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700.2

Allgemeine Bauverordnung

ABV

Präambel

Allgemeine Bauverordnung (ABV) 700.2

1.1.25 -127

Allgemeine Bauverordnung (ABV)14

(vom 22. Juni 1977)1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Begriffe

Bauten

und Anlagen

Art. 1

Bauten und Anlagen im Sinne des Planungs- und Bau- gesetzes2 sind:

  1. Bauten, die im Boden eingelassen oder mit einer gewissen Orts- bezogenheit darauf stehend ihrem Umfang nach geeignet sind, die UmgebungdurchLuft-undLichtverdrängung,Überlagerungeiner freien Bodenfläche oder durch sonstige Einwirkungen zu beein- flussen,
  2. alle planungs- und baurechtlich bedeutsamen äusserlichen Ver- änderungen von Grundstücken oder deren Nutzung.

Bauten und Anlagen sind namentlich:8 Gebäude, Mauern und Einfriedigungen, Reklamen, Aussenantennen, Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie, Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbassins, Campingplätze, selbstständige Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze, Anlagen für die Materialgewinnung und -ablagerung, Verkehrs- und andere Transportanlagen, Tankstellen.

Art. 2

Gebäude schen,Ti tere Abs Kleinbau und Anba

, 16 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Men- erenoderSacheneinefesteÜberdachungundinderRegelwei- chlüsse aufweisen. ten uten

Art. 2

a.13, 16 1 Kleinbauten sind freistehende Gebäude mit einer Grundflächevonhöchstens50m2,derenGesamthöhe4,0m,beiSchräg- dächern 5,0 m, nicht überschreitet und die nur Nebennutzflächen ent- halten.

.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaute Gebäude mit einer Grundfläche von höchstens 50 m2, deren Gesamt- höhe 4,0 m, bei Schrägdächern 5,0 m, nicht überschreitet und die nur Nebennutzflächen enthalten. Unterirdische Bauten

Art. 2

b.13, 16 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die, mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unterdem massgebenden bzw. unter dem tiefergelegtenTerrainliegen. Unterniveau- bauten

Art. 2

c.13, 16 Unterniveaubauten sind Gebäude, die das massgebende bzw.dastiefergelegteTerraininderFassadenfluchtankeinerStelleum mehr als 0,5 m überragen. Im Bereich der Erschliessung wird ab dem massgebenden Terrain gemessen.

Art. 3

Ausstattungen lagen, wie Spi und innere Zuf Ausstattungen sind Nebeneinrichtungen zu Bauten und An- elplätze, Ruheplätze, Lärmwälle, Fahrzeugabstellplätze ahrten.

Art. 4

Ausrüstungen Anlagen, die

Ausrüstungen sind technische Einrichtungen von Bauten und der Benützung oder der Sicherheit dienen. Massgebendes Terrain

Art. 5

, 16 1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Auf- schüttungennichtmehrfestgestelltwerden,istvomnatürlichenGelände- verlauf der Umgebung auszugehen.

Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungs- verfahren abweichend festgelegt werden.

Art. 6

Fassadenflucht lotrechten Gera dem massgebende 2 Vorspringende werden nicht be

, 16 1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den den durch die äussersten Punkte des Baukörpers über n Terrain. und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile rücksichtigt.

Art. 6

Fassadenlinie und massgebend a.13, 16 DieFassadenlinieistdieSchnittlinievonFassadenflucht em Terrain. Projizierte Fassadenlinie

Art. 6

b.13, 16 Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fas- sadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung. Vorspringende Gebäudeteile

Art. 6

c.13, 16 1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 2 m über die Fassadenflucht hinaus und dürfen, mit Ausnahme der Dachvor- sprünge, die Hälfte des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht über- schreiten.

Allgemeine Bauverordnung (ABV) 700.2

.1.25 -127

FürdenzulässigenAnteildeszugehörigenFassadenabschnittswer- den mehrere vorspringende Gebäudeteile auf unterschiedlichen Stock- werken zusammengezählt. Rückspringende Gebäudeteile

Art. 6

d.13, 16 1 Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.

Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile sind um höchstens

,5 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt und überschreiten einen Fünftel des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht.

Art. 7

Baubereich weichendvon plan festge

, 16 DerBaubereichumfasstdenbebaubarenBereich,derab- AbstandsvorschriftenundBaulinienineinemNutzungs- legt ist.

