gestützt auf des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)2, beschliesst:
700.22
Besondere Bauverordnung II
BBV II
Präambel
Besondere Bauverordnung II (BBV II) 700.22
1.4.17 -96
Besondere Bauverordnung II (BBV II)13
(vom 26. August 1981)1
Der Regierungsrat,
Art. 359
Art. 1 Geltungsbereich von Bauvorschrif 2 SoweitdieseVer
Diese Verordnung trifft Verschärfungen oder Milderungen ten.10 ordnungeinenSachbereichregelt,sindVerschär-
Art. 219
fungen der Bauvorschriften im Einzelfall gemäss PBG unzu- lässig.
Art. 2
Begriffe B. Verkau
fs- geschäfte
Art. 3
Verkaufsgeschäfte sind dem Publikum offenstehende Be- triebe für die Gütergrossverteilung und den Detailhandel, in denen Waren angeboten werden.
VerkaufsgeschäftengleichgestelltsindDienstleistungsbetriebeund Teile davon, wie Reisebüros und Schalterhallen von Banken, soweit nachihrerArtinihnenDienstleistungenwieWarenangebotenwerden und damit ein entsprechender Publikumsverkehr ausgelöst wird.
AlsVerkaufsflächengeltendieFlächenderRäume,indenenregel- mässig Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, unter Ein- schluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samtinnerenTrennwänden.NichtangerechnetwerdenRäume, diefür dieLagerungoderinDienstleistungsbetriebennichtfürdieBedienung des Publikums bestimmt sind.8
Art. 4 II. Grossläden gen von solchen
Grossläden sind Verkaufsgeschäfte oder Zusammenfassun- mit einer Verkaufsfläche von insgesamt mindestens 1000 m2.7
Nicht als Grossläden gelten Verkaufsgeschäfte, die zwar die Min- destfläche gemäss Absatz 1 aufweisen, zufolge ihres sperrigen Waren- angebots, wie Automobile, Werkzeugmaschinen und Möbel, aber keine entsprechende Personenbelegung nach sich ziehen.
- Allgemein
.22 Besondere Bauverordnung II (BBV II) III. Einkaufs- zentren
Art. 5
Einkaufszentren sind Verkaufsgeschäfte des Detailhandels oder Zusammenfassungen von solchen mit einer Verkaufsfläche von insgesamt mindestens 2000 m2.
Grosszentren sind Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von mindestens 15 000 m2.
- Begegnungs- stätten mit gros- sem Publikums- verkehr
Art. 6
Begegnungsstätten mit grossem Publikumsverkehr sind Kul- tus- und Kulturstätten, Ausstellungshallen, Sportstadien und andere vergleichbare Einrichtungen, in denen Veranstaltungen durchgeführt werden können, an welchen gleichzeitig mehr als 3000 Personen teil- nehmen.
- Räume mit grosser Personen- belegung
Art. 7
Räume mit grosser Personenbelegung sind solche, für die aufgrund der zugelassenen Nutzweise damit gerechnet werden muss, dass sich in ihnen in der Regel mehr als 100 Personen gleichzeitig auf- halten; für Vorführräume in Theatern, Kinos und ähnlichen Betrieben sowie für Gastwirtschaftsräume beträgt die massgebliche Personen- belegung 50 Plätze.
- Familien- gartenhäuser
Art. 8
Familiengartenhäuser sind Gartenhäuser, die der Freizeit- gärtnerei dienen, nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und in eigens dafür vorgesehenen Gebieten nach einer feststehenden Ordnung errichtet werden.
Art. 9
Verschärfungen
Art. 10
II. Rauminhalt likumsverkehr u von der Bodenfl beträgt 2,40 m3 erhöhtsichum0,0 Bodenflächeblei
1 Verkaufsgeschäfte, Begegnungsstätten mit grossem Pub- nd Räume mit grosser Personenbelegung haben einen äche abhängigen Mindestinhalt aufzuweisen. Dieser je Quadratmeter für Bodenflächen bis zu 200 m2 und 02m3 fürjedenzusätzlichenQuadratmeter;ab500m2 btderMindestinhaltvon3,0m3 jeQuadratmeterkon- stant.
Die mittlere Höhe, die erforderlich ist, um den Mindestinhalt zu erreichen, muss wenigstens über einem Drittel der Bodenfläche ein- gehalten werden.
