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700.21

Besondere Bauverordnung I

BBV I

Präambel

Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21

1.4.26 -132

Besondere Bauverordnung I (BBV I)67

(vom 6. Mai 1981)1

Der Regierungsrat,

Art. 359

gestützt auf des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. Sep-

Art. 17

tember 19753 und auf des Energiegesetzes (EnerG) vom 19. Juni 19837,67 beschliesst:

  1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltung sichtlic heit von die eins unmittel 2 Vorbeh Vorschri

Trifft diese Verordnung keine besondern Regelungen hin- h der konstruktiven, technischen und hygienischen Beschaffen- Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen, bleiben chlägigen Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes (PBG) bar anwendbar. alten bleiben die Besondere Bauverordnung II5 sowie die ftenüberdenBrandschutzunddieAusführungvonBauarbei- ten.

Art. 2

Fachgerechtheit nik möglich ist suchungen als ge Normalien und Em Fachverbände wer Alsfachgerechtgilt,wasnachdemjeweiligenStandderTech- und aufgrund ausreichender Erfahrungen oder Unter- eignet und wirtschaftlich anerkannt wird. Richtlinien, pfehlungen staatlicher Stellen und anerkannter den bei der Beurteilung mit berücksichtigt. Richtlinien und Normalien

Art. 3

Richtlinien, Normalien und Empfehlungen, die als Verord- nungsbestimmungen befolgt oder als Richtlinien und Normalien im

Art. 360

Sinne von Verordnung 2 Als Vero als Richtl 3 Weiterve werden von wenn dies 4 Abweichu lien werde Anhang ein stelle ein PBG beachtet werden müssen, werden im Anhang zur aufgeführt. rdnungsbestimmungen gelten jene, die für verbindlich, inien und Normalien jene, die für beachtlich erklärt werden. rweisungen in Richtlinien, Normalien und Empfehlungen einer Verbindlich- oder Beachtlicherklärung nur erfasst, ausdrücklich bestimmt wird. ngen von beachtlich erklärten Richtlinien und Norma- n im baurechtlichen Entscheid kurz begründet; sieht der e Orientierungspflicht vor, wird der bezeichneten Amts- e Kopie der Bewilligung zugestellt.

.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) Private Kontrolle

Art. 4

1 Im Anhang zur Verordnung werden Bereiche bezeichnet, die primär der privaten Kontrolle unterstehen.

Die fachkundigen Kontrollpersonen bestätigen in einem Bericht, dass ein Projekt den massgebenden Bestimmungen entspricht, nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist oder nach Fertigstellung vor- schriftsgemäss betrieben werden kann. Der Bericht hat das Ergebnis der Prüfung darzulegen und ist der Baubewilligungsbehörde elektronisch

Art. 19

über die Plattform gemäss § vom 3.Dezember 1997 (BVV)6 3 Die Bestätigung ist mit e gemäss dem Bundesgesetz vom dienste im Bereich der elek dungen digitaler Zertifikat 4 Wird bei einem Bauvorhabe erteilt, gelten die in Ziff ten Rechtsnormen, soweit si a–19 c der Bauverfahrensverordnung einzureichen. iner qualifizierten elektronischen Signatur 18.März 2016 über Zertifizierungs- tronischen Signatur und anderer Anwen- e23 zu versehen. n das Minergie-Label zugesichert und .3.2, 3.3, 3.4.1 und 3.4.2 des Anhangs genann- e energetische Anforderungen betreffen, als erfüllt.83

Art. 220

Wird eine Ausnahmebewilligung im Sinne von sprucht oder wird aus wichtigen Gründen von b PBG bean- eachtlich erklärten

Art. 360

Richtlinien, Normalien und Empfehlungen im Sinne von PBG abgewichen, ist die Bewilligungsbehörde55 auf dem Abs. 3 Plan oder im Bericht ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen.

Wo die private Kontrolle gilt, ist die zuständige Bewilligungs- behörde55 zu eigenen Sachabklärungen befugt, aber nicht verpflichtet.

  1. Erteilung der Befugnis

Art. 5

Die Befugnis zur privaten Kontrolle wird jenen natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die oder deren Mitarbeiter über die nötigen Fachkenntnisse verfügen und einen guten Leumund besitzen; bei Missbrauch, bei grober Unsorgfältigkeit oder bei Wegfall der Eig- nungsvoraussetzungen kann die Befugnis entzogen werden.

Die Eignung in fachtechnischer Hinsicht wird jenen Personen zu- erkannt, die ihr Fachwissen durch eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis nachweisen können.48

Die Erteilung der Befugnis setzt in der Regel den Besuch eines Einführungskurses voraus.48

Zur Deckung des Aufwandes für Administration, Information und Vollzugshilfen erhebt die Baudirektion pro Fachbereich eineAuf- nahme- und eine Jahresgebühr. Werden die Gebühren nicht bezahlt, wird die Erteilung der Befugnis verweigert oder die erteilte Befugnis entzogen.39

  1. Geltungs- bereich und Grundsatz
  2. Voraus- setzungen

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Art. 6 II. Verfahren des Gesuchstel und in die jed ligungsbehörde 2 Über die Auf Antrag der Kom 3 Sofern nötig fachtechnische Baudirektion a

Die Befugnis zur privaten Kontrolle wird durch Aufnahme lers in eine Liste erteilt, die ständig nachgeführt wird ermann bei den kantonalen und den kommunalen Bewil- n Einblick nehmen kann.55 nahme in die Liste entscheidet die Baudirektion auf misssion.48 , überprüft die Kommission Gesuchsteller auf ihre Eignung; sie kann damit im Einverständnis mit der ussenstehende Experten beauftragen.

Art. 7

C. Kommission rolle von eine den, Berufsver Die Baudirekti II. Teil: Hygi 1. Abschnitt:

Die Baudirektion wird in den Belangen der Privaten Kont- r Kommission beraten, der auch Vertreter von Gemein- bänden und gewerblichen Fachverbänden angehören. on bestellt die Kommission. ene Anforderungen29 Beleuchtung und Belüftung

Art. 8

Künstliche Beleuchtung und Belüftung in Arbeitsräumen sind insbesondere zulässig, wenn

  1. hiefür eine zwingende Notwendigkeit besteht;
  2. die Arbeit nicht an einem festen Sitz- oder Standort, überwiegend in Kontakt mit Publikum und in einem Raum mit den folgenden Mindestflächen verrichtet wird:

m2 bei vorwiegendem Aufenthalt des Personals,

m2 in allen anderen Fällen;

  1. ein Verbot wegen besonderer örtlicherVerhältnisse(z.B. Fussgän- gerpassagen) oder besonderer Zweckbestimmung (z.B. Theater) sinnwidrig wäre.

Art. 9 Ausrüstungen Räume mit den küchen sind z 2 Für Apparte rücksichtigun

Wohnungen müssen ausser Wohn- und Schlafräumen eigene üblichen sanitären Einrichtungen enthalten; Wohn- ulässig. ments und Einzimmerwohnungen können unter Be- g der Bedürfnisse Erleichterungen gewährt werden.

  1. Wohnungen
  2. Allgemein

.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) II. Gemein- schafts- unterkünfte

Art. 10

Gemeinschaftsunterkünftemüssen nebenSchlafräumenmit einer der Belegung angemessenen Fläche in hinreichender Zahl, Grösse und Art enthalten:

  1. Kochgelegenheiten mit Wasseranschluss, sofern keine Gemein- schaftsverpflegung abgegeben wird,
  2. nach Geschlechtern getrennte Waschgelegenheiten und Abort- anlagen,
  3. Aufenthaltsräume.

Bei besonderen Verhältnissen können Erleichterungen gestattet werden.

Art. 11

B.Arbeitsräume in hinreichende a. künstliche B widrige hygieni bare Geruchsbil b. Abortanlagen c. zweckmässige warmemWasserund ser Hitze verbu reinigung mit s Arbeitsräume oder bauliche Einheiten von solchen müssen r Zahl, Grösse und Art enthalten: elüftungen oder Klimaanlagen, sofern sonst polizei- sche oder klimatische Bedingungen oder unzumut- dungen entstünden, , Waschgelegenheiten mit fliessendem kaltem und überdiesDuschen,soferndieArbeitmitgros- nden ist oder starke Beschmutzung oder Verun- chädlichen oder übelriechenden Stoffen mit sich bringt.

  1. Bauten und Anlagen mit Publikums- verkehr

Art. 12

Für Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr, wie Ver- waltungsgebäude,Hotels,Restaurants,Theater,Kinos,Spitäler,Gross- läden und Sportanlagen, sind für das Publikum nach Geschlechtern getrennte Abortanlagen in hinreichender Zahl, Grösse und Art bereit- zustellen.