Art. 69

II. Die Arealüberbauung ( PBG)13

Art. 8

Messweise entspreche fläche für

, 16 FürdieBemessungderArealflächegeltensinngemässdie nden Bestimmungen über die anrechenbare Grundstücks- Nutzungsziffern.

Art. 254

III. Die Nutzungsziffern (§ ff. PBG)

Art. 255

. Die Ausnützungsziffer ( Abs. 4 PBG)14 Dach-, Attika- und Unter- geschosse

Art. 9

, 16 Dach-, Attika- und Untergeschosse, die im Sinne von § 276 Abs. 2 PBG2 ein Vollgeschoss ersetzen, gelten für die Berechnung der Ausnützungsziffer als Vollgeschosse. Nicht anrechenbare Nebenräume

Art. 10

, 16 Als nicht anrechenbar gelten:

  1. der Freizeit dienende Gemeinschaftsmehrzweckräume von Mehr- familienhäusern und Einfamilienhaussiedlungen, soweit sie min- destens 20 m2 erreichen und bei grösserem Ausmass 2% der an- rechenbaren Geschossfläche nicht übersteigen,
  2. der Arbeitsplatzgestaltung dienende Nebenräume bis zu 2% der anrechenbaren Geschossfläche, c.14 verglaste Balkone, Veranden und Loggien sowie Wintergärten und Windfänge ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen, bis zu 20% der Summe aller anrechen- baren Geschossflächen.

.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Art. 256

. Die Überbauungsziffer ( PBG)14 Dem Energie- sparendienende Bauteile

Art. 11

, 16 FürverglasteBalkone,VerandenundLoggiensowieWin- tergärten und Windfänge ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen, kann die Überbauungsziffer um bis zu

% der zonengemässen Grundziffer erhöht werden.

Art. 257

. Die Grünflächenziffer ( PBG)20 Anrechenbare Grünflächen

Art. 12

, 19 1 Als natürliche Bodenflächen gelten Flächen, die einen natürlichen Bodenaufbau und natürliche Versickerungseigenschaften aufweisen.

Als bepflanzte Bodenflächen gelten Flächen mit einer hinreichen- den Humusschicht, die eine dauerhafte Bepflanzung ermöglicht und die nicht regelmässig austrocknet.

Art. 258

. Die Baumassenziffer ( PBG)19 Aufteilung der Baumassen- ziffer

Art. 13

, 16 1 Die Gemeinden können die Baumassenziffer aufteilen und je gesondert regeln für

  1. Hauptgebäude,
  2. Kleinbauten und Anbauten.

Für verglaste Balkone, Veranden und Loggien sowie Wintergär- ten und Windfänge ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen, gilt einezusätzliche Baumassenziffer.Sie beträgt

% der zonengemässen Grundziffer.

Art. 14

§ –16.6

Art. 49

IV. Besondere Nutzungsanordnungen ( a Abs. 3 PBG)8

Art. 18

Zurechnung nenden Räum flächen und

Der besonderen Nutzung werden die ihr unmittelbar die- e unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungs- Sanitärräume samt inneren Trennwänden zugerechnet.

Art. 19

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.1.25 -127 Gemischte Bauten

Art. 20

1 Grenzen Räume für die besondere Nutzung unmittelbar an sonstige Räume oder an gemeinsame Nebenräume und Erschlies- sungsanlagen, erstreckt sich ihre Fläche bis zur halben Stärke der Trennwand.

Gemeinsame Nebenräume und Erschliessungsflächen werden nach dem tatsächlichen Verhältnis zwischen besonderer und sonstiger Nut- zung aufgeteilt.

  1. Begriff und Messweise des kommunalen Grenzabstandes

Art. 260

( PBG)

Art. 21 A. Begriff dem Mehrhöh und Zonenor 2 Treffen d zuschlag zu schlag für hinzugefügt

Der Grenzabstand setzt sich aus dem Grundabstand und enzuschlag sowie dem Mehrlängenzuschlag gemäss Bau- dnung zusammen.8 ie Voraussetzungen für Mehrlängen- und Mehrhöhen- sammen, so werden dem Grundabstand vorerst der Zu- die Mehrlänge und hernach derjenige für die Mehrhöhe .

