Abs gestütztauf tember 1975 beschliesst
lit.gdesPlanungs-undBaugesetzesvom7.Sep- 3,12 :
700.3
Sondergebrauchsverordnung (SGV) 700.3
1.4.19 -104
Sondergebrauchsverordnung (SGV)15
(vom 24. Mai 1978)1
Der Regierungsrat,
Abs gestütztauf tember 1975 beschliesst
lit.gdesPlanungs-undBaugesetzesvom7.Sep- 3,12 :
DieseVerordnungregeltdieInanspruchnahmeöffentlichen ndesmitEinschluss seines Erdreichs und seines Luft- n Zwecken.10 eiben die besonderen wasserrechtlichen Bestim- erbenützungsanlagen und Materialentnahmen. Öffentlicher Grund
Öffentlicherkantonaler12 GrundimSinnedieserVerordnung sind:
Die Inanspruchnahme öffentlichen kantonalen12 Grundes, weckbestimmung widerspricht oder dessen gleichzeitigen emässenodererlaubtenGebrauchdurchandereerheblich rihnverunmöglicht,bedarfeinerBewilligung(Gebrauchs- oder Konzession); gleiches gilt für Änderungen erlaubter hmen. tgehende,imRahmendesGemeingebrauchsliegende hmenstehenjedermannunterVorbehaltderpolizeilichen besonderer gesetzlicher Bestimmungen frei und unent- geltlich zu.
Bewilligungen werden unbefristet oder auf Zeit erteilt. Sie könnenmitdemVorbehaltderfreienWiderrufbarkeitverbundenwer- den.
Zulässigkeit, Dauer und Widerrufbarkeit einer Bewilligung wer- den in Abwägung aller in Frage stehenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall beurteilt.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
.3 Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht nur, soweit sich ein solcher aus Verfassung oder Gesetz ergibt.
Bewilligungen werden auf die Person des Gesuchstellers oder auf den jeweiligen Eigentümer des begünstigten Grundstückes ausgestellt.
Persönlich erteilte Bewilligungen sind nur übertragbar, wenn die Übertragbarkeit in der Verfügung ausdrücklich vorgesehen worden ist oder die zuständige Behörde der Übertragung zustimmt. Eine Zustim- mung ist zu erteilen, wenn keine neuen Tatsachen, Erkenntnisse und Bedürfnisse eine Verweigerung erfordern und der neue Bewerber Gewähr für einen gesetzes- und verfügungskonformen Gebrauch der Sache bietet.
Einer Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde bedarf ferner die Begründung von Rechtsverhältnissen mit Dritten, durch die aus der Bewilligung hergeleitete Befugnisse, Pflichten oder faktische Vor- teile an diese übertragen werden. Ausübung des Gebrauchs
Die private Inanspruchnahme öffentlichen kantonalen12 GrundesdarfwederpolizeilicheInteressenverletzen,Dritteschädigen noch über das erlaubte Mass den öffentlichen Grund beeinträchtigen oder dessen Sicherheit vermindern noch sonstwie dem Kanton12 Schä- den oder Nachteile zufügen.
Für Schäden haftet der Bewilligungsnehmer.
Der Bewilligungsnehmer hat die ihm bewilligten Anlagen fachgerecht zu erstellen, zu unterhalten und soweit erforderlich zu erneuern.
Die Ausführungsprojekte sind vor Baubeginn dem kantonalen Tiefbauamt zur Genehmigung zu unterbreiten; Abweichungen sind nur im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt zulässig.10
Sondergebrauchsverordnung (SGV) 700.3
.4.19 -104
Unmittelbar nach Vollendung der Anlage ist diese dem zuständi- gen Fachamt zur Abnahme zu melden und es sind, soweit notwendig, Pläne einzureichen, aus denen insbesondere die Lage unterirdischer Anlagen genau hervorgeht. Die kantonalen12 Organe sind jederzeit berechtigt, den fachgerechten Bau und Unterhalt der Anlage zu über- prüfen.
Erfordern spätere Bauten auf dem öffentlichen Grund oder he Interessen Anpassungen an den bewilligten Anla- Bewilligungsnehmer auf erste Aufforderung hin und n vorzunehmen. bewilligter Anlagen sind verpflichtet, deren Mit- Dritte gegen entsprechende Kostenbeteiligung zu dul- erZweckderAnlageoderihrstörungsfreierBetrieb g ausschliesst. e Bewilligungsnehmer über die Kostenbeteiligung ird darüber auf Begehren des Mitbenützers im Ver- Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten4 emmt diese Auseinandersetzung die rechtskräftig pruchnahme nur dann, wenn der Mitbenützer die vom zungskommission festzusetzende Sicherheit nicht leistet.
