gestützt auf des Energiegesetzes vom 19.Juni 1983 (EnerG)5 sowie
700.211
Wärmedämmvorschriften
WDV
Präambel
Wärmedämmvorschriften (WDV) 700.211
1.10.22 - 118
Wärmedämmvorschriften (WDV)
(vom 8.Juni 2022)1, 2
Die Baudirektion,
Art. 17a
Art. 16
§ ( v 1 A b und 47 a der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 BBV I)4, erfügt: . Allgemeines nwendungs- ereich
Art. 1
Die Anforderungen gelten bei:
- Neubauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden,
- Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, die be- heizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind,
- Neuinstallationen gebäudetechnischer Anlagen, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind,
- Erneuerung, Umbau oder Änderung gebäudetechnischer Anlagen, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind.
Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten, wie Aus- kernungen und dergleichen, gelten ausser in Bagatellfällen als Neubau- ten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.
Die zuständige Behörde kann die Anforderungen in den Fällen von Abs.1 lit.b–d herabsetzen, wenn dadurch ein öffentliches Interesse besser geschützt werden kann.
. Wärmedämmung Wärmeschutz der Gebäude- hülle
Art. 2
Der Wärmeschutz von Bauten und Anlagen entspricht der Norm SIA 380/1 Heizwärmebedarf, Ausgabe 2016, insbesondere
- den Einzelanforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der einzelnen Teile der Gebäudehülle gemäss den Tabellen 2, 3 und 5 der Norm SIA 380/1 einschliesslich der Korrektur gemäss Ziff.2.2.2.5 oder
.211 Wärmedämmvorschriften (WDV)
- der Systemanforderung in Form eines spezifischen Heizwärmebe- darfs QH,li gemäss Tabelle 6 der Norm SIA 380/1, dabei darf ein spe- zifischer Heizleistungsbedarf PH,li von 20 W/m2 bei den Gebäude- kategorien I und IV bzw. 25 W/m2 bei den Gebäudekategorien II und III nicht überschritten werden.
Beim Systemnachweis sind die Daten der Klimastation Zürich- MeteoSchweiz zu verwenden. Die Anpassung des Grenzwerts PH,li er- folgt entsprechend der Abweichung derAuslegungstemperatur zu –8 °C.
Bei Umbauten und Umnutzungen sind die Einzelanforderungen bei allen betroffenen Bauteilen einzuhalten. Ein Bauteil gilt als vom Umbau betroffen, wenn an ihm mehr als blosse Anstrich-, Tapezier- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden. Sind Umnutzungen mit einer Änderung der Raumlufttemperatur verbunden, gelten alle Bau- teile der umgenutzten Räume als betroffen.
Bei geringfügigen Umbauten und Umnutzungen ist kein Nachweis erforderlich, wenn für alle betroffenen Bauteile die Einzelanforderungen erfüllt sind und ihre Einhaltung deklariert wird. Als geringfügig gelten:
- Umnutzungen, die keine Änderung der Raumlufttemperatur in der Heizperiode zur Folge haben,
- Umbauvorhaben, die nur geringfügige Umnutzungen enthalten und deren projektierte Baukosten weder Fr. 200000 noch 30% des Ge- bäudeversicherungswertes übersteigen.
Die örtliche Baubehörde kann bei besonderen Verhältnissen die Anforderungen an Umbauten und Umnutzungen angemessen herab- setzen, namentlich wenn bei schützenswerten Bauten oder aus bauphysi- kalischen Gründen die volle Einhaltung der System- oder Einzelanforde- rungen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder überhaupt nicht erreicht werden könnte. Der Antrag an die örtliche Baubehörde betref- fend Herabsetzung der Anforderungen hat einen bauteilbezogenen Nach- weis der Probleme bei der Einhaltung der Anforderungen und einen objektbezogenen Vorschlag über angemessene Sanierungsmassnahmen zu enthalten. Sommerlicher Wärmeschutz
Art. 3
Bei gekühlten Räumen oder Räumen, bei denen eine Küh- lung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
Bei den übrigen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
Wärmedämmvorschriften (WDV) 700.211
.10.22 - 118
Art. 4 Kühlräume gekühlt, d teile pro nung des W raums eine auszugehen a. gegen b b. gegen A c. gegen E 2 Für Kühl forderunge leren U-We 3 Die örtl von Kühlrä troffene B messen her Gewächshäu und beheiz Tragluftha