  1. Grund- abstand

Art. 22

1 Der Grundabstand ist der kleinste erforderliche Grenz- abstand ohne Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschlag; er wird recht- winklig zur projizierten Fassadenlinie und radial über die Gebäude- ecken gemessen.14

BestehengemässBau-undZonenordnungzweiverschiedengrosse Grundabstände,soistderkleinereüberdieGebäudeeckenradialherum- zuschlagen.

  1. Mehrlängen- zuschlag

Art. 23

Der Mehrlängenzuschlag entspricht einem bestimmten Teil deralsMehrlängequalifiziertenFassadenlänge; der Zuschlagkann auf ein Höchstmass begrenzt werden.

Der Mehrlängenzuschlag wird rechtwinklig zu den Fassaden gemessen; über die Gebäudeecken fällt er ausser Ansatz. II. Bei besonderem Fassadenverlauf

Art. 24

Bei seitlich gegliederten Fassaden wird die für den Mehr- längenzuschlag massgebende Länge für jeden Fassadenteil für sich bestimmt.

Zurückliegende Fassadenteile werden durch vorspringende Teile hindurch bis zur äussersten sichtbaren Gebäudekante in oder vor der Fassadenflucht gemessen; vorspringende Teile gelten nur dann als selbstständige Fassadenteile, wenn ihr gegenseitiger Abstand wenigs- tens der Summe zweier Grundabstände entspricht.

  1. Im Allgemeinen

.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Bei abgewinkelten oder abgerundeten Fassaden wird die für den Mehrlängenzuschlag massgebende Länge gleich wie bei den seitlich gegliederten Fassaden bestimmt; dabei ist die Abwinklung oder Ab- rundung als seitlich gegliederte Fassade mitunendlich kleinen Abtrep- pungen zu betrachten. III. Bei Kleinbauten und Anbauten

Art. 25

, 16 Kleinbauten und Anbauten fallen bei der Berechnung des Mehrlängenzuschlages ausser Betracht, sofern die Bau- und Zonen- ordnung nicht etwas anderes bestimmt.

  1. Mehrhöhen- zuschlag

Art. 26

Der Mehrhöhenzuschlag im Sinne von § 260 Abs. 2 PBG2 wird rechtwinklig zu den Fassaden und radial über die Gebäudeecken gemessen.

Art. 292

VI. Die Fassadenlänge ( PBG und §§ 6 c und 6 d)14

Art. 27

Begriff der für bedeuten massgebe 2 Zur Fa als eine treffend

, 16 1 Die Fassadenlänge entspricht dem Fassadenabschnitt, die Berechnung der zulässigen Breite vorspringender und un- d rückspringender Gebäudeteile sowie von Dachaufbauten nd ist. ssadenlänge werden oberirdische Vorsprünge über mehr m Geschoss hinzugerechnet, wenn sie in der Richtung der be- en Fassade eine geschlossene Höhe von mehr als 1,3 m auf- weisen.

Die Bau- und Zonenordnung kann bestimmen, dass die für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen von benachbar- ten Hauptgebäuden zusammengerechnet werden, wenn der Gebäude- abstand ein bestimmtes Mass unterschreitet.9

Art. 49

VII. Die Gebäudelänge und Gebäudebreite ( PBG)8

Art. 28

Begriff kleinste 2 DieGeb ecks, we 3 Anbaut nung nic

, 16 1 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächen- n Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. äudebreiteistdiekürzereSeitedesflächenkleinstenRecht- lches die projizierte Fassadenlinie umfasst. en fallen ausser Ansatz, sofern die Bau- und Zonenord- ht etwas anderes bestimmt.

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.1.25 -127

Art. 275

VIII. Das Untergeschoss ( Abs. 3 PBG)14

Art. 29

Messweise Fassadenli Fassadenfl projiziert IX. Besond Beeinträch tigung dur Schattenwu

, 16 Das mittlere Mass, um welches Untergeschosse über die nie hinausragen dürfen, wird berechnet aus der Summe der ächen über der Fassadenlinie, geteilt durch die Länge der en Fassadenlinie. ere Begriffe - ch rf