C. Mehrkosten rungen oder Un vaten Inanspru Mehrkosten, die dem Kanton12 bei Veränderungen, Erweite- terhaltsarbeiten am öffentlichen Grund aus der pri- chnahme entstehen, sind vom Bewilligungsnehmer zu ersetzen.
Der Bewilligungsnehmer hat dem Kanton12 Aufwendungen für dauerhafte Einrichtungen zu ersetzen, welche die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes für private Zwecke ermöglichen oder erleich- tern.
ErfordertdieWahrnehmungderkantonalen12 Interessenim Einzelfall abweichende oder zusätzliche Bestimmungen über den Gebrauch der Sache, sind diese in der Bewilligung als Nebenbestim- mungen ausdrücklich festzuhalten. Benützungs- gebühr
Bewilligungspflichtige Inanspruchnahmen öffentlichen kan-
tonalen12 Grundes sind unter Vorbehalt von gen Entrichtung einer Benützungsgebühr zulä Abs. 2 PBG3 nur ge- ssig; deren Höhe wird in der Bewilligung festgesetzt.
AufdieErhebungeinerGebührkann ganzoderzumTeilverzich- tet werden, wenn die Inanspruchnahme auch öffentlichen Interessen dient.
.3 Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach den Ansätzen, wie sie im Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt sind; der Anhang ist Bestandteil dieser Verordnung.
Hängt die Intensität der erlaubten Nutzung vom Geschäftsgang des vom Bewilligungsnehmer betriebenen Gewerbes ab, können neben einer Grundgebühr für die übliche Nutzung variable Abgaben festge- setzt werden, die in ihrer Höhe von dem die Nutzung beeinflussenden wirtschaftlichen Sachverhalt abhängig zu machen sind.
C. Bezug wieLeitun werden in und inten gebiet, d
Vorübergehende oder untergeordnete Inanspruchnahmen, gen,Schaukästen,BaugrubenumschliessungenundErdanker, der Regel durch eine einmalige Gebühr, lang andauernde sive Inanspruchnahmen, wie Überbauungen von Strassen- urch jährlich wiederkehrende Gebühren abgegolten.
D. Anpassungen wegen oder auf gen werden, sof bührenhöhe mass Jährlich wiederkehrende Gebühren können von Amtes Verlangen des Bewilligungsnehmers in Revision gezo- ern sich die für die seinerzeitige Festsetzung der Ge- gebenden Grundlagen wesentlich geändert haben.
E. Zahlungsfrist Rechnung zu bezah Zahlungsfrist gem Verzugszins von 5 a.11 Gebühren sind innert 30 Tagen seit der Zustellung der len. Der Gebührenschuldner wird nach Ablauf der ahnt; er schuldet ab dem Datum der Mahnung einen %.
Beendigung a. mit Abla b. durch sc c. durch Ni zweierJahre des einmal Bewilligungen erlöschen ohne weiteres uf ihrer Dauer, hriftlichen Verzicht des Bewilligungsnehmers, chtausübung der bewilligten Inanspruchnahme während seitErteilungderBewilligungoderseit Unterbrechung aufgenommenen Gebrauchs.
II. Entzug insbesonder a. das öffe b. Schädigu c. der Bewi schriftlich Bewilligungen können entzogen oder beschränkt werden, e wenn ntliche Interesse es erfordert, ngen Dritter eintreten, lligungsnehmer seinen Pflichten aus der Bewilligung trotz er Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach- kommt.
Der Bewilligungsnehmer hat nach Beendigung der Bewil- öffentlichen Grund auf seine Kosten in den Zustand zurück- n, in dem er angetreten worden ist.
Sondergebrauchsverordnung (SGV) 700.3
.4.19 -104
Übernimmt der Kanton12 die bewilligte Anlage in sein Eigentum, hatderBewilligungsnehmerAnspruchaufangemesseneEntschädigung.
Vorbehalten bleiben abweichende Nebenbestimmungen zur Be- willigung. II. Schaden- ersatz
DervorzeitigeEntzugeinerBewilligungbegründetnurunter denVoraussetzungenundnachdenRegelndesEnteignungsrechtseinen Anspruch auf Entschädigung. III. Gebühren- rückerstattung
Bereits erhobene oder festgesetzte Gebühren sind anteil- mässig zurückzuerstatten oder zu erlassen.