In Gastwirtschaftsbetrieben sind ab 50 Plätzen nach Geschlech- tern getrennte Abortanlagen erforderlich.70

. Abschnitt: Bezug neuerstellter Wohn- und Arbeitsräume29

Art. 12

Grundsatz Umbautendü sie besich gend ausge a.29 Wohn- und Arbeitsräume in Neubauten, An-, Auf- und rfenerstbezogenwerden,nachdemdieGemeindebehörde tigt und als bezugsfähig erklärt hat. Das Bauwerk muss genü- trocknet und die sanitären Einrichtungen müssen benützbar sein.

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.4.26 -132 III. Teil: Abschirmung vor äussern und innern Einflüssen

. Abschnitt: Lärm Einbezug des Umweltschutz- rechts

Art. 13

Der Schutz gegen schädlichen oder lästigen Lärm bei der Anwendung des PBG richtet sich nach dem Umweltschutzgesetz11 und seinen Ausführungsbestimmungen. Vollzug der Schallschutz- massnahmen

Art. 13

a.32 SchallschutzmassnahmenanbestehendenGebäudenwer- den durch die Gemeindebehörde im baurechtlichen Verfahren voll- zogen. Empfindlich- keitsstufen und weitere Zuständigkeiten

Art. 14

1 Solange die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen im Verfahren der Nutzungsplanung noch nichtzugeordnetworden sind, werdensie,wennesimEinzelfallerforderlichist,durchdieGemeinde- behörde bestimmt.

Erfordern Bau-, Ausbau- oder Sanierungsprojekte für National- und Staatsstrassen oder für Anlagen, bei denen eine Bundesbehörde für den Vollzug zuständig ist, die Bestimmung von Empfindlichkeits- stufen im Einzelfall, wird diese von der Baudirektion vorgenommen. Der Regierungsrat kann die Befugnis, allenfalls unter Genehmigungs- vorbehalten oder anderen sichernden Bedingungen, Gemeinden über- tragen.

Sind für den Vollzug der Lärmschutzverordnung14 weitere für Grundeigentümer oder andere Betroffene verbindliche Anordnungen erforderlich, werden sie, soweit der Vollzug im kommunalen Zustän- digkeitsbereich liegt, von der Gemeindebehörde, im übrigen von der zuständigen Direktion des Regierungsrates getroffen.

Der Regierungsrat kann im Projektgenehmigungsverfahren an- stelle der Baudirektion beschliessen. Vollzug des NISSG bei Veranstaltun- gen mit Schall

Art. 14

a.74 1 Das Tiefbauamt vollzieht das Bundesgesetz vom 16. Juni 2017 über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strah- lungundSchall(NISSG)19 beiVeranstaltungenmitSchall.DieBaudirek- tionkanndenVollzugeinvernehmlichStädtenundGemeindenübertra- gen.

DasVerfahrenrichtetsichnachdemNISSG19 undderVerordnung vom 27.Februar 2019 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefähr- dungendurchnichtionisierendeStrahlungundSchall21 sowiedemVer- waltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19592.

.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I)

. Abschnitt: Energienutzung59

Art. 15

BautenundAnlagensindsozuprojektierenundauszufüh- ren, dass sie mit möglichst wenig Energie genutzt werden können. Die Anforderungen guter Raumlufthygiene sind dabei zu berücksichtigen. Wärmedämm- vorschriften

Art. 16

1 Die Baudirektion erlässt Wärmedämmvorschriften. Diese gelten für

  1. Bauten und Anlagen, die beheizt oder gekühlt werden,
  2. Ausrüstungen zur Bereitstellung und zur Verteilung von Wärme und Brauchwarmwasser, soweit diese nicht durch das Bundesrecht geregelt sind,
  3. lüftungstechnische Anlagen.

Die Baubewilligungsbehörde kann Erleichterungen von den Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften über den winterlichen Wärmeschutz gewähren für Bauten und Anlagen, die auf weniger als

°C aktiv beheizt werden oder die für höchstens drei Jahre bewilligt werden.

Die Bestimmungen der Wärmedämmvorschriften über den som- merlichen Wärmeschutz gelten nicht für

  1. BautenundAnlagen,diefürhöchstensdreiJahrebewilligtwerden,
  2. Bauvorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass durch das Abweichen von diesen Bestim- mungen der Energieverbrauch insgesamt nicht ansteigt.

Art. 17

  1. Abweichun- gen59

Art. 18

Andere Vorkehren sind zulässig, wenn mit einer fach- gerechten Wärmehaushaltberechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt.

. Abschnitt: Luftreinhaltung und nichtionisierende Strahlung50 Einbezug des Umweltschutz- rechts

Art. 19

Der Schutz vor Luftverunreinigungen und nichtionisieren-

Art. 226

PBG derStrahlung,einschliesslichLicht,beiderAnwendung von richtet sich nach dem Umweltschutzgesetz11 und seinen

Ausführungs- bestimmungen.

  1. Allgemein

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Art. 19

Luftreinhaltung Anlagen mit Ausw einstimmung mit nach Ziff.4.1 un zuständige Stell von lufthygienis mässigen Zustand 2 Die Städte Zür Bauten und Anlag Fachstellen. Sie Kanton angemesse 3 Das Amt für Ab Rahmen der Aufsi Winterthurdemkan lichen Weisungen a.87 1 Die Zuständigkeit für die Bewilligung von stationären irkungen auf die Lufthygiene bezüglich ihrer Über- den Vorschriften über die Luftreinhaltung richtet sich d 4.2 des Anhangs zur BVV. Die für die Bewilligung e ist auch zuständig für die Kontrolle, die Behandlung chen Missständen und die Wiederherstellung des recht- es. ich und Winterthur führen für die Beurteilung von en nach Ziff.4.1 und 4.2 des Anhangs zur BVV eigene werden für die Bewilligungs- und Kontrolltätigkeit vom n entschädigt. fall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) stellt im cht sicher, dass der Vollzug der Städte Zürich und tonalenVollzugentspricht.Eserlässtdieerforder- .

  1. Landwirt- schaftliche Tierhaltung

Art. 19

b.87 1 Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Bauten und Anlagen der landwirtschaftlichen Tierhaltung richtet sich nach Ziff.4.3 des Anhangs zur BVV. Das AWEL sorgt in Absprache mit dem Amt für Landschaft und Natur für die Kontrolle, die Behandlung von luft- hygienischen Missständen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.

Die Städte Zürich und Winterthur führen für die Beurteilung von Bauten und Anlagen nach Ziff.4.3 des Anhangs zur BVV eigene Fach- stellen. Diese sind auch zuständig für die Kontrolle, die Behandlung von lufthygienischen Missständen und die Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustandes. Die Städte werden für die Bewilligungs- und Kontroll- tätigkeit vom Kanton angemessen entschädigt. Nichtionisie- rende Strahlung

Art. 19

c.74 1 Die Gemeinden vollziehen die Verordnung vom 23. De- zember1999überdenSchutzvornichtionisierenderStrahlung20 imRah- menderRicht-undNutzungsplanungsowiedesBaubewilligungsverfah- rens.

DasAWEListdiekantonaleFachstellefürnichtionisierendeStrah- lung. Ihm obliegen insbesondere

  1. die fachliche Beratung der Gemeinden,
  2. die Kontrolle der Betriebsdaten von Sendeanlagen für Mobilfunk.

DieStädteZürichundWinterthurbezeichneneigeneFachstellen.

  1. Stationäre Anlagen A.Vollzug der Verordnung über den Schutz vor nicht- ionisierender Strahlung

.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I)

Art. 19

B. Licht Lichtemis 2 Meldung von der G 3 Das AWE d.74 1 Die Baubewilligungsbehörde sorgt dafür, dass unnötige sionen vermieden werden. en über schädliche oder lästige Lichtimmissionen werden emeinde behandelt. L stellt den Gemeinden Vollzugsgrundlagen zur Verfü- gung.

Art. 19

Radon e.74 1 Das AWEL ist die kantonale Fachstelle für Radon. Es

Art. 164

a. sorgt für die Durchführung von Radonmessungen nach Abs. 1–3 Strahlenschutzverordnung vom 26.April 2017 (S tSV)15,

Art. 166

b. ordnet Radonsanierungen nach 2 Das Amt für Wirtschaft (AWI)85 Gewerbebetrieben, die dem Arbeit stehen. Das AWEL unterstützt das Abs. 2 und 3 StSV15 an. ist zuständig bei Industrie- und sgesetz vom 13. März 1964 unter- AWI85 beim Vollzug.