Art. 30

Als wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf im

Art. 284

Sinne von a. bei übe länger als in Wohnzon Fusspunkt b. bei unü Wintertage baubarer F örtlichen chende Übe 2 Keine we indessen v chenden ku der Bau- u gere Besch 3 Ist in W erheblich ordnung in für überba PBG2 gilt:18 rbauten Grundstücken: die an den mittleren Wintertagen drei Stunden dauernde Beschattung der bewohnten oder en liegenden Nachbargebäude, in der Regel an ihrem gemessen, berbauten Grundstücken in Wohnzonen: die an den mittleren n länger als drei Stunden dauernde Beschattung über- lächen des Nachbargrundstückes, sofern dadurch eine den Verhältnissen und der Bau- und Zonenordnung entspre- rbauung verunmöglicht oder erheblich erschwert wird. sentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf liegt or, wenn miteinem in allenTeilendenVorschriftenentspre- bischen Vergleichsprojekt nachgewiesen wird, dass eine nd Zonenordnung entsprechende Überbauung keine gerin- attung des Nachbargrundstückes nach sich zieht. ohnzonen die Überbauung auf dem Nachbargrundstück überaltert oder steht sie zu den Zielen der Bau- und Zonen- einem starken Missverhältnis, gelten zugleich die Regeln ute und unüberbaute Grundstücke. Offene und geschlossene Überbauung

Art. 31

Als offen im Sinne von § 286 PBG2 gilt eine Überbauung, deren Gebäude nach allen Seiten frei stehen.

Als geschlossen gilt eine Überbauung, bei der Gebäude einseitig oder mehrseitig zusammengebaut oder auf eine Grenze gestellt sind oder gestellt werden dürfen bzw. müssen. Einfamilien- hausähnliche Wohnungsarten

Art. 32

Als mit Einfamilienhäusern vergleichbare Wohnungsarten

Art. 303

im Sinne der § a. nicht an ei gen liegen und b. sich überdi lich einem Ein –305 PBG2 gelten Wohnungen, die nem gemeinsamen Treppenhaus mit anderen Wohnun- einen unmittelbaren Zugang ins Freie haben, es in einem Gebäudeteil befinden, der äusserlich ähn- familienhaus in Erscheinung tritt.

.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Art. 32

§ a und 33.6

Art. 33

a.15

  1. Inkrafttreten

Art. 34

Inkraftsetzung Kantonsrat4 und Regierungsrat z Übergangsbestim Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den vom u bestimmenden Zeitpunkt in Kraft3. mungen zur Änderung vom 11. Mai 2016 (OS 72, 60) Bis zur Anpassung der Bau- und Zonenordnung an die Änderung vom 14. September 2015 des Planungs- und Baugesetzes bleiben die folgenden Bestimmungen in der vor Inkrafttreten der Änderung vom

Art. 2

. Mai 2016 gültigen Fassung anwendbar: § 6 b, 6 c, 6 d, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 22 , 2 a, 2 b, 2 c, 5, 6, 6 a, , 25, 27, 28, 29.

OS 46, 770 und GS V, 91.

LS 700.1.

In Kraft seit 1. Juli 1978.

Vom Kantonsrat genehmigt am 29. August 1977.

Vgl. Art. III, Abs. 3 und 4 der Gesetzesänderung vom 1. September 1991 (OS 51, 817). In Kraft seit 1. Februar 1992 (OS 52, 48).

Aufgehoben durch RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit

. Februar 1992 (OS 52, 48).

Eingefügt durch RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit

. Februar 1992 (OS 52, 48).

Fassung gemäss RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit

. Februar 1992 (OS 52, 48).

Eingefügt durch RRB vom 5. August 1992 (OS 52, 216). In Kraft seit 1. Okto- ber 1992 (OS 52, 240).

Fassung gemäss RRB vom 5. August 1992 (OS 52, 216). In Kraft seit 1. Okto- ber 1992 (OS 52, 240).

Allgemeine Bauverordnung (ABV) 700.2

.1.25 -127

Eingefügt durch RRB vom 14. Mai 2003 (OS 58, 199). In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 250).

Eingefügt durch RRB vom 10. September 2008 (OS 64, 127; ABl 2008, 1535). In Kraft seit 1. Juli 2009.

Eingefügt durch RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 60; ABl 2016-05-27). In Kraft seit 1. März 2017.

Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 60; ABl 2016-05-27). In Kraft seit 1. März 2017.

Aufgehoben durch RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 60; ABl 2016-05-27). In Kraft seit 1. März 2017.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016. In Kraft seit 1. März 2017 (siehe Anhang).