Bewilligungsgesuche sind schriftlich im Doppel einzurei- haben alle notwendigen Angaben zu enthalten, insbesondere r Lage, Ort, Umfang und Dauer der Beanspruchung sowie erson des Gesuchstellers. Inanspruchnahme einer bestimmten Fläche oder die g baulicher Vorkehren begehrt, ist in der Regel eine Kopie uchplanes mit Eintrag dieser Fläche oder ein Projektplan die Beurteilung nötigen Massstab, mindestens 1: 500, im zulegen.
B.Zuständigkeit im Anwendungsber a. die Inanspruc b. die Verlegung
Das kantonale Tiefbauamt entscheidet über Bewilligungen eich dieser Verordnung, insbesondere über hnahme von Strassen, von Leitungen in Strassen.
Der Entscheid setzt fest, ob die Bewilligung unbefristet, auf unter dem Vorbehalt der freien Widerrufbarkeit erteilt wird.
Er setzt insbesondere die im Zusammenhang mit der Bewilligung zum Schutze des öffentlichen Grundes und sonstiger öffentlicher Inte- ressen gebotenen Nebenbestimmungen fest. Er kann ferner regeln, welchedererlaubtenAnlagennachBeendigungderBewilligungindas Eigentum des Kantons12 übergehen sollen.
.3 Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Inkraftsetzung blatt auf den 1 1 OS 46, 818 un Diese Verordnungtrittnach der Veröffentlichung im Amts- . Juli 1978 in Kraft. d GS V, 100.
LS 682.
LS 700.1.
LS 781.
Aufgehoben durch RRB vom 11. März 1981 (OS 48, 76).
Fassung gemäss RRB vom 11. März 1981 (OS 48, 76).
Eingefügt durch RRB vom 9. Januar 1991 (OS 51, 368). In Kraft seit 1. März 1991.
Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 1991 (OS 51, 368). In Kraft seit 1. März 1991.
Aufgehoben durch RRB vom 21. Oktober 1992 (OS 52, 286). In Kraft seit
. Januar 1993.
Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 1992 (OS 52, 286). In Kraft seit 1. Ja- nuar 1993.
Fassung gemäss RRB vom 8. Mai 1996 (OS 53, 350). In Kraft seit 1. Juni 1996.
Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 593; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.
Eingefügt durch RRB vom 27. Februar 2013 (OS 68, 195; ABl 2013-03-08). In Kraft seit 1. Juni 2013.
Aufgehoben durch RRB vom 27. Februar 2013 (OS 68, 195; ABl 2013-03-08). In Kraft seit 1. Juni 2013.
Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2018 (OS 73, 585; ABl 2018-11-09). In Kraft seit 1. April 2019.
Sondergebrauchsverordnung (SGV) 700.3
.4.19 -104 Anhang zur Sondergebrauchsverordnung Gebührentarif
A. Die Benützungsgebühr gemäss § –15 der Verordnung wird wie folgt berechnet:
. Langandauernde und intensive Inanspruchnahme
.1 Grundsatz
Für bewilligungspflichtige langandauernde und intensive In- anspruchnahmeöffentlichenkantonalen12 Grundes,insbeson- dere zu baulichen Zwecken und zur Errichtung von dauern- den Strassencafés oder Verkaufsständen und dergleichen, ist eine jährliche Gebühr in der Höhe des Zinsfusses der Zürcher Kantonalbank für 1. Hypotheken im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung, bezogen auf den Grundwert, zu entrichten.
Wird der öffentliche Grund nicht gemäss den baurechtlichen Möglichkeiten für das bei der Gebührenbemessung massgeb- liche Land ausgenützt, ist die Gebühr entsprechend zu redu- zieren.
DerGrundwertentsprichtdemLandwertderbeanspruchten Fläche öffentlichen Grundes zuzüglich allfälliger wertvermeh- render Aufwendungen des Kantons12.
Für die beanspruchte Fläche sind die der Bewilligung zu- grundeliegenden Pläne massgebend. Vorbehalten bleibt die Ausdehnung der Gebührenpflicht auf die tatsächlich bean- spruchte Fläche.
Der Landwert berechnet sich nach dem Verkehrswert nahe- gelegener Grundstücke, die sich für die betreffende Nutzung eignen.6
Bei den bestimmungsgemässen Gebrauch ausschliessender oder denselben stark beeinträchtigender Beanspruchung ist die volle nach Ziffer 1.1 bemessene Gebühr zu entrichten.