Art. 19

B. Kosten messungen IV. Teil: f.74 Die Gebäudeeigentümer tragen die Kosten der Radon- und der Sanierungsmassnahmen. Abschrankungen

Art. 20

Grundsatz Laubengäng und Zugäng sichern, d V. Teil: T 1. Abschni

Zugängliche überhöhte Stellen, wie Terrassen, Balkone, e,brüstungsloseFenster,Treppen,Stützmauern,Schächte e oder Zufahrten zu Hofunterkellerungen, sind so zu ass keine Absturzgefahr, insbesondere für Kinder, besteht. echnische Ausrüstungen tt: Heizungsanlagen und Wassererwärmung50

Art. 21

Begriffe oder gasf beseitigu brennungs 2 Grossfe wärmeleis

1 Feuerungen sind alle Anlagen, mit denen feste, flüssige örmige Stoffe zur Wärme- bzw. Krafterzeugung oder Abfall- ng verbrannt werden; als solche gelten auch stationäre Ver- motoren und Gasturbinen, die gleichen Zwecken dienen. uerungsanlagen sind Feuerungen mit einer Feuerungs- tung von mehr als 1000 kW.55 Betriebs- kontrolle

Art. 22

1 Feuerungen werden kurz nach ihrer Inbetriebnahme und hierauf regelmässig kontrolliert.

Für die Durchführung der Feuerungskontrolle ist die eidgenös- sische Berufsprüfung als Feuerungskontrolleur erforderlich. Die Bau- direktion kann in besonderen Fällen Ausnahmen gewähren.39

  1. Zuständig- keiten

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Die Feuerungen werden überdies vom Kaminfeger bei jeder Kaminreinigung auf Russ- und Rauchbildung visuell überprüft.40 Heizkessel mit fossilen Brennstoffen

Art. 22

a.58 1 Wird bei einer Neubaute ein mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel eingebaut, der eine Absicherungstemperatur unter 110°C aufweist, muss der Kessel die Kondensationswärme aus- nützen.

Beim Einbau eines solchen Kessels in eine bestehende Baute gilt diese Anforderung, wenn dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Technische Anforderungen

Art. 23

1 WirdeinWärmeabgabesystemneueingebautoderersetzt, darf die Vorlauftemperatur bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50°C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35°C betragen. Ausgenommen sind Hallenheizungen mit Bandstrahlern und Heizungs- systeme für Spezialbauten wie Gewächshäuser, die nachgewiesener- massen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.

In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbst- tätig zu regeln. Werden Räume überwiegend mittels träger Flächenhei- zungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30 °C beheizt, ist mindestens eine Referenzraumregelung pro Wohn- oder Nutzeinheit zu installieren.83 Instrumentie- rung

Art. 24

Grossfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brenn- stoffe müssen mindestens mit einem Mengenzähler für die Erfassung des gesamten Brennstoffverbrauchs ausgerüstet sein.

Art. 24

a.51

Art. 25

Brauch- warmwasser

Art. 26

1 DieTemperaturdesBrauchwarmwassersdarf60°Cnicht übersteigen, ausser wenn höhere Werte aus betrieblichen Gründen unerlässlich sind.

Beim Neubau oder beim vollständigen Ersatz einer Anlage zur Versorgung von Wohnbauten mit Brauchwarmwasser darf das Wasser nur dann direkt-elektrisch erwärmt werden, wenn es58

  1. während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raum- heizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder
  2. zu einem wesentlichen Anteil mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt oder vorgewärmt wird.

Art. 27

.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) Überprüfungs- grundlagen

Art. 28

1 Als Grundlage für die Überprüfung der Lufthygiene und der energetischen Massnahmen führt die Baudirektion über das ganze Kantonsgebiet einen Gebäudekataster (Emissions- und Wärmever- brauchskataster).

Die Grundeigentümer haben auf Verlangen die erforderlichen Angaben abzugeben. Zur Ermittlung des Wärmeverbrauchs können auch die Eintragungen im Hauskontrollheft und die Erfassungen der Energieversorgungsunternehmungen herangezogen werden.

. Abschnitt: Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen, Anlagen zur Abwärmenutzung34

Art. 29 Grundsatz erstellen nisse herr 2 Lüftungs einer Wärm rungsgrad Anlagen fü Nutzungen die einen 3 Einfache Anlage zur volumenstr 500 Stunde fache Ablu 4 Die Luft Bauten sin dürfen in len folgen bis 1 000 bis 2 000 bis 4 000 bis 10 000 über 10 00 Grössere L gerechten erhöhter E resbetrieb nisse nich

Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen sind so zu und zu unterhalten, dass baurechtlich einwandfreie Verhält- schen. technische Anlagen mit Aussen- und Fortluft sind mit erückgewinnung auszurüsten, die einen Temperatur-Ände- nach dem Stand der Technik aufweist. Lüftungstechnische r Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszurüsten, getrennten Betrieb ermöglichen.59 Abluftanlagen von beheizten Räumen sind mit einer Nutzung der Abluftwärme auszurüsten, sofern der Abluft- om mehr als 1000 m3/h und die Betriebsdauer mehr als n pro Jahr beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte ein- ftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage.59 geschwindigkeiten in Lüftungs- und Klimaanlagen von d nach dem jeweiligen Stand der Technik zu wählen. Sie Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 m/s und in Kanä- de Werte nicht überschreiten: m3/h 3 m/s, m3/h 4 m/s, m3/h 5 m/s, m3/h 6 m/s, 0 m3/h 7 m/s. uftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fach- Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein nergieverbrauch auftritt, ebenso bei weniger als 1000 Jah- sstunden und wenn sie wegen einzelner räumlicher Hinder- t vermeidbar sind.36

  1. Anfor- derungen

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.4.26 -132

Art. 30 B. Kontrolle gen können pe

Für baurechtlich notwendige Klima- und Belüftungsanla- riodische Kontrollen angeordnet werden.

. . .28 Abwärme- nutzung

Art. 30

a. 1 Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirt- schaftlich tragbar ist.59

Können bei Neubauten oder bei bestehenden Bauten nach Er- neuerungen und Umbauten der Kälteerzeugung mehr als zwei Giga- wattstunden der Abwärme nicht selbst genutzt werden, ist diese in geeig- neter Form Dritten zu den Gestehungskosten zur Nutzung zur Ver- fügung zu stellen.76, 82

. Abschnitt: Beförderungsanlagen

Art. 31 Begriff dereinri form, Tr einer od 2 Ausgen a. Bauau b. Schif c. Autom d. Mater ckung vo e. Stand f.39 aut g.39 kom h.39 Hub i.39 Hoc j.39 Aus k.39 heb wendung

Als Beförderungsanlagen gelten alle ortsgebundenen För- chtungen, bei denen ein Fördermittel (Kabine, Fahrstuhl, Platt- eppenstufen, Fahrbänder oder ähnliche Einrichtungen) längs er mehreren Führungen bewegt wird. ommen sind: fzüge für den Materialtransport auf Bauplätzen, fshebewerke, obilheber für Reparatur- und Wartungsarbeiten, ialförderanlagen und sonstige Vorrichtungen zur Beschi- n Behältern, Maschinen, Öfen und dergleichen, - und Luftseilbahnen sowie Skilifte, omatische oder zentral gesteuerte Produktionseinrichtungen, binierte Transportsysteme, arbeitsbühnen, hregallager mit Regalförderzeugen, sen- und Innenbefahreinrichtungen, - und versenkbare Podien für ausschliesslich szenische Ver- in Bühnenbauten.

Art. 32

Kontrollen Beförderung a. Vorgängi beizubringe deten techn bindlich au

1 Für die Erstellung, den Ersatz oder den Umbau einer sanlage gelten folgende Anforderungen: g sind die technischen Unterlagen sowie eine Erklärung n, welche die gemäss dem Stand der Technik angewen- ischen Vorschriften, Normen oder Spezifikationen ver- fführt.

.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I)

  1. Nach Abschluss der Arbeiten ist eine Kopie der Konformitäts- erklärungodereineBestätigungeinzureichen,welchedieeinwand- freie Ausführung gemäss der Erklärung und die sichere Funktion der Anlage nachweist.
  2. Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn zusätz- lich die Einhaltung der übrigen Bauvorschriften überprüft worden ist.

Die Anlagen werden periodisch, mindestens alle fünf Jahre, in anlagetechnischer und baurechtlicher Hinsicht kontrolliert. Die An- lageneigentümer haben auf Verlangen zur Mithilfe bei der Kontrolle fachkundige Personen zu stellen.

Das Hochbauamt führt eine Liste der wichtigsten Normen und Richtlinien, die den Stand der Technik wiedergeben. Sie wird in der Regel einmal jährlich nachgeführt. Anpassung bestehender Anlagen

Art. 33

Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, sind die- sen anzupassen, soweit die Sicherheit es erfordert; nötigenfalls ist der Betrieb zu untersagen.

Die Anpassungen werden in der Regel aufgrund der Feststellun- gen bei den periodischen Kontrollen verfügt.