Fassung gemäss Berichtigung vom 24.April 2019 (OS 74, 188). In Kraft seit

.April 2019.

Fassung gemäss RRB vom 18.März 2020 (OS 76, 263; ABl 2020-03-27). In Kraft seit 1.August 2021.

Eingefügt durch RRB vom 14.September 2022 (OS 79, 427; ABl 2022-09-30). In Kraft seit 1.Dezember 2024.

Fassung gemäss RRB vom 14.September 2022 (OS 79, 427; ABl 2022-09-30). In Kraft seit 1.Dezember 2024.

.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV) Anhang 114 zur Allgemeinen Bauverordnung (erläuternde Skizzen für die Mess- und Berechnungsweisen gemäss Planungs- und Baugesetz [PBG] und der Allgemeinen Bauverordnung [ABV])

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.1.25 -127

Art. 3

Figur 1.1 Ausstattung ( ABV)

Art. 4

Figur 1.2 Ausrüstung ( ABV) $XVVWDWWXQJHQ VLQG1HEHQHLQULFKWXQJHQ]X%DXWHQXQG$QODJHQ $XVUVWXQJHQ VLQGWHFKQLVFKH(LQULFKWXQJHQYRQ%DXWHQXQG$QODJHQ

.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Art. 2

Figur 2.1–2.3 Gebäude, Kleinbauten und Anbauten (§ Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unternivea , 2 a ABV) ubauten

Art. 2

(§ $Q 8Q 8Q 2E )D ]X PD 7U 8, 81 b, 2 c ABV) WHLOEHUGHU)DVVDGHQOLQLH WHUQLYHDXEDXWHQ WHULUGLVFKH%DXWHQ HUNDQWHIHUWLJ%RGHQ VVDGHQOLQLH OlVVLJHV0DVVIUGDVhEHUUDJHQGHV VVJHEHQGHQE]ZWLHIHUJHOHJWHQ7HUUDLQV HSSH % % I

,%

% I

% 81% I )DVVDGH )DVVDGH )DVVDGH )DVVDGH

%

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.1.25 -127

Art. 6

Figur 3.1 und 3.2 Fassadenflucht und Fassadenlinie (§ , 6 a ABV)

.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Art. 6

Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie ( b ABV)

Allgemeine Bauverordnung (ABV) 700.2

.1.25 -127

Art. 6

Figur 3.4 Vorspringende Gebäudeteile ( c ABV)

.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV) Figur 3.5 Rückspringende und unbedeutend rückspringende

Art. 6

Gebäudeteile ( d ABV)

Art. 28

Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge, Gebäudebreite ( ABV)

Allgemeine Bauverordnung (ABV) 700.2

.1.25 -127

Art. 281

Figur 5.1 Gesamthöhe ( PBG)

.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Art. 278

Figur 5.2 Fassadenhöhe ( PBG)

Allgemeine Bauverordnung (ABV) 700.2

.1.25 -127

Art. 275

Figur 5.3 Kniestockhöhe ( Abs. 5 PBG)

Art. 304

Figur 5.4 Lichte Höhe ( PBG)

.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Art. 276

Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl ( PBG)

Allgemeine Bauverordnung (ABV) 700.2

.1.25 -127

Art. 275

Figur 6.2 Untergeschosse ( Abs. 3 PBG)

.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Art. 275

Figur 6.3 Dachgeschosse ( Abs. 2 PBG)

Allgemeine Bauverordnung (ABV) 700.2

.1.25 -127

Art. 275

Figur 6.4 Attikageschosse ( Abs. 4 PBG)

Art. 7

Figur 7.1 Bebaubarer Bereich und Baubereich ( ABV)

.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Art. 260

Figur 7.2–7.4 Abstände und Abstandsbereiche ( PBG)

Allgemeine Bauverordnung (ABV) 700.2

.1.25 -127

Art. 260

Figur 7.5 Begriffe ( PBG / §§ 21–26 ABV) * 0+= J *UHQ]H * 0/= 0+= J PDVVJHEHQGH *HElXGHOlQJH */ 0/ * *UXQGDEVWDQG