Die Flächen von Räumen werden zusammengerechnet, wenn die zugehörige feste Trennwand über mehr als einen Drittel ihrer Fläche, jedenfalls aber um mehr als 4 m2 unterbrochen ist. III. Abwei- chungen und Vorbehalt
Art. 11
Von den Verschärfungen der Raummasse kann in begrün- deten Fällen abgewichen werden; vom vorgeschriebenen Rauminhalt insbesondere dann, wenn auf andere Weise einwandfreie Verhältnisse geschaffen werden.
. . .9
- Raummasse
Besondere Bauverordnung II (BBV II) 700.22
.4.17 -96
- Erschlies- sung
Art. 12
DergesetzlicheZugangvonEinkaufszentrendarfin Wohn- zonen nur über Strassen führen, die mindestens als Sammelstrassen
Art. 237
ausgebaut sind; im Übrigen gilt 2 Grosszentren und Begegnungsstä PBG. tten mit grossem Publikumsver- kehr sind nur zulässig,
- wennsiemitöffentlichenVerkehrsmittelnguterreichbarsindoder
- wenn bei vorwiegender Erschliessung mit privaten Motorfahrzeu- gen der Benützerverkehr direkt oder ohne für die Wohnnutzung vorgesehene Zonen – mit Ausnahme der Zentrumszone – zu be- rühren in Strassen für den grossen Durchgangsverkehr abgeleitet wird; vorbehalten bleiben zonenbedingte Immissionsvorschriften. II. Interne Erschliessung
Art. 13
1 Für Grossläden, Begegnungsstätten mit grossem Publi- kumsverkehrundRäumemitgrosserPersonenbelegunggeltendieBe- stimmungen der Verordnung über den baulichen Brandschutz3 über Ein- und Ausgänge auch dann, wenn diesen die Funktion einer Haus-
Art. 305
türe zukommt; vorbehalten bleibt das Mindestmass von PBG2 für mindestens eine Türe.
Das Lichtmass für Treppen und Gänge, die als Fluchtwege die- nen, ist so festzulegen, dass im Notfall eine rasche Entleerung des Betriebs und der übrigen Räume des Gebäudes gewährleistet ist.
- Gebäude- abstand
Art. 14
Soweit nicht das Gesetz von der Beachtung eines Ge- bäudeabstands befreit, beträgt dieser mindestens 10 m, wenn eines der Gebäude brennbare Aussenwände aufweist.
Die Bau- und Zonenordnung kann für Gebiete mit ländlichem Baucharakter und für Kernzonen Erleichterungen vorsehen. II. Bei feuer- oder explosions- gefährlichen Nutzungen
Art. 15
Bauten und Anlagen, in denen feuer- oder explosions- gefährliche Stoffe gelagert oder verarbeitet werden oder die dem Transport solcher Stoffe dienen, haben unter sich und gegenüber be- nachbarten Bauten und Anlagen, soweit die Sicherheit von Personen und Sachen es erfordert, erhöhte Abstände einzuhalten.
Die Sicherheitsabstände werden durch die kantonale Feuerpoli- zei im Verfahren festgesetzt, das für Bauten und Anlagen mit erhöh- tem Brandrisiko gilt; es werden dabei die einschlägigen Richtlinien und Normalien anerkannter Fachstellen mitberücksichtigt.
Art. 17
- Zugänglich- keit
- Bei brenn- baren Aussen- wänden
.22 Besondere Bauverordnung II (BBV II)
Art. 18 Milderungen Aufenthalt v mindestens z von den Abst den befreit, schluss allf
Gartenhäuser und Schöpfe, die nicht für den dauernden on Menschen bestimmt sind, sowie überdeckte, seitlich ur Hälfte der Abwicklung offene Gartensitzplätze sind andsvorschriften gegenüber grundstückinternen Gebäu- wenn ihre Grundfläche 10 m2, ihre Fassadenlänge mit Ein- älliger Pergolen 6 m und ihre Gesamthöhe 3 m nicht über- steigen.13
Familiengartenhäuser samt den zugehörigen gemeinschaftlichen Nebenbauten, wie Wasch- und Abortanlagen, sind von den Bestim- mungen über die Grenzabstände von Nachbargrundstücken und über die Gebäudeabstände befreit, von den Abständen gegenüber Gebäu- den und Grundstücken Dritter aber nur, wenn letztere der Baubehörde ihr schriftliches Einverständnis abgegeben haben.
Solche Bauten sind dem verschärften Abstand zwischen Gebäu- den mit brennbaren Aussenwänden nicht unterstellt.