. Abschnitt: Hauskontrollheft29

Art. 33

Eintragungen Hauskontrollh nehmen können VI. Teil: Beh a.29 Die Kontrollen gemäss dieser Verordnung werden im eft eingetragen, in das die Behörden jederzeit Einblick . indertengerechtes Bauen55 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen;Wohn- und Geschäfts- häuser

Art. 34

1 Das behindertengerechte Bauen richtet sich nach dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und dessen Ausführungs- vorschriften sowie nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts.

Die Richtlinien und Normalien gemäss Anhang 2.5 sind zu beach- ten, insbesondere auch für das Innere der Gebäude.

Art. 35

Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21

.4.26 -132 VII. Teil: Besondere Bestimmungen

Art. 36 Küchen nungen 2 In Wo häusern Anforde Räume f Fahrzeu

Die Mindestfläche von Küchen beträgt in Einzimmerwoh- 4 m2 und in Mehrzimmerwohnungen 6 m2. hnungen mit mindestens drei Zimmern und in Einfamilien- müssendieKüchen hinsichtlichBelichtungundBelüftungden rungen für Wohn- und Schlafräume entsprechen. ür ge

Art. 37

Einstellräume für Motorfahrzeuge sind so zu belüften, dass keineschädlichen Abgaskonzentrationen entstehen können; nöti- genfalls sind künstliche Belüftungen einzurichten.

. . .51 Kehricht- beseitigung

Art. 38

Anlagen für die Kehrichtabfuhr sind so zu situieren und auszuführen, dass Geruchseinwirkungen möglichst vermieden werden und das Abfuhrgut geordnet deponiert wird.

ContainerräumeimGebäudeinnernundKehrichtabwurfschächte sind geeignet zu entlüften. Einstell- gelegenheiten für Vorräte und Hausrat

Art. 39

Die Einstellgelegenheiten für Vorräte und Hausrat müssen pro Wohnung eine Grundfläche von wenigstens 8 m2 aufweisen; für Wohnungen mit höchstens zwei Zimmern kann diese auf 5 m2 reduziert werden. Gebäude mit mehr als sechs Geschossen

Art. 40

Gebäude,dieüberoderunterdemEingangsgeschossmehr als fünf anrechenbare Geschosse aufweisen, sind je nach der vorge- sehenen oder gesetzlich erlaubten Bewerbungsart mit einem auch für Krankentransporte geeigneten und zugänglichen Aufzug auszurüsten. Die lichten Innenmasse im geschlossenen Zustand müssen wenigstens

×110 cm und die Türbreite mindestens 80 cm betragen.

Weist ein Gebäude im Sinne von Abs. 1 mehr als neun anrechen- bare Geschosse auf, sind diese mit mindestens zwei Aufzügen zu er- schliessen. Gastwirtschafts- räume

Art. 41

GastwirtschaftsräumefürdieBewirtungvonGästen,Wirt- schaftsküchen und bei Bedarf weitere Betriebsräume in Betrieben, die dem Gastwirtschaftsgesetz unterstehen, sind mit einer künstlichen Belüftung auszurüsten.

Erleichterungen sind in begründeten Fällen zulässig. Es dürfen dadurch keine hygienischen Missstände auftreten.

.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) Gebäude- automation

Art. 41

a.82 1 Neubauten der Gebäudekategorien III–XII mit mindes- tens 5000 m2 Energiebezugsfläche sind mit Einrichtungen zur Gebäude- automation auszurüsten, die folgende Überwachungsfunktionen aufwei- sen:

  1. Erfassung der Energieverbrauchsdaten getrennt nach Hauptenergie- träger,
  2. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen der Wärmepumpen und Kältemaschinen,
  3. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen von Anlagen zur Wärme- rückgewinnung oder Abwärmenutzung,
  4. Erfassung der Betriebszeiten der Hauptkomponenten für die Auf- bereitung und Verteilung von Wärme, Kälte und Luft,
  5. Erfassung der massgebenden Vor- und Rücklauftemperaturen, der Raumtemperatur an den erforderlichen Stellen und der Aussen- temperatur.

Die in Abs. 1 erwähnten Daten sind zentral und benutzerfreundlich darzustellen. Die Darstellung muss aussagekräftige Vergleiche mit Vor- perioden für mindestens folgende Zeiträume ermöglichen:

  1. Jahr,
  2. Monat oder Woche und
  3. für jeden Tag mindestens eine Periode während und eine ausserhalb der Nutzungszeit. VIII. Teil: Energierechtliche Bestimmungen26 Verbrauchs- abhängige Heiz- und Warmwasser- kosten- abrechnung

Art. 42

1 Dauert die Miete in der Regel mehr als ein Jahr, gelten als Nutzeinheit:

  1. Wohnungen mit eigener Kücheneinrichtung,
  2. Betriebe,Büros,VerkaufslädenunddergleichenmiteigenemStrom- zähler.

Alterssiedlungen mit einem überwiegenden Anteil an Gemein- schaftsräumen gelten als eine Nutzeinheit.

Art. 42

a.80

Art. 43

B. Befreiung

Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heiz-

Art. 9

wärmeverbrauchs pro Nutzeinheit gemäss Abs.3 EnerG7 befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen,

  1. deren installierte Wärmeerzeugerleistung (einschliesslich Warmwas- ser) weniger als 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt,
  2. Installations- pflicht79

Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21

.4.26 -132

  1. die den Minergie-Standard einhalten,
  2. die mit einem Luftheizsystem beheizt werden,
  3. wenn eine einzelne Nutzeinheit mehr als 80% der beheizten Fläche belegt und die separate Erfassung ihres Verbrauchs zu unverhält- nismässigen Kosten führen würde.
  4. Individuelle Abrechnung79

Art. 44

Sind Gebäude und Gebäudegruppen mit den messtechni-

Art. 9

schen Einrichtungen gemäss denmindestens60%der Wärmeko chend dem tatsächlichen Ver 2 Die Baudirektion kann Aus bewilligen, wenn besondere 3 Die Wärmekosten umfassen wasserkosten gemäss den Bes Schweizerischen Obligatione des Energiegesetzes7 auszurüsten, wer- stendemeinzelnenNutzerentspre- brauch belastet.65 nahmen von der Abrechnungspflicht Verhältnisse dies rechtfertigen. die anrechenbaren Heiz- und Warm- timmungen über den Mietvertrag im nrecht.

Art. 45

Klimaanlagen setzt oder mi temperatur di als Klimaanla 2 Klimaanlage stehenden Bau a. der elektr Medienaufbere feuchtung und

1 Anlagen, mit denen die Raumlufttemperatur herabge- t denen ausschliesslich oder zusammen mit der Raumluft- e Raumluftfeuchtigkeit beeinflusst werden kann, gelten gen. n für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in be- ten so zu erstellen, dass ische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die itung einschliesslich Kühlung, Befeuchtung, Ent- Wasseraufbereitung 12 Watt pro m2 nicht überschrei- tet,

  1. die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälte- erzeugung nach dem Stand der Technik ausgelegt sind sowie die Pla- nung und der Betrieb einer Befeuchtung nach dem Stand der Tech- nik erfolgen oder
  2. eine Photovoltaikanlage zur Eigenstromerzeugung installiert wird, deren elektrische Leistung jener zur Deckung des Kältebedarfs ent- spricht. Beleuchtungs- anlagen

Art. 45

a.78 Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000 m2 müssen die Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung nach dem Stand der Technik eingehalten werden. Ausgenommen sind Wohnnutzungen. Zusatz- oder Notheizungen

Art. 45

b.81 1 Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn die Haupt- heizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann.

Bei Wärmepumpen dürfen ortsfeste elektrische Widerstandshei- zungen als Notheizungen insbesondere bei Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur eingesetzt werden.

.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I)

Bei handbeschickten Holzheizungen sind ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen als Notheizungen bis zu einer Leistung von

% des Leistungsbedarfs zulässig. Ausnahme von der Pflicht zum Ersatz von Elektro- heizungen

Art. 45

c.78 Von der Pflicht zum Ersatz von Elektroheizungen gemäss

Art. 10

b Abs.3 EnerG ausgenommen sind:

  1. zentrale elektrische Widerstandsheizungen, die als Notheizungen zu Wärmepumpen oder zu Holzheizungen eingebaut sind,
  2. dezentrale elektrische Widerstandsheizungen

. für Nasszellen und WC-Anlagen,

. in Gebäuden, die insgesamt eine installierte Leistung von höchs- tens 3 kW haben oder deren elektrisch beheizte Fläche kleiner als 50 m2 ist,

. für die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen,

. in Gebäuden mit einer Photovoltaikanlage, die mindestens 10% mehr Elektrizität erzeugt, als für Heizung und Warmwasser benö- tigt wird,

  1. elektrische Widerstandsheizungen in Kirchen,
  2. elektrische Widerstandsheizungen in Bauten, die abgelegen oder schlecht zugänglich sind und bei denen die Installation eines ande- ren Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumut- bar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist. Beheizte Freiluftbäder65

Art. 46

Als Freiluftbäder gelten Wasserbecken mit einem Inhalt von mehr als 8 m3. Heizungen im Freien

Art. 46

a.64 1 Mobile Heizungen im Freien dürfen ohne Bewilligung eingesetzt werden bei Anlässen von kurzer Dauer, insbesondere bei Marktständen, Gewerbeausstellungen, Festanlässen und Sportveran- staltungen.