/= 0HKUOlQJHQ]XVFKODJ

+= 0HKUK|KHQ]XVFKODJ J HUIRUGHUOLFKHU*UHQ]DEVWDQG */ *UXQGOlQJHJHPlVV%DXRUGQXQJ

/ 0HKUOlQJH

+ 0HKUK|KH ) )DVVDGHQK|KH ) 0+

+= ]XOlVVLJH)DVVDGHQK|KHIU GLH5HJHOEHUEDXXQJ

.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Art. 21

Figur 7.6 Grenzabstand bei gestaffelten Fassaden (§ –26 ABV) * 0/= * */ 0/ PDVVJHEHQGH*HElXGHOlQJH */ 0/ * 0/= *

/= */ 0/ */ 0/ * * 0/= * !*

Allgemeine Bauverordnung (ABV) 700.2

.1.25 -127 Figur 7.7 Grenzabstand eines komplizierten Baukörpers

Art. 21

(§ */ 0/ */ 0/ * –26 ABV) 0/ = 0/  0/= * /

/ =  *

/ =  *

/ = 

/= * /

/

/ *

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/ =  * /

/ $QQDKPHQ * DOOVHLWLJP */ P

/= 0/PD[0/= P

.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV) Figur 7.8 Grenzabstand eines abgerundeten Baukörpers

Art. 21

(§ Fi in üb –26 ABV) gur 7.9 Grenzabstand Figur 7.10 Grenzabstand folge Mehrhöhe infolge Überschreitung er 12 m der zulässigen Fassaden-

Art. 270

( 0 Abs. 2 PBG) höhe (§ 260 PBG) /= * * 0/= * */ 0/

/

/

/= * 0/= *UHQ]DEVWDQGLQIROJH0HKUK|KH PP P *UHQ]H     +   ƒ : ) P PP P * PP P *UHQ]H    

Allgemeine Bauverordnung (ABV) 700.2

.1.25 -127 Figur 7.11 Grenz-, Gebäude-, Wald- und Bachabstände

Art. 260ff

(§ *U hE QL %D PBG / §§ 21–26 ABV) HQ]*HElXGH:DOGXQG%DFKDEVWlQGH HUVFKQHLGXQJHQ FKW]XOlVVLJ XOLQLH : D O G D E V W D Q G V O L Q L H J H P l V V  = R Q H Q S O D Q I R U V W U H F K W O L F K H : D O G J U H Q ] H : D O G D E V W D Q G */ * *

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/= * 0/ * H Z l V V H U *HZlVVHUDEVWDQGVOLQLH JHPlVV=RQHQSODQ †3%*

/ */ 0/

/ */ * 0/ * 0/=

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/ * 0/=

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/= * */ 0/ 0/=

/ * †3%*

/=

.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Art. 260

Figur 7.12 Fassadenlänge ( PBG / § 27 ABV) ! ” PDVVJHEOLFKH )DVVDGHQOlQJH PDVVJHEOLFKH )DVVDGHQOlQJH ”

Allgemeine Bauverordnung (ABV) 700.2

.1.25 -127 Figur 7.13 Fassadenhöhe mit Einfluss von Grenz- und Baulinien-

Art. 270

abstand (§ 3URILOOLQL =HQWUXPV]R und 278ff. PBG)17 HHLQHU: PD[)DVVDGHQK|KH P QHPLW*HVFKRVVHQ PD[)DVVDGHQK|KH P       ƒ ]% PD[ \ [ \ [  PDVVJHEHQGHV

HUUDLQ   %DXOLQLHQDEVWDQG †$EV %DXOLQLHQDEVWDQG %DXOLQLHQHLQIOXVVEHUHLFKJHPlVV†$EV %O %O *UHQ]H  †$EV †$EV † †$EV            PD[ PD[ *UHQ]H %O %/ %/ %/ %DXOLQLHQHLQIOXVVEHUHLFK

.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Art. 259

Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche ( PBG)

Allgemeine Bauverordnung (ABV) 700.2

.1.25 -127

Art. 255

Figur 8.2 Ausnützungsziffer ( $EV 'DFKXQG8QWHUJHVFK PBG) RVVH %HLVSLHO :RKQ]RQH: 9* '* 8* $=  Pð DQUHFKHQEDUH*UXQGVWFNVIOlFKH

*

*

* '* Pð Pð 9*

* '* PD[Pð Pð PD[Pð .HOOHU ]XOlVVLJPðDQUHFKHQEDUH :RKQIOlFKH '*XQG8*QLFKWDQUHFKHQEDU ]XOlVVLJPðDQUHFKHQEDUH :RKQIOlFKHDXI9* MHPD[PðLP'*XQG8* QLFKWDQUHFKHQEDU

