Nutzungs nehmigun B. Der k
1 Die Richtpläne sind behördenverbindlich. ht-undZweckmässigkeitihrerFestlegungen kannbeider planung im Rechtsmittelverfahren angefochten und im Ge- gsverfahren überprüft werden. antonale Richtplan27
Art. 20
Bestandteile der abgestimm a. Siedlungs- b. Verkehrspl c. Versorgung d. Plan der ö
1 Der kantonale Richtplan besteht aus folgenden aufeinan- ten Teilrichtplänen: und Landschaftsplan, an, splan, ffentlichen Bauten und Anlagen.
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Die Richtpläne bestehen in der Regel aus einem Plan und einem Bericht, der Erläuterungen zu den Festlegungen und Angaben über ihre wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen und über ihre Durchführung in technischer, finanzieller und zeitlicher Hin- sicht enthält.
Bei Bedarf können weitere Teilrichtpläne festgesetzt werden. I.Siedlungs-und Landschaftsplan
Art. 21
Der Siedlungsplan enthält das auf längere Sicht für die Überbauung benötigte und hiefür geeignete Siedlungs- und Bauent- wicklungsgebiet.
Als Siedlungsgebiet darf nur Land ausgeschieden werden, das bereits weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 20 bis 25 Jahren benötigt wird und erschlossen werden kann.
Zusätzlich können als Bauentwicklungsgebiet Flächen vorgesehen werden, die voraussichtlich in einem späteren Zeitpunkt der Besied- lung dienen.
. Weitere Festlegungen
Art. 22
1 DerSiedlungsplanscheidetGebieteaus,dieauskantona- ler Sicht für die Bildung wirtschaftlicher und kultureller Zentren, für eine Wohn- oder gemischte Überbauung sowie für die industrielle und gewerbliche Nutzung bestimmt sind, und legt dabei die anzustrebende bauliche Dichte fest.
Er bezeichnet ferner die schutzwürdigen Ortsbilder von kantona- ler Bedeutung.
- Landschafts- plan
Art. 23
Im Landschaftsplan sind, soweit von kantonaler Bedeu- tung, zu bezeichnen:27
- das Landwirtschaftsgebiet mit jenen Flächen, die sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignen oder die im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden sollen; als landwirtschaftliche Nutzung gelten auch der Reb-, der Obst- und der Gartenbau,
- das Forstgebiet mit den der Forstgesetzgebung unterstehenden Wäldern und den zur Aufforstung bestimmten Flächen,
- das Erholungsgebiet mit jenen Flächen, die der Erholung der Be- völkerung dienen und bei denen dieser Zweck gegenüber andern Nutzungen überwiegt, d.27 die Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie weitere Objekte, die aus Gründen des Natur- und Heimatschutzes erhalten oder wiederhergestellt werden sollen und nicht vom Siedlungsplan erfasst sind,
- das Trenngebiet mit jenen Flächen, die zur Gliederung und Tren- nung des Siedlungsgebiets unüberbaut bleiben sollen,
- die Gebiete für Materialgewinnung und für Materialablagerung,
- Siedlungs- plan
. Siedlungs- und Bau- entwick- lungsgebiet27
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
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- das übrige Gebiet mit den Flächen, die keinem andern Gebiet zu- geteilt sind.
DiebezeichnetenGebietekönnensichüberschneiden;einsolcher Sachverhalt ist darzustellen.
Art. 24
II. Verkehrsplan geplante Anlagen a. Nationalstrass b. Bahnlinien und fentlicheTranspor c. schiffbare Was d. den Luftverkeh rungseinrichtunge e. die Fahrzeugpa
Der Verkehrsplan gibt Aufschluss über bestehende und und Flächen für en und Staatsstrassen von kantonaler Bedeutung, Anlagen für den Güterumschlag sowie andere öf- tmittel,Luftseilbahnen,Skilifteunddergleichen, serwege und regelmässig bediente Schifffahrtslinien, r samt Luftstrassen im Nahbereich und Flugsiche- n, rkierung von kantonaler Bedeutung. III. Ver- sorgungsplan
Art. 25
Der Versorgungsplan enthält die bestehenden und vorge- sehenen Anlagen und Flächen von kantonaler Bedeutung für27
- die Versorgung mit Wasser, insbesondere für die Wassergewin- nung, -speicherung, -aufbereitung und -anreicherung, b.27 die Versorgung mit Energie und Rohstoffen jeder Art,
- Fernmelde- und Nachrichtenübermittlungsdienste,
- die Ableitung und Reinigung von Abwässern,
- die Beseitigung, Aufbereitung und Wiederverwertung von Ab- fällen und Schadstoffen.
Ferner sind die zugehörigen Beförderungs-, Verteil-, Übertra- gungs- und Verbindungsleitungen sowie die Gebiete, die zum Schutz von Versorgungsanlagen freizuhalten sind, aufzunehmen. IV. Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen
Art. 26
Der Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen enthält die für die Raumplanung wichtigen Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse von kantonaler Bedeutung, insbesondere für27
- die öffentliche Verwaltung und die Justiz,
- die Erziehung und Bildung,
- die Kultur und die gemeinschaftliche Begegnung,
- die Kultuspflege und das Bestattungswesen,
- das Gesundheitswesen,
- die Erholung und den Sport.
Art. 27
§ −29.25
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
- Der regionale Richtplan27
Art. 30
Inhalt Lage, n Erschli lichen zugängl 2 Der r ordnet Richtpl umschre 3 Der S weise a 4 Der V a. die b. die c. Bahn umschla d. Rad- Verkehr D. Der
1 Der regionale Richtplan erfasst Gebiete, die nach ihrer ach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen, nach der essung,VersorgungundAusstattungsowienachihrermutmass- Entwicklung einer abgestimmten Raumordnung bedürfen und ich sind. egionale Richtplan umfasst die gleichen Bestandteile und sinngemäss die nämlichen Sachbereiche wie der kantonale an; er kann jedoch die räumlichen und sachlichen Ziele enger iben oder bei Bedarf weiter gehende Angaben enthalten. iedlungsplan kann insbesondere die gemeinde- oder gebiets- nzustrebende bauliche Dichte festlegen. erkehrsplan enthält namentlich Strassen und Parkierungsanlagen von regionaler Bedeutung, Tram- und Buslinien mit den zugehörigen Anlagen, linien sowie Anschlussgleise und Anlagen für den Güter- g, , Fuss-, Reit- und Wanderwege unter Einbezug historischer swege. kommunale Richtplan27
Art. 31
Inhalt richtpl scheide 2 Auf d Grobers nicht v E. Fest
1 Der kommunale Richtplan kann sich auf einzelne Teil- äne beschränken. Über die zu ordnenden Sachbereiche ent- t das zur Festsetzung zuständige Organ. en Verkehrsplan mit den kommunalen Strassen für die chliessung und den Wegen von kommunaler Bedeutung darf erzichtet werden. setzung und Genehmigung27
Art. 32
Zuständigkeit 2 Der Regierun 3 Der kommunal vonderGemeinde Urnenabstimmun 4 Die Festsetz Richtpläne ist
1 Der Kantonsrat setzt den kantonalen Richtplan fest. gsrat setzt die regionalen Richtpläne fest. e Richtplan wird je nach der Gemeindeordnung versammlung,vomGemeindeparlament57 oderdurch g festgesetzt. Er bedarf der Genehmigung. ung des kantonalen Richtplans und der regionalen öffentlich bekannt zu machen.51
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
Art. 33
§ 3 A I −35.25 . Abschnitt: Die Nutzungsplanung . Kantonale und regionale Nutzungszonen . Die Landwirtschaftszone23
Art. 36
Bereich zuscheid die im G
Als Landwirtschaftszonen sind nach Bedarf Flächen aus- en, die sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignen oder esamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden sollen.
Art. 37
§ I und 38.25 I. Die Freihaltezonen
Art. 39 A. Bereich darf für je plänen über Objekt des 2 Der Freih die der Tre
Kantonale und regionale Freihaltezonen werden nach Be- ne Flächen festgesetzt, die nach den entsprechenden Richt- wiegend der Erholung der Bevölkerung dienen oder ein Natur- und Heimatschutzes bewahren sollen. altezone können ferner Flächen zugewiesen werden, nnung und Gliederung des Siedlungsgebiets dienen.27
- Bauten und Anlagen
Art. 40
In der Freihaltezone dürfen nur solche oberirdische Bau- ten und Anlagen erstellt werden, die der Bewirtschaftung oder unmit- telbaren Bewerbung der Freiflächen dienen und die den Zonenzweck
Art. 24
nicht schmälern. Für andere Bauten und Anlagen gilt 2 Änderungen in der Bewirtschaftung oder sonstigen G der Grundstücke müssen mit dem Zonenzweck vereinbar RPG16.27 estaltung sein.
. . .21
- Heimschlags- recht27
Art. 41
Jeder Grundeigentümer hat neben einem allfälligen Ent- schädigungsanspruch aus materieller Enteignung das Recht, seine in der Freihaltezone gelegenen Grundstücke und Grundstückteile dem Staat heimzuschlagen.
Beiden Parteien steht dabei das Ausdehnungsrecht nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten zu.
. Umfang
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
. Ent- schädigung
Art. 42
Die Entschädigung richtet sich nach den Verhältnissen bei Eintritt der Rechtskraft der Freihaltezone. Sie ist von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem der Heimschlag ausgeübt wird.
Für materielle Enteignung bereits bezahlte Entschädigungen sind anzurechnen.
Art. 43 3. Verfahren der Rechtskra 2 Kommt inner rechtlicher V Gemeinwesen z Gesetz betref 3 Rechtskräft richterliches 4 Auf den Hei Rechtskraft d lich verzicht
. Verfahren der Rechtskra 2 Kommt inner rechtlicher V Gemeinwesen z Gesetz betref 3 Rechtskräft richterliches 4 Auf den Hei Rechtskraft d lich verzicht
Das Heimschlagsrecht ist innert zehn Jahren seit Eintritt ft der Freihaltezone schriftlich geltend zu machen. t sechs Monaten seit Geltendmachung kein privat- ertrag über den Erwerb der Heimschlagsfläche durch das ustande, hat dieses das Schätzungsverfahren nach dem fend die Abtretung von Privatrechten einzuleiten. ige Entscheide der Schätzungskommission gelten als Urteil. mschlag kann innert zwei Monaten nach Eintritt der es Entscheids über die Heimschlagsentschädigung schrift- et werden.
Art. 43
D. Zugrecht rieller Ente tum verlange haltezonever desVerkehrsw vier Jahren lich zu mach gen das Land a.26 1 Der Staat kann im Entschädigungsverfahren aus mate- ignung die Zusprechung des betreffenden Landes zu Eigen- n, wenn die Entschädigungsforderung für die mit der Frei- bundenenEigentumsbeschränkungenmehralszweiDrittel ertsbeträgtundwennersichverpflichtet,dasLandinnert nach der Eigentumsübertragung der Öffentlichkeit zugäng- en oder einer bisherigen besonderen Nutzung, derentwe- der Freihaltezone zugewiesen worden ist, dauernd zu erhalten.
Die Entschädigung für die Zusprechung des Eigentums bemisst sichnachdenVerhältnissenbeiEintretenderRechtskraftderFreihalte- zone. Sie ist von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem der Berech- tigte die Entschädigung aus materieller Enteignung geltend gemacht hat.
Macht der Staat den Anspruch auf Eigentum geltend, sind die Entschädigungen für die Eigentumsbeschränkungen und für die Zu- sprechung des Eigentums gesondert festzustellen.
Der Staat kann innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids auf die Zusprechung des Eigentums verzichten.
Art. 44
E. Rückgriff27 besondern Nutze auchihrerBevölk messener Freiha Der Staat kann von Gemeinden, die aus der Freihaltezone n ziehen, insbesondere weil diese in hohem Masse erungdientoderihnendieFestsetzungeigenerange- ltezonen erspart, Beiträge an seine Kosten fordern.
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131 III. Gestaltungspläne für Materialgewinnung und Materialablagerung26
Art. 44
Inhalt rialgew zeitlic planung 2 Mit d zepts ü umgrenz oder Au liger E 3 Der G nen Bau der erf zusehen sowie d derlich 4 Vor d Planauf stände5 gehrend bende A B. Die I. Der Festset a.26 1 Kantonale und regionale Gestaltungspläne für Mate- innung und Materialablagerung werden nach örtlichem und hem Bedarf für jene Flächen festgesetzt, die nach der Richt- für diese Zwecke vorgesehen sind. em Gestaltungsplan werden im Rahmen eines Gesamtkon- ber das im Richtplan bezeichnete Gebiet für einen bestimmt ten Bereich die beanspruchte Landfläche, die Abbautiefe ffüllhöhe sowie der Abbau- oder Deponievorgang samt allfäl- tappierung festgelegt. estaltungsplan hat auch Festlegungen über die vorgesehe- ten und Anlagen, die Wiederherstellung oder Neugestaltung assten Flächen, den für eine spätere einwandfreie Nutzung vor- den Bodenaufbau, die Erschliessung und die Transportwege ie weiteren für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit erfor- en Angaben zu enthalten. er Festsetzung sind die Gemeinden über das Ergebnis der lage zu orientieren. Auf ihr Verlangen sind die Gemeindevor- 7 zu einer Einigungsverhandlung einzuladen. Berechtigten Be- erGemeindenistbeiderFestsetzungzuentsprechen.Verblei- bweichungen sind zu begründen. Bau- und Zonenordnung Inhalt im Allgemeinen zungs- pflicht
Art. 45
Die Gemeinden erlassen eine Bau- und Zonenordnung.
Sie sind dabei an die Institute, Begriffe, Mess- und Berechnungs- weisen sowie an die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts gebunden, soweitesihnen nichtausdrücklichAbweichungen gestattet.
Art. 46 Hauptinhalt und die Nutz durch eidgen 2 Zu diesem nicht von Wa zonen,Erholu 3 Ferner kön Siedlungsgeb
Die Bau- und Zonenordnung regelt die Überbaubarkeit weise der Grundstücke, soweit diese nicht abschliessend össisches oder kantonales Recht bestimmt sind. Zweck wird der nicht von übergeordneten Zonen und ldareal erfasste Gemeindebann rechtsverbindlich in Bau- ngszonen, FreihaltezonenundReservezonenunterteilt.27 nen ergänzende Landwirtschaftszonen, namentlich im iet, festgesetzt werden.26
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Die Unterteilung erfolgt durch einen Zonenplan; übergeordnete Zonen sind soweit möglich darzustellen, oder es ist auf ihre Festlegun- gen in anderer Weise aufmerksam zu machen. II. Die Bauzonen
Art. 47 A. Begrenzung
Die Bauzonen sind innerhalb des Siedlungsgebiets aus- zuscheiden.
. . .25
. . .25
. . .25
Art. 48 B. Zonenarten und/oder Nutzw 2 Als solche Z
Es sind Zonen unterschiedlicher Ausnützung, Bauweise eise vorzusehen. onen können bestimmt werden:27
- Kernzonen,
- Quartiererhaltungszonen,
- Zentrumszonen,
- Wohnzonen,
- Industrie- und Gewerbezonen,
- Zonen für öffentliche Bauten.
Besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, beispielsweisedes Ortsbild- und Landschaftsschutzes, des Aussichtsschutzes, des Immis- sionsschutzes oder ein solches an einer differenzierten baulichen Ver- dichtung, kann mit der Zonenzuweisung festgelegt werden, dass für bestimmteTeilbereicheeinGestaltungsplanaufgestelltwerdenmuss.26 II. Zulässige Bauvorschriften
Art. 49
, 59 1 DieBau-undZonenordnungkanndiezulässigebauliche Grundstücknutzung durch Bestimmungen über die Ausnützung, die Bauweise und die Nutzweise näher ordnen.
Soweit für die einzelnen Zonenarten nichts Abweichendes be- stimmt ist, sind Regelungen gestattet über:27
- Ausnützungs-,Baumassen-,Überbauungs-undGrünflächenziffern sowie Bestimmungen über eine Mindestausnützung,
- Abstände,Gebäudelänge,Gebäudebreite,GesamthöheundFassa- denhöhe,
- die Geschosszahl,
- die Dachgestaltung,
- Zulässige Zonen
. Allgemeines26
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
- Anordnungen zur Erleichterung der Nutzung von Sonnenenergie,
- die offene und die geschlossene Bauweise mit der Gesamtlänge und der zustimmungsfreien Bautiefe beim Grenzbau.
Für Kleinbauten oder Anbauten kann von den kantonalen Min- destabständen abgewichen und der Grenzbau erleichtert werden.
. Ausnützung, Bau- und Nutzweise61
Art. 49
a.26, 59 1 Soweit der kantonale oder regionale Siedlungsplan keine Festlegungen bezüglich der baulichen Dichte enthält, sind in der Regel folgende minimale Ausnützungsziffern oder entsprechende an- dere Ausnützungsbestimmungen vorzusehen: bei eingeschossigen Zonen 20% bei zweigeschossigen Zonen 30% bei dreigeschossigen Zonen 50% bei viergeschossigen Zonen 65% bei mehr als viergeschossigen Zonen 90%
Je nach den örtlichen Verhältnissen und den Vorgaben der Richt- planung können zonenweise oder für Teilbereiche von Zonen bis zu siebenVollgeschosse,zweianrechenbareDachgeschosseunterSchräg- dächern, ein anrechenbares Dachgeschoss unter Tonnendächern oder ein Attikageschoss sowie ein anrechenbares Untergeschoss zugelassen werden.55
Ferner kann für ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelne Geschosse die Nutzung zu Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zugelassen, vorgeschrieben oder beschränkt werden und für gewerb- liche Nutzungen sowie Familienwohnungen mit vier und mehr Zim- merneineerhöhteNutzungszifferfestgesetztwerden.InKern-,Quartier- erhaltungs- und Zentrumszonen kann für geeignete Lagen überdies bestimmt werden, dass im Erdgeschoss nur Läden und Gaststätten zulässig sind.
Besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, insbesondere zum Schutz und zur Verbesserung des Lokalklimas und des ökologischen Ausgleichs sowie zur differenzierten baulichen Entwicklung, können für ganze Zonen oder gebietsweise unter Gewährleistung der zulässigen Ausnützung die Stellung und die äusseren Abmessungen der Bauten näher geregelt werden. Die Begründung eines Näherbaurechts kann aus- geschlossen werden; davon ausgenommen sind Kleinbauten und An- bauten.69
.Preisgünstiger Wohnraum
Art. 49
b.60 1 FührenZonenänderungen,Sonderbauvorschriftenoder Gestaltungspläne zu erhöhten Ausnützungsmöglichkeiten, kann für ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelne Geschosse, die ganz oder teilweise für Wohnzwecke bestimmt sind, ein Mindestanteil an preis- günstigem Wohnraum festgelegt werden.
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Die höchstzulässigen Mietzinse für preisgünstigen Wohnraum orientieren sich an den Investitionskosten, den laufenden Kosten, den Rückstellungen für Erneuerung, den Abschreibungen und einer ange- messenen Rendite. Die Mietzinse sinddauerhaft zu sichern. Der Regie- rungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.
Die Gemeinden erlassen Bestimmungen zur angemessenen Bele- gung der Wohnräume.
Art. 50
III. Kernzonen und Dorfkerne o erhalten oder e 2 Die Bau- und grenze, die Ver Wahrung schutzw grenze vorschre sowie die Stell Nutzungsziffern zuwiderlaufen.2 3 Die Bau- und dieMasseunddieE und sofern die und die Verhält über die höchst tonalrechtliche sowie über die
1 KernzonenumfassenschutzwürdigeOrtsbilder,wieStadt- der einzelne Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart rweitert werden sollen.27 Zonenordnung kann das Bauen auf die Strassen- kehrsbaulinie oder bestehende Baufluchten und, unter ürdiger nachbarlicher Interessen, an die Grundstück- iben, das Bauen bis auf die Strassengrenze gestatten ung und die Höhenlage der Bauten sonst näher ordnen. sind nur zulässig, soweit sie dem Zonenzweck nicht 7 Zonenordnung kann besondere Vorschriften über rscheinung der Bauten enthalten; dabei sind, soweit Eigenart der bestehenden Überbauung es rechtfertigt nisse es gestatten, unter Vorbehalt der Bestimmung zulässige Fassadenhöhe Abweichungen von den kan- n Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände Fassadenhöhe erlaubt.55
. . .25 III a. Quartier- erhaltungszonen
Art. 50
a.26 1 Quartiererhaltungszonen umfassen in sich geschlossene Ortsteile mit hoher Siedlungsqualität, die in ihrer Nutzungsstruktur oder baulichen Gliederung erhalten oder erweitert werden sollen.
Die Bau- und Zonenordnung kann die nämlichen Regelungen treffen wie für die Kernzonen. IV. Zentrums- zonen
Art. 51
1 Zentrumszonen sind bestimmt für eine dichte Über- bauung zur Entwicklung von Stadt-, Orts- und Quartierzentren, die ausser dem Wohnen vorab der Ansiedlung von Handels- und Dienst- leistungsbetrieben, Verwaltungen sowie mässig störenden Gewerbe- betrieben dienen.
Die Bau- und Zonenordnung kann, allenfalls gebietsweise, das Bauen auf die Strassengrenze, die Verkehrsbaulinie oder bestehende Baufluchten und, unter Wahrung schutzwürdiger nachbarlicher Inte- ressen, an die Grundstückgrenze vorschreiben sowie das Bauen bis auf die Strassengrenze gestatten.
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
Art. 52 V. Wohnzonen dieser Nutzwe einer Wohnung hältnis zur e
WohnzonensindinersterLiniefürWohnbautenbestimmt; ise zugerechnet werden auch Arbeitsräume, die mit zusammenhängen und in einem angemessenen Ver- igentlichen Wohnfläche stehen.23
. . .25
Mässig störende Betriebe sind gestattet, wo die Bau- und Zonen- ordnung sie zulässt; stark störende und solche, die unverhältnismässi- gen Verkehr auslösen, sind unzulässig.27
Art. 53
§ V u z −55.25 I. Industrie- nd Gewerbe- onen
Art. 56
1 Industrie- und Gewerbezonen sind in erster Linie für die Ansiedlung industrieller und gewerblicher Betriebe der Produktion, der Gütergrossverteilung, der Lagerhaltung und des Transports be- stimmt.
Zulässig sind ferner betriebs- und unternehmenszugehörige Ver- waltungs-, Forschungs- und technische Räume, Wohlfahrtseinrichtun- gen, in ausgedehnten oder abgelegenen Industriezonen auch kleinere Läden für den täglichen Bedarf und sonstige den Beschäftigten nütz- liche Dienstleistungsgewerbe.
Die Bau- und Zonenordnung kann auch Handels- und Dienstleis- tungsgewerbe zulassen; aus planerischen oder infrastrukturellen Grün- den kann sie bestimmte Betriebsarten ausschliessen.
Wohnungen für standortgebundene Betriebsangehörige sind ge- stattet; für vorübergehend angestellte Personen kann die Bau- und Zonenordnung provisorische Gemeinschaftsunterkünfte zulassen.
. Schutz gegen Einwirkungen
Art. 57
DieBau-undZonenordnungkannIndustrie-undGewerbe- zonen unterschiedlicher Einwirkungen ausscheiden. Dabei kann sie Betriebe, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, stark störenden gleichstellen.
Art. 58
, 59
Art. 59
.55 Grenzbau Grundstückgren ressen Bestimm Die Bau- und Zonenordnung kann für das Bauen an die ze unter Wahrung schutzwürdiger nachbarlicher Inte- ungen aufstellen, die von diesem Gesetz abweichen. VII. Zone für öffentliche Bauten
Art. 60
Einer Zone für öffentliche Bauten können Grundstücke zugewiesen werden, die von ihren Eigentümern zur Erfüllung öffent- licher Aufgaben benötigt werden.27
Als öffentliche Aufgabe gilt auch der Bau von Alterswohnungen.27
Die Bau- und Zonenordnung kann im Rahmen dieses Gesetzes Bauvorschriften aufstellen.
. Nutzweise
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) III. Die Freihaltezonen und die Erholungszonen27
Art. 61
A. Zweck auszusche 2 Der Fre die ein N und Glied B. Rechts
1 Als Freihaltezonen oder Erholungszonen sind die Flächen iden, die für die Erholung der Bevölkerung nötig sind. ihaltezone können ferner Flächen zugewiesen werden, atur- und Heimatschutzobjekt bewahren oder der Trennung erung der Bauzonen dienen. - wirkungen
Art. 62
1 Für Bauten und Anlagen, für die Rechte der Grund- eigentümer, fürdenRückgriff auf andere Gemeinden und für dasZug- recht der Gemeinden gelten hinsichtlich Inhalt und Verfahren die gleichen Bestimmungen wie bei übergeordneten Freihaltezonen.
In der Erholungszone sind nur die den Vorgaben der Richtpla- nung entsprechenden Bauten und Anlagen zulässig; die Gemeinden erlassen die nötigen Bauvorschriften.
Art. 63
II. Vorkaufs- recht
Art. 64
Unter Vorbehalt von Absatz 4 steht der Gemeinde oder dem Kanton an Grundstücken und Grundstückteilen in der Freihalte- oder Erholungszone zu den Bedingungen des jeweiligen Käufers ein unbefristetes, in jedem Verkaufsfall gültiges gesetzliches Vorkaufs- recht zu, das vertraglichen Vorkaufsrechten vorgeht. Es ist im Grund- buch anzumerken.27
Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn a.27 der Grundstückteil in der Freihalte- oder Erholungszone zum Umschwung eines überbauten Grundstücks gehört und zusam- men mit diesem erworben wird;
- der Erwerber das Grundstück selbst landwirtschaftlich bewirt- schaften will. Der Gemeinde steht jedoch ein auf zehn Jahre seit Übertragung des Eigentums befristetes Kaufsrecht zu den Bedin- gungen des seinerzeitigen Kaufvertrags zu, das ausgeübt werden kann, wenn der Erwerber oder seine Erben die landwirtschaft- liche Bewirtschaftung nicht weiterführen; es ist im Grundbuch anzumerken.
Das Vorkaufsrecht ist innert drei Monaten seit der dem Grund- buchverwalter obliegenden Mitteilung des Verkaufs auszuüben.
Das Vorkaufsrecht gilt auch für übergeordnete Freihaltezonen. An Grundstücken in der Erholungszone ist nur die Gemeinde zum Vorkauf berechtigt.26
Können sich die Berechtigten über die Ausübung des Vorkaufs- rechts nicht einigen, geht das Recht des für den Erlass der Zone zuständigen Gemeinwesens vor.26
- Im Allgemeinen
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131 IV. Die Reservezone
Art. 65 Rechtswirkung nicht bestimmt zugelassen wer
Die Reservezone umfasst Flächen, deren Nutzung noch ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später den soll.27
Art. 24
Bauten und Anlagen sind nur nach dürfen zudem der in den Richtplänen RPG16 zulässig. Sie vorgesehenen Zweckbestim- mung nicht zuwiderlaufen.27
Für Bauten und Anlagen besteht kein Erschliessungsanspruch gegenüber dem Gemeinwesen; vorbehalten bleiben besondere Bestim- mungen. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme öffentlicher Versor- gungs- und Erschliessungsanlagen.