Werden Kühlräume auf eine Temperatur von weniger als 8 °C arf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bau- Temperaturzone 5 W/m2 nicht überschreiten. Für die Berech- ärmezuflusses ist von der Auslegungstemperatur des Kühl- rseits und den folgenden Umgebungstemperaturen anderseits : eheizte Räume: Auslegungstemperatur für die Beheizung, ussenklima: 20 °C, rdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C. räume mit weniger als 30 m3 Nutzvolumen sind die An- n auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mitt- rt von U ≤ 0,15 W/(m2·K) einhalten. iche Baubehörde kann bei Umbauten und Umnutzungen umen, die nicht auf unter 8 °C aktiv gekühlt werden, für be- auteile bei besonderen Verhältnissen die Anforderungen ange- absetzen. ser te llen
Art. 5
Gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgege- bene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, sowie
Art. 2
beheizte Traglufthallen sind von den Anforderungen gemäss § ausgenommen. Es gelten die Anforderungen gemäss der Empfehl Gewächshäuser bzw. der Empfehlung Beheizte Traglufthallen d und 3 ung er Kon- ferenz kantonaler Energiefachstellen. Heizungs- und Warmwasser- leitungen
Art. 6
Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen einschliesslich Armaturen und Pumpen sind durchgehend gegen Wärmeverluste zu dämmen:
- Verteilleitungen für Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien,
- Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen und im Freien, aus- genommen Stichleitungen ohne Begleitheizungen zu einzelnen Zapf- stellen,
- Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen oder Warmwasser- leitungen mit Begleitheizungen in beheizten Räumen,
- Warmwasserleitungen vom Speicher bis zum Verteiler (einschliess- lich Verteiler).
.211 Wärmedämmvorschriften (WDV)
Die Dämmstärken von Heizungs- und Warmwasserleitungen betra- gen mindestens: Rohrnennweite Dämmstärke bei Dämmstärke bei DN Zoll λ > 0,03 bis λ ≤ 0,05 W/mK λ-Wert ≤ 0,03 W/mK
–15 3/8–1/2 40 mm 30 mm
–32 3/4–11/4 50 mm 40 mm
–50 11/2–2 60 mm 50 mm
–80 21/2–3 80 mm 60 mm
–150 4–6 100 mm 80 mm
–200 7–8 120 mm 80 mm
Die UR-Werte in W/mK von erdverlegten Leitungen betragen höchs- tens: DN 20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 175 200
/4" 1" 11/4" 11/2" 2" 21/2" 3" 4" 5" 6" 7" 8" starre Rohre 0,14 0,17 0,18 0,21 0,22 0,25 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,37 flexible Rohre 0,16 0,18 0,18 0,24 0,27 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,38 0,40 Für Doppelrohre gelten dieselben Werte wie für flexible Rohre.
In begründeten Fällen wie beispielsweise bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von
°C sowie bei Armaturen und Pumpen können die Dämmstärken verringert werden. Die angegebenen Dämmstärken gelten für Betriebs- temperaturen bis 90 °C, bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
Beim Ersatz von Anlagen und technischen Ausrüstungen oder wesentlichen Teilen davon, gelten für die betroffenen Elemente die gleichen Anforderungen wie für Neubauten. Anlagenteile oder tech- nische Ausrüstungen, die vom Umbau nicht betroffen sind, müssen nicht verbessert werden mit Ausnahme von nicht gedämmten und frei zugäng- lichen Armaturen, Pumpen, Regelorganen, Heizungs- und Warmwasser- leitungen. Diese müssen bei erheblichen Sanierungen an der Anlage wie Kessel- oder Brennerersatz den Anforderungen angepasst werden, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen. Lüftungs- technische Anlagen
Art. 7
Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanla- gen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und λ-Wert des Dämmmaterials gemäss Norm SIA 382/1:2014 Ziff.5.9 gegen Wärme- übertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden. In begründeten Fällen wie z.B. bei kurzen Leitungsstücken, Kreuzun- gen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen
Wärmedämmvorschriften (WDV) 700.211
.10.22 - 118 bei Ersatz und Erneuerungen können die Dämmstärken verringert wer- den.
. Wärmebedarf bei Neubauten Wärmebedarf bei Neubauten
Art. 8
Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Hei- zung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung für die Anforderung
Art. 47
gemäss Warmwas zeugung ten Ene den Gew und Kli 2 Die B SIA 380 Warmwas a BBV I wird der Nutzwärmebedarf für Heizung QH,eff und ser QW mit den Nutzungsgraden η der gewählten Wärmeer- en dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetz- rgieträger multipliziert sowie der ebenfalls mit dem entsprechen- ichtungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung matisierung (ELK) addiert. erechnung des Heizwärmebedarfs erfolgt nach der Norm /1 Heizwärmebedarf, Ausgabe 2016. Für den Wärmebedarf ser gelten die Standardnutzungswerte gemäss Tabelle 27 der Norm.