.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Art. 258

Figur 8.3 Baumassenziffer ( PBG)

Art. 256

Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche ( PDVVJHEHQGHV7HUUDLQ RIIHQH*HElXGHWHL PBG) OH

Allgemeine Bauverordnung (ABV) 700.2

.1.25 -127

Art. 292

Figur 9.1 Dachaufbauten ( PBG) EHL6FKUlJGlFKHUQ EHL)ODFKGlFKHUQ P D[/ P D[/ / /

.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV) Anhang 2 Verordnung über die nähere Umschreibung der Begriffe und Inhalte der baurechtlichen Institute sowie über die Mess- und Berechnungsweisen (Allgemeine Bauverordnung)1 (vom 22. Juni 1977; Stand 28.Februar2017) Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 2

Gebäude Schutzvo rische E 2 Nichta nicht me 2 m2 übe Gewachse

1 Gebäude sind Bauten und Anlagen, die einen Raum zum nMenschenoderSachengegenäussere,namentlichatmosphä- inflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen. lsGebäudegeltenBautenundAnlagen,derengrössteHöhe hr als 1,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens rlagern. ner Boden

Art. 5

Gewachsener Boden ist der bei Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens.

Auf frühere Verhältnisse ist zurückzugreifen, wenn der Boden

  1. innert eines Zeitraums von 10 Jahren vor der Baueingabe in einem imZeitpunktderAusführungderBewilligungspflichtunterliegenden Ausmass aufgeschüttet und das neue Terrain in der baurechtlichen Bewilligung oder in einem förmlichen Planungs- oder Projektgeneh- migungsverfahren nicht ausdrücklich als künftig gewachsener Boden erklärt worden ist;
  2. im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung des Grundstückes oder zur Umgehung von Bauvorschriften umgestaltet worden ist.

Art. 69

II. Die Arealüberbauungen ( PBG)8

Art. 6

§ 1 und 7.6 Weitergeltung gemäss (OS 72, 60).

Allgemeine Bauverordnung (ABV) 700.2

.1.25 -127

Art. 8 Messweise sprechende zungsziffe

FürdieBemessungderArealflächegeltensinngemässdieent- nBestimmungenüberdiemassgeblicheGrundflächefürNut- rn.

. . .6

. . .6

Art. 254

III. Die Nutzungsziffern (§ ff. PBG)

Art. 255

. Die Ausnützungsziffer5 ( Abs. 3 PBG)8 Dach- und Untergeschosse

Art. 9

Dach- und Untergeschosse, die im Sinne von § 276 Abs. 2 PBG2 einVollgeschossersetzen,sowieUntergeschosse,die mehrheit- lich über dem gewachsenen Boden liegen, gelten für die Berechnung der Ausnützungsziffer als Vollgeschosse. Nicht- anrechenbare Nebenräume

Art. 10

Als nicht anrechenbar gelten:

  1. der Freizeit dienende Gemeinschaftsmehrzweckräume von Mehr- familienhäusern und Einfamilienhaussiedlungen, soweit sie mindes- tens 20 m2 erreichen und bei grösserem Ausmass 2% der anrechen- baren Geschossfläche nicht übersteigen;
  2. der Arbeitsplatzgestaltung dienende Nebenräume bis zu 2% der anrechenbaren Geschossfläche;
  3. verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen, bis zu 10% der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen.

Art. 257

. Die Freiflächenziffer ( Abs. 3 PGB) Anrechenbar- keit zur Spiel-, Ruhe- und Gartenfläche

Art. 11

Als Spiel-, Ruhe- und Gartenflächen anrechenbar gelten:

  1. einfache Garten- und kleine Gerätehäuschen sowie überdeckte und seitlich mindestens zur Hälfte der Abwicklung offene Gartensitz- plätze;
  2. Spiel-, Ruhe- und Gartenanlagen auf Dachflächen, soweit sie mit derübrigendiesemZweckedienendenFlächezusammenhängenund über einen freien Zugang verfügen. Anrechenbare Bereiche

Art. 12

Als oberirdisch gelten alle über dem gewachsenen Boden liegenden Gebäudeteile.