EigentümervonGrundstückenin ReservezonenhabeneinenAn- spruch auf Überprüfung der Bauzonendimensionierung, der frühes- tens acht Jahre nach der Festsetzung oder Revision des Zonenplans geltend gemacht werden kann.26
- Weitere Festlegungen der Bau- und Zonenordnung27
- Wald- abstandslinien
Art. 66
1 Der Zonenplan setzt im Bauzonengebiet Waldabstands- linien fest.
Die Linien sind in einem Abstand von 30 m von der Waldgrenze festzusetzen; bei kleinen Waldparzellen oder bei besonderen örtlichen Verhältnissen können sie näher an oder weiter von der Waldgrenze gezogen werden.
- Gewässer- abstandslinien
Art. 67
Die Bau- und Zonenordnung kann gegenüber im Zonenplan eingetragenen Gewässern Linien festlegen, die den kantonalrechtlichen Mindestabstand erhöhen und vom Grenzabstand gegenüber Nachbar- grundstücken abweichen.
- Uferbereich von Seen
Art. 67
a.63 1 Für den Uferbereich von Seen werden in der Bau- und Zonenordnung nach den Vorgaben der Richtplanung ergänzende Fest- legungen für Bauzonen und, soweit zweckmässig, für Freihalte- und Erholungszonen getroffen. Dabei werden insbesondere die ökologische Gestaltung des Seeufers und die Planung von Seeuferwegen berück- sichtigt.
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Mit Rücksicht auf die besondere Lage und die vorhandene bau- liche Struktur werden ergänzende Festlegungen vorgenommen:
- zu Baubereichen für Gebäude,
- zur Stellung und Erscheinung von Gebäuden sowie zur Gebäude- länge, Gebäudebreite, Gesamt- und Fassadenhöhe,
- zu weiteren Bauten und Anlagen sowie zum Umschwung.
Die ergänzenden Festlegungen
- gewährleisten, dass Bauten, Anlagen und Umschwung so gestaltet sind, dass sie besondere Rücksicht auf die bauliche und landschaft- liche Umgebung nehmen,
- gewährleisten eine genügende Begrünung und standortgerechte Be- pflanzung,
- sichern eine genügende Sicht auf den See.
Art. 68
D.64 Hochhäuser denen Hochhäuser
Im Zonenplan können Gebiete bezeichnet werden, in gestattet sind. E.64 Areal- überbauungen
Art. 69
Die Bau- und Zonenordnung kann in den Bauzonen allge- mein, zonen- oder gebietsweise Arealüberbauungen zulassen. Dabei sind Mindestarealflächen festzulegen.
Art. 70
II. Anforderun- gen
Art. 71
1 Die Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung müs- sen besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet und ausge- rüstet sein.
Bei der Beurteilung sind insbesondere folgende Merkmale zu beachten:55
- Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung,
- kubische Gliederung und architektonischer Ausdruck der Ge- bäude, c.70 Lage, Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der Umgebungs- anlagen sowie ökologischer Wert der Begrünung,
- Wohnlichkeit und Wohnhygiene,
- Versorgungs- und Entsorgungslösung,
- Art und Grad der Ausrüstung, g.69 Berücksichtigung des Lokalklimas.
ArealüberbauungenkönnenauchbereitsüberbauteGrundstücke umfassen, wenn die Überbauung als ganzes den Anforderungen ge- nügt.27
- Zulässigkeit
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131 III. Besondere Bauvorschriften
Art. 72
1 Die Bau- und Zonenordnung kann Bauvorschriften ent- halten, die von den Bestimmungen für die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen abweichen.
Die Abstände gegenüber Waldungen, Gewässern, Nachbargrund- stücken und Strassen − ausser solchen, die vorwiegend der Areal- erschliessung dienen − dürfen nicht verringert werden.
Bei Arealen unterschiedlicher Zonenzugehörigkeit sind be- schränkte Ausnützungsverschiebungen zulässig. IV. Siche- rungen27
Art. 73
1 Die baurechtliche Bewilligung setzt eine vollständige Baueingabe voraus.
Mit der baurechtlichen Bewilligung sind Nebenbestimmungen zu verbinden, die sichern, dass während des Bestands der bewilligten Überbauung
- das Areal weder stärker ausgenützt noch wesentlich anders als nach den bewilligten Plänen überbaut wird, b.55 die Grünflächen und sonstigen Umgebungsanlagen sowie die Aus- stattungen und Ausrüstungen dem plangemässen Zweck erhalten bleiben.
Art. 74
F.64 Aussichts- schutz
Art. 75
Die Bau- und Zonenordnung kann für im Zonenplan bezeichneteLagenAnordnungentreffen, welchedieAussicht oderdie Sicht auf besondere Geländeformen sichern.
- Bäume und Begrünung
Art. 76
Die Bau- und Zonenordnung kann die Erhaltung und den Ersatz von näher bezeichneten Bäumen und Baumbeständen sowie zonen- oder gebietsweise von Bäumen ab einem Stammumfang von
cm vorschreiben. Sie kann zonen- oder gebietsweise die angemes- sene Neupflanzung von Bäumen vorschreiben. Die ordentliche Grund- stücksnutzung darf dadurch nicht übermässig erschwert werden. II. Dach- begrünung
Art. 76
a.69 1 Die Bau- und Zonenordnung kann zonen- oder gebiets- weise die Begrünung von Flachdächern vorschreiben.
Sie kann den Umfang und die Qualität der Begrünung regeln, unter Berücksichtigung weiterer Nutzungen wie Energiegewinnung und Erho- lung.
Dachbegrünungen, einschliesslich der dazu erforderlichen Vorrich- tungen, sind für die Einhaltung der Höhenmasse und die Berechnung der Nutzungsziffern unbeachtlich. H.64 Terrassen- und ähnliche Überbauungen
Art. 77
DieBau-undZonenordnungkannfürTerrassen-undähn- liche Überbauungen Bestimmungen aufstellen, die von den normalen Zonenvorschriften abweichen.
- Bäume
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) I.64 Aussen- antennen
Art. 78
Die Bau- und Zonenordnung kann für ganze Zonen oder gebietsweise Aussenantennen verbieten, sofern durch andere techni- sche Einrichtungen gleichwertige Empfangsmöglichkeiten gewährleis- tet sind. J.64 Erneuerbare Energien
Art. 78
a.53 1 Die Bau- und Zonenordnung kann für im Zonenplan bezeichnete Gebiete Anordnungen zur Nutzung erneuerbarer Ener- gien treffen.
Energiegewinne gestützt auf die Umsetzung von Anordnungen gemäss Abs. 1 werden für die Einhaltung der kantonalen Bestimmun- gen bezüglich der Verminderung des Verbrauchs an nichterneuerbaren Energien nicht berücksichtigt. VI. Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne
. Sonderbauvorschriften
Art. 79 Zweck freier Gestal 2 Sie arten
Sonderbauvorschriften ermöglichen und erleichtern die eÜberbauungbestimmtergeeigneterGebietenacheinheitlichen tungsgrundsätzen. können ferner die Voraussetzungen für besondere Nutzungs- schaffen.
Art. 80 Inhalt über di abweich nach Au ben für stattun 2 . . . 3 Sonde der die risch w
Sonderbauvorschriften können von den Bestimmungen e Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen en sowie die Nutzweise nach ihrer Art und innerhalb der Art fteilung und Zweckbestimmung näher umschreiben. Sie ha- die einwandfreie Einordnung, Gestaltung, Erschliessung, Aus- g und Ausrüstung der Überbauung zu sorgen.27 25 rbauvorschriften können durch einen Plan ergänzt werden, wesentlichen Elemente der erlaubten Überbauung zeichne- iedergibt.
Art. 81 Rechtswirkung
Sonderbauvorschriften bewirken keinen Zwang, nach ih- nen zu bauen.
Sie können jedoch bestimmen, dass Baubewilligungen auf ihrer Grundlage nur erteilt werden, wenn die entsprechende Überbauung des ganzen Gebiets oder näher zu umschreibender Teilgebiete recht- lich gesichert ist.
Wird auf die eingeräumte Überbauungsmöglichkeit verzichtet, finden die Vorschriften der allgemeinen Bau- und Zonenordnung An- wendung.
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
Art. 82
Aufhebung ihrem Inkr Bautätigke Gebrauch m gewiesen w 2. Gestalt Sonderbauvorschriften können frühestens fünf Jahre nach afttreten aufgehoben werden, wenn weder eine wesentliche it eingesetzt hat, die von den eingeräumten Möglichkeiten acht, noch entsprechende ernsthafte Bestrebungen nach- erden. ungspläne
Art. 83
A. Inhalt Gebiete Za Zweckbesti Bestimmung destabstän 2 Für die 3 Der Gest schaftlich nicht scho gen über d 4 Erforder Gebieten k Gestaltung
1 Mit Gestaltungsplänen werden für bestimmt umgrenzte hl, Lage, äussere Abmessungen sowie die Nutzweise und mmung der Bauten bindend festgelegt. Dabei darf von den en über die Regelbauweise und von den kantonalen Min- den abgewichen werden. Projektierung ist ein angemessener Spielraum zu belassen. altungsplan hat auch die Erschliessung sowie die gemein- en Ausstattungen und Ausrüstungen zu ordnen, soweit sie n durch einen Quartierplan geregelt sind; er kann Festlegun- ie weitere Umgebungsgestaltung enthalten. n die Umstände insbesondere in weitgehend überbauten eine umfassende Regelung, kann sich der Inhalt eines splans auf einzelne Anordnungen beschränken.
Art. 84
B. Arten plan fest
1 Die Gemeinden können einen öffentlichen Gestaltungs- setzen, wenn daran ein wesentliches öffentliches Interesse besteht.
Gestaltungspläne für Bauten und Anlagen, die im kantonalen oderineinemregionalenRichtplanenthalten sind,setztdiezuständige Direktion51 fest. Vor der Festsetzung sind die Gemeinden über das Ergebnis der Planauflage zu orientieren. Auf ihr Verlangen sind die Gemeindevorstände57 zu einer Einigungsverhandlung einzuladen. Be- rechtigten Begehren der Gemeinden ist bei der Festsetzung zu ent- sprechen. Verbleibende Abweichungen sind zu begründen. II. Privater Gestaltungsplan
Art. 85
Gestaltungspläne können mit öffentlich-rechtlicher Wir- kung auch von den Grundeigentümern aufgestellt werden.
Sie können als allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn ihnen die Grundeigentümer zustimmen, denen mindestens zwei Drittel der einbezogenen Flächen gehören, und wenn keine schutzwürdigen Inte- ressen der andern Grundeigentümer verletzt werden.27
- Öffentlicher Gestaltungsplan
. Aufstellung
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Art. 86
. Zustimmung den Erlass der schreitensiede den Rahmen nic
PrivateGestaltungsplänebedürfenderZustimmungdesfür Bau- und Zonenordnung zuständigen Organs. Über- nfürArealüberbauungenimbetreffendenGebietgelten- ht, genügt die Zustimmung des Gemeindevorstands57.
Art. 87
C. Aufhebung bauvorschrift gen gelten ni VII. Gemeinsa
Gestaltungspläne können in gleicher Weise wie Sonder- enaufgehobenwerden. DieentsprechendenBestimmun- cht für untergeordnete Änderungen. me Bestimmungen
Art. 87
Vorprüfung Gestaltungs tion zur Vo 2 Die Vorpr verträglich a.50 1 Bau- und Zonenordnungen, Sonderbauvorschriften und pläne können vor ihrer Festsetzung der zuständigen Direk- rprüfung eingereicht werden. üfung erfolgt innert zwei Monaten. Ist eine Umwelt- keitsprüfung notwendig, erfolgt die Vorprüfung innert drei Monaten.
Art. 88
Festsetzung öffentliche vonderGemein Urnenabstimm
Bau- und Zonenordnungen, Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne werden je nach der Gemeindeordnung deversammlung,vomGemeindeparlament57 oderdurch ung erlassen, geändert oder aufgehoben.
Art. 89
Genehmigung Gestaltungsp einzureichen 2 Die Direkt bericht gebu C. Der Ersch A. Pflicht z
1 Bau- und Zonenordnungen, Sonderbauvorschriften und läne sind der zuständigen Direktion zur Genehmigung . ion ist bei der Genehmigung an den Vorprüfungs- nden. liessungsplan ur Festsetzung
Art. 90
Mit der Bau- und Zonenordnung setzen die Gemeinden einen Erschliessungsplan fest.
Setzt die Verwirklichung des Erschliessungsplans die Mitwirkung anderer Planungsträger voraus, sind diese rechtzeitig anzuhören.
Der Regierungsrat kann Gemeinden, deren Bauzonen grössten- teils überbaut sind und deren Groberschliessung für die weitere Über- bauung weitgehend ausreicht, von der Festsetzungspflicht entbinden; unter den gleichen Voraussetzungen kann er diese Pflicht räumlich oder sachlich beschränken.
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
- Inhalt und Rechts- wirkungen
Art. 91
Der Erschliessungsplan gibt Aufschluss über die öffent- lichen Werke und Anlagen, die für die Groberschliessung der Bau- zonen notwendig sind. Er zeigt ferner auf, in welchen zeitlich be- stimmten Etappen das Gemeinwesen die Groberschliessung der Bau- zonen durchführt und wie sie auf die Angebotsplanung im öffentlichen Personenverkehr sowie auf die Güterverkehrsplanung abgestimmt ist. II. Erschlies- sungsetappen
Art. 92
1 Für die jeweils bevorstehende Etappe sind die Dimen- sionierungen der Erschliessungsanlagen festzulegen und ihre Kosten zu ermitteln.
Mit dieser Festlegung gelten die entsprechenden Ausgaben als bewilligt. III. Erstellungs- pflicht
Art. 93
1 Die Groberschliessung ist so rechtzeitig in Angriff zu neh- men, dass die Überbauung der betreffenden Gebiete auf den Ablauf der massgebenden Etappe hin möglich wird.
Bei Säumigkeit der zuständigen Planungsträger trifft die zustän- dige Direktion51 an deren Stelle die erforderlichen Massnahmen, wenn betroffene Grundeigentümer für sämtliche Kosten Vorschuss leisten. Nach Abschluss der Bauarbeiten haben die zuständigen Planungsträger die Kosten zurückzuerstatten.
Art. 94 C. Änderungen plans getroffe andere Gebiete sprechend zu ä nicht wesentli tung zumutbar 2 Der Regierun
Erfüllen sich die bei der Aufstellung des Erschliessungs- nen Annahmen über die Überbauung nicht und sind zur allgemeinen Überbauung bereit, ist der Plan ent- ndern, soweit die Planungsträger dadurch finanziell ch stärker belastet werden oder für sie eine Mehrbelas- ist. gsrat kann auf Gesuch der Gemeinden die Fristen erstrecken,
- wennsichdiedenBauzonenunddemErschliessungsplanzugrunde liegenden Annahmen über die Entwicklung oder über die wirt- schaftlichen Möglichkeiten derart einschneidend ändern, dass die Erfüllung des Erschliessungsplans unzumutbar und seine Durch- führung nach Abwägung aller Umstände nicht mehr vertretbar wäre,
- und wenn überdies diese veränderten Erwartungen nach den Ver- hältnissen im Zeitpunkt der Einzonung und der Festsetzung des Erschliessungsplans nicht vorausgesehen werden konnten.
Der Regierungsrat kann nötigenfalls Fristerstreckungen mit der Anweisung verbinden, die Bauzonen zu verkleinern.
- Im Allgemeinen
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Art. 95
D. Verfahren gleicher Zust bedarf der Ge D. Die Bau- u I. Die Baulin Der Erschliessungsplan wird im gleichen Verfahren und in ändigkeit wie die Bau- und Zonenordnung festgesetzt; er nehmigung. nd Niveaulinien ien
- Zweck und Arten
Art. 96
1 Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbeson- dere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.55
Es sind folgende Baulinien zu unterscheiden und im Baulinien- plan unter Angabe ihres Zwecks verschieden darzustellen:
- Verkehrsbaulinien für Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen;
- Baulinien für Betriebsanlagen zu Verkehrsbauten, wie Parkhäu- ser, Grossparkierungsanlagen, Unterhalts-, Überwachungs- und Versorgungsdienste, sowie für Fluss- und Bachkorrektionen; c.27 Baulinien für Versorgungsleitungen und für Anschlussgleise. II. Besondere Zwecke bei Verkehrs- baulinien
Art. 97
1 Verkehrsbaulinien können Festlegungen über die Pflicht zur geschlossenen Bauweise enthalten.
Verkehrsbaulinien dürfen ferner ein öffentliches Interesse an der bestimmtenGestaltungvonVerkehrsräumenundPlätzenwahrnehmen und näher umschreiben, insbesondere das Bauen auf die Baulinie vor- schreiben oder die Fassadenhöhe näher ordnen.55
Art. 98
B. Mass beim vor C. Recht wirkunge Die Baulinien sind so festzusetzen, dass sie den Bedürfnissen aussichtlichen Endausbau der betreffenden Anlagen genügen. s- n
Art. 99
Innerhalb der Baulinien dürfen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Zweck der Baulinien nicht wider- sprechen.
Der Baulinienplan kann indessen die Wirkung der Baulinien auf bestimmte Vertikalbereiche beschränken.
Art. 100
. Ausnahmen tungenundIndu
, 59 1 Verkehrsbaulinien und Baulinien für Versorgungslei- striegeleisebeziehen sichaufdieprojizierteFassaden- linie.
Vorspringende Gebäudeteile müssen entschädigungslos beseitigt werden, sobald die Ausführung des Werks oder der Anlage, wofür die Baulinie festgesetzt worden ist, dies erfordert.
- Allgemein
- Allgemein
. Bauverbot
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
Fallen Baulinie und Grenze des für die Anlage benötigten Rau- mes zusammen, haben derartige Vorsprünge einen dem Charakter der betreffenden Anlage entsprechenden Vertikalabstand, in der Regel wenigstens 3 m, einzuhalten.
WeitergehendeundandersartigeBeanspruchungendesBaulinien- bereichs können mit der baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls unter sichernden Nebenbestimmungen, gestattet werden. II. Änderungs- verbot
Art. 101
Baulinienwidrige Bauten und Anlagen im Baulinien- bereich dürfen entsprechend dem bisherigen Verwendungszweck unterhalten und modernisiert werden.
Weiter gehende Vorkehren sind nur zu bewilligen, wenn die Bau- linie in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden soll und wenn mit sichernden Nebenbestimmungen zur baurechtlichen Bewilligung aus- geschlossen wird, dass das Gemeinwesen bei Durchführung der Bau- linie den entstandenen Mehrwert zu entschädigen hat. III. Entschädi- gungspflicht
Art. 102
FürdiemitdenBaulinienverbundenenEigentumsbeschrän- kungen ist eine Entschädigung nur geschuldet, wenn sie eine materielle Enteignung bewirken. IV. Heim- schlagsrecht
Art. 103
Wird ein unüberbautes oder mit einem Abbruchobjekt überbautes Grundstück wegen einer Baulinie unüberbaubar und kann es auch nicht durch einen Quartierplan wieder überbaubar gemacht werden, so hat der betroffene Grundeigentümer wahlweise zu einem allfälligen Entschädigungsanspruch das Heimschlagsrecht.
Das gleiche Recht gilt für den Teil eines grösseren Grundstücks, der ohne die Baulinie selbstständig überbaubar gewesen wäre; heim- geschlagen werden kann die Fläche, die voraussichtlich beim Endaus- bau der betreffenden Anlage abzutreten wäre.
Art. 104 2. Verfahren gemacht werde oder behördli Gemeinwesen, 2 FürdieEntsc ausübungundde gemäss die en
. Verfahren gemacht werde oder behördli Gemeinwesen, 2 FürdieEntsc ausübungundde gemäss die en
Das Heimschlagsrecht kann innert zehn Jahren geltend n, nachdem die endgültige Unüberbaubarkeit feststeht ch festgestellt worden ist, und zwar gegenüber dem das die Baulinien festgesetzt hat. hädigung,dasVerfahren,denVerzichtaufdieRechts- nRückgriffdesbelangtenGemeinwesensgeltensinn- tsprechenden Bestimmungen über die Freihaltezone.
- Leitungs- baurecht
Art. 105
Öffentliche Unternehmungen und gemischtwirtschaftliche oder private Unternehmungen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind berechtigt, im Baulinienbereich gegen Ersatz des verursachten Scha- dens unterirdische Leitungen samt zugehörigen Bauwerken zu erstel- len und fortbestehen zu lassen.
. Voraus- setzung
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Kommt über den Bestand und Umfang des Anspruchs sowie über die Entschädigung keine Einigung zustande, entscheidet die Schät- zungskommission nach der Gesetzgebung betreffend die Abtretung von Privatrechten.51
Der Bestand derartiger Leitungen und Bauwerke kann im Grund- buch angemerkt werden. II. Die Niveaulinien
Art. 106
Begriff die durc Die Niveaulinien bestimmen die Höhenlage der Anlagen, h Verkehrsbaulinien gesichert werden.
Art. 107
Rechtswirkung linie zu richt III. Gemeinsam Bauten und Anlagen Dritter haben sich nach der Niveau- en, soweit sie von baurechtlicher Bedeutung sind. e Bestimmungen
Art. 108 Verfahren munale Anl zuständige 2 Die zust zuentsprec 3 Bau- und und mit de ist den be
Für die Festsetzung von Bau- und Niveaulinien für kom- agen ist die Gemeinde zuständig, in den andern Fällen die Direktion51. ändige Direktion51 hat begründeten Festsetzungsbegehren hen;vorderFestsetzunghörtsiedenGemeindevorstand57 an. Niveaulinienpläne sind öffentlich bekannt zu machen n nötigen Erläuterungen öffentlich aufzulegen; die Auflage troffenen Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen.
Art. 109
Genehmigung Bau- und Niveaulinienpläne der Gemeinden bedürfen der Genehmigung. Enteignungs- recht
Art. 110
Mit der Rechtskraft der Bau- und Niveaulinien steht dem Werkträger im Rahmen ihrer Zweckbestimmung das Enteignungs- recht zu.
Art. 110
Überprüfung linien betro die Richtpla Ausbau nicht E. Ski- und a.26 EigentümervonGrundstücken,dievonBau-undNiveau- ffen sind, haben Anspruch auf deren Überprüfung, wenn nung den durch die Bau- und Niveaulinien gesicherten mehr vorsieht. Schlittellinien
Art. 111 Zweck und Sc
DieSki-undSchlittelliniendienen derSicherungvon Ski- hlittelabfahrten.
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
Sie können Festlegungen über befristete Betretungsrechte und Hagräumungspflichten enthalten. Rechts- wirkungen
Art. 112
Innerhalb der Ski- und Schlittellinien sind Bauten, An- lagen und Bewirtschaftungen unzulässig, die dem Zweck dieser Linien widersprechen.
Aufwendungen ausder Hagräumungspflicht und Schädenausder Benützung der Abfahrten sind zu ersetzen. Verfahren, Entschädigung
Art. 113
Für die Festsetzung von Ski- und Schlittellinien ist der Gemeindevorstand57 zuständig.
Im Übrigen gelten für das Festsetzungs- und Genehmigungs- verfahren sinngemäss die entsprechenden Vorschriften über die Bau- und Niveaulinien.
Über Entschädigungen wird nach dem Gesetz betreffend die Ab- tretung von Privatrechten entschieden. Die Gemeinde kann auf Unter- nehmungen, die aus Ski- und Schlittellinien besonderen Nutzen ziehen, Rückgriff nehmen.
- Die Landsicherung für öffentliche Werke
- Der Werkplan
- Voraus- setzungen
Art. 114
Sind Grundstücke nach einem Richtplan für ein Werk odereineAnlageimöffentlichenInteressevorgesehen,dienichtdurch Baulinien gesichert werden können, dürfen die Eigentümer verlangen, dass innert fünf Jahren ein Werkplan festgesetzt wird.27
Der Träger des Werks kann den Werkplan jederzeit von sich aus erstellen.
Der Werkplan hat über den ungefähren Standort von Bauten und den genauen Landbedarf Aufschluss zu geben.
Art. 115 B. Verfahren heit über die
DerWerkplanwirdvomTrägerdesWerks,beiUngewiss- Trägerschaft vom Ersteller des betreffenden Richtplans festgesetzt.
Werkpläne,dienichtvonstaatlichenInstanzenfestgesetztworden sind, bedürfen der Genehmigung.
FestsetzungundGenehmigungsinddenbetroffenenGrundeigen- tümern schriftlich mitzuteilen.
- Rechts- wirkungen
Art. 116
Die Genehmigung des Werkplans schliesst die Erteilung des Enteignungsrechts ein.
- Enteignungs- recht
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) II. Änderungs- verbot
Art. 117
Für Vorkehren an bestehenden Bauten und Anlagen im Werkplanbereich gelten sinngemäss die gleichen Beschränkungen wie für baulinienwidrige Bauten und Anlagen. III. Vorkaufs- recht
Art. 118
Dem Werkträger steht an den vom Werkplan erfassten Grundstücken und Grundstückteilen das gleiche Vorkaufsrecht zu, wie es für die Freihaltezone gilt.
Ist der Träger noch nicht endgültig bestimmt, übt je nach der Natur des Werks der Staat oder die Gemeinde das Vorkaufsrecht aus.
Der Erwerber ist verpflichtet, das Grundstück dem endgültigen Träger zu den gleichen Bedingungen zuzüglich Zins abzutreten, zu denen er es erworben hat. Der endgültige Werkträger ist verpflichtet, das Grundstück zu diesen Bedingungen samt Zins zu übernehmen. IV. Heim- schlagsrecht
Art. 119
Der betroffene Eigentümer hat nach Genehmigung des Werkplans wahlweise zu einem allfälligen Entschädigungsanspruch das Recht, sein Grundstück dem Ersteller des Werkplans heimzuschlagen.
Für die Entschädigung, das Verfahren und den Verzicht auf die Rechtsausübung gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmun- gen über die Freihaltezone.
Im Verhältnis zwischen dem Ersteller des Werkplans und dem endgültigen Werkträger findet die gleiche Regelung wie beim Vor- kaufsrecht Anwendung. II. Das vorsorgliche Bauverbot Anwendungs- bereich
Art. 120
Zur Sicherung öffentlicher Werke und Anlagen, die sich in Vorbereitung befinden, aber nicht Gegenstand eines Richt- oder Werk- plans sind, kann ausnahmsweise ein vorsorgliches Bauverbot verfügt werden.