Es wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung in den gewichteten Energiebedarf eingerechnet. Nicht eingerechnet wer- den:
- die nutzungsabhängigen Prozessenergien,
- die Elektrizität aus Eigenstromerzeugung, ausgenommen von WKK- Anlagen.
Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der Konfe- renz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) und dem Bundesamt für Energie (BFE) definierten nationalen Gewichtungsfaktoren.
Bei Räumen mit Raumhöhen über 3 m in Gebäuden der Gebäude- kategorien III–XII kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe von 3 m angewendet werden.
Bei den Gebäudekategorien I, II und IV muss der Bedarf zur De- ckung der Kühlung im Umfang von höchstens 5 kWh/m² nicht in den gewichteten Energiebedarf eingerechnet werden, wenn die benötigte
Art. 10
Elektrizität mit einer zusätzlich zu voltaikanlage im Umfang der elektrisc c EnerG installierten Photo- hen Leistung für die Kälteerzeu- gung produziert wird.
- Berechnungs- verfahren
.211 Wärmedämmvorschriften (WDV)
Art. 10a
Der Nachweis für die Erfüllung der Anforderung von kann für die Gebäudekategorien I und II auch mit dem weistool für einfache Bauten (EN-101c) erbracht werde EnerG Energienach- n.
- Standard- lösungen für Neubauten
Art. 9
Für die Gebäudekategorien I und II gilt die Anforderung
Art. 10
gemäss lösungs gerecht fossile SL Gebä 1 Opake ·K) A: Fenster Kontrol C: Ener D: Elek 2 Opake ·K) A: Fenster Thermis C: Ener D: Elek E: Stüc 3 Opake Fenster C: Fern C: Ener 4 Opake Fenster C: Fern C: Ener D: Elek 2 Der W Wohnung 90% der a EnerG als erfüllt, wenn eine der folgenden Standard- kombinationen aus Gebäudehülle und Wärmeerzeugung fach- umgesetzt wird und im Gebäude keine Spitzendeckung mit n Brennstoffen erfolgt: udehülle/Effizienzmassnahme Wärmeerzeugung Bauteile gegen aussen: 0,17 W/(m2 Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser : 1,00 W/(m2·K) B: Automatische Holzfeuerung lierte Wohnungslüftung (KWL) C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare gien tr. Wärmepumpe Aussenluft Bauteile gegen aussen: 0,17 W/(m2 Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser : 1,00 W/(m2·K) B: Automatische Holzfeuerung che Solaranlage für Warmwasser C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare gien tr. Wärmepumpe Aussenluft kholzfeuerung Bauteile gegen aussen: 0,15 W/(m2·K) A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser : 1,00 W/(m2·K) B: Automatische Holzfeuerung wärme aus KVA, ARA oder erneuerbare gien Bauteile gegen aussen: 0,15 W/(m2·K) A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser : 0,80 W/(m2·K) B: Automatische Holzfeuerung wärme aus KVA, ARA oder erneuerbare gien tr. Wärmepumpe Aussenluft irkungsgrad der Wärmerückgewinnung der kontrollierten slüftung (KWL) muss mindestens 80% betragen. Mindestens Energiebezugsfläche (EBF) müssen von der Anlage versorgt werden.
Bei thermischen Solaranlagen für SL 2 beträgt die Aperturfläche mindestens 2% der EBF.
Art. 47
Gemäss Wärme aus mindesten stoffen e g BBV I ist der Anschluss an ein Fernwärmenetz mit KVA, ARA oder erneuerbaren Energien anrechenbar, wenn s 70% der Wärme ohne CO2-Emissionen aus fossilen Brenn- rzeugt wird.