Bei bewilligter Beanspruchung, die den bestimmungsgemäs- sen Gebrauch höchstens unwesentlich stört und/oder dem Be- willigungsnehmer keinen wirtschaftlich verwertbaren Nutzen bringt, wird die nach Ziffer 1.1 bemessene Gebühr um min- destens einen Viertel und höchstens um die Hälfte reduziert.
.3 Sondergebrauchsverordnung (SGV)
.2 Besondere Fälle
.2.1 Leitungen
Für Leitungen ist eine einmalige Benützungsgebühr zu ent- richten. Sie beträgt15 – für unterirdische Leitungen – bis zu einer Lichtweite von 20 cm Fr. 30 pro Laufmeter, – bei Lichtweiten von 21–50 cm Fr. 41 pro Laufmeter, – bei Lichtweiten von 51–80 cm Fr. 51 pro Laufmeter, – bei Lichtweiten von 81–120 cm Fr. 61 pro Laufmeter, – bei Lichtweiten über 120 cm Fr. 91 pro Laufmeter, – für oberirdische, aus einem Draht oder Drähtepaar beste- hende Leitungen Fr. 13 pro Laufmeter Leitung. Für jedes weitere Drähtepaar oder jeden weiteren Draht an denselben Stangen wird ein Fünftel der Gebühr zuge- schlagen.
Dieser Gebührentarif findet Anwendung auf sämtliche Lei- tungen, die nicht innerhalb eines Monats wieder entfernt wer- den.
Bei Entzug der Leitungskonzession oder Verzicht des Kon- zessionärs auf deren weitere Ausübung vor dem zehnten Jahr seit der Verleihung, ist dem Konzessionär die Konzessions- gebühr nach Abzug von 10% für jedes angefangene Jahr zu- rückzuzahlen. WardieLeitung nicht erstellt, erfolgtdieRück- zahlung ganz.
Eine Zinsvergütung findet in keinem Fall statt.
.2.2 Geleise
Für Geleise wird eine jährliche Benützungsgebühr von Fr. 279 pro Laufmeter verrechnet.15
DievolleGebühristauchfürjenesJahrzuentrichten,inwel- chem das Geleise wieder entfernt wird.
.2.315 Erdanker
Für Erdanker im öffentlichen Grund, die eine bleibende tra- gende Funktion erfüllen, ist eine einmalige Benützungsgebühr von Fr. 63 pro Laufmeter zu entrichten.
Für provisorische Erdanker wird eine Benützungsgebühr von Fr. 32 pro Laufmeter erhoben.
.2.45 . . .
Sondergebrauchsverordnung (SGV) 700.3
.4.19 -104
. Vorübergehende und untergeordnete Inanspruchnahme
.1 Ablagerung von Materialien
Für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zur Ablage- rung von Materialien oder zur Abstützung von Baugerüsten und dergleichen wird in Bauzonen eine Benützungsgebühr von Fr. 6/m2 und Monat, in den übrigen Fällen von Fr. 4 erho- ben.15
Die Gebühren werden bis zur Abmeldung bzw. bis zur gänz- lich vollzogenen Räumung und Reinigung des beanspruchten Gebietes berechnet.
.215 Inanspruchnahme zu gewerblichen Zwecken Bei vorübergehender Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken gewerblicher Art, wie Errichtung und Be- trieb von Verkaufsständen, Schaustellungen und dergleichen, isteineBenützungsgebührvonFr.16/m2 undMonatzuentrich- ten.
.315 Gewerblicher Plakataushang Die Plakatierungsstellen für gewerblichen Plakataushang wer- den durch das zuständige Amt öffentlich ausgeschrieben. Es können Rahmenkonzessionen vergeben werden.
. Dauerparkierung
Die Dauerparkierung auf Staatsstrassen ist nur dann gebühren- pflichtig, wenn die Gemeinde eine entsprechende Gebührenpflicht für Gemeindestrassen einführt.
Die Gebührenhöhe wird einheitlich durch die Gemeinde festge- setzt.
DieBewilligungzurBenützungderStaatsstrassenundzurGebüh- renerhebung erteilt das kantonale Tiefbauamt auf Ersuchen der Ge- meinde. Die Gebührenaufteilung zwischen Kanton und Gemeinde erfolgt nach Massgabe des Staatsstrassenanteiles, der zur Dauerparkie- rung offensteht.12
.3 Sondergebrauchsverordnung (SGV)