Art. 121 Verfahren
Das Begehren ist vom voraussichtlichen Werkträger zu stellen.
Den Entscheid fällt bei Werken des Staates der Regierungsrat, in den andern Fällen die zuständige Direktion51; der Gemeindevorstand57 der Standortgemeinde ist vorher anzuhören, wenn er nicht Gesuchstel- ler ist.
Art. 122 Befristung Eintritt se und ein Wer
Das Bauverbot fällt dahin, wenn innert fünf Jahren seit iner Rechtskraft nicht der entsprechende Richtplan ergänzt kplan festgesetzt oder das Enteignungsverfahren eingelei- tet wird.
. . .25
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
. Abschnitt: Quartierplan, Grenzbereinigung und Gebietssanierung27
- Der Quartierplan27
. Grundsätze26
Art. 123 Zweck der pl und en 2 Erfo sich d 3 In w dass d stellu ordnun
Der Quartierplan ermöglicht im erfassten Gebiet eine anungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung thält die dafür nötigen Anordnungen. rdern die Umstände keine umfassende Regelung, beschränkt er Quartierplan auf die nötigen Teilmassnahmen. eitgehend unüberbauten Gebieten kann verlangt werden, er Quartierplan die angestrebte Quartierstruktur sowie Vor- ngen bezüglich der Bebauung aufzeigt und dass die Parzellar- g hierauf abgestimmt wird.26
Art. 123
Entflechtung tum von Landw derung der En Landumlegung durchgeführt a.26 Steht das erfasste Gebiet ganz oder teilweise im Eigen- irten, kann neben dem Quartierplanverfahren zur För- tflechtung unterschiedlich nutzbarer Grundstücke eine nach den Vorschriften des Landwirtschaftsgesetzes9 werden, sofern daraus keine Verzögerung entsteht.
Art. 124 Gebiet schränk reichen 2 Das B geplant strasse liche, Überbau Baulini festset
Der Quartierplan ist grundsätzlich auf Bauzonen zu be- en; bei besonderen Verhältnissen kann er darüber hinaus- . eizugsgebiet wird in der Regel durch bestehende oder e öffentliche Strassen, ausnahmsweise auch durch Quartier- n, begrenzt; an die Stelle von Strassen können eindeutige natür- künstliche oder rechtliche Hindernisse oder Trennlinien für die ung treten. en- zung
Art. 125
Vor oder mit dem Quartierplan sind für die öffentlichen Strassen, die sein Gebiet begrenzen oder durchkreuzen, sowie für die Quartierstrassen und andere Verkehrsanlagen Bau- und Niveaulinien festzusetzen, soweit dafür ein Bedürfnis besteht.27
Ist in diesem Zeitpunkt die Festsetzung von Bau- und Niveau- linien noch nicht möglich, kann ausnahmsweise das voraussichtlich hiefür notwendige Land mit projektierten Baulinien bezeichnet wer- den.
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Art. 126 Landeinteilung stücke ohne Aus in einer den ör Weise überbaut derlichen Recht 2 Für die Neuzu
Das Quartierplangebiet ist so einzuteilen, dass alle Grund- nahmebewilligungen und nachbarliche Zustimmung tlichen Verhältnissen und der Bauzone angemessenen werden können; ist dies nicht möglich, sind die erfor- e und Lasten mit dem Quartierplan zu begründen. teilung können Mindestgrössen vorgeschrieben werden.
Wo ein Bedürfnis hiefür besteht, sollen Flächen ausgeschieden werden, die gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen des Quartiers oder einer Mehrzahl von Grundstücken dienen; die privat- rechtlichen Rechtsverhältnisse hieran sind mit dem Quartierplan zu regeln. Schutzobjekte; bestehende Gebäude
Art. 127
1 Auf Schutzobjekte ist Rücksicht zu nehmen.
Die Beseitigung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht befristet oder auf Widerruf bewilligt worden sind, darf ausserhalb der Gebietssanierungnurvorgesehenwerden,wennsiedenWertdesGrund- stücks nicht entscheidend mitbestimmen und wenn ihr Fortbestand die zweckmässige Ausgestaltung des Quartierplans hindert. Diese Ein- schränkung gilt nicht, wenn der betroffene Eigentümer zustimmt und wenndadurchnichtandereBeteiligteunverhältnismässigbelastetwer- den. Erschliessung, Ausstattungund Ausrüstung
Art. 128
Alle Grundstücke innerhalbdesQuartierplangebietsmüs- sen durch den Quartierplan erschlossen werden und an gegebenenfalls erforderlichen gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen teilhaben.
ErschliessungensowiegemeinschaftlicheAusstattungenundAus- rüstungen sind so festzulegen, dass sie bei vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke genügen.
Wo derartige Anlagen nach den Umständen nicht in einem Zuge erstellt zu werden brauchen, ist der etappenweise Bau zu regeln. Ordnung der Überbauung
Art. 129
Mit dem Quartierplan können unter den hiefürgeltenden Voraussetzungen und im dafür vorgeschriebenen Verfahren Sonder- bauvorschriften oder ein Gestaltungsplan festgesetzt werden.
Der Grundsatzentscheid darüber soll in der Regel bei privaten Gestaltungsplänen spätestensan derersten Quartierplanversammlung getroffen werden, in den andern Fällen durch den Gemeindevorstand57 nach der Verfahrenseinleitung.
Art. 130
Aufstellung Grundeigentü
1 Quartierpläne werden im privaten Verfahren von den mern, im amtlichen Verfahren vom Gemeindevorstand57 aufgestellt.
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
Für die Durchführung der Quartierplanverfahren kann der Ge- meindevorstand57 eineQuartierplankommissionbestellen,derauchaus- serhalb der Gemeinde wohnhafte Sachverständige angehören können.
Art. 131
§ 2 A m −136.25 . Bewertung und Zuteilung des Landes26 . Bewertungs- ethode
Art. 137
Die Bewertung des Landes erfolgt in der Regel nach Flächen unter Berücksichtigung der Wertunterschiede.
Erachtet der Gemeindevorstand57 aufgrund der Verhältnisse, ins- besondere bei Verbindung mit einem Gestaltungsplan, die Bewertung nach dem Verhältnis der Werte der eingeworfenen Grundstücke als geboten,soverfügterdiesinderRegelvorAusarbeitungdesQuartier- planentwurfs; dieser Entscheid ist den beteiligten Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen.
Im Einverständnis mit den Grundeigentümern können auch an- dere Bewertungsmethoden angewandt werden.
Spätere Einwendungen gegen die Bewertungsmethode sind aus- geschlossen.
- Quartierplan- masse und Abzüge
Art. 138
In die Masse der beteiligten Grundstücke sind die Flächen aufzuhebender öffentlicher Strassen, Wege und Gewässer sowie Flur- und Genossenschaftswege einzubeziehen.
Von der sich ergebenden Masse wird abgezogen:
- dasfürdieErschliessungsanlagensowiediegemeinschaftlichenAus- stattungenundAusrüstungenbenötigteLand;derAbzugfürgemein- schaftliche Ausstattungen und Ausrüstungen soll in der Regel10% der Masse nicht übersteigen;
- der Landbedarf für die Neuanlagen oder den Ausbau öffentlicher Verkehrswege, die das Quartierplangebiet umgrenzen oder durch- kreuzen, sowie kleinerer öffentlicher Versorgungsanlagen, die auch dem Quartier dienen.
Die Summe aller Abzüge darf in der Regel bei der Aufstellung des Quartierplans nicht mehr als 25% und bei dessen Änderung nicht mehr als 10% betragen.
Bei der Umlegung nach Flächen sind die Abzüge den Grund- stücken des Altbestands, entsprechend dem Erschliessungsgrad im alten und neuen Bestand, prozentual gleichmässig zu belasten, für gemeinschaftliche Ausstattungen und Ausrüstungen jedoch nur so- weit, als sie ihnen zugute kommen.
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) C.Zuteilungder Gesamtfläche im Allgemeinen
Art. 139
Die nach den Abzügen verbleibende Gesamtfläche ist so zuzuteilen, dass die Grundeigentümer nach Möglichkeit geeignete Parzellen in gleichwertiger Lage und im Verhältnis zur Fläche ihres Altbestands unter Berücksichtigung der Wertunterschiede erhalten; dabei können nötigenfalls gesetzliche Eigentumsbeschränkungen des privaten Rechts, Dienstbarkeiten, Grundlasten oder vorgemerkte per- sönliche Rechte aufgehoben, geändert oder begründet werden.
Bestehende Bauten, die beim Vollzug des Quartierplans nicht be- seitigt werden müssen, sind in der Regel den bisherigen Eigentümern zuzuweisen.
Für die Flächen aufzuhebender öffentlicher Strassen und Gewäs- ser besteht ein Anspruch auf Zuteilung eines Baugrundstücks nur soweit, als diese Flächen nicht für entsprechende neue Anlagen benö- tigt werden.
Flurwegberechtigte, deren Grundstücke ausserhalb des Quartier- plangebiets liegen, und Eigentümer landwirtschaftlicher Genossen- schaftswege haben keinen Zuteilungsanspruch; ein Entschädigungs- anspruch entsteht in diesen Fällen lediglich für die Aufhebung von GenossenschaftswegenundnurunterderVoraussetzung,dassnichtmit entsprechenden neuen Anlagen Ersatz geschaffen wird; die Zufahrt zu den betroffenen Grundstücken muss aber für die bisherige Nutzung gewahrt bleiben.
. Zusammen- legung von Grundstücken
Art. 140
Mit Zustimmung der Eigentümer und deren Grundpfand- gläubigerkönnenmehrereselbstständigeGrundstückezusammengelegt und daran Gesamteigentum, Miteigentum mit oder ohne Stockwerk- eigentum oder anstelle von Eigentum beschränkte dingliche Rechte, wie insbesondere Bau- und Wohnrechte, begründet oder vereinbart werden.
Art. 141
. Auskauf bauung fläc vorschrifte den andern werden könn Grundstücke desAltbestands, diefüreinegeeignete Über- henmässig nicht ausreichen und die weder durch Bau- n noch durch Zusammenlegung, noch durch eine geringe, Beteiligten zumutbare Mehrzuteilung überbaubar gemacht en, sind auszukaufen. II. Bei Umlegung nach Werten
Art. 142
Erfolgt die Umlegung nach Werten, sind die neuen Par- zellensoauszuscheiden,dass dasVerhältnis ihrerVerkehrswertedem- jenigen des Altbestands entspricht.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Zuteilung nach Flächen sinngemäss.
- Bei Um- legung nach Flächen
. Grundsatz
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
- Besondere Zuteilungandas Gemeinwesen
Art. 143
Das für öffentliche Verkehrs- und Versorgungsanlagen sowie für Quartierstrassen abgezogene Land wird der Gemeinde oder dem entsprechenden Werkträger zugeteilt. II. Andere Zuteilungen
Art. 144
Wirft ein Gemeinwesen Grundstücke ein, für die es einen Zuteilungsanspruch hat, oder stellt es solche ersatzweise zur Ver- fügung, so hat es Anspruch auf Zuteilung von Parzellen, die sich nach Lage und Form für die Ausführung eines geplanten oder projektierten öffentlichen Werks eignen, der Abwendung nachteiliger Einwirkun- gen aus dem Werk dienen oder in der Freihaltezone liegen; verfügt das Gemeinwesen bereits über einen geeigneten Landbesitz, ist bei der Neuzuteilung darauf Rücksicht zu nehmen.
Die gleichen Vorrechte können juristische Personen mit gemein- nützigenoderkulturellenZweckenfürWerkebeanspruchen,fürderen Verwirklichung die Enteignung möglich wäre.
Anstelle eingeworfener Grundstücke können den Eigentümern ausserhalb des Quartierplangebiets, jedoch innerhalb einer Bauzone gelegene Parzellen zugeteilt werden, wenn der Abtausch im öffent- lichen Interesse liegt und der Vermeidung des Auskaufs oder der Ent- eignung dient; nach der Auflage des überarbeiteten Quartierplan- entwurfs dürfen gegen den Willen der betroffenen Grundeigentümer nur noch Parzellen in einem Gebiet mit genehmigtem Quartierplan zugeteilt werden.
- Geld- ausgleich
Art. 145
Im Interesse einer geeigneten Gestaltung der Parzellen erforderliche Mehr- oder Minderzuteilungen sind in Geld auszuglei- chen, ebenso die Abzüge für öffentliche Verkehrs- und Versorgungs- anlagen.
GeldausgleichistfernerfürWerteinbussenzuleisten,dieentstehen
- durchdieNeuzuteilung,BeseitigungoderAnpassungvonGebäuden samt Nebenanlagen ohne entsprechende Rechtspflicht des bisheri- gen Eigentümers,
- durch die Aufhebung, Änderung oder Begründung von Rechten.
Für die Bemessung der Entschädigungen sind grundsätzlich die Verhältnisse massgebend, die bei der Festsetzung des Quartierplans bestehen.
- Erstellungs- kosten
Art. 146
Der Quartierplan bestimmt, wie die Erstellungskosten von Erschliessungsanlagen sowie von gemeinschaftlichen Ausstattun- gen und Ausrüstungen zu tragen sind.
- Verkehrs- und Ver- sorgungs- flächen
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Massgebend ist dabei in erster Linie das Interesse an den betref- fenden Anlagen.
Zu berücksichtigen ist ferner, ob bei der Überbauung noch wei- tereeigeneAufwendungen,wielängereZufahrtenundZugänge,Werk- leitungen und dergleichen, nötig sein werden, die sich bei andern Grundstücken wegen ihrer Lage und Form erübrigen, und ob solchen Nachteilen nicht Vorzüge der rückwärtigen Lage gegenüberstehen.
. Das Aufstellungsverfahren27
- Verfahrens- einleitung
Art. 147
Das Verfahren wird auf Gesuch eines Grundeigentümers oder, wo die bauliche Entwicklung und der Erschliessungsplan es als wünschbarerscheinenlassen,durchdenGemeindevorstand57 vonAm- tes wegen eingeleitet. II. Einleitungs- beschluss
Art. 148
Der Einleitungsbeschluss ist öffentlich bekannt zu machen und den Grundeigentümern des Beizugsgebiets schriftlich mitzuteilen.
Mit dem Rekurs gegen die Einleitung oder deren Verweigerung kann nur geltend gemacht werden, die Voraussetzungen zur Durch- führungdesVerfahrensfehlten oder sie seien gegeben;Einwendungen dieser Art können später nicht mehr erhoben werden. III. Geneh- migung
Art. 149
Die Einleitung des Verfahrens bedarf der Genehmigung durch die zuständige Direktion51; sie kann nur verweigert werden, wenn die Voraussetzungen zur Durchführung fehlen.
DieRechtskraftderVerfahrenseinleitungistdenbeteiligtenGrund- eigentümern schriftlich mitzuteilen. IV. Fristen und Weisungen
Art. 149
a.26 Bei der Einleitung des Verfahrens und bei deren Ge- nehmigung durch die zuständige Direktion51 werden angemessene Fris- tenfürdieVorlegungdesQuartierplansangesetzt,undeskönnenWei- sungen über dessen Inhalt erteilt werden. V.Quartierplan- bann
Art. 150
Ist das Verfahren rechtskräftig eingeleitet, dürfen an den Grundstücken des Beizugsgebiets ohne Bewilligung des Gemeinde- vorstands57 wedertatsächlichenochrechtlicheÄnderungenvorgenom- men werden; die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung die Aufstellung oder den Vollzug des Quartierplans weder verunmöglicht noch wesentlich erschwert.
Auf Antrag des Gemeindevorstands57 kann die zuständige Direk- tion51 den Quartierplanbann vor Abschluss des Einleitungsverfahrens anordnen, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
Der Quartierplanbann ist im Grundbuch anzumerken.
- Voraus- setzungen
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
Der Quartierplanbann ist aufzuheben, wenn der Quartierplan vollzogen ist oder wenn die Einleitung verweigert oder nachträglich rückgängig gemacht wird.
- Plan- ausarbeitung
Art. 151
1 NachrechtskräftigerVerfahrenseinleitungwirdeinEnt- wurf des Quartierplans erstellt.
DerEntwurfkannderzuständigenDirektionzurVorprüfungein- gereicht werden.
Die Vorprüfung erfolgt innert zwei Monaten. II. Erste Versammlung
Art. 152
1 Nach Vorliegen des Quartierplanentwurfs und eines all- fälligen Vorprüfungsberichts werden die Grundeigentümer und, wenn diesbezügliche Änderungen vorgesehen sind, die aus Dienstbarkeiten, Grundlasten oder vorgemerkten persönlichen Rechten Berechtigten durch schriftliche Mitteilung zu einer Verhandlung eingeladen.
Von der Mitteilung bis zur Verhandlung werden der Quartier- planentwurf und der Vorprüfungsbericht für die Beteiligten aufgelegt.
An der Verhandlung ist der Entwurf zu erläutern, und es sind die Wünsche und Anregungen der Beteiligten entgegenzunehmen; diese können innert 30 Tagen schriftlich nachgebracht werden. III. Über- arbeitung
Art. 153
Innert sechs Monaten nach Ablauf der Frist zur schrift- lichen Stellungnahme ist die Bereinigung der Einwendungen anzustre- ben und der Entwurf zu überarbeiten.
Art. 154 2. Auflage Beteiligten sammlung ei 2 Auflageun
. Auflage Beteiligten sammlung ei 2 Auflageun
Der überarbeitete Entwurf ist während 30 Tagen für die aufzulegen; gleichzeitig sind diese zu einer zweiten Ver- nzuladen, die innert weiteren 30 Tagen durchzuführen ist. dEinladungsindden Beteiligtenschriftlich mitzuteilen.
. Stellung von Begehren
Art. 155
Innert der Auflagefrist können Begehren gestellt werden
- zu den Grundlagen der Erschliessungen sowie zu gemeinschaft- lichen Ausstattungen und Ausrüstungen,
- auf Entlassung aus dem Verfahren,
- um eine andere Neuzuteilung,
- auf Zurückweisung von Ersatzland eines Gemeinwesens ausser- halb des Quartierplangebiets.
Später sind solche Begehren nur noch zulässig, wenn der Nach- weis erbracht wird, dass sie auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht fristgerecht hätten vorgebracht werden können.
Anderweitige Begehren können auch noch in der zweiten Ver- sammlung vorgebracht werden.
- Erster Entwurf und Vorprüfung
. Frist
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Wer nicht rechtzeitig Begehren stellt, ist damit im Rekursverfah- ren ausgeschlossen. IV. Zweite Versammlung
Art. 156
An der Verhandlung wird der überarbeitete Entwurf er- läutert und zu Begehren Stellung genommen.
- Plan- bereinigung
Art. 157
Innert vier Monaten nach der zweiten Versammlung ist zu versuchen, die verbliebenen Anstände zu beseitigen, und es ist der Entwurf zu bereinigen.27
. . .25
Dieser bereinigte Entwurf muss in den Genauigkeitsanforderun- gen den beim Vollzug des Quartierplans zu erstellenden Mutations- akten entsprechen.
- Festsetzung und Genehmigung
Art. 158
Nach Durchführung des Bereinigungsverfahrens setzt der Gemeindevorstand57 den Quartierplan fest.
Art. 159
II.Genehmigung durch die zustä 2 Die Genehmigu 3 Der Genehmigu ten Quartierpla aufgelegt und d
1 Der festgesetzte Quartierplan bedarf der Genehmigung ndige Direktion. ng erfolgt in der Regel innert zwei Monaten. ngsentscheid wird zusammen mit dem festgesetz- n von der Gemeinde veröffentlicht, in der Gemeinde en Beteiligten schriftlich mitgeteilt.
. Rechts- wirkung
Art. 160
Mit der Genehmigung treten die durch den Quartierplan festgesetzten Rechtsverhältnisse von Gesetzes wegen an die Stelle der bisherigen; die für die Bewirtschaftung und Bewerbung der Grund- stücke im bisherigen Umfang nötigen Rechte dürfen jedoch weiter ausgeübt werden, solange tatsächliche Gründe es erfordern.
RechteundPflichtenderGrundpfandgläubigerrichtensichunab- hängig davon, ob sie auf einem gesetzlichen oder vertraglichen Grund- pfandrecht beruhen, nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs12 über Pfandrechte bei Güterzusammenlegungen.
- Plan- ausarbeitung durch die Grund- eigentümer
Art. 160
a.26 1 Wird das Gesuch um Verfahrenseinleitung von allen Grundeigentümern des Beizugsgebiets gemeinsam gestellt, kann ihnen der Gemeindevorstand57 mit dem Einleitungsbeschluss auf ihr Begeh- ren die Aufstellung des Quartierplans überlassen.
- Festsetzung
. Verfahren
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
Der von den Grundeigentümern aufgestellte Quartierplan muss hinsichtlich der Abgrenzung, der Abzüge für öffentliche Verkehrs- wege und für Versorgungsanlagen sowie der Zuteilungen und sonsti- gen Rechtsverhältnisse an Erschliessungsanlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Im Übrigen kann er andere und weiter gehende Festlegungen enthalten, sofern dadurch keine zwingenden Vorschriften und keine öffentlichen Interessen verletzt werden.
Die Grundeigentümer sind nicht an die Verfahrensvorschriften für die Planausarbeitung gebunden. Der von ihnen aufgestellte Quar- tierplan bedarf der Zustimmung aller Grundeigentümer des Beizugs- gebiets. Werden damit beschränkte dingliche Rechte Dritter geändert, ist auch deren Zustimmung nötig.
Auf Begehren eines Beteiligten oder nach Ablauf einer angesetz- ten Frist führt der Gemeindevorstand57 das Verfahren unter Berück- sichtigung der Vorarbeiten fort.
Der im Einverständnis aller Beteiligten aufgestellte Quartierplan wird vom Gemeindevorstand57 unter den Voraussetzungen und mit den rechtlichen Folgen genehmigt, die für die Festsetzung eines amtlich aufgestellten Quartierplans gelten.
Art. 160
E. Revision beschränken, kräftigerGen Direktion51 einladen, di b.26 BeiQuartierplanrevisionen,diesichaufTeilmassnahmen kann der Gemeindevorstand57 unmittelbar nach rechts- ehmigungderVerfahrenseinleitungdurchdiezuständige denRevisionsentwurfauflegen undzu einer Versammlung e der zweiten Versammlung im ordentlichen Verfahren ent- spricht.
. Der Vollzug27
- Grundbuch- licher Vollzug
Art. 161
Unverzüglich nach der Genehmigung des Quartierplans veranlasst der Gemeindevorstand57 die Erstellung der Mutationsakten, wobei auf die Vermarkung und die Aufnahme im Feld verzichtet wer- den kann, soweit das Vermessungsrecht es zulässt; die Beteiligten er- halten die sie betreffenden Auszüge aus den Mutationsunterlagen.
Hernach gibt der Gemeindevorstand57 unter Beifügung der nöti- gen Unterlagen die Anmeldung für den grundbuchlichen Vollzug des Quartierplans ab.
LiegtlediglicheineTeilgenehmigungdesQuartierplansvor,erfolgt die Anmeldung für den genehmigten Teil.
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
- Geld- schulden und -forderungen
Art. 162
Entschädigungen und Vergütungen werden mit der Zu- stellung der Mutationsunterlagen an die Beteiligten fällig, spätestens jedoch drei Monate nach der Genehmigung des Quartierplans.27
Die Grundeigentümer haben unter Vorbehalt des Geldausgleichs das Ergebnis von Bereinigungsmutationen, insbesondere nach erfolg- tem Bau der Erschliessungsanlagen, zu dulden; diese Verpflichtung ist im Grundbuch anzumerken.
Schuldner oder Gläubiger gegenüber dem Grundeigentümer ist die Gemeinde.
Entschädigungen und Vergütungen sind, soweit sie nicht mit Gegenforderungen verrechnet werden, innert 60 Tagen zu entrichten; nachher sind sie zu verzinsen. II. Rechts- öffnung
Art. 163
DurchdenQuartierplanfestgelegteAusgleichsforderungen
Art. 80
gelten als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Abs. 2 SchKG14.
Art. 164
III. Stundung Jahren gestund zumutbare Härt Leistungen eines Privaten können während längstens zwei et werden, wenn die sofortige Einforderung eine un- e darstellen würde.
Art. 165 IV. Befreiung schädigung dad teilte Grundst tierplans heim 2 Die Gemeinde das Grundstück durch den Quar 3 Können sich Verfahren gemä rechten8 einzu 5. Der Bau der und Ausrüstung
Der Grundeigentümer kann sich der Bezahlung der Ent- urch entziehen, dass er der Gemeinde das neu zuge- ück innert 60 Tagen nach der Genehmigung des Quar- schlägt. hat in diesem Fall den Wert zu entschädigen, den am Bewertungsstichtag ohne Berücksichtigung der tierplan eingetretenen Wertvermehrung hat. die Parteien nicht einigen, hat die Gemeinde das ss dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privat- leiten. Erschliessungsanlagen, Ausstattungen en; Rechtsverhältnisse27
Art. 166 A. Baupflicht gemeinschaftli die beteiligte 2 Die Projekte barer öffentli 3 Dem Werkträg nach ihrer Vol Aufsicht über I. Fälligkeit
DieimQuartierplanvorgesehenenErschliessungsanlagen, chen Ausstattungen und Ausrüstungen können durch n Grundeigentümer gebaut werden. müssen den technischen Anforderungen vergleich- cher Werke entsprechen. er, in dessen Eigentum die Erschliessungsanlagen lendung übergehen, stehen Projektgenehmigung und den Bau zu. und Zahlung
- Grundsatz
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
DerGemeindevorstand57 genehmigtdieProjektedergemeinschaft- lichen Ausstattungen und Ausrüstungen und beaufsichtigt deren Bau.
Art. 167 II. Gemeinde leitet der Ge nenErschliess rüstungen auf wenn der Beda bauung es erf 2 Der Bau erf diese haben n schüsse zu le
IstdieGroberschliessungrechtlichundfinanziellgesichert, meindevorstand57 den Bau der im Quartierplan vorgesehe- ungsanlagen,gemeinschaftlichenAusstattungenundAus- Gesuch eines Beteiligten oder von Amtes wegen ein, rf an erschlossenem Bauland oder der Stand der Über- ordert.27 olgt auf Kosten der betroffenen Grundeigentümer; ach Massgabe des Baufortschritts angemessene Vor- isten.