- Hohe Bauwerke
Art. 19
1 GebäudeoderTeiledavon,derenGesamthöheundStand- ort durch ihre besondere Art oder ihre Funktion bestimmt wird, wie Kirchtürme, Hochkamine und Silos für Landwirtschaftsbetriebe, sind von den Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gesamt- und Fas- sadenhöhen sowie Abstandsvergrösserungen aufgrund von Mehrhöhen befreit; vorbehalten bleiben die besonderen Anforderungen an Hoch- häuser.13
Die Nachbarschaft darf durch solche Bauwerke nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Art. 19
C. Liftanbauten mungenüberdieGes Abstandsvergröss a.14 Beim Anbau von Liften an ein Gebäude sind die Bestim- chosszahl,dieGesamt-undFassadenhöhensowie erungen aufgrund von Mehrhöhen nicht anwendbar, wenn13
- der Anbau der behindertengerechten Erschliessung des Gebäudes dient,
- die für die Erstellung des Gebäudes erforderlichen Bewilligungen vor dem 1. Juli 1978 erteilt worden sind,
- keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen und
- keine den Bauvorschriften entsprechende Lösung möglich ist.
- Bau- baracken12
Art. 20
Baubaracken sind für die Dauer der Bauarbeiten von den Bestimmungen über die Ausnützung befreit, soweit dadurch keine we- sentlichen Interessen der Öffentlichkeit oder der Nachbarschaft ver- letzt werden.
- Garten- häuser
Besondere Bauverordnung II (BBV II) 700.22
.4.17 -96 Schluss- bestimmungen
Art. 21
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt ge- ändert: . . .5
Art. 22 B. Inkrafttreten
Diese Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat6.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens4. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016 (OS 72, 91) Bis zur Anpassung der Bau- und Zonenordnung an die Änderung vom 14. September 2015 des Planungs- und Baugesetzes bleiben die folgenden Bestimmungen in der vor Inkrafttreten der Änderung vom
Art. 19
. Mai 2016 gültigen Fassung anwendbar: § , 19 a.
OS 48, 297.
LS 700.1.
Aufgehoben durch die Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (LS 861.12).
In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 303).
Text siehe OS 48, 297.
Vom Kantonsrat genehmigt am 21. September 1981.
Fassung gemäss RRB vom 18. März 1987 (OS 50, 148). In Kraft seit 1. Mai 1987.
Fassung gemäss RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit
. Februar 1992 (OS 52, 48).
Aufgehoben durch RRB vom 18. Dezember 1996 (OS 54, 145). In Kraft seit
. Oktober 1997 (OS 54, 146).
Fassung gemäss RRB vom 18. Dezember 1996 (OS 54, 145). In Kraft seit
. Oktober 1997 (OS 54, 146).
Eingefügt durch RRB vom 25. Februar 2009 (OS 64, 574; ABl 2009, 430). In Kraft seit 1. November 2009.
Fassung gemäss RRB vom 25. Februar 2009 (OS 64, 574; ABl 2009, 430). In Kraft seit 1. November 2009.
Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 91; ABl 2016-05-27). In Kraft seit 1. März 2017.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016. In Kraft seit 1. März 2017 (siehe Anhang).
- Änderung bisherigen Rechts
.22 Besondere Bauverordnung II (BBV II) Anhang Verordnung über die Verschärfung oder die Milderung von Bauvorschriften für besondere Bauten und Anlagen (Besondere Bauverordnung II)1 (vom 26. August 1981; Stand 28.Februar2017)
- Hohe Bauwerke
Art. 19
Gebäude oder Teile von ihnen, deren Höhe und Standort durch ihre besondere Art oder ihre Funktion bestimmt wird, wie Kirch- türme,HochkamineundSilosfürLandwirtschaftsbetriebe,sindvonden Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gebäude- und Firsthöhen sowie Abstandsvergrösserungen zufolge Mehrhöhen befreit; vorbehal- ten bleiben die besonderen Anforderungen an Hochhäuser.
Die Nachbarschaft darf durch solche Bauwerke nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Art. 19
C. Liftanbauten mungen über die standsvergrösser a. der Anbau der a.11 Beim Anbau von Liften an ein Gebäude sind die Bestim- Geschosszahl, die Gebäude- und Firsthöhen sowie Ab- ungen zufolge Mehrhöhen nicht anwendbar, wenn behindertengerechten Erschliessung des Gebäudes dient,
- die für die Erstellung des Gebäudes erforderlichen Bewilligungen vor dem 1. Juli 1978 erteilt worden sind,
- keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen und
- keine den Bauvorschriften entsprechende Lösung möglich ist.
Weitergeltung gemäss (OS 72, 91).