Der Bau neuer sowie der Ersatz und die Änderung bestehender Heizungen im Freien kann für den Betrieb mit nicht erneuerbaren Energien bewilligt werden, wenn

  1. die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien mit nicht erneuerbaren Energien erfordert,
  2. baulicheMassnahmen(z.B.Überdachungen)undbetrieblicheMass- nahmen (z.B. Schneeräumungen) nichtausführbaroderunverhält- nismässig sind und
  3. die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängi- gen Regelung ausgerüstet ist.

Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21

.4.26 -132

Art. 47

Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten

Art. 47

a.79 1 Für den gewichteten Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neubauten sind folgende Grenzwerte massgebend: Gebäudekategorie: Grenzwert: I Wohnen MFH 35 kWh/m2 II Wohnen EFH 35 kWh/m2 III Verwaltung 40 kWh/m2 IV Schulen 35 kWh/m2 V Verkauf 40 kWh/m2 VI Restaurants 45 kWh/m2 VII Versammlungslokale 40 kWh/m2 VIII Spitäler 70 kWh/m2 IX Industrie 20 kWh/m2 X Lager 20 kWh/m2 XI Sportbauten 25 kWh/m2 XII Hallenbäder keine Anforderung

Bei den Gebäudekategorien VI und XI wird der Bedarf für Warm- wasser bei der Berechnung des gewichteten Energiebedarfs nicht be- rücksichtigt. Bei Vorhaben der Gebäudekategorie XII ist die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren.

Grenzwerte gemäss Abs.1 müssen bei Erweiterungen von beste- henden Gebäuden nicht eingehalten werden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche

  1. weniger als 50 m2 beträgt oder
  2. höchstens 20% der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäude- teiles und nicht mehr als 1000 m2 beträgt.

Die Baudirektion regelt das Berechnungsverfahren. Sie kann für einen vereinfachten Nachweis Kombinationen von Standardlösungen festlegen. Sie kann vorsehen, dass bei bestimmten Gebäudekategorien der Energiebedarf für die Klimatisierung bis zu einem gewissen Um- fang nicht eingerechnet werden muss, wenn die dafür benötigte Elek- trizität mit einer Photovoltaikanlage im Umfang der elektrischen Leis- tung für die Kälteerzeugung erzeugt wird. Eigenstrom- erzeugung bei Neubauten

Art. 47

b.78 1 Die Anlage zur Elektrizitätserzeugung gemäss § 10 c EnerG muss mindestens eine Leistung von 10 Watt pro m2 Energie- bezugsfläche aufweisen. Für Photovoltaikanlagen wird eine Belegung von höchstens 70% der anrechenbaren Gebäudefläche verlangt.

.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I)

Die Leistung von Anlagen auf dem Grundstück oder in einem Zu- sammenschluss zum Eigenverbrauch wird angerechnet, sofern die An- lagen nicht älter als acht Jahre sind.

Von der Anforderung gemäss Abs.1 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugs- fläche

  1. weniger als 50 m2 beträgt oder
  2. höchstens 20% der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäude- teiles und nicht mehr als 1000 m2 beträgt.

Elektrizität aus Wärmekraftkopplungsanlagen kann berücksichtigt

Art. 47a

werden, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderungen gemäss eingerechnet wird.

Auf die Eigenstromerzeugung gemäss Abs.1 kann verzichtet wer-

Art. 47a

den, wenn der Grenzwert gemäss um 20% unterschritten wird.

Art. 47

Wärmeerzeuger genden Fällen a. für die Abd des jährlichen b. bei wärmege c.78 Bei Neubauten ist der Einsatz fossiler Brennstoffe in fol- zulässig: eckung von Spitzenlasten im Umfang von höchstens 10% Gesamtwärmebedarfs, führten Wärmekraftkopplungsanlagen.

  1. Bestehende Bauten

Art. 47

d.78 1 Die Beurteilung der Lebenszykluskosten erfolgt durch einen Vergleich der Jahreskosten eines mit fossilen Brennstoffen betrie- benen Wärmeerzeugers mit einem Anschluss an eine Fernwärmever- sorgung mit erneuerbaren Energien und einer Luft/Wasser-Wärme- pumpe oder einer Erdsonden-Wärmepumpe, sofern diese Systeme ver- fügbar, zulässig und technisch möglich sind.

Die Jahreskosten der Wärmeerzeugungsanlagen ergeben sich aus der Summe der jährlichen Energie- und Betriebskosten sowie der An- nuität der Investitionskosten. Förderbeiträge sind zu berücksichtigen. Für die Berechnung gelten folgende Regeln:

  1. Die Abschreibung richtet sich nach der paritätischen Lebensdauer- tabelle.
  2. Für die Kosten der elektrischen Energie gilt der von der Eidgenös- sischen Elektrizitätskommission publizierte Durchschnittsstrompreis für den Kanton Zürich für das Standardprodukt des zutreffenden Verbraucherprofils.
  3. Für die Kosten von Heizöl, Erdgas und Holz gelten die Daten des Bundesamtes für Statistik.
  4. Für die Teuerung gilt der Landesindex der Konsumentenpreise.
  5. Die Grundlage für die Werte gemäss lit.b–d bildet der Durchschnitt der Jahresmittelwerte der vergangenen vier Kalenderjahre.
  6. Ausnahmen bei Neubauten

. Lebenszyklus- kosten

Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21

.4.26 -132

  1. Als Diskontsatz gilt der Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss Art.12 a der Verordnung vom 9.Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen8.
  2. Die Mehrwertsteuer wird zum im Jahr der Bewilligung der Wärme- erzeugungsanlage geltenden Satz berücksichtigt. Für die CO2-Ab- gabe gilt der Mittelwert zwischen dem Abgabesatz im Jahr der Bewil- ligung und dem Höchstsatz gemäss dem CO2-Gesetz vom 23.De- zember 20119.

Die Baudirektion publiziert die nach Abs.2 zu verwendenden Werte und stellt eine Rechenhilfe zur Verfügung.

. Anteil nicht- erneuerbarer Energien

Art. 47

e.78 1 Mit dem Gesuch für den Ersatz eines Wärmeerzeugers

Art. 11

gemäss a. die Abs.4 EnerG ist nachzuweisen, dass fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung gewährleistet ist,

  1. die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie ausgewiesen ist oder
  2. die Klasse D bei der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudeenergie- ausweises der Kantone (GEAK) erreicht ist.

Für ab 1990 erstellte Bauten ist kein Nachweis gemäss Abs.1 lit.c erforderlich.

Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt

Art. 11a

werden. Ersatzweise können Zertifikate gemäss EnerG verwen- det werden.

Art. 47

. Ausnahmen sind Wärmeerz zesswärme ein erreicht werd netzes vom He f.78 Von den Anforderungen gemäss § 11 Abs.4 EnerG befreit euger, die zu mehr als 50% für die Erzeugung von Pro- gesetzt werden, wenn Temperaturen von mehr als 60°C en müssen und eine Abtrennung des Prozesswärmeverteil- izungsverteilnetz nicht möglich ist.

  1. Wärme- verbund

Art. 47

g.78 Bei Anschluss an ein Wärmenetz sind die Anforderungen

Art. 11

gemäss ohne CO D. Zert Abs.1–4 EnerG erfüllt, wenn mindestens 70% der Wärme 2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen erzeugt wird. ifikate gemäss

Art. 11a

EnerG

Art. 47

h.78 Die Zertifikate können im Jahr der Ausstellung oder in den beiden Folgejahren angerechnet werden.

. Anforderun- gen an die Zertifikate

.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I)

. Bezugs- vereinbarung

Art. 47

i.78 Die Bezugsvereinbarung regelt insbesondere

  1. die Vertragsdauer und die Voraussetzungen für die Auflösung des Vertrags,
  2. die Vorgaben an den Anteil erneuerbarer Energie,
  3. die Zustimmung zur Lieferung der für den Vollzug erforderlichen Daten an Dritte,
  4. die Deckung der Vollzugskosten durch den Energielieferanten,
  5. die Einstellung der Brennstofflieferung, falls die erforderlichen Zer- tifikate nicht vorliegen.