Als Witterungsbereich gilt der äussere Teil des offenen Raumes bis zu einer Tiefe, die der halben Raumhöhe entspricht.

.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Wird die Konstruktionsstärke der Fassade und des Dachs aufgrund der Wärmedämmung grösser als 35 cm, ist sie nur bis zu diesem Mass zu berücksichtigen.12 Aufteilung der Baumassen- ziffer

Art. 13

Die Gemeinden können die Baumassenziffer aufteilen und je gesondert regeln für

  1. Hauptgebäude,

Art. 273

b. besondere Gebäude im Sinne von c. verglasteBalkone,Verandenundand nische Installationen, soweit sie PBG2 und ereVorbautenohneheiztech- dem Energiesparen dienen.

  1. Grund- abstand

Art. 22

Der Grundabstand ist der kleinste erforderliche Grenzab- stand ohne Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschlag; er wird rechtwink- lig zu den Fassaden und radial über die Gebäudeecken gemessen.

BestehengemässBau-undZonenordnungzweiverschiedengrosse Grundabstände,soistderkleinereüberdieGebäudeeckenradialherum- zuschlagen. III. Bei besonderen Gebäuden

Art. 25

Besondere Gebäude im Sinne von § 49 Abs. 3 PBG2 fallen bei der Berechnung des Mehrlängenzuschlages ausser Betracht, sofern die Bau- und Zonenordnung nicht etwas anderes bestimmt.

Art. 260

VI. Die Fassadenlänge ( PBG)

Art. 27 Begriff mehralse betreffe

Zur Fassadenlänge werden oberirdische Vorsprünge über inemGeschosshinzugerechnet,wennsieinderRichtungder nden Fassade eine geschlossene Höhe von mehr als 1,3 m auf- weisen.

Die Bau- und Zonenordnung kann bestimmen, dass die für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen von benachbarten Hauptgebäuden zusammengerechnet werden, wenn der Gebäudeab- stand ein bestimmtes Mass unterschreitet.9

Art. 28

Begriff ten Rech grösste, fassung Rechteck

1 Als Gebäudelängegiltdie längereSeitedesflächenkleins- tecks, welches die senkrecht auf den Erdboden projizierte durch die massgebliche Fassadenlänge gebildete Gebäudeum- umschreibt. Als Gebäudebreite gilt die kürzere Seite dieses s.

Art. 49

Besondere Gebäude im Sinne von Ansatz, sofern die Bau- und Zonen Abs. 3 PBG2 fallen ausser ordnung nicht etwas anderes be- stimmt.

Allgemeine Bauverordnung (ABV) 700.2

.1.25 -127 VIII. Mess- und Berechnungsweise

Art. 49

(§ , 255–260, 270, 275, 278–281 und 292 PBG)8

Art. 29 Einzelheiten 2 FürandereMa hang erläuter 1 OS 46,

Alle Höhenmasse werden im Lot gemessen. sseundBerechnungenenthaltendieSkizzenimAn- nde Darstellungen zu den entsprechenden Vorschriften.7 und GS V, 91.

LS 700.1.

In Kraft seit 1. Juli 1978.

Vom Kantonsrat genehmigt am 29. August 1977.

Vgl. Art. III, Abs. 3 und 4 der Gesetzesänderung vom 1. September 1991 (OS 51, 817). In Kraft seit 1. Februar 1992 (OS 52, 48).

Aufgehoben durch RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit

. Februar 1992 (OS 52, 48).

Eingefügt durch RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit

. Februar 1992 (OS 52, 48).

Fassung gemäss RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit

. Februar 1992 (OS 52, 48).

Eingefügt durch RRB vom 5. August 1992 (OS 52, 216). In Kraft seit 1. Okto- ber 1992 (OS 52, 240).

Fassung gemäss RRB vom 5. August 1992 (OS 52, 216). In Kraft seit 1. Okto- ber 1992 (OS 52, 240).

Eingefügt durch RRB vom 14. Mai 2003 (OS 58, 199). In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 250).

Eingefügt durch RRB vom 10. September 2008 (OS 64, 127; ABl 2008, 1535). In Kraft seit 1. Juli 2009.

.2 Allgemeine Bauverordnung (ABV) Skizzen für die Mess- und Berechnungsweisen gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) und der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) Anhang zur Allgemeinen Bauverordnung vom 22.Juni 1977/25.September 1991