. Ausserhalb des Erschlies- sungsplans
Art. 168
Wenn das Quartierplangebiet nach dem Erschliessungs- plan noch nicht erschlossen werden muss, wird die quartierplanrecht- liche Baupflicht der Gemeinde erst ausgelöst, wenn die Groberschlies- sung rechtlich gesichert ist und wenn die gesamten voraussichtlichen Baukosten von den Gesuchstellern vorgeschossen worden sind. Die EigentümerüberbauterGrundstückesindfürdieentsprechendeFläche zur sofortigen Beteiligung an den Kosten verpflichtet.
. Vergebung der Arbeiten
Art. 169
Die Arbeiten und Lieferungen werden durch die Ge- meinde aufgrund eines Wettbewerbs oder freihändig vergeben, soweit die Gemeinde sie nicht selbst ausführt; die zahlungspflichtigen Grund- eigentümer sind vorher anzuhören.
In der Regel ist das preisgünstigste Angebot zu berücksichtigen, sofern der Unternehmer für eine zeit- und sachgerechte Ausführung der Arbeit oder Lieferung Gewähr bietet.
Die Gemeinde ist an eine allfällige Submissionsordnung nicht gebunden. III. Grund- eigentümer
Art. 170
Die Eigentümer überbauter Grundstücke haben Bauten und Erschliessungsanlagen mit deren Umgebung dem Quartierplan auf eigene Kosten anzupassen.27
Vorbehalten bleiben weiter gehende Verpflichtungen aus bau- rechtlichen Bewilligungen.
- Rechts- verhältnisse
Art. 171
Die Erschliessungsanlagen gehen nach ihrer Vollendung unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde oder des entsprechenden Werkträgers über, soweit das Eigentum nicht schon aufgrund der Zu- teilung übertragen worden ist.
. Im Rahmen des Erschlies- sungsplans
- Erschlies- sungsanlagen
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) II. Gemein- schaftliche Ausstattungen und Ausrüstungen
Art. 172
Die Rechtsverhältnisse an gemeinschaftlichen Ausstattun- gen und Ausrüstungen richten sich nach den Festlegungen des Quar- tierplans. III. Späterer Einkauf
Art. 173
Eigentümer, die sich an den Erstellungskosten nicht betei- ligt haben, besitzen an den Erschliessungsanlagen sowie an den gemein- schaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen, ohne Rücksicht auf die Rechtsverhältnisse hieran, ein über die Bedürfnisse der bisherigen Grundstücknutzung hinausgehendes Recht erst, nachdem sie sich ein- gekauft haben.
Diese Eigentumsbeschränkung kann im Grundbuch angemerkt werden.
Der Einkaufsbetrag besteht aus den anteilmässigen Kosten im Zeitpunkt der Erstellung der Anlagen; er ist zu verzinsen.
Die noch ausstehenden Einkaufsbeträge werden fällig, wenn das Quartierplangebiet in den zeitlichen Bereich des Erschliessungsplans tritt.
Art. 174 C. Stundung eigentümer d tierplan vor oder andernf sen, von der sind zu verz 2 Diesen Eig an den gemei Rechte derje
InHärtefällensindKostenanteilenichtbauwilligerGrund- es Kleingrundbesitzes, welche für den Bau der im Quar- gesehenen Anlagen im Rahmen des Erschliessungsplans alls für den zwangsweisen Einkauf geleistet werden müs- Gemeinde während längstens 10 Jahren zu stunden. Sie insen. entümern stehen an den Erschliessungsanlagen sowie nschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen nur die nigen zu, die sich nicht an den Erstellungskosten beteiligt haben.
- Rechnungs- wesen
Art. 175
Der Gemeindevorstand57 besorgt das Abrechnungswesen.
NachAbschlussderBauarbeitenerstelltereinevorläufigeAbrech- nung und belastet oder entlastet die Beteiligten entsprechend.
Nachträglich geleistete Einkaufsbeträge sind laufend und im Ver- hältnis ihrer Leistungen an jene Beteiligten auszuzahlen, welche die Erstellungskosten aufgebracht haben.
Nach Eingang aller Einkaufsbeträge wird die Schlussabrechnung erstellt und die endgültige Leistung jedes Beteiligten festgesetzt; davon ist den Beteiligten schriftlich Mitteilung zu machen. II. Schuldner- schaft
Art. 176
Schuldner ausstehender Erschliessungs-, Ausstattungs- und Ausrüstungsbeiträge ist der Eigentümer des beitragspflichtigen Grund- stücks im Zeitpunkt der Schlussabrechnung; der Anspruch auf allfäl- lige Rückvergütungen steht ihm zu.
- Abrechnung
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
. Die Verfahrenskosten27 Verlegung und Schuldnerschaft
Art. 177
Die Kosten der Gemeinde für die Aufstellung und den VollzugdesQuartierplanssindvondenbeteiligtenGrundeigentümern samt Zins in der Regel im Verhältnis der Flächen ihrer neuen Grund- stücke zu bezahlen. Besondere Verhältnisse sind zu berücksichtigen.
Der Gemeindevorstand57 kann eine angemessene Bevorschussung oder angemessene Abschlagszahlungen verlangen.
Die Schlussabrechnung ist schriftlich mitzuteilen.
Schuldner ist der jeweilige Eigentümer des Grundstücks.
- Die Grenzbereinigung27
Art. 178 A. Gegenstand mässige Überba selbstständig sofern dies ke eigentümer mit 2 Ein Abtausch Zusammenhang m 3 Der Abtausch Wertunterschie Massstab einig
Hindern der Grenzverlauf oder Baulinien eine zweck- uung einzelner Grundstücke, kann ein Abtausch von nicht überbaubaren Grundstückteilen verfügt werden, ine unzumutbaren Nachteile für die beteiligten Grund- sich bringt. kann ferner vorgenommen werden, wenn er sich im it der Grundbuchvermessung aufdrängt. erfolgt nach Flächen unter Berücksichtigung des ds, sofern die Beteiligten sich nicht auf einen andern en. II. Einseitige Zuteilung
Art. 179
Ist ein Abtausch nicht durchführbar, können unüberbau- bare Grundstücke und Grundstückteile unter den gleichen Voraus- setzungen einer anstossenden Parzelle zugeschlagen werden. III. Beschränkte dingliche Rechte
Art. 180
Anstelle von Grenzänderungen oder ergänzend dazu kön- nen beschränkte dingliche Rechte begründet, geändert oder aufgeho- ben werden, insbesondere wenn dadurch eineeinseitigeZuteilung ver- mieden werden kann, ohne dass bisher Berechtigte oder neu Belastete unzumutbar betroffen werden.
Art. 181 B. Verfahren oder, wo die wünschbarersc tes wegen dur 2 Mit Rekurs
Das Verfahren wird auf Gesuch eines Grundeigentümers bauliche Entwicklung und der Erschliessungsplan es als heinenlassen,durchdenGemeindevorstand57 vonAm- chgeführt. ist nur die Abweisung eines Gesuchs anfechtbar.
Art. 182
II. Entwurf tet den Bete Die Quartierplankommission oder das Bauamt unterbrei- iligten einen Entwurf und strebt dabei eine gütliche Eini- gung an.
- Abtausch
- Auslösung
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Art. 183 III. Festsetzung Vorlegung des Ent die Grenzbereinig ten und den Entsc 2 Der Festsetzung
Können sich die Beteiligten innert zwei Monaten nach wurfs nicht einigen, setzt der Gemeindevorstand57 ung samt allfälligen beschränkten dinglichen Rech- hädigungsfolgen fest. sbeschluss ist den Beteiligten schriftlich mitzutei- len.
Die Grenzbereinigung bedarf keiner Genehmigung.
Art. 184
IV. Kosten nis ihres I C. Verweisu DieVerfahrenskostensindvondenBeteiligtenimVerhält- nteresses zu tragen. ng auf das Quartierplan- verfahren
Art. 185
Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen über das amtliche Quartierplanverfahren.
- Die Gebietssanierung27
- Voraussetzungen
Art. 186 Grundsatz Interesse geführt we 2 Vorbehal Missstände Öffentlich
In überbauten Ortsteilen, deren Zustand im öffentlichen einer Erneuerung bedarf, kann die Gebietssanierung durch- rden. ten bleiben Anordnungen zur Behebung polizeilicher gemäss den Bauvorschriften dieses Gesetzes. es Interesse im Besonderen
Art. 187
Ein öffentliches Interesse an der Erneuerung liegt vor, wenn die bestehende Überbauung
- zu den Zielen der Bau- und Zonenordnung in einem starken Miss- verhältnis steht und dadurch entweder die erwünschte Entwick- lung erheblich gefährdet oder eine mit andern Mitteln nicht korri- gierbare schwerwiegende Fehlentwicklung fördert oder
- hinsichtlich der Hygiene, der Erschliessung, der Ausstattung, der Ausrüstung oder der ortsbaulichen Gestaltung erhebliche Miss- stände aufweist, die nicht auf andere Weise beseitigt werden kön- nen.
Art. 188
Gebiet dessen sichtli schlies heit da Dem Verfahren ist jeweils ein Gebiet zu unterwerfen, Erneuerung innert vernünftiger Frist möglich ist und das hin- ch der ortsbaulichen und architektonischen Gestaltung, der Er- sung, der Ausstattung oder der Ausrüstung eine sinnvolle Ein- rstellt.
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131 II. Weitere Bestimmungen
Art. 189
A. Verweisung geltendieBesti lichen Quartie Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, mmungenüberdenGestaltungsplanundüberdenamt- rplan.
- Verfahrens- einleitung
Art. 190
Das Verfahren wird auf Begehren der Grundeigentümer, denen mehr als zwei Drittel der Fläche des Sanierungsgebiets gehören, oder durch den Gemeindevorstand57 von Amtes wegen eingeleitet.
Art. 191 C. Gegenstand deserfasstenGe erneuerung kei 2 Die Teilerne die Beseitigun D. Gestaltungs
Die Gesamterneuerung bezweckt eine Neuüberbauung biets;siekannnurangeordnetwerden,wenneineTeil- ne günstige Gesamtwirkung erwarten lässt. uerung sorgt durch zweckgerechte Anordnungen für g von Missständen. - plan
Art. 192
BeiGesamterneuerungenisteinGestaltungsplanzuerstel- len, der Bestandteil des Quartierplans ist.
Art. 193 E. Sozialbericht Bericht über die Pächter des erfas sowie auf die näh 2 DerBerichtistbe zu berücksichtige 3 Der Bericht ist 4 Fünf Jahre nach Bericht mit den t ständigen Direkti
Bei Gesamterneuerungen ist mit dem Quartierplan ein Auswirkungen auf Grundeigentümer, Mieter und sten Gebiets im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ere Umgebung auszuarbeiten. iderFestsetzungdesQuartierplansangemessen n. dem Quartierplan beizulegen. Durchführung der Gesamterneuerung ist der atsächlichen Auswirkungen zu vergleichen; der zu- on51 ist das Ergebnis bekannt zu geben.
- Schutz der Quartier- versorgung
Art. 194
Bei Gesamterneuerungen sind, soweit esdie Verhältnisse zulassen, für Betriebe, die der Versorgung des Quartiers dienen und deren Inhaber beabsichtigen, später in die Neuüberbauung einzuzie- hen,währendderBauzeitprovisorischeErsatzräumezurVerfügungzu stellen; die Ordnung der Ersatzbeschaffung ist Bestandteil des Quar- tierplans.
Verzichtet der Betriebsinhaber auf den Einzug, hat er die dem Unternehmen erwachsenden Kosten zu ersetzen.
- Schutz der Mieter
Art. 195
Führt die Erneuerung zum Abbruch bestehender Wohn- oderGeschäftsräume,hatdasUnternehmenallezumutbarenAnstren- gungen zur Beschaffung oder Vermittlung von geeigneten Ersatzräu- menfürdiebetroffenenEigentümer, Mieter undPächterimZeitpunkt der Planfestsetzung vorzukehren; der Nachweis dafür ist spätestens vor Baubeginn zu erbringen.
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Bei der erstmaligen Vermietung sind die neuerstellten Wohn- oder Geschäftsräume vorab den bisherigen Mietern oder Pächtern anzubieten.
- Bestehende Gebäude
Art. 196
Gebäude, deren Beseitigung wegen ihres Zustands und ihrer Lage wirtschaftlich nicht verantwortet werden kann, sind in ihrem Bestand zu erhalten, wenn ihre Eigentümer es begehren.
Hingegen können Anpassungen solcher Gebäude samt Neben- anlagenandenQuartierplanangeordnetwerden;dieKostendafürträgt das Unternehmen, wenn nicht aufgrund der seinerzeitigen baurecht- lichen Bewilligung eine Anpassungspflicht des Eigentümers besteht.
- Bewertungs- massstab
Art. 197
Bei Gesamterneuerungen erfolgt die Bewertung der ein- bezogenen Grundstücke nach dem Verhältnis der Werte.
- Zuteilungs- ansprüche
Art. 198
Für Flächen öffentlichen Grundes, der nach dem Quartier- plan für die Bedürfnisse der Öffentlichkeit nicht mehr benötigt wird, steht der Gemeinde ein entsprechender Zuteilungsanspruch zu. II. Der Grund- eigentümer
Art. 199
Die Grundeigentümer des erfassten Gebiets haben je nach den Umständen Anspruch auf Belassung der bisherigen Eigentums- verhältnisse, auf Zuteilung eines neuen selbstständigen Grundstücks oder auf Zuteilung eines dem Wert ihres eingeworfenen Grundstücks entsprechenden Anteils an Gesamteigentum, gewöhnlichem Miteigen- tum oder Stockwerkeigentum.
- Durch- führung
Art. 200
Der Quartierplan regelt den Zeitpunkt, in welchem die neuen Rechtsverhältnisse nach Genehmigung des Quartierplans und des allfälligen Gestaltungsplans an die Stelle der bisherigen treten; wo die Umstände es rechtfertigen, kann der Rechtsübergang in Etappen vorgesehen werden.
Die Erstellung der Mutationsakten ist unverzüglich nach Eintritt der neuen Rechtsverhältnisse zu veranlassen.
Entschädigungen und Vergütungen werden mit dem Vorliegen der Mutationsakten, spätestens jedoch drei Monate nach dem Rechts- übergang, fällig.
Art. 201 II. Bau welchen 2 Können einigen, ordentli plans fü rüstunge I.DerGem I. Recht
Der Quartierplan legt fest, wann und gegebenenfalls in Bauetappen die Erneuerung durchgeführt werden soll. sich die Beteiligten über den zeitgerechten Bau nicht finden sinngemäss die Bestimmungen Anwendung, die beim chen Quartierplan im zeitlichen Bereich des Erschliessungs- r den Bau der Erschliessungsanlagen, Ausstattungen und Aus- n gelten. einde s- übergang
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
- Heim- schlagsrecht
Art. 202
JederGrundeigentümerimerfasstenGebiethatdasRecht, sein Grundstück dem Gemeinwesen heimzuschlagen.
Das Heimschlagsrecht kann von der Rechtskraft des Einleitungs- beschlusses an bis längstens zum Baubeginn an der Bauetappe erklärt werden, an der der Heimschlagende beteiligt ist.
Mit der Ausübungserklärung tritt die Gemeinde ohne Rücksicht auf eine Auseinandersetzung über die Heimschlagsentschädigung in die Rechtsstellung des Heimschlagenden ein.
Die Heimschlagsentschädigung richtet sich nach den Wertver- hältnissen am Bewertungsstichtag unter Berücksichtigung geleisteter und geschuldeter Zahlungen des Heimschlagenden; können sich die Parteien nicht einigen, hat die Gemeinde das Verfahren nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten einzuleiten. III. Titel: Der Natur- und Heimatschutz
- Schutz- objekte und Inventare4
Art. 203
Schutzobjekte sind:
- im Wesentlichen unverdorbene Natur- und Kulturlandschaften sowie entsprechende Gewässer, samt Ufer und Bewachsung;
- Aussichtslagen und Aussichtspunkte; c.27 Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder bau- künstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaf- ten oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wir- kung wesentlichen Umgebung;
- vorgeschichtliche und geschichtliche Stätten und ortsgebundene Gegenstände sowie Gebiete von archäologischer Bedeutung;
- Naturdenkmäler und Heilquellen; f.27 wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken; g.27 seltene oder vom Aussterben bedrohte Tiere und Pflanzen und die für ihre Erhaltung nötigen Lebensräume.
Über die Schutzobjekte erstellen die für Schutzmassnahmen zu- ständigenBehördenInventare.DieInventarestehenbeidenGemeinde- verwaltungen am Ort der gelegenen Sache, die überkommunalen über- dies bei der zuständigen Direktion33, zur Einsichtnahme offen.26
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
- Bindung des Gemeinwesens
Art. 204
Staat, Gemeinden sowie jene Körperschaften, Stiftungen undselbstständigenAnstaltendesöffentlichenunddesprivatenRechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, haben in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.
Soweit es möglich und zumutbar ist, muss für zerstörte Schutz- objekte Ersatz geschaffen werden.
- Schutz- massnahmen
Art. 205
Der Schutz erfolgt durch:
- Massnahmen des Planungsrechts,
- Verordnung, insbesondere bei Schutzmassnahmen, die ein grösse- res Gebiet erfassen,
- Verfügung,
- Vertrag.
Art. 207 II. Inhalt der Schutzo nen nötigen und sachlic 2 Übersteig Pflicht des Betreuung d vom Eigentü barungen de III. Abklär und Sicheru
Die Schutzmassnahmen verhindern Beeinträchtigungen bjekte, stellen deren Pflege und Unterhalt sicher und ord- falls die Restaurierung an. Ihr Umfang ist jeweils örtlich h genau zu umschreiben. en Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Eigentümers, sein Grundstück zu unterhalten, so ist die urch das anordnende Gemeinwesen zu übernehmen und mer zu dulden; vorbehalten bleiben abweichende Verein- s öffentlichen Rechts und der Übernahmeanspruch. ung ng
Art. 208
Für die Abklärung der Schutzwürdigkeit und der nötigen Planungsmassnahmen stehen Staat und Gemeinden die Befugnisse zu, die sie nach dem Planungsrecht haben; Gleiches gilt für die Entschädi- gungspflicht.
Auf Verfügung beruhende rechtskräftige Anordnungen können im Grundbuch angemerkt werden.
- Vorsorgliche Schutz- massnahmen
Art. 209
. . .25
Die schriftliche Mitteilung an den Grundeigentümer über die Aufnahme seines Grundstücks in ein Inventar bewirkt das Verbot, am bezeichneten Objekt ohne Bewilligung der anordnenden Behörde tatsächliche Veränderungen vorzunehmen.
DasVeränderungsverbotfällt dahin, wennnichtinnert Jahresfrist seit der schriftlichen Mitteilung eine dauernde Anordnung getroffen wird.
. . .25
. . .25
- Arten
- Mit Inventar
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131 II. Ohne Inventar
Art. 210
Vorsorgliche Schutzmassnahmen können im gleichen Ver- fahren und mit gleichen Rechtswirkungen auch ohne Inventarisierung angeordnet werden.
- Zuständig- keit und Finanzierung
Art. 211
Die zuständige Direktion trifft die Schutzmassnahmen für Objekte, denen über den Gemeindebann hinausgehende Bedeu- tung zukommt. Sie hört vorgängig die Gemeinde und den regionalen Planungsverband an. Sie nimmt in ihrem Zuständigkeitsbereich die Aufsicht über die Gemeinden wahr.33
Der Gemeindevorstand57 trifft die Schutzmassnahmen für Objekte von kommunaler Bedeutung.23
Der Kanton kann von Gemeinden, die aus Schutzmassnahmen besonderen Nutzen ziehen, Beiträge an seine Kosten fordern.45
Rechtsmitteln gegen Schutzmassnahmen kommt keine aufschie- bende Wirkung zu.26
- Übernahme- anspruch
Art. 212
Das Gemeinwesen, das eine dauernde Schutzmassnahme angeordnet hat, kann die Übernahme eines Schutzobjekts zu Eigentum verlangen,wennnachdemZweckderSchutzmassnahmeeinebestimmte Betreuung nötig ist, der Grundeigentümer dazu sich nicht verpflichtet oder ausser Stande ist und dem Gemeinwesen die Betreuung ohne Eigentum nicht zugemutet werden kann.
Der Übernahmeanspruch kann jederzeit geltend gemacht werden.
Kommt über den Bestand und Umfang des Anspruchs sowie über die Entschädigung keine Einigung zustande, entscheidet die Schät- zungskommission nach der Gesetzgebung betreffend die Abtretung von Privatrechten8.51
- Ansprüche des Grund- eigentümers
Art. 213
Jeder Grundeigentümer ist jederzeit berechtigt, vom Ge- meinwesen einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines Grund- stücks und über den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen zu verlan- gen, wenn er ein aktuelles Interesse glaubhaft macht.
Das Begehren ist schriftlich beim Gemeindevorstand57 einzurei- chen.
DaszuständigeGemeinwesentrifftdenEntscheidspätestensinnert Jahresfrist, wobei es in Ausnahmefällen vor Fristablauf dem Grund- eigentümer anzeigen kann, die Behandlungsdauer erstrecke sich um höchstens ein weiteres Jahr. Liegt vor Fristablauf kein Entscheid vor, kann eine Schutzmassnahme nur bei wesentlich veränderten Verhält- nissen angeordnet werden.27 II. Heimschlags- recht
Art. 214
Bewirkt die Schutzmassnahme eine materielle Enteig- nung, steht dem Betroffenen neben einem allfälligen Entschädigungs- anspruch das Heimschlagsrecht zu.
- Anspruch auf Entscheid
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Hinsichtlich Inhalt und Verfahren gelten hiefür die Bestimmun- gen über die Freihaltezone.
Art. 215
H. Übertragung nen vom Erwerbe Rechts übertrag tung der Schutz kein Rückforder Kraft öffentlichen Rechts erworbene Schutzobjekte kön- r an Personen des öffentlichen oder des privaten en werden, wenn dabei Gewähr für die Aufrechterhal- massnahmen besteht. Dem früheren Eigentümer steht ungsrecht zu.
Art. 216
I. Beratung sionen von S Natur- und H 2 Der Regier kommunaler B tere begutac 3 DieKommiss des Natur- u
1 Der Regierungsrat bestellt eine oder mehrere Kommis- achverständigen, die das Gemeinwesen in Fragen des eimatschutzes beraten. ungsrat überträgt ihnen wichtige Fragen von über- edeutung zur Begutachtung; es können ihnen auch wei- htende Aufgaben zugewiesen werden. ionenkönnenaufAnregungeinesDrittenzuFragen nd Heimatschutzes Stellung nehmen.
- Kosten- anteile
Art. 217
1 Der Kanton leistet den Gemeinden für Massnahmen zur Erhaltung oder Pflege von Ortsbildern von kantonaler und regio- naler Bedeutung Kostenanteile bis zu 60% der beitragsberechtigten Ausgaben.
Der Kanton kann Subventionen gewähren a.73 an Private und Institutionen bis zur vollen Höhe der beitrags- berechtigten Ausgaben für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Erschliessung, Gestaltung oder Pflege von Objekten des Natur- und Heimatschutzes, b.73 an Gemeinden bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben für Massnahmen im Interesse von Objekten des Natur- und Hei- matschutzes,
- an Gemeinden und Körperschaften, denen aus Selbstbindung ge-
Art. 204
mäss beitr d. oh Natur 3 In lich gewäh PBG erhebliche Kosten erwachsen, bis zur Hälfte der agsberechtigten Ausgaben, ne Bindung an ein bestimmtes Objekt an Organisationen des - und Heimatschutzes im Rahmen des Budgets. besonderen Fällen kann der Regierungsrat Gemeinden zusätz- Subventionen bis zu 30% der beitragsberechtigten Ausgaben ren.
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131 IV. Titel: Das öffentliche Baurecht
. Abschnitt: Die Bauvorschriften
- Allgemeine Bestimmungen
Art. 218 A. Rechtsnatur Recht; sie begr 2 Sie sind eine lichen Regelung
Die Bauvorschriften dieses Gesetzes sind öffentliches ünden keine Privatrechte. r für die Baubehörden verbindlichen privatrecht- nur zugänglich, wo es ausdrücklich vorgesehen ist.
- Verschär- fungen
Art. 219
Für Bauten und Anlagen, die in ungewöhnlicher Weise benutzt werden, besonders starken Verkehr auslösen oder für Benüt- zer und Nachbarschaft erhöhte Gefahren in sich bergen, sind durch Verordnung oder, solange eine solche darüber nichts bestimmt, im Einzelfall strengere Bauvorschriften aufzustellen.
- Ausnahme- bewilligungen
Art. 220
Von Bauvorschriften ist im Einzelfall zu befreien, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig erscheint.27
Ausnahmebewilligungen dürfen nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreien, und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen, es sei denn, es würde die Erfüllung einer dem Gemeinwesen gesetzlich obliegenden Aufgabe verunmög- licht oder übermässig erschwert.
Ein Nachbar darf durch Ausnahmebewilligungen von Vorschrif- ten, die auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden; Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nicht von der Zustimmung des Nachbarn abhängig gemacht werden.
Art. 221
- Gemein- schaftswerke
Art. 222
WoeinöffentlichesInteresseentgegenstehendeprivateInte- ressen überwiegt, können die Eigentümer benachbarter Grundstücke auch ausserhalb planungsrechtlicher Vorkehren durch Verfügung des Gemeindevorstands57 oder, wo unmittelbare staatliche Interessen be- stehen, der zuständigen Direktion51 gegenseitig für berechtigt und ver- pflichtet erklärt werden,
- bestimmte Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen gemeinsam zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten sowie hiefür nötigenfalls Vorleistungen zu erbringen,
- anbestehendederartigeWerkegegenangemesseneEntschädigung anzuschliessen.
- Inhalt und Voraus- setzungen
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) II. Rechts- verhältnisse
Art. 223
Liegt ein hinreichendes öffentliches Interesse an einem Gemeinschaftswerk vor, setzt der Gemeindevorstand57 oder die zustän- dige Direktion51 den Eigentümern eine angemessene Frist für den Ab- schluss einer Vereinbarung an, die mindestens ordnen muss:
- die Rechtsverhältnisse am Gemeinschaftswerk,
- den notwendigen Geldausgleich sowie die Verteilung der Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten,
- den Zeitpunkt des Vollzugs der Rechtsverhältnisse und des Baus, beides allenfalls in Etappen.
Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Gemeinde- vorstand57 oder durch die zuständige Direktion51 und ist als öffentlich- rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
. Behördliche Anordnung
Art. 224
KönnensichdieEigentümerüberdieOrdnungderRechts- verhältnisse innert Frist nicht einigen, so sind baurechtliche Bewilli- gungen zu verweigern oder mit Nebenbestimmungen zu versehen, die das öffentliche Interesse in anderer Weise hinreichend wahrnehmen.