. Gasnetz- betreiber

Art. 47

j.78 Der Gasnetzbetreiber

  1. beschafft die erforderlichen Zertifikate und erteilt den beteiligten Stellen die erforderlichen Auskünfte für den Vollzug,

Art. 11a

b. gilt im Fall von Abs.2 lit.a EnerG als Energielieferant.

. Energie- lieferant

Art. 47

k.78 Der Energielieferant

  1. schliesst die Bezugsvereinbarung ab, beschafft die erforderlichen Zertifikate und erteilt den beteiligten Stellen die erforderlichen Aus- künfte für den Vollzug,
  2. bezahlt die Vollzugskosten,
  3. sorgt für die Einstellung der Brennstofflieferung, falls die erforder- lichen Zertifikate nicht vorliegen,
  4. lässt seine Tätigkeit jährlich durch eine unabhängige Stelle prüfen und teilt das Ergebnis der Baudirektion mit.

. Register- führende Stelle

Art. 47

l.78 Die registerführende Stelle

  1. stellt sicher, dass die gelieferten Mengen der zulässigen Brennstoffe der Energielieferanten mit den Angaben zu Produktion und Lager übereinstimmen,
  2. meldet fehlbare Energielieferanten unverzüglich der Gemeinde und der Baudirektion,
  3. bestätigt der Gemeinde und der Baudirektion jährlich für jeden Energielieferanten die Erfüllung der Vorgaben unter Angabe der gelieferten Mengen der zulässigen Brennstoffe pro Gemeinde,
  4. lässt ihre Tätigkeit jährlich durch eine unabhängige Stelle prüfen und teilt das Ergebnis der Baudirektion mit,
  5. kann die Vollzugskosten dem Energielieferanten in Rechnung stel- len.

Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21

.4.26 -132

. Bewilligungs- behörde

Art. 47

m.78 Die Bewilligungsbehörde

  1. erfasst jede erteilte Bewilligung und lässt die Bezugsverpflichtung im Grundbuch anmerken,
  2. prüft die jährlichen Meldungen des Energielieferanten,
  3. verfügt die Aufhebung von Bezugsvereinbarungen, falls die erfor- derlichen Zertifikate nicht vorliegen,
  4. kann die Vollzugskosten dem Energielieferanten in Rechnung stel- len. Härtefall

Art. 11b

gemäss EnerG

Art. 47

n.78 Ein Aufschub gemäss § 11 b Abs.1 EnerG wird gewährt für selbstgenutztes Eigentum, wenn eine Finanzierung der erforder- lichen Zusatzinvestitionen mit Fremdkapital oder durch Dritte zu markt- üblichen Bedingungen nicht möglich ist.

Art. 48

Gross- verbraucher65

Art. 48

a.43 Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand derTechnikentsprechensowieüberdieNutzungsdauerderInvestition wirtschaftlichundnichtmitwesentlichenbetrieblichenNachteilenver- bunden sind. B.Vereinbarung vonVerbrauchs- zielen

Art. 48

b.79 1 Die Baudirektion kann im Rahmen der vom Regierungs- rat vorgegebenen Ziele mit einzelnen oder mit Gruppen von Gross- verbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Bei der Festlegung der Ziele werden die aktuelle Effizienz des Energieein- satzes und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher berücksichtigt.

Die Grossverbraucher sind für die Dauer der Vereinbarung von

Art. 22

der Einhaltung der Vorgaben in § und 45 a entbunden. Die Baudirek a, 23, 26, 29 Abs. 2–4, 30 a, 45 tion kann in die Vereinbarung wei- tere Befreiungen aufnehmen.

Die Baudirektion kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Ver- brauchsziele nicht eingehalten werden.

Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie organisieren sich selber und regeln die Aufnahme und den Aus- schluss von Mitgliedern. Betriebs- optimierung

Art. 48

c.79 1 Von der Pflicht zur Vornahme einer Betriebsoptimierung befreit sind Betriebsstätten

  1. mit einem Elektrizitätsverbrauch von weniger als 200000 kWh pro Jahr,
  2. für die eine Zielvereinbarung als Grossverbraucher abgeschlossen wurde oder
  3. Zumutbare Massnahmen79

.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I)

  1. für die eine freiwillige Zielvereinbarung abgeschlossen wurde (KMU- Modell).

Die Betriebsoptimierung umfasst die Überprüfung der Einstell- und Verbrauchswerte der Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Kälte-, Sanitär-, Elektro- und Gebäudeautomationsanlagen. Besteht Optimierungsbedarf, werden die Anlagen neu eingestellt.

Die durchgeführten Arbeiten werden in einem Bericht festgehalten. Der Bericht enthält Angaben über den Planungswert und den Energie- verbrauch in den ersten zwei Betriebsjahren.

Die Betreiber bewahren den Bericht zur Betriebsoptimierung wäh- rend zehn Jahren auf. Vollzug und Übergangs- bestimmungen65

Art. 49

Der Vollzug dieser Bestimmungen richtet sich nach §§309ff.

Art. 220

PBG3. PBG si IX. Te Aufheb bisher PBG und die Übergangsbestimmungen gemäss §§ 353ff. nd sinngemäss anwendbar. il: Schlussbestimmungen27 ung igen Rechts

Art. 50

Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:

  1. Übergangsbestimmungen für Mindestflächen für Küchen gemäss

Art. 303

PBG vom 21. Juni 1978,

  1. Verordnung über die Personen- und Warenaufzüge vom 11. Mai 1967,
  2. Verordnung über die Feuerungsabgase vom 12. April 1972,
  3. Verordnung betreffend Beleuchtungs-, Heiz- und Kocheinrich- ungen mit Verwendung von Petroleum-Essenzen und Petroleum unter Druck vom 6. April 1905,
  4. Verordnung über den feuerpolizeilichen Schutz im Betrieb von Grossladengeschäften vom 17. März 1930,
  5. Verordnung über die Unterbringung von Motorfahrzeugen und Maschinen mit Verbrennungsmotoren sowie über die Lagerung der fürsiebestimmtenTreibstoffe(Garagenverordnung)vom20.März 1969. Änderung bisherigen Rechts

Art. 51

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geän- dert: . . .24

Art. 52

Diese Verordnung tritt auf den gleichen Zeitpunkt wie die Besondere Bauverordnung II in Kraft25.

Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21

.4.26 -132 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. März 2005 (OS 60, 135) Feuerungen mit einer Leistung von 350 kW bis 1000 kW, die bis

. Dezember 2004 der Bewilligungs- und Kontrollpflicht der Bau- direktion unterstanden, werden nach Durchführung und Abschluss der Feuerungskontrollen der Baudirektion in den Jahren 2005 und 2006 den Gemeinden zur Kontrolle und Bewilligung übertragen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Januar 2024 (OS 79, 74) Solange gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

.Oktober 2023 des PBG in einer Gemeinde ein baurechtliches Ver-

Art. 4

fahren in Papierform durchgeführt wird, bleibt für dieses Verfahren in der vor Inkrafttreten der Änderung geltenden Fassung anwendbar.

.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I) Anhang zur Besonderen Bauverordnung I

. Als Verordnungsbestimmungen gelten30

.1 Wärmedämmung

.1183 Wärmedämmvorschriften der Baudirektion4

.1228 . . .

.284

.2184

. Als Richtlinien und Normalien sind zu beachten30

.0 Hygiene

.0169 . . .

.131 . . .

.2 Feuerungen

.2160 . . .

.2237 RichtlinienderBaudirektionüberdieAbgasverlustevonFeue- rungsanlagen mit Prozesstemperaturen über 110°C, Ausgabe 1992

.2371 Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt, Emissionsmes- sung bei Feuerungen für Öl, Gas und Holz, Ausgabe 2013

.2460 . . .

.2575 EmpfehlungendesBundesamtesfürUmwelt,Mindesthöhevon Kaminen über Dach, Ausgabe 2018

.3 Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen

.3175 Richtlinie SWKI VA103-01 Lüftungsanlagen für Parkhäuser (Mittel- und Grossgaragen) mit folgender Ergänzung:

  1. Fahrzeugeinstellräume,dienichtgewerblichenZweckendie- nen,dürfennurmitAbwärme,dienichtanderweitiggenutzt werden kann, beheizt werden.

.3274 Norm SIA 491:2013, Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum (Norm SN 586 491)

.3382 Norm SIA 387/4 Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Be- rechnung und Anforderungen, Ausgabe 2017, mit folgender Ergänzung:

  1. Die Anforderung gilt ebenfalls als erfüllt, wenn mit dem Hilfsprogramm Beleuchtung der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen nachgewiesen wird, dass die Vorgabe an die spezifische Leistung pL eingehalten wird.

Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21

.4.26 -132

.451 . . .