Wärmedämmvorschriften (WDV) 700.211
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. Wärmeerzeugerersatz Standard- lösungen Wärme- erzeugerersatz
Art. 10
Die Anforderung gemäss §11 Abs.4 EnerG ist erfüllt, wenn eine der Standardlösungen (SL) fachgerecht ausgeführt wird: SL Bezeichnung Gebäudekategorie Beschreibung
Thermische Solaranlage I–XII Solaranlage für Heizung und/oder Warmwasser mit einer Aperturfläche von mindestens 2% der EBF
Holzfeuerung als Hauptwärme- I–XII Holzfeuerung als Haupt- erzeugung wärmeerzeuger und ein Anteil an erneuerbarer Energie für Warmwasser
Wärmepumpe mit Erdsonde, I–XII elektrisch angetriebene Wasser oder Aussenluft Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganz- jährig
mit Erdgas angetriebene I–XII für Heizung und Warm- Wärmepumpe wasser ganzjährig, entweder monovalent oder bivalent mit mindestens
% des Leistungsbedarfs und einem Wirkungsgrad von mindestens 120%
Fernwärmeanschluss I–XII Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien
Wärmekraftkopplung I–XII elektrischer Wirkungsgrad mindestens 25% und für mindestens 60% des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser
Warmwasserwärmepumpe I, II, IV, VI, Wärmepumpenboiler mit Photovoltaikanlage VIII, XI, XII und Photovoltaikanlage mit mindestens 5 WP pro m2 EBF
Ersatz der Fenster entlang der I–XII U-Wert Glas neue Fenster thermischen Gebäudehülle 0,7 W/(m2·K) und U-Wert bestehende Fenster ≥ 2,0 W/(m2·K)
.211 Wärmedämmvorschriften (WDV) SL Bezeichnung Gebäudekategorie Beschreibung
Wärmedämmung von Fassade I–XII U-Wert neue Fassade/ und/oder Dach Dach/Estrichboden ≤ 0,20 W/(m2·K), Fläche mindestens 0,5 m2 pro m2 EBF und U-Wert bestehende Fassade/ Dach/Estrichboden ≥ 0,6 W/(m2·K)
Grundlast-Wärmeerzeuger I–XII Mit erneuerbaren Energien erneuerbar mit bivalent betriebener automatischer betriebenem fossilem Grundlast-Wärmeerzeuger Spitzenlastkessel für Heizung und Warm- wasser ganzjährig mit einer Wärmeleistung von mindestens 25% der im Auslegungsfall notwendi- gen Wärmeleistung ergänzt mit fossilem Brennstoff bivalent betriebenem Spitzenlast- Wärmeerzeuger
Kontrollierte Wohnungslüftung I–II Neu-Einbau einer kontrol- (KWL) lierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung und einem WRG-Wirkungs- grad von mindestens 70%
Weicht die individuelle Nutzung wesentlich von den Standardnut- zungen I–XII gemäss Norm SIA 380/1 ab, kann anstelle der Umsetzung einer Standardlösung gemäss Abs.1 eine Verbrauchsminderung von
% nachgewiesen werden.
. Ausnützungsbefreiung für Wintergarten Ausnützungs- befreiung für Wintergarten
Art. 11
Verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten ohne heiz- technische Installationen werden als dem Energiesparen dienend erach-
Art. 10
tet und gemäss nung vom 22.Jun Energiekennzahl a. bei bestehen lit.c bzw. § 13 Abs.2 der Allgemeinen Bauverord- i 1977 (ABV)3 von der Ausnützung befreit, wenn die Heizen einschliesslich Gewichtung mit den nationa- - den Bauten
Wärmedämmvorschriften (WDV) 700.211
.10.22 - 118 len Gewichtungsfaktoren des Gebäudes, zu dem der verglaste Vorbau gehört, ohne den Einfluss dieses Vorbaus die folgenden Anforderun- gen erfüllt: Gebäudegrösse in m2 EBF < 500 m2 500–1000 m2 > 1000 m2 bewilligt vor dem 1.Juli 1986 120 kWh/m2 105 kWh/m2 95 kWh/m2 bewilligt vom 1.Juli 1986 bis 30.September 1997 95 kWh/m2 85 kWh/m2 75 kWh/m2 bewilligt seit dem 1.Oktober 1997 75 kWh/m2 70 kWh/m2 65 kWh/m2
Wenn der Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser nicht getrennt erfasst wird, kann der Wärmebedarf für Warmwasser gemäss Standardnutzung gemäss Norm SIA 380/1 angenommen werden.
Für den Nachweis kann der bisherige durchschnittliche Energie- verbrauch oder eine Berechnung nach Norm SIA 380/1 Heizwärme- bedarf, Ausgabe 2016, herangezogen werden. Bei der Berechnung nach der Norm SIA 380/1 kann für die Umrechnung vom Heizwärmebedarf zur Energiekennzahl für Heizungen mit Heizöl oder Erdgas von einem Nutzungsgrad von 0,85 ausgegangen werden, sofern kein besserer Wert nachgewiesen wird.
- bei neuen Bauten
Art. 12
Verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten an Neubauten gelten als dem Energiesparen dienend, wenn der Heizwärmebedarf des zugehörigen Gebäudes ohne den Wintergarten mindestens 10% tiefer
Art. 2
liegt, als gemäss 1 OS 77, 384; ABl 2 Inkrafttreten: 1 Abs.1 lit.b verlangt wird. 2022-06-10. .September 2022.
LS 700.2.
LS 700.21.
LS 730.1.