UnterdergleichenVoraussetzungundsoferndasöffentlicheInte- resse mit Nebenbestimmungen zu einer baurechtlichen Bewilligung nicht hinreichend wahrgenommen werden kann oder eine Verweige- rung unverhältnismässig wäre, ist den Beteiligten ein Entwurf über die RegelungderRechtsverhältnissevorzulegen.EinigensichdieBeteilig- ten innert zwei Monaten nicht, wird die erforderliche Ordnung durch Verfügung festgesetzt und im Grundbuch angemerkt.
Art. 225 III. Bau Grundeige 2 Können einigen, ordentlic plans für rüstungen E. Schran der Eigen und Besit
Die Gemeinschaftswerke werden durch die beteiligten ntümer gebaut. sich die Beteiligten über den zeitgerechten Bau nicht finden sinngemäss die Bestimmungen Anwendung, die beim hen Quartierplan im zeitlichen Bereich des Erschliessungs- den Bau der Erschliessungsanlagen, Ausstattungen und Aus- gelten. ken tums- z- ausübung
Art. 226
Jedermann ist verpflichtet, bei der Eigentums- und Besitz- ausübung alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten; er hat diese Vorkehren in zeitlich und sachlich angemessener Weise der technischen Entwicklung anzupassen.
Bei der Benützung von Bauten, Anlagen, Ausstattungen, Ausrüs- tungen und Betriebsflächen darf nicht in einer nach den Umständen übermässigen Weise auf die Umwelt eingewirkt werden.
Schärfere oder mildere planungsrechtliche Vorschriften, insbeson- dere für industrielle und gewerbliche Betriebe, bleiben vorbehalten.
. Vereinbarung
- Schutz gegen Einwirkungen
. Allgemein
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch für die Ausführung von Bauarbeiten.
Mit der Baubewilligung kann verlangt werden, dass der Baustel- lenverkehrüberbestimmteVerkehrswegeerfolgt.AufBegehreneiner voraussichtlich betroffenen Nachbargemeinde bedarf die Bewilligung insoweit der Genehmigung durch die zuständige Direktion51.26
. Betriebe mit Schwer- transporten
Art. 227
Unzulässig sind Betriebe, die nach ihrer Zweckbestim- mung auf dauernde und dicht aufeinanderfolgende Schwertransporte angewiesen sind, wenn ein solcher VerkehrimEinzugsbereich derAn- lagedurch vorwiegend zuWohnzweckenbeworbeneBauzonen führen muss und auf diese in unzumutbarer Weise einwirkt.
Der baurechtliche Entscheid über solche Betriebe bedarf auf Begehren einer voraussichtlich vom Verkehr betroffenen Gemeinde der Genehmigung durch die zuständige Direktion51.27 II. Unterhalt und Parzellierung
Art. 228
Grundstücke, Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Aus- rüstungen sind zu unterhalten. Es dürfen weder Personen noch das Eigentum Dritter gefährdet werden.
Durch Unterteilung von Grundstücken dürfen keine den Bau- vorschriften widersprechende Verhältnisse geschaffen werden.
- Inanspruch- nahme von Drittgrund- stücken
Art. 229
JederGrundeigentümeristberechtigt,Nachbargrundstücke zubetretenundvorübergehendzubenutzen,soweites,Vorbereitungs- handlungen eingeschlossen, für die Erstellung, die Veränderung oder denUnterhaltvonBauten,Anlagen,AusstattungenundAusrüstungen nötig ist und soweit dadurch das Eigentum des Betroffenen nicht un- zumutbar gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Dieses Recht ist möglichst schonend und gegen volle Entschädi- gung auszuüben.
Art. 230
. Verfahren sprecher gena 2 StimmtderBe oder einigen scheidet auf raschem Verfa Entschädigung
1 Die Inanspruchnahme ist dem Betroffenen vom An- u und rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. troffeneinnert30TagenseitderMitteilungnichtzu sich die Beteiligten über die Entschädigung nicht, ent- Begehren des Ansprechers die örtliche Baubehörde in hren über die Zulässigkeit des Begehrens und über die . II. Von öffentlichem Grund
Art. 231
Für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes mit Ein- schluss des Erdreichs und derLuftsäule zu privatenZwecken bedarfes je nach den Umständen einer Bewilligung oder Konzession.
Die Inanspruchnahme ist zu entschädigen, soweit sie nicht nach planungsrechtlichen Festlegungen und Bestimmungen vorgeschrieben oder erlaubt ist.
- Von Nachbar- grundstücken
. Umfang
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere das Aus- mass, die Dauer der Beanspruchung, der wirtschaftliche Nutzen für den KonzessionärunddieallfälligenNachteilefürdasGemeinweseninbil- liger Weise zu berücksichtigen.
Die Gemeinden sind berechtigt, für die Beanspruchung ihres öffentlichen Grundes im Rahmen dieses Gesetzes eine Gebühren- ordnung zu erlassen. III. Von privaten Grundstücken durch das Gemeinwesen
Art. 232
Das Gemeinwesen ist berechtigt, auf Grundstücken sowie anBautenundAnlagenDritterimöffentlichenInteresseliegendeEin- richtungen von geringfügiger Einwirkung auf die Grundstücknutzung unentgeltlich anzubringen; es hat dabei auf die Interessen des Betrof- fenen billige Rücksicht zu nehmen.
Die vorgesehene Beanspruchung ist den Betroffenen genau und rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Das Gemeinwesen hat auf seine Kosten Anpassungen oder Ver- legungen vorzunehmen, wenn Änderungen am Grundstück oder an Bauten und Anlagen es gebieten und keine wichtigen öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.
- Bahn- transport von Aushub und Gesteins- körnung
Art. 232
a.62 1 Die zuständige Direktion legt im Baubewilligungsver- fahren die Pflicht zum Bahntransport von Aushub und Gesteinskör- nung fest, wenn
- die Baustelle in einem Gebiet mit Pflicht zum Bahntransport liegt und
- grosse Mengen Aushub und Gesteinskörnung transportiert werden.
Erfüllt der Bauherr die ihm auferlegte Pflicht nicht, erhebt die zu- ständige Direktion eine Ersatzabgabe.
Die Ersatzabgabe beträgt Fr.20 bis Fr.50 pro Tonne Aushub und Gesteinskörnung. Bei der Festlegung werden die Kosten des Bahn- transports berücksichtigt.
Der Regierungsrat legt fest:
- die Gebiete, in welchen die Pflicht zum Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung besteht,
- die Menge Aushub und Gesteinskörnung, ab welcher die Pflicht zum Bahntransport besteht,
- die Höhe der Ersatzabgabe.
Er legt die Gebiete und die Mengen so fest, dass der im Richtplan vorgesehene Anteil der Bahntransporte erreicht wird.
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
- Grundanforderungen an Bauten und Anlagen
Art. 233 A. Baureife werden, die oder, wo die gesichert is 2 Diese Vors gen, durch d
Bauten und Anlagen dürfen nur auf Grundstücken erstellt baureif sind oder deren Baureife auf die Fertigstellung Verhältnisse es erfordern, bereits auf den Baubeginn hin t. chrift gilt auch für Umbauten oder Nutzungsänderun- ie von den bisherigen Verhältnissen wesentlich abgewichen wird.
Art. 234
II. Begriff wenn durch d den Gemeinde nachteilig b III. Planung
Baureif ist ein Grundstück, wenn es erschlossen ist und ie bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch vorstand57 beantragte planungsrechtliche Festlegung eeinflusst wird. s- rechtliche Baureife im Besonderen
Art. 235
Planungsrechtliche Festlegungen, deren Fehlen einem Bauvorhaben entgegengehalten wird, sind innert längstens drei Jahren zu erlassen. Nach Ablauf dieser Frist darf die fehlende planungsrecht- licheBaureifenurnochgeltendgemachtwerden, soweitdierechtzeitig erlassene Festlegung wegen Rechtsmitteln noch nicht in Kraft gesetzt werden kann. IV. Erschlies- sung
Art. 236
ErschlossenisteinGrundstück,wennesfürdiedaraufvor- gesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich ist, wenn diese ausreichend mit Wasser und Energie versorgt werden können und wenn die einwandfreie Behandlung von Abwässern, Abfallstoffen und Altlasten gewährleistet ist.28
Wo entsprechende Pläne bestehen, sind sie für Art, Lage, Ausge- staltung und Leistungsvermögen der Erschliessungs- und Versorgungs- anlagen sowie Ausstattungen und Ausrüstungen auch dann verbindlich, wenn beabsichtigt ist, vorerst nur einzelne Grundstücke entsprechend zu nutzen; wo das Planungsrecht und die Verhältnisse es gestatten, ist jedoch unter sichernden Nebenbestimmungen die etappenweise Erstel- lung zuzulassen.
. Zugänglich- keit im Besonderen
Art. 237
Genügende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hin- sicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten oder Anla- gen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer. Bei grösseren Überbauungen muss überdies die Er- reichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr gewährleistet sein. Bei Bau- ten und Anlagen mit grossem Güterverkehr sind Gleisanschlüsse zu verlangen, wo dies technisch möglich und zumutbar ist.27
Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein. Der Regie- rungsrat erlässt über die Anforderungen Normalien7.27
- Grundsatz
. Im Allgemeinen
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
WoeinBedürfnisbesteht,dieVerhältnisseesgestattenundeswirt- schaftlich zumutbar ist, insbesondere bei grösseren Überbauungen, soll der Fussgänger- vom Fahrverkehrgetrennt werden, undes kann, sofern das öffentliche Interesse entgegenstehende private Interessen wesent- lich überwiegt, der Fahrverkehr unter den Boden gewiesen oder die Überdeckung der Fahrbahn verlangt werden.
Privatrechtlich geordnete Zugänge dürfen ohne Zustimmung der örtlichen Baubehörde weder tatsächlich noch rechtlich verändert oder aufgehoben werden; diese Beschränkung ist im Grundbuch anzumerken.
- Gestaltung und Begrünung
Art. 238
Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Um- gebung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rück- sicht zu nehmen; sie dürfen auch durch Nutzungsänderungen und Un- terhaltsarbeiten nicht beeinträchtigt werden, für die keine baurecht- liche Bewilligung nötig ist.
. . .71
Genügend angepasste energetische Verbesserungen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere Solaranlagen, wer- den bewilligt, sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen entge- genstehen.65 II. Begrünung im Besonderen
Art. 238
a.69 1 Vorgärten und andere geeignete Teile des Gebäude- umschwungs sind in angemessenem Umfang als ökologisch wertvolle Grünflächen zu erhalten oder herzurichten.
Die Versiegelung von nicht mit Gebäuden überstellten Grund- stücksflächen ist möglichst gering zu halten.
Nach Möglichkeit sind bestehende Bäume zu erhalten oder ange- messene Ersatz- und Neupflanzungen vorzusehen. Es ist genügend Wur- zelraum und ausreichender Raum für die Versickerung zu gewährleisten. Die ordentliche Grundstücksnutzung darf dadurch nicht übermässig er- schwert werden.
Die Bau- und Zonenordnung kann zonen- oder gebietsweise er- gänzende Bestimmungen enthalten.
Die Begrünung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
- Sonstige Beschaffenheit
Art. 239
Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruk- tion und Material den anerkannten Regeln der Baukunde entspre- chen. Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden.
- Im Allgemeinen
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
Die verwendeten Materialien dürfen zu keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen und müssen einwandfrei entsorgt werden können. Beim Abbruch von Bauten und Anlagen sind die Materialien im Hinblick auf eineeinwandfreie Entsorgung zweckmässigzu trennen.28
Bei Neubauten ist bei der Gestaltung von Fassaden sowie Glas- und Fensterflächen gebührend Rücksicht auf den Vogelschutz zu neh- men.74
Bauten müssen nach aussen wie im Innern den Geboten der Wohn-undArbeitshygienesowiedesBrandschutzesgenügen.ImHin- blick auf einen möglichst geringen Energieverbrauch sind Bauten und AnlagenausreichendzuisolierensowieAusstattungenundAusrüstun- gen fachgerecht zu erstellen und zu betreiben.20
. . .49
- Behinderten- gerechtes Bauen
Art. 239
a.47 1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne
Art. 3
von zemb vero fürM und 2 Be Einh nere sche 3 Ge Gesc sen dere 2. W gebä fünf Wohn im B Bst. a des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. De- er2002(BehiG)10 undArt.2Bst.cderBehindertengleichstellungs- rdnung vom 19. November 200311 sind so zu gestalten, dass sie auch enschenmitBehinderungennachArt.2Abs.1BehiGzugänglich benützbar sind. iWohngebäudenmitmehralsachtWohneinheitenmüssenalle eiten für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Das In- der einzelnen Wohneinheiten muss an die Bedürfnisse von Men- n mit Behinderungen anpassbar sein. bäudemitmehrals50Arbeitsplätzenodermitmehrals1000m2 hossfläche, die einer arbeitsplatzintensiven Nutzung dient, müs- für Menschen mit Behinderungen zugänglich und im Innern an n Bedürfnisse anpassbar sein. ohn- ude mit bis acht einheiten esonderen
Art. 239
b.47 1 Bei Neubauten von Wohngebäuden mit fünf bis acht Wohneinheiten müssen die Einheiten wenigstens eines Geschosses für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Der Zugang zu den übrigen Wohneinheiten muss anpassbar sein.
DasInneredereinzelnenWohneinheitenmussandieBedürfnisse von Menschen mit Behinderungen anpassbar sein.
. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 239
c.47 1 Das Nähere zu den nach §§ 239 a und 239 b erforder- lichen baulichen Massnahmen bestimmt sich nach den anerkannten Regeln der Baukunde. Der Regierungsrat bezeichnet die massgeben- den Regelwerke.
Im Übrigen ist das Behindertengleichstellungsgesetz anwendbar.
- Neu- und Umbauten
. Im Allgemeinen
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Art. 239
Bauliche Massnahmen nach § a und 239 b müssen verhält-
Art. 11
nismässig sein. Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich nach und 12 BehiG. II. Anpassung öffentlicher Bauten
Art. 239
d.47 1 WeröffentlicheAufgabenerfüllt,stelltunabhängigvon einem bewilligungspflichtigen Umbau oder Sanierungsvorhaben sicher, dass die öffentlich genutzten Bauten und Anlagen für Menschen mit
Art. 11
Behinderungen zugänglich und benützbar sind ( 2 Das Nähere zu den nach Abs. 1 erforderliche nahmen bestimmt sich nach den anerkannten Reg Der Regierungsrat bezeichnet die massgebenden 3 Auf bauliche Massnahmen nach Abs. 1 kann ve wenn deren Kosten 5% des Gebäudeversicherungs Abs. 4 KV3). n baulichen Mass- eln der Baukunde. Regelwerke. rzichtet werden, wertes des vor dem Umbau bewerteten Gebäudes übersteigen. E.48 Verkehrs- sicherheit
Art. 240
Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder ge- fährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden.
Im Zusammenhang mit Bauten und Anlagen, die ungewöhnlich starkenVerkehrauslösen,könnenaufKostendesBauherrnbesondere Vorkehren zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit angeordnet werden.
Verkehrserschliessungen im Bereich wichtiger öffentlicher Stras- sen haben nach Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten zu erfolgen. II. Durchgangs- strassen im Besonderen
Art. 241
Bei Strassen für den grossen Durchgangsverkehr kann der Regierungsrat, in den Städten Zürich und Winterthur für städtische Strassen der Stadtrat, den seitlichen Zutritt allgemein untersagen.
Das anordnende Gemeinwesen hat eine für die Grundstücknut- zung unerlässliche Ersatzzufahrt zu schaffen, die in ihrer Benützbar- keit der bisherigen Zufahrt, jedoch höchstens der erlaubten Grund- stücknutzung entsprechen muss; es steht ihm zu diesem Zweck das Enteignungsrecht zu. F.48 Fahrzeug- abstellplätze
Art. 242
1 Die Bau- und Zonenordnung legt die Zahl der Abstell- plätze für Verkehrsmittel fest, die nach den örtlichen Verhältnissen, nach dem Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie nach Ausnützung und Nutzweise des Grundstücks für Bewohner, Beschäftigte und Be- sucher erforderlich sind.
- Allgemein
- Zahl
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
Die Zahl der Abstellplätze soll so festgelegt werden, dass die Ver- kehrsmittel der Benützer einer Baute oder Anlage ausserhalb des öffent- lichen Grundes aufgestellt werden können. Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, kann die Zahl der erforderlichen Plätze tiefer angesetzt und die Gesamtzahl begrenzt werden. II. Erstellungs- pflicht27
Art. 243
1 Abstellplätze sind im gebotenen Ausmass zu schaffen
- bei Neuerstellung von Bauten und Anlagen,
- bei allgemeinen baulichen Änderungen, die einen erheblichen Teil der Baute oder Anlage erfassen oder durch die eine wesentlich an- dere Nutzung als bisher ermöglicht wird,
- bei Nutzungsänderungen, die voraussichtlich wesentlich andere Verkehrsbedürfnisse schaffen.
Auf Antrag der Bauherrschaft kann in der Baubewilligung eine tiefere Zahl an erforderlichen Abstellplätzen festgelegt werden, wenn sichergestellt ist, dass dadurch die Abstellplätze auf öffentlichem Grund nicht übermässig in Anspruch genommen werden.72
Bei bestehenden Bauten und Anlagen kann ohne Zusammenhang mitÄnderungendieSchaffungoderAufhebungvonAbstellplätzenver- langt werden, wenn der bisherige Zustand regelmässig Verkehrsstörun- gen oder andere Übelstände bewirkt oder wenn die Beschäftigten- parkplätze die festgesetzte Gesamtzahl erheblich überschreiten. Die Verpflichtung muss nach den Umständen technisch und wirtschaftlich zumutbar sein. III. Lage und Gestaltung27
Art. 244
1 Die Abstellplätze müssen gut zugänglich sein und in nütz- licher Entfernung zum Baugrundstück liegen. Dabei sind die Verkehrs- mittel unterschiedlich zu betrachten.
Sie müssen auch unter Berücksichtigung eines künftigen Strassen- ausbausverkehrssicherangelegtsein;inStrassenabstandsbereichendür- fen Pflichtplätze nur liegen, wenn die spätere Verlegung auf Kosten des Pflichtigen möglich ist und rechtlich gesichert wird.
Eine angemessene Anzahl Abstellplätze ist an leicht zugänglicher Lage für Besucher vorzusehen. Die nicht für Besucher vorgesehenen Abstellplätze für Motorfahrzeuge müssen unterirdisch angelegt oder überdeckt werden, wenn dadurch die Nachbarschaft wesentlich geschont werden kann, die Verhältnisse es gestatten und die Kosten zumutbar sind.
In der Bau- und Zonenordnung können die Anforderungen an die Ausstattung der Abstellplätze genauer geregelt werden.
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) IV. Gemein- schaftsanlagen27
Art. 245
. . .25
Die Schaffung öffentlicher oder privater Gemeinschaftsanlagen und die Beteiligung hieran können vom Gemeindevorstand57 gebiets- weise oder von der örtlichen Baubehörde im baurechtlichen Bewilli- gungsverfahren verfügt und näher geordnet werden,
- wenn ein öffentliches Interesse, insbesondere des Verkehrs sowie des Schutzes von Wohngebieten, Natur- und Heimatschutzobjek- ten und Gewässern, der Schaffung von Abstellplätzen auf den ein- zelnen Grundstücken entgegensteht,
- wenn dem Baupflichtigen die Realerfüllung wegen der örtlichen Verhältnisse nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Derartige Verfügungen schliessen das Verbot ein, auf den betref- fenden Grundstücken Abstellplätze zu schaffen, die nicht dem Güter- umschlag, einem näher zu bestimmenden besondern Eigenbedarf oder der Parkierung zweirädriger Fahrzeuge dienen.
- Ersatz- abgabe27
Art. 246
Ist die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage innert nützlicher Frist nicht möglich, hat der Grundeigentümer, der kraft behördlicherFeststellung keineodernureineherabgesetzteZahleige- ner Abstellplätze schaffen muss oder darf, der Gemeinde eine ange- messene Abgabe zu leisten.
Keine Abgabe ist zu entrichten, soweit das Fehlen von Abstell- plätzen auf die behördliche Aufhebung privater Parkierungsmöglich- keiten zurückzuführen ist.
Die Höhe der Abgabe richtet sich nach den durchschnittlichen Kosten privater Plätze im entsprechenden Gebiet und danach, ob die privaten Plätze nach den Umständen offen oder gedeckt angelegt wer- denkönntenodermüssten;zuberücksichtigensindfernerWertverluste, die für das pflichtige Grundstück ohne angemessene Abstellmöglich- keiten entstehen, die Lage des pflichtigen Grundstücks zu einer beste- henden oder vorgesehenen öffentlichen Anlage und deren Art sowie die mutmasslichen Einnahmen des Gemeinwesens.
Streitigkeiten über die Abgabepflicht werden im Verfahren nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten entschieden.
- Ersatz- abgabe
Art. 247
Die Gemeinden legen die Abgaben in einen Fonds, der nur für die Mobilität verwendet werden darf. Sie können den Verwen- dungszweck einschränken. Die entsprechende Regelung ist zu veröffent- lichen.72
Die Fondsmittel sind jeweils einzusetzen, sobald die Umstände es erlauben.
. Voraus- setzung und Höhe
. Pflichten der Gemeinden
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
Gemeinden, die einen Fonds bilden, sind verpflichtet, eine Park- raumplanung durchzuführen und laufend den Verhältnissen anzupas- sen.
Andere Gemeinwesen und öffentliche Verkehrsaufgaben erfül- lendeUnternehmungenkönnenvonderGemeindeBeiträgeausderen Fonds verlangen, wenn sie Parkraum schaffen, der sonst von der Gemeinde bereitgestellt werden müsste. G.48 Spiel- und Ruheflächen; Gärten
Art. 248
1 Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern sind in angemessenem Umfang verkehrssichere Flächen als Kinderspielplätze, Freizeit- und Pflanzgärten oder, wo nach der Zweckbestimmung der Gebäude ein Bedarf besteht,als Ruheflächenauszugestalten. Gleiches kann bei bestehenden Bauten verlangt werden, wenn dafür ein Bedürf- nis vorhanden und die Verpflichtung zumutbar ist.
Die Bau- und Zonenordnung kann ergänzende Bestimmungen enthalten. H.48 Kehricht- beseitigung
Art. 249
Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten oder Zweck- änderungen sind, wo die Verhältnisse es gestatten, ausserhalb des Stras- sengebiets in geeigneter Grösse und Lage Abstellplätze für das Abfuhr- gut zu schaffen.
Die baurechtliche Bewilligung für grössere Gebäude kann über- dies verlangen, dass in oder bei den Gebäuden geeignete Räume für Kehrichtbehälter erstellt werden.
Die Gemeinden können weitere Bestimmungen über Einrichtun- gen für die zweckmässige Abfallbeseitigung und die Kompostierung aufstellen.26
Bei neuen und bestehenden Bauten und Anlagen, die Sonder- abfälle oder grosse Mengen an Abfall verursachen, wie Warenhäuser und Einkaufszentren, sind Sammeleinrichtungen zu erstellen und zu betreiben, die auch Kunden zur Verfügung stehen.26
- Die zulässigen baulichen Grundstücknutzungen
- Die Grundregeln
Art. 250 Grundsatz Ausnützung nung und a 2 Die Bau- kantonalen befugnis d
DiezulässigebaulicheGrundstücknutzungergibtsichnach , Bauweise und Nutzweise aus der Bau- und Zonenord- us den Bauvorschriften. und Zonenordnung geht dabei den Bauvorschriften des Rechts vor, soweit sie sich innerhalb der Rechtsetzungs- er Gemeinde hält.
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Art. 251
Ausnützung a.55 durchA
, 59 Die zulässige Ausnützung wird festgelegt: usnützungs-,Überbauungs-,Grünflächen-undBaumassen- ziffern,
- durch die Bestimmungen über die Abstände, über die Geschoss- zahlsowieüberdenGrenzbau,dasZusammenbauen,dieGebäude- länge und die Gebäudebreite.
Art. 252
Bauweise unter wel welche Da Erscheinu Die Vorschriften über die Bauweise bestimmen, ob und chen Voraussetzungen offen oder geschlossen zu bauen ist, chformen gestattet sind und welche andern Regeln über die ng der Gebäude beachtet werden müssen.
Art. 253
Nutzweise Zweck Baut Aussenwärm Die Vorschriften über die Nutzweise bestimmen, welchem en dienen dürfen oder müssen. e- dämmung
Art. 253
a.46, 59 1 An bestehenden Gebäuden dürfen Aussenwärme- dämmungen bis zu 35 cm Dicke unbesehen rechtlicher Abstandsvor- schriften,LängenmasseundHöhenmasseangebrachtwerden.Entgegen- stehende überwiegende öffentliche Interessen bleiben vorbehalten.
Bei der Berechnung der Baumassen-, Überbauungs- und Grün- flächenziffer ist eine nachträglich angebrachte Aussenwärmedämmung unbeachtlich.55
Soweit mit einer nachträglich angebrachten Aussenwärmedäm- mung die Abstandsvorschriften unterschritten worden sind, wird dies bei der rechtlichen Beurteilung einer Baute oder Anlage auf dem Nachbargrundstück nicht berücksichtigt. II. Die Nutzungsziffern
Art. 254
, 59
- Ausnüt- zungsziffer
Art. 255
, 59 1 DieAusnützungszifferistdasVerhältnisderanrechen- baren Geschossfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Für die Ausnützungsziffer anrechenbar sind alle dem Wohnen, Arbeitenodersonstdem dauerndenAufenthaltdienendenoderhiefür verwendbaren Räume in Vollgeschossen unter Einschluss der dazu- gehörigenErschliessungsflächenundSanitärräumesamtinnerenTrenn- wänden.27
Entsprechende Flächen in Dach-, Attika- und Untergeschossen sind anrechenbar, soweit sie je Geschoss die Fläche überschreiten, die sichbeigleichmässigerAufteilungdergesamtenzulässigenAusnützung auf die zulässige Vollgeschosszahl ergäbe.
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
Durch Verordnung können der Wohnlichkeit oder der Arbeits- platzgestaltung dienende Nebenräume als nicht anrechenbar erklärt werden.
- Über- bauungsziffer
Art. 256
, 59 1 DieÜberbauungszifferistdasVerhältnisderanrechen- baren Gebäudefläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als an- rechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.
Wird die Konstruktionsstärke der Fassade aufgrund der Wärme- dämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass zu berück- sichtigen.46
- Grünflächen- ziffer
Art. 257
1 Die Grünflächenziffer ist das Verhältnis der anrechen- baren Grünfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen.