.540 Behinderten- und betagtengerechtes Bauen

.5159 Norm SIA 500:2009, Hindernisfreie Bauten

.5239 Empfehlung Wohnungsbau hindernisfrei – anpassbar, Schwei- zerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen, Ausgabe 1992

.641 Abfallentsorgung

.6141 Empfehlung SIA 430, Ausgabe 1993, Entsorgung von Bau- abfällen bei Neubau-, Umbau- und Abbrucharbeiten (Norm SN 509 430)

.6273 Richtlinie des Kantons Zürich, Behandlungsregel für ver- schmutzte Bauabfälle und Aushub- und Ausbruchmaterial im Hinblick auf die Verwertung, Ausgabe Februar 2017

.747 Abwasserentsorgung

.7147 Empfehlung SIA 431, Ausgabe 1997, Entwässerung von Bau- stellen (Norm SN 509 431)

.7268 Norm VSA/suissetec, Anlagen für die Liegenschaftsentwäs- serung – Planung und Ausführung, Ausgabe 2012 (Norm SN

000)

.7362 Richtlinie VSA, Regenwasserentsorgung, Ausgabe 2002, mit Update 2008

.853 Luftreinhaltung

.8175 Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt, Luftreinhaltung auf Baustellen (Baurichtlinie Luft), Ausgabe 2016

.961 Erdbebenvorsorge

.9.175 Normen SIA 260–267, Tragwerksnormen

.9.275 Norm SIA 269/8, Erhaltung von Tragwerken – Erdbeben

. Private Kontrolle40 Der privaten Kontrolle werden hinsichtlich Projekt und Ausführung unterstellt:

.146 (im Fachbereich Schutz vor Lärm)

  1. die Bestimmungen über die Abschirmung von Gebäu-

Art. 13

den gegen äusseren und inneren Lärm (§ b.70 die Bestimmungen über den Lärm vo –14), n Luft/Wasser-

Art. 7

Wärmepumpen ( Lärmschutz-Ve Abs. 1, Art. 32 und Anhang 6 der rordnung[LSV]vom15. Dezember198614);

.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I)

.283 (im Fachbereich Wärmedämmung)

  1. die Bestimmungen über den Wärmeschutz von Bauten

Art. 15

und Anlagen (§ chenden Bestim b. die Bestimm , 16 Abs.1 lit. a, 18 und die entspre- mungen der Wärmedämmvorschriften), ungen über die Deckung des Wärmebedarfs

Art. 47

von Neubauten ( sprechenden Bes ten), sofern di nahmen zur Wärm sind zur Zieler derlich, gilt d Bestätigung der c. die Bestimmu a sowie § 10 a EnerG7 und die ent- timmungen der Wärmedämmvorschrif- e Zielerreichung ausschliesslich mit Mass- edämmung der Gebäudehülle erfolgt; reichung auch andere Massnahmen erfor- ie Bestätigung nur in Kombination mit der entsprechenden Fachbereiche, ngen über die Eigenstromerzeugung bei

Art. 47

Neubauten ( 3.383 (im F b sowie § 10 c EnerG); achbereich Heizungsanlagen)

Art. 19

a. die Bestimmungen über die Luftreinhaltung (§ und Anhang Ziff. 2.22, 2.23, 2.25) (ohne Vorhab gemäss Anhang zur Bauverfahrensverordnung6 der , 21 en, die Zu- ständigkeit des Staates unterstehen),

  1. die Bestimmungen über Heizungsanlagen und Wasser-

Art. 22

erwärmung (§ c. die Besti a, 23–26, 30 a, 41 a), mmungen über den Wärmeschutz von Bauten

Art. 15

und Anlagen (§ chenden Bestim d.67 die Besti gerätenzurErfa , 16 Abs. 1 lit. b, 18 und die entspre- mungen der Wärmedämmvorschriften), mmungen über die Installationspflicht von Mess- ssungdesindividuellenWärmeverbrauchs

Art. 42

(§ e. –43 sowie § 9 EnerG7), die Bestimmungen über ortsfeste elektrische Widerstands-

Art. 45

heizungen ( b sowie § 10 b EnerG), beheizte Freiluft-

Art. 46

schwimmbäder ( sowie §12 Abs. 3 und 4 EnerG), Hei-

Art. 46

zungen im Freien ( a sowie § 12 Abs. 1 und 2 EnerG)

Art. 12

und Elektrizitätserzeugungsanlagen ( f. die Bestimmungen über die Deckung b EnerG), des Wärmebedarfs

Art. 47a

von Neubauten ( chenden Bestimm sofern die Ziel technischer Mas auch andere Mas gung nur in Kom sprechenden Fac sowie §10a EnerG und die entspre- ungen der Wärmedämmvorschriften), erreichung ausschliesslich mittels heizungs- snahmen erfolgt; sind zur Zielerreichung snahmen erforderlich, gilt die Bestäti- bination mit der Bestätigung der ent- hbereiche,

Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21

.4.26 -132 g.70 die Bestimmungen über den Lärm von Luft/Wasser-

Art. 7

Wärmepumpen ( LSV14), sofer Formular der Abs. 1, Art. 32 und Anhang 6 n sie mittels einfacher Massnahmen gemäss Fachstelle Lärmschutz eingehalten werden können,

Art. 47

h. die Bestimmungen über Wärmeerzeuger (§ c–47 g

Art. 11

sowie i. die EnerG), Bestimmungen über die Eigenstromerzeugung bei

Art. 47

Neubauten ( 3.4.183 (im a. die Best b sowie § 10 c EnerG); Fachbereich Klima- und Belüftungsanlagen) immungen über Klima- und Belüftungsanlagen

Art. 29

(§ b. , 30, 37, 41 a, 45 sowie Anhang Ziff. 2.31), die Bestimmungen über den Wärmeschutz von Bauten

Art. 15

und Anlagen (§ chenden Bestim c. die Bestimm , 16 Abs. 1 lit. c, 18 und die entspre- mungen der Wärmedämmvorschriften), ungen über die Deckung des Wärmebedarfs

Art. 47a

von Neubauten ( chenden Bestimm sofern die Ziel technischer Mas auch andere Mas gung nur in Kom sprechenden Fac d. die Bestimmu sowie §10a EnerG und die entspre- ungen der Wärmedämmvorschriften), erreichung ausschliesslich mittels lüftungs- snahmen erfolgt; sind zur Zielerreichung snahmen erforderlich, gilt die Bestäti- bination mit der Bestätigung der ent- hbereiche, ngen über Abluftanlagen von Wirtschafts-

Art. 41

küchen ( e. die B sowie Anhang Ziff. 2.25), estimmungen über die Eigenstromerzeugung bei

Art. 47

Neubauten ( 3.4.283 (im b sowie § 10 c EnerG); Fachbereich Beleuchtungsanlagen)

Art. 29

a. die Bestimmungen über Beleuchtungsanlagen (§ Abs. 1 und 45 a sowie Anhang Ziff. 2.33),

  1. die Bestimmungen über die Eigenstromerzeugung bei

Art. 47

Neubauten ( b sowie § 10 c EnerG);

.563 . . .

.688

.788

.888

.988

.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I)

.1061 (Fachbereich Entsorgung beim Bauen auf belasteten Stand- orten) a.73 die Bestimmungen über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen sowie über die Behandlung und Verwertung

Art. 30ff

bestimmter Abfälle ( tober1983überdenUmwe 20, Anhang 3 und 5 V überdieVermeidungund Bundesgesetz vom 7. Ok- ltschutz,USG11,Art.9,Art.16– erordnung vom 4. Dezember 2015 dieEntsorgungvonAbfällen16,

Art. 4ff

und Anhang 1 Verordnung vom 22. Juni 2005

Art. 15

Abs überdenVerkehrmitAbfällen17,

und3so-

Art. 52

wie Abs. 1 Freisetzungsverordnung vom 10. Sep-

Art. 1

tember 200822, Abs. 2 Abfallgesetz vom 25. September 1994),

  1. die BestimmungenüberErstellung und Änderungen von

Art. 3

Bauten und Anlagen auf belasteten Standorten ( , 5

Art. 236

und24Altlasten-Verordnungvom26.August199818, Abs. 1 PBG3 sowie Anhang Ziff. 1.7 Bauverfah rensver- ordnung vom 3. Dezember 19976).

.1172 (Fachbereich Rück- und Umbau von Bauten und Anlagen)

  1. die Bestimmungen über die Ermittlung, Vermeidung und Entsorgung von Bauabfällen aus dem Rück- und Umbau vonBautenundAnlagen(Art.30ff.USG11,Art.9,Art.16–

, Anhang 3 und 5 Verordnung vom 4. Dezember 2015 überdieVermeidungunddieEntsorgungvonAbfällen16,

Art. 4ff

und Anhang 1 Verordnung vom 22. Juni 2005

Art. 236

über den Verkehr mit Abfällen17, Abs. 1 und § 239 Abs. 2 PBG3).

OS 48, 184.

LS 175.2.

LS 700.1.

LS 700.211.

LS 700.22.

LS 700.6.

LS 730.1.

Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21

.4.26 -132

SR 221.213.11.

SR 641.71.

SR 730.01.

SR 814.01.

SR 814.20.

SR 814.201.

SR 814.41.

SR 814.501.

SR 814.600.

SR 814.610.

SR 814.680.

SR 814.71.

SR 814.710.

SR 814.711.

SR 814.911.

SR 943.03.

Text siehe OS 48, 193 und 194.

In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 303).

Art. 42

Eingefügt durch RRB vom 6. November 1985 (OS 49, 553). Bisherige § –

Art. 50

werden § 27 Eingefüg –52. tdurchRRBvom6. November1985(OS49, 553).InKraft seit1.Juli

Art. 42

1986 (OS 49, 557). Bisher VIII. Teil, § 28 Aufgehoben durch RRB vom 16. April 1 –44. 986 (OS 49, 590). In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 596).

Eingefügt durch RRB vom 16. April 1986 (OS 49, 590). In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 596).

FassunggemässRRBvom16.April1986(OS49,590).InKraftseit1.Juli1986 (OS 49, 596).

Aufgehoben durch RRB vom 24. Februar 1988 (OS 50, 352). In Kraft seit

. Mai 1988.

Eingefügt durch RRB vom 24. Februar 1988 (OS 50, 352). In Kraft seit 1. Mai 1988.

Fassung gemäss RRB vom 24. Februar 1988 (OS 50, 352). In Kraft seit 1. Mai 1988.

Fassung gemäss RRB vom 5. Juli 1989 (OS 50, 633).

EingefügtdurchRRB vom8. August 1990(OS 51, 208). In Kraft seit 1. Januar 1991.

Fassung gemäss RRB vom 7. November 1990 (OS 51, 285). In Kraft seit

. April 1991.

Fassung gemäss RRB vom 4. März 1992 (OS 52, 78). In Kraft seit 1. Juli 1992.

Aufgehoben durch RRB vom 23. Februar 1994 (OS 52, 646). In Kraft seit

. Juli 1994.

.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I)

Eingefügt durch RRB vom 23. Februar 1994 (OS 52, 646). In Kraft seit 1. Juli 1994.

Fassung gemäss RRB vom 23. Februar 1994 (OS 52, 646). In Kraft seit 1. Juli 1994.

Eingefügt durch RRB vom 6. Dezember 1995 (OS 53, 307). In Kraft seit

. Januar 1996.

Aufgehoben durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).

Eingefügt durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).

Fassung gemäss RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).

Eingefügt durch RRB vom 28. Mai 1997 (OS 54, 120). In Kraft seit 1. Oktober 1997.

Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 1997 (OS 54, 120). In Kraft seit 1. Oktober 1997.

Eingefügt durch RRB vom 2. Juli 1997 (OS 54, 132). In Kraft seit 1. August 1997.

Fassung gemäss RRB vom 3. Februar 1999 (OS 55, 108). In Kraft seit 1. April 1999.

Eingefügt durch RRB vom 12. Dezember 2001 (OS 57, 119). In Kraft seit

. März 2002.

Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2001 (OS 57, 119). In Kraft seit

. März 2002.

Aufgehoben durch RRB vom 12. Dezember 2001 (OS 57, 119). In Kraft seit

. März 2002.

Aufgehoben durch RRB vom 27. März 2002 (OS 57, 159). In Kraft seit 1. Mai 2002.

EingefügtdurchRRBvom30.Juni2004(OS59,177).InKraftseit1.Juli2004.

Eingefügt durch RRB vom 30. März 2005 (OS 60, 132). In Kraft seit 1. Juli 2005.

Fassung gemäss RRB vom 30. März 2005 (OS 60, 132). In Kraft seit 1. Juli 2005.

Aufgehoben durch RRB vom 30. März 2005 (OS 60, 132). In Kraft seit 1. Juli 2005.

Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2007 (OS 62, 450; ABl 2007, 1999). In Kraft seit 1. Januar 2008.

Eingefügt durch RRB vom 31. März 2009 (OS 64, 129; ABl 2009, 552). In Kraft seit 1. Juli 2009.

FassunggemässRRBvom31.März2009(OS64,129; ABl 2009,552). In Kraft seit 1. Juli 2009.

Aufgehoben durch RRB vom 31. März 2009 (OS 64, 129; ABl 2009, 552). In Kraft seit 1. Juli 2009.

Eingefügt durch RRB vom 6. September 2011 (OS 66, 806; ABl 2011, 2495). In Kraft seit 1. Dezember 2011.

Besondere Bauverordnung I (BBV I) 700.21

.4.26 -132

Fassung gemässRRB vom6. September 2011 (OS 66, 806; ABl 2011, 2495). In Kraft seit 1. Dezember 2011.

AufgehobendurchRRBvom6.September2011(OS66,806;ABl2011,2495). In Kraft seit 1. Dezember 2011.

Eingefügt durch RRB vom 4. April 2012 (OS 68, 183; ABl 2012, 733). In Kraft seit 1. Juni 2013.

Fassung gemäss RRB vom 4. April 2012 (OS 68, 183; ABl 2012, 733). In Kraft seit 1. Juni 2013.

Eingefügt durch RRB vom 27. Februar 2013 (OS 68, 192; ABl 2013-03-08). In Kraft seit 1. Juni 2013.

Fassung gemäss RRB vom 27. Februar 2013 (OS 68, 192; ABl 2013-03-08). In Kraft seit 1. Juni 2013.

FassunggemässRRBvom29.Mai2013(OS68,236;ABl2013-06-07).InKraft seit 1. August 2013.

Aufgehoben durch RRB vom 11. Juni 2014 (OS 69, 352; ABl 2014-06-20). In Kraft seit 1. Oktober 2014.

Eingefügt durch RRB vom 29. Oktober 2014 (OS 70, 1; ABl 2014-11-07). In Kraft seit 1. März 2015.

Fassung gemäss RRB vom 29. Oktober 2014 (OS 70, 1; ABl 2014-11-07). In Kraft seit 1. März 2015.

Eingefügt durch RRBvom 4. April 2018 (OS73,185;ABl2018-04-20).InKraft seit 1. Juni 2018.

Fassung gemäss RRB vom 4. April 2018 (OS 73, 185; ABl 2018-04-20). In Kraft seit 1. Juni 2018.

Eingefügt durch RRB vom 10. Juli 2019 (OS 74,500; ABl 2019-07-19). In Kraft seit 1. Oktober 2019.

Fassung gemäss RRB vom 10. Juli 2019 (OS 74, 500; ABl 2019-07-19). In Kraft seit 1. Oktober 2019.

Aufgehoben durch RRB vom 10. Juli 2019 (OS 74, 500; ABl 2019-07-19). In Kraft seit 1. Oktober 2019.

Fassung gemäss RRB vom 2. September 2020 (OS 75, 463; ABl 2020-09-11). In Kraft seit 1.November 2020.

Eingefügt durch RRB vom 14. Juli 2021 (OS 77, 369; ABl 2021-07-23). In Kraft seit 1.September 2022.

Fassung gemäss RRB vom 14. Juli 2021 (OS 77, 369; ABl 2021-07-23). In Kraft seit 1.September 2022.

Aufgehoben durch RRB vom 14. Juli 2021 (OS 77, 369; ABl 2021-07-23). In Kraft seit 1.September 2022.

Nummerierung gemäss RRB vom 14.Juli 2021 (OS 77, 369; ABl 2021-07-23). In Kraft seit 1.September 2022.

Eingefügt durch RRB vom 8.Juni 2022 (OS 77, 378; ABl 2022-06-10). In Kraft seit 1.September 2022.

Fassung gemäss RRB vom 8.Juni 2022 (OS 77, 378; ABl 2022-06-10). In Kraft seit 1.September 2022.

.21 Besondere Bauverordnung I (BBV I)

Aufgehoben durch RRB vom 8.Juni 2022 (OS 77, 378; ABl 2022-06-10). In Kraft seit 1.September 2022.

Fassung gemäss RRB vom 12.Dezember 2023 (OS 78, 550; ABl 2023-12-15). In Kraft seit 1.Januar 2024.

Fassung gemäss RRB vom 24.Januar 2024 (OS 79, 74; ABl 2024-02-09). In Kraft seit 1.April 2024.

Fassung gemäss RRB vom 2.Oktober 2024 (OS 79, 462; ABl 2024-10-11). In Kraft seit 1.Januar 2025.

Aufgehoben durch RRB vom 17.Dezember 2025 (OS 81, 103; ABl 2026-01-16). In Kraft seit 1. April 2026.