Wird die Konstruktionsstärke der Fassade aufgrund der Wärme- dämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass zu berück- sichtigen.46
Die Bau- und Zonenordnung kann den teilweisen Ersatz von an- rechenbaren Grünflächen durch zusätzliche Begrünungsmassnahmen vorsehen. Als zusätzliche Begrünungsmassnahmen gelten auch dauernd begrünte Fassadenteile.
- Baumassen- ziffer
Art. 258
, 59 1 Die Baumassenziffer ist das Verhältnis des Bauvolu- mens über dem massgebenden Terrain zur anrechenbaren Grundstücks- fläche.
Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volu- men des Baukörpers in seinen Aussenmassen.
Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse umgrenzt sind, werden nicht angerechnet.
Wird die Konstruktionsstärke der Fassade und des Dachs auf- grund der Wärmedämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass zu berücksichtigen.
- Anrechen- bare Grund- stücksfläche
Art. 259
, 59 1 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile.
Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht ange- rechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) III. Die Abstände
. Gemeinsame Bestimmung Grenz- und Gebäude- abstand
Art. 260
, 59 1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Grundstücksgrenze.
Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizier- ten Fassadenlinien zweier Gebäude.
Die Grenz- und Gebäudeabstände sind bei seitlich gegliederten Gebäuden für jeden Teil getrennt zu messen. Für Gebäudeteile, wel- chediefürdieRegelüberbauungzulässigeFassadenhöheüberschreiten, sind sie um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern.
Gebäude, deren Gesamthöhe nicht mehrals 1,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 2 m2 überlagern, müssen keine Grenz- und Gebäudeabstände einhalten.
. Abstände von Territorialgrenzen, Wald, Gewässern und von durch Baulinien gesicherten Anlagen
- Politische Grenzen
Art. 261
Gebäude dürfen politische Grenzen nicht überstellen.
Art. 262
B. Waldabstand abstandslinie n trägt der Absta 2 Ausgenommensi
, 59 1 Gebäude dürfen die im Zonenplan festgelegte Wald- icht überschreiten; ausserhalb des Bauzonengebiets be- nd von der forstrechtlichen Waldgrenze 30 m. ndunterirdischeBautenundGebäudeteilesowie Anlagen.
Offene nicht abgestützte Balkone dürfen ohne Rücksicht auf ihre Länge 2 m tief in den Abstandsbereich hineinragen.27
Im Übrigen gelten für Bauten und Anlagen im Abstandsbereich die Vorschriften des Forstpolizeirechts.
Art. 263
- Abstand von Verkehrs- anlagen
Art. 264
Der Abstand von Gebäuden gegenüber Verkehrsanlagen wird in erster Linie durch die bestehenden oder voraussichtlich nöti- gen Verkehrsbaulinien bestimmt.
. . .25
- Allgemein
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131 II. Von Strassen im Besonderen
Art. 265
Fehlen Baulinien für öffentliche und private Strassen und Plätze sowie für öffentliche Wege und erscheint eine Festsetzung nicht nötig, so haben oberirdische Gebäude einen Abstand von 6 m gegen- über Strassen und Plätzen und von 3,5 m gegenüber Wegen einzuhal- ten, sofern die Bau- und Zonenordnung keine anderen Abstände vor- schreibt.27
. . .25
Über den Abstand von Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen erlässt der Regierungsrat Vorschriften. In den Städten Zürich und Winterthur liegt diese Zuständigkeit bei den Gemeinden.
Art. 266
. Vorplätze Verkehrsbauli tens aber 5,5
Vorplätze von Garagen müssen ohne Rücksicht auf die nien so lang sein wie der grösste Einstellplatz, mindes- m.
Art. 267 3. Messweise der Trottoire 2 Ist eine St gebaut, ist d E. Abstand be
. Messweise der Trottoire 2 Ist eine St gebaut, ist d E. Abstand be
Unter Strasse ist das ganze Strassengebiet einschliesslich und Schutzstreifen zu verstehen. rasse noch nicht dem Planungsrecht entsprechend aus- ie voraussichtliche spätere Strassengrenze massgebend. i Versorgungs- leitungen und Anschluss- gleisen
Art. 268
Auf Baulinien für Versorgungsleitungen und Anschluss- gleisedarfnurgebautwerden,wennesdieVorschriftenüberdieGrenz- und Gebäudeabstände gegenüber Nachbargrundstücken erlauben.
. Grenzabstände von Nachbargrundstücken Abstandsfreie Gebäude
Art. 269
, 59 Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes be- stimmt,unterliegenunterirdischeBautensowieUnterniveaubauten,die keine Öffnungen gegen Nachbargrundstücke aufweisen, keinen Ab- standsvorschriften. Andere Gebäude
Art. 270
1 Alle andern Gebäude dürfen, sofern nicht der Grenzbau vorgeschrieben oder erlaubt ist, die im Abstand von 3,5 m parallel zur Grenze verlaufende Linie nicht überschreiten.
Der Abstand von 3,5 m gilt ohne Rücksicht auf Lage und Tiefe der beteiligten Grundstücke seitlich innerhalb von 20 m ab der Ver- kehrsbaulinie oder der sie ersetzenden Baubegrenzungslinie; ab 12 m über dem massgebenden Terrain vergrössert er sich weiter hinten und rückwärtig um das Mass der Mehrhöhe, unter Vorbehalt der Bestim- mungen für Hochhäuser, jedoch höchstens auf 16,5 m.55
Durch nachbarliche Vereinbarung kann unter Vorbehalt ein- wandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse ein Näherbaurecht begründet werden.26
. Bei fehlenden Baulinien
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
. Gebäudeabstände
Art. 271
A. Grundsatz halten müssen der beidseiti Der Abstand zwischen Gebäuden, die Grenzabstände ein- , hat ohne Rücksicht auf Grundstückgrenzen der Summe g nötigen Grenzabstände zu entsprechen. B.Abstandüber Verkehrsräume
Art. 272
Über den durch Verkehrsbaulinien oder sie ersetzenden Baubegrenzungslinien gesicherten Raum wird kein Gebäudeabstand gemessen, ausser wenn eine Neubaute über die betreffende Linie hinausgestellt wird.
- Erleich- terungen
Art. 273
, 59 Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes be- stimmt, dürfen Kleinbauten und Anbauten in einem Abstand von 3,5 m von andern Gebäuden errichtet werden. II. Gegenüber bestehenden Gebäuden
Art. 274
Steht ein nachbarliches Gebäude näher an der Grenze, als es nach den Bauvorschriften zulässig ist, so genügt als Abstand die Summe aus dem Grenzabstand, den das neue Bauvorhaben benötigt, und dem kantonalrechtlichen Mindestgrenzabstand.
Diese Begünstigunggiltnicht, wenn der Eigentümer des nunmeh- rigen Baugrundstücks gegenüber der Baubehörde die Erklärung abge- geben hat, er habe Kenntnis davon, dass er wegen des nachbarlichen Näherbaus selber einen grössern Grenzabstand werde einhalten müs- sen, oder wenn durch eine nachträgliche Grenzänderung ein vorher ausreichender Abstand ungenügend gemacht worden ist. IV. Geschosse, Kniestockhöhe, Fassadenhöhe und Gesamthöhe55
. Geschosse und Kniestockhöhe55
Art. 275
Begriffe serUnter- den und b sind, wir Gebäude s 2 Dachges 3 Unterge fertigen Fassadenf hinausrag I. Kleinb und Anbau
, 59 1 VollgeschossesindalleGeschossevonGebäudenaus- ,Dach-undAttikageschosse.BeizusammengebautenGebäu- ei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt d die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes eparat ermittelt. chosse sind Geschosse mit einer Kniestockhöhe bis 1,5m. schosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des Bodens des darüber liegenden Geschosses, gemessen in der lucht, im Mittel höchstens um 2,5 m über die Fassadenlinie t, an keiner Stelle aber mehr als 3 m. auten ten
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei den fiktiven Traufseiten ge- genüber dem darunter liegenden Geschoss um das halbe Mass seiner Höhe zurückversetzt sein.
Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Ober- kante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion. Anrechen- barkeit
Art. 276
, 59 1 Als Geschosse zählen Voll-, Dach-, Attika- und Unter- geschosse mit Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräumen.
In allen Bauzonen können Vollgeschosse durch Dach-, Attika- oder Untergeschosse ersetzt werden; zusammengerechnet dürfen sie jedoch die erlaubte Zahl der Vollgeschosse nicht überschreiten.
Art. 277
. Fassadenhöhe55
- Begriff und Messweise
Art. 278
, 59 1 Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
Bei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung bzw. des Geländers gemessen, es sei denn, die Brüstung oder das Geländer ist um mindestens 1 m gegenüber der Fassaden- flucht zurückversetzt.
- Mass und Berechnung
Art. 279
, 59 1 Die höchstzulässige Fassadenhöhe beträgt unter Vor- behalt der Bestimmungen über die Hochhäuser 25 m.
ImÜbrigenbestimmendieGemeindendiezulässigeFassadenhöhe. Siekönnenvorsehen,dassdiezulässigeFassadenhöheauchdurchVer- kehrsbaulinien bestimmt wird. Entscheidend ist das geringere Mass. II. Abweichun- gen
Art. 280
, 59 1 Giebelseitig erhöht sich das zulässige Mass um die sich ausderDachneigungvon45°ergebendeHöhe,höchstensaberum7m, sofern die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt.
BeiAttikageschossenerhöhtsichdieFassadenhöheaufdenfassa- denbündigen Seiten um 3,3 m, sofern die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt.
Die Fassadenhöhe aufgrund der Verkehrsbaulinien ergibt sich aus deren um einen Neuntel vergrösserten Abstand und kann um das Mass einer allfälligen Gebäuderückversetzung erhöht werden. Sie gilt bis auf eineTiefevon15m.ImBereichunterschiedlicherBaulinienabständeist bis auf eine Tiefe von 15 m der grössere Abstand massgebend.
- Grundsatz
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Wird die Konstruktionsstärke der Wärmedämmung grösser als
cm, so darf die zulässige Fassadenhöhe im entsprechenden Umfang, jedoch höchstens um 25 cm, überschritten werden.
. Gesamthöhe54
Art. 281
Begriff schen de darunter 4. Hochh Begriff Zulässig
, 59 DieGesamthöheistdergrössteHöhenunterschiedzwi- m höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. äuser55 und keit
Art. 282
, 59 Hochhäuser sind Gebäude mit einer Fassadenhöhe von mehr als 25 m. Sie sind nur gestattet, wo die Bau- und Zonenordnung sie zulässt.
Art. 284 Anforderungen Überbauung ort und Zweckbesti 2 Hochhäuser s 3 DieAusnützun bauung sein; e die Bestimmung und Gestaltung 4 Die Nachbars insbesondereni bewohnten Gebä
Hochhäuser müssen verglichen mit einer gewöhnlichen sbaulich einen Gewinn bringen oder durch die Art mmung des Gebäudes bedingt sein. ind architektonisch besonders sorgfältig zu gestalten. gdarfnichtgrösseralsbeieinergewöhnlichenÜber- ine Ausnahme ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben en über Arealüberbauungen, Sonderbauvorschriften spläne. chaft darf nicht wesentlich beeinträchtigt werden, cht durchSchattenwurf in Wohnzonen oder gegenüber uden.
Art. 285
- Die offene und die geschlossene Überbauung
- Grund- ordnung
Art. 286
1 Wonichtsanderesbestimmtist,sindGebäudeinoffener Überbauung zu erstellen.
Die geschlossene Überbauung kann samt der dabei zulässigen Bautiefe und Gesamtlänge durch die Bau- und Zonenordnung, durch Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne, durch den Quartierplan oder durch den Baulinienplan vorgeschrieben oder erlaubt werden.
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
Art. 287
B. Grenzbau a. dass kein stände eintr b.68 dass di überschritte schriftlich trägt die zu zonen 20 m, gemessen ab zungslinie, c. dass beim Beschaffenhe Anbau eines Der erlaubte Grenzbau setzt voraus, e Verletzung kantonaler oder kommunaler Mindestab- itt; e nach der Bau- und Zonenordnung zulässige Bautiefe nicht n wird, es sei denn, der betreffende Nachbar stimme oder elektronisch zu; ist nichts anderes bestimmt, be- stimmungsfreie Bautiefe in Zentrums- und Industrie- in den anderen Zonen 14 m, im seitlichen Verhältnis Verkehrsbaulinie oder sie ersetzender Baubegren- im rückwärtigen unter Beachtung von lit. c; rückwärtigen Grenzbau für den Nachbarn nach Lage, it und Zonenzugehörigkeit seines Grundstücks der Hauptgebäudes möglich ist.
Art. 288
II. Öffnungen in Grenz- fassaden27
Art. 289
Öffnungen in Grenzfassaden bedürfen der baurechtlichen Bewilligung der Baubehörde und der Zustimmung des Nachbarn.
Der Nachbar kann mangels abweichender privatrechtlicher Rege- lung solche Öffnungen seinerseits verbauen, es sei denn, das bisherige Recht habe einen Anspruch auf deren Fortbestand gegeben.
- Brand- mauern
Art. 290
Werden Gebäude aneinandergebaut oder wird ein Ge- bäude an die Grenze gestellt, so ist eine Brandmauer zu errichten.
WoeinwirksamerBrandschutzeserfordert,sindZwischenbrand- mauern zu erstellen.
Öffnungen in Brandmauern oder deren Weglassung in einzelnen Geschossen sind zulässig, wenn die Nutzungsart oder andere Verhält- nisse es rechtfertigen und ein genügender Brandschutz gewährleistet bleibt.
. Nachbarliche Verträge
Art. 291
Kommt zwischen Nachbarn kein privatrechtlicher Ver- tragüberdieErstellungeinergemeinsamenBrandmauerzustande,hat jeder auf eigenem Grund eine hinreichende Brandmauer zu errichten.
Über eine gemeinsame Brandmauer darf mangels entgegenste- hender privatrechtlicher Regelung jeder Beteiligte nach den anerkann- tenRegelnderBaukundeverfügen,insbesonderesieunterfangen,erhö- hen, vertiefen oder verlängern, wenn dadurch die Zweckbestimmung der Mauer, Gebäude zu scheiden und zu sichern, nicht beeinträchtigt wird. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die Inanspruch- nahme von Nachbargrundstücken.
- Voraus- setzungen27
. Baupflicht
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) VI. Weitere Bestimmungen über die Erscheinung von Gebäuden
Art. 292
Dachaufbauten dürfen Dachauf von Sonnenener samt nicht bre
, 59 Wo kein geringeres oder grösseres Mass bestimmt ist, bauten, ausgenommen Kamine, Anlagen zur Nutzung gie und kleinere technisch bedingte Aufbauten, insge- iter als die Hälfte der betreffenden Fassadenlänge sein, sofern sie
- bei Schrägdächern über die tatsächliche Dachebene hinausragen,
- beiFlachdächerndasvorgeschriebeneMassderRückversetzungen unterschreiten.
Art. 293 Untergeschosse 1,5 m über dem 2 Von dieser Be zugänge, Garten pel- oder Samme
Nicht anrechenbare Untergeschosse dürfen höchstens gestalteten Boden in Erscheinung treten.23 schränkung ausgenommen sind Haus- und Keller- ausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Dop- lgaragen.
. . .25
Die Bau- und Zonenordnung kann die Freilegung von Unter- geschossen näher regeln.26
Art. 294
- Anforderungen an Gebäude und Räume
- Allgemeines
Art. 295
Heizungen verschmutz gerechten gie aus er 2 Wenn ein oder erneu wirtschaft Anlagen an tümer verp Leitungsne Beförderun
1 WerdenHeizungenmitBrennstoffenbetrieben,dieLuft- ungen bewirken, so sind die Überbauungen mit standort- Heizzentralen auszurüsten, die auch Abwärme und Ener- neuerbaren Quellen nutzen können. e öffentliche Fernwärmeversorgung lokale Abwärme erbare Energien nutzt und die Wärme zu technisch und lich gleichwertigen Bedingungen wie aus konventionellen bietet, kann der Staat oder die Gemeinde Grundeigen- flichten, ihr Gebäude innert angemessener Frist an das tz anzuschliessen und Durchleitungsrechte zu gewähren.29 gs- anlagen
Art. 296
Aufzüge, Rolltreppen und andere Beförderungsanlagen für Personen und Waren müssen zweckgerecht sein; sie sind fachgemäss zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und, wo die Sicherheit es ver- langt, der technischen Entwicklung anzupassen.
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
Art. 297
Nebenräume Trockenräum dergleichen
In Wohnhäusern müssen ausreichende Nebenräume, wie e und Einstellgelegenheiten für Vorräte, Hausrat und , geschaffen werden. Besondere Anforderungen
Art. 298
Für Gebäude mit mehr als sechs anrechenbaren Geschos- sen kann der Regierungsrat hinsichtlich der Sicherheit der Bewohner und über die Ausrüstung strengere Bestimmungen erlassen. II. Zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume
Art. 299 Geltungsbereich chendesordnen,fü denen nach ihrer ger festen Arbei 2 Siegeltenauchf rüstung dem Aufe
DiefolgendenBestimmungengelten,wosienichtsAbwei- rWohn-undSchlafräume,KüchensowieRäume,in Zweckbestimmung Personen einen mehr oder weni- tsplatz haben oder haben können. ürRäume,dienachihremAusbauundihrerAus- nthalt von Menschen dienstbar gemacht werden können. Ausgestaltung und Ausrüstung
Art. 300
Die Räume sind gegen innern und äussern Lärm, Erschüt- terungen, Feuchtigkeit, schädliche Temperatureinflüsse und Brand- gefahr fachgerecht zu schützen.
Die Räume und Raumgruppen müssen zweckentsprechend aus- gerüstet sein, insbesondere auch mit sanitären Einrichtungen.
Art. 301
Besonnung samthaft m dem Sektor 2 Abweichu Hotels sow vor übermä
1 Wohnräume von Mehrzimmerwohnungen dürfen ge- it den gesetzlich nötigen Fenstern nicht mehrheitlich nach Nordost/Nordwest gerichtet sein. ngen sind zulässig in Kern- und Zentrumszonen oder in ie bei besonderen Verhältnissen, insbesondere zum Schutz ssigen Einwirkungen öffentlicher Bauten und Anlagen. Belichtung und Belüftung
Art. 302
Die Räume müssen genügend belichtet und lüftbar sein.
Wohn- und Schlafräume sind mit Fenstern zu versehen, die über dem Erdreich liegen, ins Freie führen und in ausreichendem Masse ge- öffnet werden können; die Fensterfläche hat wenigstens einen Zehntel der Bodenfläche zu betragen.27
Abweichungen sind bei besonderen Verhältnissen zulässig, ins- besondere zum Schutz vor übermässigen Einwirkungen öffentlicher Bauten und Anlagen, sowie bei einschränkenden Schutzbestimmun- gen für die Dachgestaltungen bei geschützten Einzelobjekten oder in Kernzonen.27
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Für die übrigen Räume genügt künstliche Belichtung und Belüf- tung,wennbesondereörtlicheVerhältnisseoderdieZweckbestimmung der Räume es rechtfertigen und durch entsprechende technische Aus- rüstungen einwandfreie Verhältnisse geschaffen werden.27
Art. 303 Mindestfläche milienhäusernu 2 Für Küchen k
Die Mindestfläche von Räumen, ausser solchen in Einfa- ndbeivergleichbarenWohnungsarten,beträgt10 m2.27 ann der Regierungsrat besondere Bestimmungen erlassen.
Art. 304
Lichte Höhe Oberkante de bzw. Balkenl kenlage best 2 Die lichte zonen gilt e 3 In Dachräu über der hal
, 59 1 DielichteHöheistderHöhenunterschiedzwischender s fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke age, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Bal- immt wird. Höhe von Räumen beträgt mindestens 2,4 m; in Kern- ine lichte Höhe von mindestens 2,3 m. men muss die lichte Höhe gemäss Abs. 2 wenigstens ben Bodenfläche vorhanden sein. Innere Erschliessungen
Art. 305
HaustürenerforderneinLichtmassvon1m,Treppenund Gänge, welche zu dauernd genutzten Räumen führen, ein solches von
,2 m; in Einfamilienhäusern und bei vergleichbaren Wohnungsarten sowie Treppen im Wohnungsinnern genügen 0,9 m.27
Jedes Gebäude muss über Fluchtwege (Korridore, Treppenhäu- ser, Ausgänge) verfügen, die im Brandfall auf dem kürzesten Wege leicht und sicher ins Freie führen. Anzahl und Anordnung der Flucht- wegerichtensichinsbesonderenachZweckbestimmung,Ausdehnung, Geschosszahl und Konstruktion des Gebäudes sowie nach der Lage der Räume, die für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Art. 306
Küchen den sei entspre E. Wied KüchendürfenohneAbtrennungmitWohnräumenverbun- n, wenn sie den Erfordernissen eines wirksamen Brandschutzes chen und mit einwandfreien Lüftungsanlagen ausgerüstet sind. eraufbau zerstörter Gebäude
Art. 307
Brandstattrecht oder andere Kata gestattet, wenn Interessen entge der Zerstörung e Gebäude hinsicht nicht durch eine des herbeigeführ
1 Der Wiederaufbau von Gebäuden, welche durch Brand strophen ganz oder teilweise zerstört worden sind, ist keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen genstehen und das Baugesuch innert drei Jahren seit ingereicht wird. Der Ersatzbau hat dem zerstörten lich Art, Umfang und Lage zu entsprechen, sofern Änderung eine Verbesserung des bisherigen Zustan- t wird.
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
Der Eigentümer kann innert drei Jahren nach der Zerstörung seines Gebäudes gegenüber Bauvorhaben Dritter Rechtsmittel ergrei- fen, wie wenn sein Gebäude noch stände, es sei denn, dessen Wieder- aufbau sei rechtskräftig verweigert worden.
Art. 308
. Abschnitt: Das baurechtliche Verfahren
- Das Baugesuch Bewilligungs- pflicht
Art. 309
1 Eine baurechtliche Bewilligung ist nötig für:
- die Erstellung neuer oder die bauliche Veränderung bestehender Gebäude und gleichgestellter Bauwerke,
- Nutzungsänderungen bei Räumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt, c.27 den Abbruch von Gebäuden in Kernzonen, d.27 Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen,
- die Unterteilung von Grundstücken nach Erteilung einer bau- rechtlichen Bewilligung oder nach erfolgter Überbauung, ausge- nommen bei Zwangsabtretung,
- wesentliche Geländeänderungen, auch soweit sie der Gewinnung oder Ablagerung von Materialien dienen,
- Änderungen der Bewirtschaftung oder Gestaltung von Grund- stücken in der Freihaltezone, ausgenommen Felderbewirtschaf- tung und Gartenbau,
- Mauern und Einfriedigungen,
- Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze,
- Seilbahnen und andere Transportanlagen, soweit sie nicht dem Bundesrecht unterstehen,
- Aussenantennen,
- Reklameanlagen, n.70 das Fällen von Bäumen, für die eine Erhaltungspflicht besteht, o.69 wesentliche Veränderung der Umgebungsgestaltung, sofern sie die Begrünung beeinträchtigen.
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Folgende Anordnungen schliessen die baurechtliche Bewilligung und die mit dem Projekt verbundenen notwendigen Anpassungen an privatem Grundeigentum ein:
- die Festsetzung und Genehmigung von Projekten für Verkehrsanla- gen und Gewässer,
- die Genehmigung von Meliorationsprojekten,
- die Erteilung von wasserrechtlichen Konzessionen,
- dieErteilungvonBewilligungenundKonzessionennachdemGesetz über die Nutzung des Untergrundes vom 25. Mai 20208.
DiezuständigeDirektionkannVorhaben,fürdieeinemeliorations- rechtliche Genehmigung, eine wasserrechtliche Konzession oder eine Bewilligung oder Konzession nach dem Gesetz über die Nutzung des Untergrundes nötig ist, der örtlichen Baubehörde zum baurechtlichen Entscheid überweisen.
Massnahmen geringfügiger Bedeutung sind durch Verordnung von der Bewilligungspflicht zu befreien. Inhalt des Baugesuchs
Art. 310
Baugesuche haben alle Unterlagen zu enthalten, welche für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind; wird eine Ausnahme beansprucht, ist die Begründung beizufügen.
Wo die Art des Vorhabens oder die Lage des Baugrundstücks es rechtfertigt, können weitere Unterlagen, wie Fotomontagen, Modelle, statische Berechnungen, oder genauere Aussteckungen verlangt wer- den.
Wer nicht Grundeigentümer ist, hat seine Berechtigung zur Ein- reichung des Baugesuchs nachzuweisen.
Art. 311 Aussteckung Vorhaben aus 2 Die Ausste lagefrist st Baugesuchs e angeordnet w
Vor der öffentlichen Bekanntmachung sind darstellbare zustecken, Grenzveränderungen ausgenommen. ckungen müssen mindestenswährend der ganzen Auf- ehen; werden sie vor der rechtskräftigen Erledigung des ntfernt, kann in streitigen Fällen die Wiedererstellung erden. Ort der Gesuchs- einreichung
Art. 312
Baugesuche und Gesuche um Erteilung weiterer für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen sind ohne Rücksicht auf die sachliche Zuständigkeit bei der örtlichen Baubehörde einzureichen.
Art. 313 Vorprüfung unddieAusst scheid ausr reichung de
DieörtlicheBaubehördeprüftvorweg,obdieUnterlagen eckungendenVorschriftenentsprechenundfürdenEnt- eichen; andernfalls ordnet sie innert drei Wochen seit Ein- s Gesuchs die Änderung oder Ergänzung an.
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
Weigert sich der Gesuchsteller, die Unterlagen anzupassen, kann die örtliche Baubehörde die Anhandnahme des Baugesuchs ablehnen.
Sinngemäss verfahren andere Instanzen, die für baurechtliche Bewilligungen zuständig sind.
Die Änderung oder Ergänzung der Gesuchsunterlagen und Aus- steckungen kann ausnahmsweise auch noch später verlangt werden. Bekannt- machung
Art. 314
Die örtliche Baubehörde macht das Vorhaben nach der Vorprüfung öffentlich bekannt.
Auf Begehren des Gesuchstellers erfolgt die Bekanntmachung sofort; nötige Aussteckungen müssen aber vorher erstellt sein.
Die Bekanntmachung hat die nötigen Angaben über Ort und Art des Vorhabens sowie über den Gesuchsteller zu enthalten.
Gleichzeitig mit der Bekanntmachung sind die Gesuchsunter- lagen während 20 Tagen öffentlich aufzulegen.
- Die Wahrung von Ansprüchen27
- Öffentliches Recht
Art. 315
Wer Ansprüche aus diesem Gesetz wahrnehmen will, hat innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung elektronisch über die Plattform die Zustellung des baurechtlichen Entscheids bei der örtlichen Baubehörde zu verlangen.68
Die örtliche Baubehörde gibt dem Bauherrn nach Fristablauf und weiteren Instanzen, die eine baurechtliche Bewilligung zu erteilen haben, von solchen Begehren samt den darin vorgebrachten Einwen- dungen Kenntnis.
Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt.30
Art. 316 II. Verwirkung langt, hat das 2 Ist dagegen d dem Gesuchstell zuzustellen, so
Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig ver- Rekursrecht verwirkt. as Begehren rechtzeitig angebracht worden, sind er alle baurechtlichen Entscheide über das Vorhaben lange keine neue Aussteckung und Bekanntmachung erfolgt ist.
Art. 317
B. Privatrecht nach dem Privat Die Wahrung anderer Ansprüche richtet sich inhaltlich recht und für das Verfahren nach dem Zivilprozess- recht13.
- Geltend- machung
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
- Der baurechtliche Entscheid
Art. 318
Zuständigkeit soweit durch V Die örtliche Baubehörde entscheidet über Baugesuche, erordnung nichts anderes bestimmt ist.
Art. 319
Verfahrensgang Entscheide inne malige Beurteil eine Zeitspanne 2 DieVerordnung mehrere Bewilli sowie die Einze haben, die eine vonBundesstelle 3 Können die Be den Gesuchstell Entscheid vorli
1 Die kantonalen und kommunalen Behörden treffen ihre rt zwei Monaten seit der Vorprüfung; für die erst- ung von Neubau- und grösseren Umbauvorhaben steht von vier Monaten seit der Vorprüfung zur Verfügung. regeltdieKoordinationbeiBauvorhaben,fürdie gungen verschiedener Instanzen erforderlich sind, lheiten des Verfahrens. Für die Behandlung von Vor- Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Mitwirkung nerfordern,könnenlängereFristenfestgelegtwerden. handlungsfristen nicht eingehalten werden, wird ern unter Angabe der Gründe mitgeteilt, wann der egt.
Art. 320
Bewilligung Vorschriften spricht; Aus DieBewilligungistzuerteilen,wenndasBauvorhabenden dieses Gesetzes und der ausführenden Verfügungen ent- nahmebewilligungen sind zu begründen. Neben- bestimmungen
Art. 321
Können inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorha- bens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen.
Nebenbestimmungen mit längerer zeitlicher Wirkung sind vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken; wo ein Bedürfnis besteht, kann die Anmerkung auch bei Eigentumsbeschränkungen angeordnet werden, deren Umfang und Tragweite sich unmittelbar aus den Bau- vorschriften ergibt.
Für die richtige Erfüllung von Nebenbestimmungen in unmittel- barem Zusammenhang mit der Bauausführung kann Sicherstellung verlangt werden; sie ist in der Regel vor Baubeginn zu leisten. Gültigkeit der Bewilligung
Art. 322
Baurechtliche Bewilligungen erlöschen nach drei Jahren, wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist; bei Neu- bauten gilt der Aushub oder, wo er vorausgesetzt ist, der Abbruch einer bestehenden Baute als Baubeginn.27
Sind für das gleiche Vorhaben mehrere baurechtliche Bewilligun- gen nötig, ist die letzte Bewilligung für das Erlöschen der übrigen und für den Baubeginn massgeblich.
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
Die Frist beginnt mit dem Ablauf der letzten Rechtsmittelfrist, in streitigen Fällen mit der Rechtskraft des öffentlich- oder zivilrecht- lichen Entscheids. Umfasst die gleiche Bewilligung mehrere Gebäude, ist die Frist mit dem Baubeginn bei einem Gebäude gewahrt.27
Nebenbestimmungen zur Bewilligung beeinflussen den Fristen- lauf nicht; Gleiches gilt, wenn Konzessionen oder andere als baurecht- liche Bewilligungen erforderlich sind.
- Vorentscheide Anspruch und Verfahren
Art. 323
1 Über Fragen, die für die spätere Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von grundlegender Bedeutung sind, können Vor- entscheide eingeholt werden, sofern die gesonderte Beurteilung dieser Fragen sachlich möglich ist und nicht gegen das Koordinationsgebot verstösst.
Vorentscheide ergehen im gleichen Verfahren wie baurechtliche Bewilligungen. Mit dem Gesuch sind alle Unterlagen einzureichen, die zur Beurteilung der gestellten Fragen nötig sind.
Art. 324
Rechtswirkung in gleicher We sichdie Verhäl lich geändert E. Vereinfacht
Vorentscheide sind hinsichtlich der behandelten Fragen ise verbindlich wie baurechtliche Bewilligungen, sofern tnissebis zur Einreichungdes Baugesuchsnichtwesent- haben. es Verfahren Voraussetzung; Delegation
Art. 325
1 Für Vorhaben von untergeordneter Bedeutung oder für die Änderung bereits bewilligter Projekte kann durch die Verordnung das Bewilligungsverfahren vereinfacht oder durch ein Anzeigeverfah- ren ersetzt werden, wenn nach den Umständen keine Interessen von NachbarnoderdesNatur-undHeimatschutzesberührtwerdenkönnen.
Der Gemeindevorstand57 kann für Bewilligungen im vereinfach- ten oder im Anzeigeverfahren die Zuständigkeit an den Bauvorstand oder an einen sachkundigen Beamten delegieren und überdies für das Anzeigeverfahren ein Audienzverfahren einführen. Energetische Sanierungen
Art. 325
a.46 Energetische Sanierungen der Gebäudehülle werden im Anzeigeverfahren beurteilt.
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
- Die Bauarbeiten
Art. 326
Baubeginn werden, we a. alle nö alle auf d
Mit der Ausführung eines Vorhabens darf nur begonnen nn tigen baurechtlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt und en Baubeginn gestellten Nebenbestimmungen erfüllt sind oder
- die zuständige Behörde den vorzeitigen Baubeginn elektronisch über die Plattform erlaubt hat. Meldepflicht und Baukontrolle
Art. 327
Baubeginn, Bauvollendung und die wesentlichen Zwi- schenstände sind der örtlichen Baubehörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine Überprüfung möglich ist; dies gilt sinngemäss für den Ab- bruch einer Baute ohne nachfolgenden Neubau.
Die örtliche Baubehörde prüft in geeigneten Abständen, ob die BauarbeitendenVorschriftenundPlänenentsprechen;gegebenenfalls trifft sie unverzüglich die nötigen Massnahmen.
VerständigungundBeizugweitererbeteiligterInstanzenobliegen der örtlichen Baubehörde. Unterbruch der Bauarbeiten
Art. 328
Werden die Bauarbeiten während längerer Zeit − bei Arealüberbauungen länger als zwei Jahre − unterbrochen, kann ihre Beendigung innert nützlicher Frist befohlen werden.27
Mit dem Befehl ist je nach dem Stand der Arbeiten und den sons- tigen Umständen die Androhung zu verbinden, dass bei Säumnis
- die Fertigstellung durch Ersatzvornahme erfolge,
- die Bauarbeiten soweit durch die Gemeinde gefördert würden, als es die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Natur- und Heimatschutz erfordern,
- die bereits erstellten Bauteile eingeebnet und das Gelände in ordentlichen Stand gebracht werde, d.26 bei Arealüberbauungen die Bewilligung nach zwei Jahren dahin- falle.
Die Kosten derartiger Massnahmen trägt der Grundeigentümer.
- Elektronische Verfahrensführung67
Art. 328
Grundsatz Plattform 2 Akten, d den physis a.67 1 Das baurechtliche Verfahren wird elektronisch über die geführt. ie sich für die elektronische Führung nicht eignen, wer- ch geführt.
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
Art. 328
Form ziert 2016 und a die e 2 Der deuti 3 Ano Bunde und m setzu 24.Ma 4 Der führu a. di fahre Einga b.67 1 Unterschriftsbedürftige Eingaben sind mit einer qualifi- en elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom 18.März über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur nderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über lektronische Signatur)17 zu versehen. Regierungsrat kann andere Verfahren vorsehen, die eine ein- ge Identifikation der eingebenden Person sicherstellen. rdnungen sind mit einer elektronischen Signatur gemäss dem sgesetz über die elektronische Signatur zu versehen, zu begründen it einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die übrigen Voraus- ngen richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom i 1959 (VRG)5. Regierungsrat erlässt die für die elektronische Verfahrens- ng erforderliche Verordnung, insbesondere über: e Einzelheiten für die sichere und rechtsgültige elektronische Ver- nsführung einschliesslich der zulässigen Plattform, über welche ben eingereicht und Anordnungen mitgeteilt werden kön- nen,
- die zulässigen Formate für Eingaben und deren Beilagen,
- die zu verwendenden elektronischen Signaturen und Formate bei Anordnungen.
Art. 328
Akteneinsicht c.67 1 Die Akteneinsicht erfolgt elektronisch über die Platt- form.
Art. 328
Nicht elektronisch geführte Akten gemäss bei der zuständigen Behörde eingesehen werd diese Akten insbesondere anderen Behörden, a Abs.2 können en. Die Behörde kann Gerichten sowie Anwäl- ten zur Einsichtnahme zustellen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 328
Mitteilung d.67 1 Elektronische Anordnungen werden den Mitteilungs-
Art. 10
berechtigten gemäss Abs.3 VRG sowie den Ansprechern gemäss
Art. 315
Abs.1 dieses Gesetzes auf der Plattform zum Abruf bereitgestellt. Diese werden elektronisch benachrichtigt.
Die elektronische Anordnung gilt im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs als mitgeteilt, spätestens jedoch am siebten Tag nach Bereitstel- lung der Anordnung, sofern mit einer Zustellung gerechnet werden musste.
Ruft eine Person, die nicht mit einer Mitteilung rechnen musste, eine Anordnung nicht ab oder kann eine Anordnung nicht auf der Platt- form zum Abruf bereitgestellt werden, wird die Anordnung schriftlich mitgeteilt, sofern ein inländisches Zustelldomizil bekannt ist.
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Art. 328
Fristen Tag der e.67 Elektronische Eingaben müssen spätestens am letzten Frist zuhanden der Behörde auf der Plattform eingestellt wer- den.
- Nicht- erreichbarkeit der Plattform
Art. 328
f.67 1 Ist die Plattform am letzten Tag der Frist für die elek- tronische Eingabe nicht erreichbar, verlängert sich die Frist bis zum ers- ten Werktag, nachdem die Plattform für die elektronische Eingabe wie- der erreichbar ist.
Die betroffene Person hat glaubhaft zu machen, dass die Plattform für die elektronische Eingabe nicht erreichbar war. Ergänzendes Recht
Art. 328
g.67 1 Abweichende Bestimmungen zur elektronischen Ver- fahrensführung bleiben vorbehalten.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungs- rechtspflegegesetz.
- Titel: Der Rechtsschutz
- Rekurs- instanz
Art. 329
1 Anordnungen, die in Anwendung des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung16, des Bundesgesetzes vom
. Oktober 1983 über den Umweltschutz17 oder dieses Gesetzes erge- hen, können beim Baurekursgericht (BRG) angefochten werden.
Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.
Art. 330
§ B g –332.52 . Baurekurs- ericht
Art. 333
1 DerKantonsratbestimmtdenSitzdesBaurekursgerichts.
Das Baurekursgericht regelt im Rahmen der Konstituierung die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Abteilungen.
Art. 68
Landwirtschaftliche Streitigkeiten gemäss den § wirtschaftsgesetzes vom 2. September 19799 werden ff. des Land- stets derselben
Art. 334
Abteilung zugewiesen. Die Abteilung wird hierfür mit den nach Abs. 1 gewählten Fachleuten der Land- und Forstwirtschaft bese tzt. II. Zusammen- setzung und Wahl
Art. 334
1 Der Kantonsrat legt nach Anhörung des Verwaltungs- gerichts die Zahl der Mitglieder und deren Beschäftigungsgrad sowie die Zahl der Ersatzmitglieder einschliesslich der Fachleute der Land- und Forstwirtschaft fest.
Er wählt die Abteilungspräsidenten, die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder. Für einen Drittel der Ersatzmitglieder steht dem Baurekursgericht ein Vorschlagsrecht zu.
Als Mitglied oder Ersatzmitglied ist wählbar, wer im Kanton Zürich stimmberechtigt ist.
- Fristen- wahrung
- Sitz und Organisation
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131 III. Unverein- barkeit; Offen- legung von Interessen- bindungen
Art. 334
a.43 1 Das Amt eines Mitglieds des Baurekursgerichts ist mit der berufsmässigen Vertretung Dritter vor dem Baurekursgericht und dem Verwaltungsgericht unvereinbar.
Art. 7
Für die Offenlegung von Interessenbindungen gilt zes über die Gerichts- und Behördenorganisation im des Geset- Zivil- und Straf- prozess vom 10. Mai 20106 sinngemäss.
Der Ausstand richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflege- gesetz vom 24. Mai 19595.
Art. 335
IV. Besetzung
1 Das Baurekursgericht trifft seinen Entscheid in Dreier- besetzung.
Der Einzelrichter entscheidet
- über Rekurse, die offensichtlich unzulässig, zurückgezogen oder sonstwie gegenstandslos geworden sind,
- in Fällen, in denen der Streitwert Fr. 20000 nicht übersteigt.
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Sache einer Dreierbesetzung zum Entscheid unterbreitet werden.
- Unabhängig- keit und Aufsicht
Art. 336
1 Das Baurekursgericht ist in seiner rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig.
Es ist administrativ dem Verwaltungsgericht unterstellt. VI. Juristisches und administra- tives Personal
Art. 337
1 Das Verwaltungsgericht bestimmt nach Anhörung des Baurekursgerichts die Zahl der Stellen des juristischen und adminis- trativen Personals.
Das Baurekursgericht stellt das Personal an. Die Wahl des Kanz- leichefs bedarf der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht. VII. Verordnun- gen und Ge- schäftsordnung
Art. 337
a.43 1 Das Verwaltungsgericht regelt nach Anhörung des Baurekursgerichts durch Verordnung
- die Organisation und den Geschäftsgang,
- die Gebühren, Kosten und Entschädigungen.
Das Baurekursgericht erlässt eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht.
Art. 338
VIII. Gebühren nem Zeitaufwand Streitwert oder 2 Die Gerichtsg
1 Das Baurekursgericht legt die Gerichtsgebühr nach sei- , nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem dem tatsächlichen Streitinteresse fest. ebühr beträgt in der Regel Fr. 500 bis Fr. 50000.
- Rekurs- und Beschwerde- legitimation
Art. 338
a.51 Zum Rekurs und zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch dieangefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Dasselbe gilt für die Anfechtung von Erlassen.22 I. Allgemein
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) II. Kantonale Verbands- beschwerde
Art. 338
b.50 1 GesamtkantonaltätigeVerbände,diesich seit wenigs- tens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur- und Heimat- schutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, können Rekurs oder Beschwerde erheben gegen:
- Anordnungen und Erlasse, soweit sie sich auf den III. Titel oder
Art. 238
Abs. 2 stützen,
- Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen,
- Festsetzungen von überkommunalen Gestaltungsplänen ausser- halb der Bauzonen.
Das Rekurs- oder Beschwerderecht steht den Verbänden nur für Rügen zu, die mit den Interessen des Natur- und Heimatschutzes in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Treffen Gesuchsteller und Verband Vereinbarungen über Ver- pflichtungen, die Belange des öffentlichen Rechts betreffen, gelten diese ausschliesslich als gemeinsame Anträge an die Behörde. Diese berücksichtigt das Ergebnis in ihrer Anordnung oder ihrem Entscheid, soweitsichdieVereinbarungenalsrechtmässigundangemessenerwei- sen und der Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde.
Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Verbänden über finanzielle oder andere Leistungen sind nicht zulässig, soweit diese bestimmt sind für:
- die Durchsetzung von Verpflichtungen des öffentlichen Rechts, insbesondere behördlicher Auflagen,
- Massnahmen, die das öffentliche Recht nicht vorsieht oder die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen,
- die Abgeltung eines Rechtsmittelverzichts oder eines anderen pro- zessualen Verhaltens.
Die Rechtsmittelbehörde tritt auf einen Rekurs oder eine Be- schwerde nicht ein, wenn dieser oder diese rechtsmissbräuchlich ist oder der Verband unzulässige Leistungen im Sinne von Abs. 3 gefor- dert hat. III. Behörden- beschwerde
Art. 338
c.50 Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben.
- Aufschie- bende Wirkung undvorsorgliche Massnahmen51
Art. 339
1 Rechtsmittel gegen eine baurechtliche Bewilligung hin- dern den Baubeginn und den Baufortgang nur soweit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung beeinflussen kann.
Über den Umfang der aufschiebenden Wirkung und über den Er- lassvonvorsorglichenMassnahmenentscheidetaufGesucheinerPartei oder von Amtes wegen der Präsident der Rekurs- oder Beschwerde- instanz.51
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
- Behandlungs- fristen
Art. 339
a.41 1 Die kantonalenBehördenentscheiden über einRechts- mittel innert sechs Monaten nach dessen Eingang.
Ist für das Bauvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung, ein Gutachten oder die Mitwirkung von Bundesstellen erforderlich, so entscheiden sie innert sieben Monaten.
Art. 339
F.Schadenersatz und treuwidriger gen Verfahrensre VI. Titel: Straf b.50 Schadenersatzansprüche wegen rechtsmissbräuchlicher Erhebung eines Rechtsmittels sind nach dem jeweili- cht geltend zu machen. en und Zwangsanwendung
Art. 340 Strafen vorsätzl mit Buss ter Höhe 2 Handel 3 In bes
Wer gegen dieses Gesetz oder ausführende Verfügungen ich verstösst, wird unter Vorbehalt des gemeinen Strafrechts15 e bis zu Fr. 50 000, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränk- bestraft.40 t der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu Fr. 5000. onders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet wer- den.
Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.
Art. 340
Verjährung a.50 Die Strafverfolgung und die Strafe für Widerhandlun-
Art. 340
gen gemäss Herstellung rechtmässig verjähren nach fünf Jahren. des en Zustands
Art. 341
Die zuständige Behörde hat ohne Rücksicht auf Straf- verfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen; hiezu dienen der Verwaltungszwang und die Schuldbetreibung. VII. Titel: Einführungs- und Schlussbestimmungen
. Abschnitt: Einführungsbestimmungen
- Richt- planungen
Art. 342
Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind innert zwei Jahren der kantonale Gesamtplan, innert vier Jahren die regionalen Gesamt- pläne und innert fünf Jahren die kommunalen Gesamtpläne festzuset- zen.
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
WerdendieseFristennichteingehaltenundwirdihreErstreckung abgelehnt, so sind die ausstehenden Planungen durch Planungszonen zu sichern.
- Nutzungs- planungen und Inventare des Natur- und Heimatschutzes
Art. 343
Nach ErlassderGesamtrichtpläne sind innert drei Jahren die entsprechenden Nutzungsplanungen und Bauvorschriften zu erlas- sen oder anzupassen, ausgenommen Bau- und Niveaulinienpläne und Werkpläne.
Soweit und sofern sie von übergeordneten Planungen unabhängig sind, läuft die Frist ab Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmun- gen dieses Gesetzes.
Gleiches gilt für die Aufstellung der Inventare des Natur- und Heimatschutzes. II. Vorläufige Regelungen
Art. 344
Die zuständige Direktion33 trifft die erforderlichen vor- läufigen Regelungen, wenn die kommunalen Nutzungsplanungen und Bauvorschriften, die für den Vollzug dieses Gesetzes nötig sind, nicht fristgemäss erlassen werden. III. Frist- erstreckung
Art. 345
Der Regierungsrat kann ausnahmsweise auf begründetes Gesuch im Einzelfall die Fristen für die Richt- und Nutzungsplanun- gen, den Quartierplan sowie die Bauvorschriften örtlich und sachlich vollumfänglich oder zum Teil erstrecken.
- Planungs- zonen
Art. 346
Bis zum Erlass oder während der Revision von Gesamt- richtplänen oder Nutzungsplänen können für genau bezeichnete Ge- biete Planungszonen festgesetzt werden, innerhalb deren keine bau- lichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren getroffen werden dürfen, die der im Gange befindlichen Planung widersprechen.
Für die Festsetzung von Planungszonen ist der Staat zuständig. Er hat begründeten Festsetzungsbegehren untergeordneter Planungsträ- ger zu entsprechen.
PlanungszonendürfenfürlängstensdreiJahrefestgesetztwerden; soweit nötig, kann die Frist um zwei Jahre verlängert werden.27
Nach Ablauf der Frist darf die fehlende planungsrechtliche Bau- reife nur noch geltend gemacht werden, soweit die rechtzeitig erlassene Planungsmassnahme wegen Rechtsmitteln noch nicht in Kraft gesetzt werden kann.26
- Frist
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
- Auf- hebungen und Änderungen
Art. 347
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Vorschriften aufgehoben. II. Einzelne Gesetze
Art. 348
Das Baugesetz für Ortschaften mit städtischen Verhältnis- sen vom 23. April 1893 wird aufgehoben.
Art. 349
. Änderungen DienachstehendenGesetzewerdenwiefolgtgeändert:...18
Art. 350
B. Ausnahmen
- Allgemein Gemeinderecht
Art. 351
Die Nutzungsplanungen und die Bauvorschriften der Ge- meinden bleiben längstens bis zum Ablauf der Frist für die Einführung des neuen Rechts in Kraft.
DerRegierungsratkannjedochinsichabgeschlosseneundunmit- telbar anwendbare Bestimmungen dieses Gesetzes allgemein oder im Einzelfall sofort verbindlich erklären. II. Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes
Art. 352
Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes bleiben auch dann in Kraft, wenn sie in einem diesem Gesetz widersprechenden Verfahren oder mit abweichender Zuständigkeit erlassen wurden; nach Massgabe der Interessen des Natur- und Heimatschutzes sind Lücken zu füllen und inhaltliche Abweichungen den neuen Vorschriften anzu- passen.
. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 353
A. Grundsatz gungsbedürfti nicht entschi Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle bewilli- genVorhaben,überwelchedieörtlicheBaubehördenoch eden hat, nach den neuen Vorschriften zu beurteilen. II. Nicht bewilligungs- bedürftige Vorhaben
Art. 354
Nachden bisherigen Vorschriften nicht bewilligungsbedürf- tige Vorhaben unterliegen hinsichtlich Inhalt und Verfahren den neuen Vorschriften, soweit dies nicht aufgrund des fortgeschrittenen Bausta- diums unzumutbar ist.
- Grundsatz
. Aufhebung
- Bewilligungs- bedürftige Vorhaben
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
- Quartier- pläne
Art. 355
Eingeleitete Quartierplanverfahren können vom Ge- meindevorstand57 hinsichtlich Inhalt und Verfahren auf begründetes Gesuch eines Grundeigentümers oder von Amtes wegen dem neuen Recht unterstellt werden, sofern dadurch keine unverhältnismässigen Verzögerungen entstehen; ein solcher Beschluss ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
Eingeleitete private Quartierplanverfahren sind unter Angabe des Verfahrensstands dem Gemeindevorstand57 zu melden.
- Rechtsmittel- verfahren
Art. 356
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bei einer danach unzuständigen Rechtsmittelinstanz hängigen Verfahren sind noch von dieser zu erledigen.
Für den Weiterzug solcher Entscheide gilt die neue Zuständig- keitsordnung.
- Änderungen an vorschrifts- widrigenBauten und Anlagen
Art. 357
Bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, dürfen umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen zugeführt werden, sofern siesich für einezonengemässe Nutzung nicht eignen, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessenentgegenstehen.FürneueoderweitergehendeAbweichun- gen von Vorschriften bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligun- gen vorbehalten.27
. . .25
. . .36
DiebaurechtlicheBewilligungkannverlangen,dassVerbesserun- gen gegenüber dem bestehenden Zustand vorgenommen werden, die im öffentlichen Interesse liegen und nach den Umständen zumutbar sind.
Bauvorschriften, die eine zweckmässige Anpassung bestehender Bauten und Anlagen an Vorschriften im überwiegenden öffentlichen Interessenichtzulassen,könnendurchVerordnungentsprechendgemil- dert werden. Nachbarn dürfen nicht unzumutbar benachteiligt werden. SolangekeineVerordnungdarüberbesteht,sindAnpassungenimEin- zelfall zulässig.19 II. Von Amtes wegen
Art. 358
Verbesserungen können unabhängig von Änderungsbegeh- ren des Grundeigentümers angeordnet werden, wenn dadurch erheb- liche polizeiliche Missstände beseitigt werden.
- Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
Art. 358
a.35 1 Ausserhalb der Bauzonen dürfen Bauten und Anlagen nach Massgabe des Bundesrechts errichtet, geändert, erweitert oder wieder aufgebaut werden.
- Auf Ver- anlassung des Eigentümers
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
Art. 24
Unter den Bedingungen gemäss a. landwirtschaftsfremde Wohnnu d RPG16 sind zulässig: tzungen in landwirtschaftlichen Wohnbauten,
- vollständige Zweckänderungen bei als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen.
. Abschnitt: Vollziehungsbestimmungen
Art. 359
Verordnungen gen, insbeson a. die einhei b. die Staats c. die Einzel
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Verordnun- dere über tliche Darstellung der Richt- und Nutzungsplanungen, beiträge an nachgeordnete Planungen, heiten der Quartierplangestaltung und des Quartierplan- verfahrens,
- die nähere Umschreibung der Begriffe und Inhalte der baurecht- lichen Institute sowie über die Mess- und Berechnungsweisen,
- die Verschärfung oder Milderung der Bauvorschriften für beson- dere Bauten und Anlagen,
- die Ausführung von Bauarbeiten,
- die Inanspruchnahme öffentlichen staatlichen Grundes für private Zwecke,
- die technischen und übrigenAnforderungen an Bauten,Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen sowie die erforderliche Zahl von Fahrzeugabstellplätzen,
- die Anforderungen an die Verkehrssicherheit und die Sicherheit von Strassenkörpern,
- den Abstand von Mauern, Einfriedigungen und Pflanzungen von Strassen,
- das baurechtliche Verfahren,
- die kommunalen Erholungsflächen,
- den Natur- und Heimatschutz,
- den preisgünstigen Wohnraum, p.62 den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung7.
Die Bestimmungen über die in lit. d, e, k, m, n und o genannten Sachverhalte bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. Richtlinien und Normalien
Art. 360
Der Regierungsrat erlässt in den von diesem Gesetz vor- gesehenen Fällen Richtlinien und Normalien.
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Er kann Normalien auch für weitere planungs- und baurechtliche Bereiche technischer Natur aufstellen.
Von Richtlinien und Normalien soll nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden.
. Abschnitt: Inkraftsetzung
Art. 361
Inkraftsetzung men, nach der a über die Erwahr punkt in Kraft2 des Gesetzes ör Übergangsbestim G vom 1. Septem DiesesGesetztritt,soferndieStimmberechtigtenesanneh- mtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses ung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeit- . Dabei ist der Regierungsrat befugt, die Bestimmungen tlich und sachlich stufenweise in Kraft zu setzen. mungen ber 1991 (OS 51, 817) Art. III26
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungs- rat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Er ist befugt, das Ge- setz stufenweise in Kraft zu setzen.
Innert drei Jahren ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung sind der kantonale Richtplan und die regionalen Richtpläne hinsichtlich
Art. 18
der geänderten Bestimmungen (§ −30) zu überprüfen und soweit nötig anzupassen.
Bis zur nächsten Revision der Bau- und Zonenordnung, längstens auf eine Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten, bleiben unter Vor- behalt von Abs. 4 nachstehend die bisherigen Bestimmungen über die
Art. 255
Berechnung der Ausnützungsziffer ( ), die Abstände von Strassen
Art. 265
( ), die besonderen Gebäude (§§ 273 und 288) und die erlaubte
Art. 286
geschlosseneBauweise( fällen kann der Regie )anwendbar.InbegründetenAusnahme- rungsrat diese Frist angemessen erstrecken.
Art. 255
vo Ge se ist beim Ausbau bestehender Dach- und Untergeschosse in r der Volksabstimmung über diese Gesetzesänderung erstellten bäuden und allgemein hinsichtlich der Nichtanrechnung der Aus- nwandquerschnitte sofort anwendbar.
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131 G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268) Art. XV Abs. 330 Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des In- krafttretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bis- herigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfah- ren Anwendung. G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 960) Bisherige Mitglieder der Baurekurs- kommissionen
Art. 2
Die bisherigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bau- rekurskommissionen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bis- herigem Recht im Amt.
Der Lohn und die übrigen Anstellungsbedingungen richten sich nach bisherigem Recht. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262) Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft- tretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechts- mittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015 (OS 72, 52)
DieGemeindenpassenihreBau-undZonenordnungenbisspätes- tens acht Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Änderung vom
. September 2015 an.
BiszurAnpassungderBau-undZonenordnungbleibendiefolgen- den Bestimmungen in der vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Sep-
Art. 49
tember 2015 gültigen Fassung anwendbar: § 96, 97, 100, 251, 253 a, 254, 255, 256, 2 273, 275, 276, 278, 279, 280, 281, 282, 2 3 NachbisherigemRechterlasseneSonderbauvo staltungspläne bleiben gültig. Sie müssen Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. , 49 a, 50, 58, 71, 73, 76, 57, 258, 259, 260, 262, 269, 270, 92, 304. rschriften undGe- nicht angepasst werden. Februar 2021 (OS 76, 437)
Die Gemeinden passen ihre Bau- und Zonenordnungen innerhalb von fünf Jahren nach der rechtskräftigen Überarbeitung des regiona- len Richtplans an.
Ab Festsetzung der Überarbeitung des regionalen Richtplans dür- fen bis zur Rechtskraft von ergänzenden Festlegungen im Uferbereich von Seen keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehrungen getroffen werden, welche die Umsetzung des regionalen Richtplans in die Nutzungsplanung nachteilig beeinflussen. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23.Oktober 2023 (OS 79, 64)
Art. 1
Gemeinden, die beim Inkrafttreten der Änderung die elektro- nische Einreichung von Baugesuchen über die Plattform noch nicht an- bieten, haben die tatsächlichen Voraussetzungen für die elektronische Führung des baurechtlichen Verfahrens innert drei Jahren zu erfül- len.
Der Gemeindevorstand stellt die Erfüllung der Voraussetzungen förmlich fest.
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
Bis zu dieser Feststellung sind alle Verfahrenshandlungen in bau- rechtlichen Verfahren in der jeweiligen Gemeinde schriftlich vorzuneh- men.
Nach dieser Feststellung werden neue Verfahren elektronisch über die Plattform geführt. Bereits rechtshängige Verfahren werden in der bis- herigen Verfahrensform weitergeführt.
Art. 2
Der Gemeindevorstand von Gemeinden, die beim Inkraft- treten der Änderung die elektronische Einreichung von Baugesuchen über die Plattform bereits anbieten, stellt spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung förmlich fest, dass alle Verfahrenshand- lungen in baurechtlichen Verfahren elektronisch über die Plattform vor- genommen werden.
Bis zu dieser Feststellung sind in der jeweiligen Gemeinde Ver- fahrenshandlungen in baurechtlichen Verfahren in der Verfahrensform durchzuführen, in der das Baugesuch eingereicht wurde.
Nach dieser Feststellung werden neue Verfahren elektronisch über die Plattform geführt. Bereits rechtshängige Verfahren werden in der bisherigen Verfahrensform weitergeführt.
OS 45, 554 und GS V, 6.
Inkrafttreten: 1. April 1976 (OS 46, 41) und 1. Juli 1978 (OS 46, 833).
LS 101.
LS 131.1.
LS 175.2.
LS 211.1.
LS 700.5.
LS 725.1.
LS 910.1.
SR 151.3.
SR 151.31.
SR 210.
SR 272.
SR 281.1.
SR 311.0.
SR 700.
SR 943.03.
Text siehe OS 45, 643 ff., und OS 51, 848.
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Eingefügt durch Energiegesetz vom 19. Juni 1983 (OS 48, 757). In Kraft seit
. Januar 1984 (OS 48, 844).
Fassung gemäss Energiegesetz vom 19. Juni 1983 (OS 48, 757). In Kraft seit
. Juli 1986 (OS 49, 589).
Aufgehoben durch G vom 20. Mai 1984 (OS 49, 113). In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 193).
Eingefügt durch G vom 20. Mai 1984 (OS 49, 113). In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 193).
Fassung gemäss G vom 20. Mai 1984 (OS 49, 113). In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 193).
AufgehobendurchdasWasserwirtschaftsgesetzvom2.Juni1991(OS51,707). In Kraft seit 1. Februar 1993 (OS 52, 255).
Aufgehoben durch G vom 1. September 1991 (OS 51, 817). In Kraft seit
. Februar 1992 (OS 52, 48).
Eingefügt durch G vom 1. September 1991 (OS 51, 817). In Kraft seit 1. Feb- ruar 1992 (OS 52, 48).
Fassung gemäss G vom 1. September 1991 (OS 51, 817). In Kraft seit 1. Feb- ruar 1992 (OS 52, 48).
Fassung gemäss Abfallgesetz vom 25. September 1994 (OS 52, 950). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 46).
Eingefügt durch Energiegesetz vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit
. Januar 1996 (OS 53, 302).
Eingefügt durch Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54,
. März 2017 (siehe Anhang).
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Eingefügt durch G vom 28. Oktober 2013 (OS 74, 547; ABl 2013-06-21). In Kraft seit 1. November 2019.
Fassung gemäss G vom 28. Oktober 2013 (OS 74, 547; ABl 2013-06-21). In Kraft seit 1. November 2019.
Eingefügt durch G vom 31.August 2020 (OS 76, 156; ABl 2019-04-12). In Kraft seit 1.Juli 2021.
Eingefügt durch G vom 1.Februar 2021 (OS 76, 437; ABl 2018-06-29). In Kraft seit 1.November 2021.
Nummerierung gemäss G vom 1.Februar 2021 (OS 76, 437; ABl 2018-06-29). In Kraft seit 1.November 2021.
Fassung gemäss Energiegesetz vom 19.April 2021 (OS 77, 363; ABl 2020-05-
Art. 49
Die Bau- und Zonenordnung kann die zulässige bauliche Grundstücknutzung durch Bestimmungen über die Ausnützung, die Bauweise und die Nutzweise näher ordnen.
Soweit für die einzelnen Zonenarten nichts Abweichendes be- stimmt ist, sind Regelungen gestattet über:27
- Ausnützungs-, Baumassen-, Überbauungs- und Freiflächenziffern sowie Bestimmungen über eine Mindestausnützung,
- Abstände, Gebäudelänge, Gebäudebreite, Gebäudehöhe und First- höhe,
- die Geschosszahl,
- die Dachgestaltung,
- Anordnungen zur Erleichterung der Nutzung von Sonnenenergie,
- die offene und die geschlossene Bauweise mit der Gesamtlänge und der zustimmungsfreien Bautiefe beim Grenzbau.
Für Gebäude oder Gebäudeteile, die nichtfür den dauerndenAuf- enthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, kann von den kantonalen Min- destabständen abgewichen und der Grenzbau erleichtert werden.26
Art. 49
. Besonderes Festlegungen b folgendeminima nützungsbestim bei eingeschos bei zweigescho bei dreigescho bei viergescho bei mehr als v 2 Je nach den planung können sieben Vollges ein Dachgescho geschoss zugel 1 Weitergeltun 1. Allgemeines a.26 1 Soweitder kantonaleoder regionale Siedlungsplankeine ezüglich der baulichenDichte enthält, sind in der Regel leAusnützungsziffernoderentsprechendeandereAus- mungen vorzusehen: sigen Zonen 20% ssigen Zonen 30% ssigen Zonen 50% ssigen Zonen 65% iergeschossigen Zonen 90% örtlichen Verhältnissen und den Vorgaben der Richt- zonenweise oder für Teilbereiche von Zonen bis zu chosse, zwei Dachgeschosse unter Schrägdächern oder ss über Flachdächern sowie ein anrechenbares Unter- assen werden. g gemäss (OS 72, 52). 26
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Ferner kann für ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelne Geschosse die Nutzung zu Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zugelassen, vorgeschrieben oder beschränkt werden und für gewerb- liche Nutzungen sowie Familienwohnungen mit vier und mehr Zim- merneineerhöhteNutzungszifferfestgesetztwerden.InKern-,Quartier- erhaltungs- und Zentrumszonen kann für geeignete Lagen überdies bestimmt werden, dass im Erdgeschoss nur Läden und Gaststätten zulässig sind.
Art. 50 III. Kernzonen und Dorfkerne o erhalten oder e 2 Die Bau- und grenze, die Ver Wahrung schutzw grenze vorschre sowie die Stell Nutzungsziffern zuwiderlaufen.2 3 Die Bau- und die Masse und d und sofern die und die Verhält über die höchst tonalrechtliche sowie über die
Kernzonen umfassen schutzwürdige Ortsbilder, wie Stadt- der einzelne Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart rweitert werden sollen.27 Zonenordnung kann das Bauen auf die Strassen- kehrsbaulinie oder bestehende Baufluchten und, unter ürdiger nachbarlicher Interessen, an die Grundstück- iben, das Bauen bis auf die Strassengrenze gestatten ung und die Höhenlage der Bauten sonst näher ordnen. sind nur zulässig, soweit sie dem Zonenzweck nicht 7 Zonenordnung kann besondere Vorschriften über ie Erscheinung der Bauten enthalten; dabei sind, soweit Eigenart der bestehenden Überbauung es rechtfertigt nisse es gestatten, unter Vorbehalt der Bestimmung zulässige Gebäudehöhe Abweichungen von den kan- n Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände Gebäudehöhe erlaubt.
. . .25
. Gebäude- höhe27
Art. 58
. . .25
Die Bau- und Zonenordnung kann die Gebäudehöhe oder die Gesamthöhe ohne Festlegung einer Geschosszahl bestimmen.27 II. Anforderun- gen
Art. 71
Die Bauten und Anlagen sowiederen Umschwung müssen besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet und ausgerüs- tet sein.
Bei der Beurteilung sind insbesondere folgende Merkmale zu be- achten: Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaft- lichenUmgebung;kubischeGliederungundarchitektonischerAusdruck der Gebäude; Lage, Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der Freiflächen; Wohnlichkeit und Wohnhygiene; Versorgungs- und Ent- sorgungslösung; Art und Grad der Ausrüstung.27
ArealüberbauungenkönnenauchbereitsüberbauteGrundstücke umfassen, wenn die Überbauung als ganzes den Anforderungen ge- nügt.27
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131 IV. Siche- rungen27
Art. 73
Die baurechtliche Bewilligung setzt eine vollständige Bau- eingabe voraus.
Mit der baurechtlichen Bewilligung sind Nebenbestimmungen zu verbinden, die sichern, dass während des Bestands der bewilligten Überbauung
- das Areal weder stärker ausgenützt noch wesentlich anders als nach den bewilligten Plänen überbaut wird,
- die Freiflächen und sonstigen Umgebungsanlagen sowie die Aus- stattungen und Ausrüstungen dem plangemässen Zweck erhalten bleiben.
- Baumschutz und Begrünung
Art. 76
Die Bau- und Zonenordnung kann die Erhaltung von näher bezeichneten Baumbeständen und deren Ersatz sowie zonen- oder gebietsweise angemessene Neupflanzungen und die Begrünung geeigneter Teile des Gebäudeumschwungs und von Flachdächern vor- schreiben; diese dürfen jedoch die ordentliche Grundstücknutzung nicht übermässig erschweren.
- Zweck und Arten
Art. 96
Baulinien dienen, wo das Gesetz nicht etwas Besonderes vorsieht, der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flä- chen.
Es sind folgende Baulinien zu unterscheiden und im Baulinien- plan unter Angabe ihres Zwecks verschieden darzustellen:
- Verkehrsbaulinien für Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen;
- Baulinien für Betriebsanlagen zu Verkehrsbauten, wie Parkhäu- ser, Grossparkierungsanlagen, Unterhalts-, Überwachungs- und Versorgungsdienste, sowie für Fluss- und Bachkorrektionen; c.27 Baulinien für Versorgungsleitungen und für Anschlussgleise. II. Besondere Zwecke bei Verkehrs- baulinien
Art. 97
Verkehrsbaulinien können Festlegungen über die Pflicht zur geschlossenen Bauweise enthalten.
Verkehrsbaulinien dürfen ferner ein öffentliches Interesse an der bestimmten Gestaltung von Verkehrsräumen und Plätzen wahrneh- men und näher umschreiben, insbesondere das Bauen auf die Baulinie vorschreiben oder die Gebäudehöhe näher ordnen.27
Art. 100 2. Ausnahmen 1,5müberVerke und Industrie beseitigt wer wofür die Bau
. Ausnahmen 1,5müberVerke und Industrie beseitigt wer wofür die Bau
Einzelne oberirdische Gebäudevorsprünge dürfen bis zu hrsbaulinienundBaulinienfürVersorgungsleitungen geleise hinausragen, müssen jedoch entschädigungslos den, sobald die Ausführung des Werks oder der Anlage, linie festgesetzt worden ist, dies erfordert.
- Allgemein
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Fallen Baulinie und Grenze des für die Anlage benötigten Rau- mes zusammen, haben derartige Vorsprünge einen dem Charakter der betreffenden Anlage entsprechenden Vertikalabstand, in der Regel wenigstens 3 m, einzuhalten.
WeitergehendeundandersartigeBeanspruchungendesBaulinien- bereichs können mit der baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls unter sichernden Nebenbestimmungen, gestattet werden.
Art. 251
Ausnützung a. durch Au
Die zulässige Ausnützung wird festgelegt: snützungs-, Überbauungs-, Freiflächen- und Baumassen- ziffern,
- durch die Bestimmungen über die Abstände, über die Geschoss- zahl sowie über den Grenzbau, das Zusammenbauen, die Gebäude- länge und die Gebäudebreite. Aussenwärme- dämmung
Art. 253
a.46 1 AnbestehendenGebäudendürfenAussenwärmedäm- mungen bis zu 35 cm Dicke unbesehen rechtlicher Abstandsvorschrif- ten, Längenmasse und Höhenmasse angebracht werden. Entgegen- stehende überwiegende öffentliche Interessen bleiben vorbehalten.
Bei der Berechnung der Baumassen-, Überbauungs- und Frei- flächenzifferisteinenachträglichangebrachteAussenwärmedämmung unbeachtlich.
Soweit mit einer nachträglich angebrachten Aussenwärmedäm- mung die Abstandsvorschriften unterschritten worden sind, wird dies bei der rechtlichen Beurteilung einer Baute oder Anlage auf dem Nachbargrundstück nicht berücksichtigt.
- Grund- ordnung
Art. 254
Ausnützungsziffer, Überbauungsziffer und Freiflächen- ziffer geben das Verhältnis der anrechenbaren Fläche zur massgeb- lichen Grundfläche wieder.
Die Baumassenziffer bestimmt, wie viele Kubikmeter anrechen- baren Raums auf den Quadratmeter Grundfläche entfallen dürfen.
- Anrechen- bare Flächen und anrechen- barer Raum
Art. 255
FürdieAusnützungszifferanrechenbarsindalledemWoh- nen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hiefür verwendbaren Räume in Vollgeschossen unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden.27
Entsprechende Flächen in Dach- und Untergeschossen sind an- rechenbar, soweit sie je Geschoss die Fläche überschreiten, die sich bei gleichmässigerAufteilungdergesamtenzulässigenAusnützungaufdie zulässige Vollgeschosszahl ergäbe.27
- Ausnützungs- ziffer
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
Durch Verordnung können der Wohnlichkeit oder der Arbeits- platzgestaltung dienende Nebenräume als nicht anrechenbar erklärt werden. II. Über- bauungsziffer
Art. 256
Die für die Überbauungsziffer anrechenbare Fläche ergibt sichausdersenkrechtenProjektiondergrösstenoberirdischenGebäude- umfassung auf den Erdboden.
AusserAnsatzfallendabeioberirdischegeschlosseneVorsprünge bis zu einer Tiefe von 1,5 m, oberirdische Vorsprünge wie Balkone bis zu einer Tiefe von 2 m, Erker und Laubengänge jedoch nur, soweit sie nicht mehr als ein Drittel der betreffenden Fassade messen.27
Wird die Konstruktionsstärke der Fassade aufgrund der Wärme- dämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass zu berück- sichtigen.46 III. Freiflächen- ziffer
Art. 257
Bei der Freiflächenziffer sind offene Flächen für dauernde Spiel- und Ruheplätze sowie Gärten anrechenbar.
AusserAnsatzfallenFlächenvonGebäuden,WäldernundGewäs- sern.
DurchVerordnungkönnensonstnichtanrechenbareFlächen,die dem Zweck der Freiflächenziffer entsprechen, als anrechenbar erklärt werden.
Wird die Konstruktionsstärke der Fassade aufgrund der Wärme- dämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass zu berück- sichtigen.46 IV. Baumassen- ziffer
Art. 258
Bei der Baumassenziffer gilt der oberirdische umbaute Raum mit seinen Aussenmassen als anrechenbar.
Ausser Ansatz fallen Räume, die als öffentliche Verkehrsflächen benützt werden oder sich innerhalb des Witterungsbereichs unter vorspringenden freitragenden Bauteilen befinden.
- Massgebliche Grundfläche
Art. 259
1 Massgebliche Grundfläche ist die von der Baueingabe erfasste Fläche der baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile der Bauzone.
Ausser Ansatz fallen Waldabstandsflächen, soweit sie mehr als
m hinter der Waldabstandslinie liegen, Wald und offene Gewässer.
Bei Ausdolungen von Gewässern erfährt die massgebliche Grund- stückfläche keine Änderung. Grenz- und Gebäude- abstand
Art. 260
Der Grenzabstand bestimmt die nötige Entfernung zwi- schen Fassade und massgebender Grenzlinie, der Gebäudeabstand diejenige zwischen zwei Gebäuden.
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Die Abstände der Bau- und Zonenordnung sind bei seitlich geglie- dertenGebäudenfürjedenTeilgetrenntzumessen.FürGebäudeteile, welche die für die Regelüberbauung zulässige Gebäudehöhe überschrei- ten, sind sie um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern.
Einzelne Vorsprünge dürfen höchstens 2 m in den Abstandsbe- reich hineinragen, Erker, Balkone und dergleichen jedoch höchstens auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge.27
Art. 262 B. Waldabstand legte Waldabsta gebietsbeträgtd 2 Offene nicht Länge 2 m tief 3 Für unterirdi das Forstpolize
Oberirdische Gebäude dürfen die im Zonenplan festge- ndslinie nicht überschreiten; ausserhalb des Bauzonen- erAbstandvonderforstrechtlichenWaldgrenze30m. abgestützte Balkone dürfen ohne Rücksicht auf ihre in den Abstandsbereich hineinragen.27 sche Bauten und Anlagen im Abstandsbereich gilt irecht.27 Abstandsfreie Gebäude
Art. 269
Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, unterliegen unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sowie oberirdi- sche,diedengewachsenenBodenumnichtmehralseinenhalbenMeter überragen und die keine Öffnungen gegen Nachbargrundstücke auf- weisen, keinen Abstandsvorschriften. Andere Gebäude
Art. 270
Alle andern Gebäude dürfen, sofern nicht der Grenzbau vorgeschrieben oder erlaubt ist, die im Abstand von 3,5 m parallel zur Grenze verlaufende Linie nicht überschreiten.
Der Abstand von 3,5 m gilt ohne Rücksicht auf Lage und Tiefe der beteiligten Grundstücke seitlich innerhalb von 20 m ab der Ver- kehrsbaulinie oder der sie ersetzenden Baubegrenzungslinie; ab 12 m über dem gewachsenen Boden vergrössert er sich weiter hinten und rückwärtig um das Mass der Mehrhöhe, unter Vorbehalt der Bestim- mungen für Hochhäuser, jedoch höchstens auf 16,5 m.
Durch nachbarliche Vereinbarung kann unter Vorbehalt ein- wandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse ein Näherbaurecht begründet werden.26
- Erleich- terungen
Art. 273
Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, dürfen Gebäude, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Men- schen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern
m, nicht übersteigt, in einem Abstand von 3,5 m von andern Gebäu- den errichtet werden.
- Besondere Gebäude
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131 IV. Geschosse, Gebäude- und Firsthöhen
. Geschosse
Art. 275 Begriffe überdemge sade und 2 Dachges Schnittli mit einer der Fassa ligten Ge
Vollgeschosse sind horizontale Gebäudeabschnitte, die wachsenenBodenundunterderSchnittliniezwischenFas- Dachfläche liegen. chosse sind horizontale Gebäudeabschnitte, die über der niezwischenFassadeundDachflächeliegen.Gebäudeabschnitte Kniestockhöhe von höchstens 0,9 m, gemessen 0,4 m hinter de, gelten als Dachgeschosse. Bei vor dem 1. Juli 1978 bewil- bäuden darf die bestehende Kniestockhöhe bis 1,3 m betra- gen.27
Untergeschosse sind horizontale Gebäudeabschnitte, die ganz oder teilweise in den gewachsenen Boden hineinragen. Anrechen- barkeit
Art. 276
1 Als Geschosse zählen Vollgeschosse, Dach- und Unter- geschosse mit Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräumen sowie andere Unter- geschosse, die mehrheitlich über dem gewachsenen Boden liegen.
In allen Bauzonen können Vollgeschosse durch Dach- oder Un- tergeschosse ersetzt werden; zusammengerechnet dürfen sie jedoch die erlaubte Zahl der Vollgeschosse nicht überschreiten.
. Gebäude- und Firsthöhen
- Gebäude- höhe
Art. 278
Die zulässige Gebäudehöhe wirddurch die erlaubte Voll- geschosszahl und, sofern die Bau- und Zonenordnung es nicht aus- schliesst, durch die Verkehrsbaulinien bestimmt; entscheidend ist das geringere Mass.27
Die Gebäudehöhe aufgrund der Baulinien gilt bis auf eine Tiefe von 15 m.
Die höchstzulässige Gebäudehöhe beträgt unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Hochhäuser 25 m.
Art. 279 II. Berechnung ist für die Geb einer Bruttoges von 4 m, und zu
Wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, äudehöhe aufgrund der erlaubten Vollgeschosszahl mit chosshöhe von 3,3 m, in Zentrums- und Industriezonen sätzlich mit 1,5 m für die Erhebung des Erdgeschosses zu rechnen.27
Die Gebäudehöhe aufgrund der Verkehrsbaulinien ergibt sich aus deren um einen Neuntel vergrösserten Abstand; sie kann um das Mass einer allfälligen Gebäuderückversetzung erhöht werden.
- Mass
.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
Im Bereich unterschiedlicher Baulinienabstände ist bis auf eine Tiefe von 15 m der grössere Abstand massgebend.
Art. 280 III. Messweise Schnittlinie zw den gewachsenen Rücksprünge bew 2 Wenn Baulinie die Niveaulinie 3 Wird die Kons 20 cm, so darf jedoch höchsten
Die zulässige Gebäudehöhe wird von der jeweiligen ischen Fassade und Dachfläche auf den darunterliegen- Boden gemessen; durch einzelne, bis 1,5 m tiefe irkte Mehrhöhen werden nicht beachtet.27 n die Gebäudehöhe beeinflussen, wird diese auf n gemessen. truktionsstärke der Wärmedämmung grösser als die zulässige Gebäudehöhe im entsprechenden Umfang, s um 25 cm, überschritten werden.46
Art. 281
B. Firsthöhe nen liegen, d a. unter 45° gehörigen Fas b. höchstens behalt abweic in 7 m Höhe p Schnittlinien 2 Ist eine Da Ebene zu proj 3 Wird die Ko 20 cm, so dar jedoch höchst
1 Der First eines Schrägdaches muss innerhalb von Ebe- ie an die Schnittlinie zwischen der Dachfläche und der zu- sade angelegt werden, aber bis zu einer oberen Ebene ansteigen, die unter Vor- hender Regelungen in der Bau- und Zonenordnung arallel zur Verbindung zwischen den massgeblichen verläuft. chneigung steiler als 45°, ist die Gebäudehöhe auf die izieren, die das Dach unter 45° berührt. nstruktionsstärke der Wärmedämmung grösser als f die zulässige Firsthöhe im entsprechenden Umfang, ens um 25 cm, überschritten werden.46
. Hochhäuser Begriff und Zulässigkeit
Art. 282
Hochhäuser sind Gebäude mit einer Höhe von mehr als
m.Siesindnurgestattet,wodieBau-undZonenordnungsiezulässt.
Art. 292
Dachaufbauten ausgenommen Ka kleinere techn Drittel der be a. bei Schrägd b. bei Flachdä Ebenen durchst
Wo nichts anderes bestimmt ist, dürfen Dachaufbauten, mine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und isch bedingte Aufbauten, insgesamt nicht breiter als ein treffenden Fassadenlänge sein, sofern sie ächern über die tatsächliche Dachebene hinausragen, chern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen ossen.
Art. 304 Raumhöhe Einfamili 2,4 m; in
Die lichte Mindesthöhe von Räumen, ausser solchen in enhäusern und bei vergleichbaren Wohnungsarten, beträgt Kernzonen genügen 2,3 m.27
Planungs- und Baugesetz (PBG) 700.1
.1.26 -131
Dieses Mass darf durch kleinere technisch bedingte Bauteile unterschritten werden.
In Dachräumen muss die Mindesthöhe wenigstens über der hal- ben Bodenfläche vorhanden sein.