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700.4

Verkehrserschliessungsverordnung

VErV

Präambel

Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) 700.4

1.1.25 -127

Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

(vom 17.April 2019)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 237

gestützt auf § Planungs- und Abs. 2, 265 Abs. 3 sowie 359 Abs. 1 lit. i und k des Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)3, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand a. die tech der Feiners b. die tech Auswirkunge und Grobers c. die Abst zen im Bere Diese Verordnung regelt: nischen Anforderungen an die Ausgestaltung der Strassen chliessung als Zufahrten, nischen Anforderungen an Ausfahrten und die zulässigen nderNutzungvonGrundstückenaufStrassenderFein- chliessung, andsvorschriften von Mauern, Einfriedigungen und Pflan- ich von Strassen der Fein- und Groberschliessung.

Art. 2 Geltungsbereich Strassen, die ni

Diese Verordnung gilt für öffentliche Strassen und private cht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Sie gilt

Art. 13

nicht für Hauszufahrten, mit Ausnahme von 2 Die Bestimmungen des Abschnitts D gelten nicht für die Städte Zürich und Winterthur.

Art. 3

Begriffe a. Strass In dieser Verordnung bedeuten: en: Strassen, Wege und Plätze der Fein- und Groberschlies- sung,

  1. Zufahrten: Strassen der Feinerschliessung als Verbindung ab der Grundstückgrenze mit dem Strassennetz der Groberschliessung,
  2. Hauszufahrten: private grundstücks- oder arealinterne Strassen, Wege, Fahrspuren und Pfade für die Erreichbarkeit von Grund- stückenundderdaraufbestehendenodervorgesehenenBautenund Anlagen,
  3. Ausfahrten: die für die Benützung mit Fahrzeugen bestimmten Ver- bindungen zwischen einem Grundstück und einer Strasse,
  4. Strassenkörper: der Ober- und Unterbau sowie die weiteren nach der Strassengesetzgebung für den Bau und Betrieb der Strasse erfor- derlichen Bestandteile,

.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

  1. Auswirkungen: alle sich aus der Grundstücknutzung ergebenden Emissionen körperlicher und unkörperlicher Art, namentlich durch Gegenstände,Wasser,Schnee,Staub,Verschmutzungen,Lärm,Licht und Gase,
  2. Mauern: Mauern allerArt wie Zier-, Stütz-, Futter-, Flügelmauern und Steinkörbe,
  3. Einfriedigungen: Abgrenzungen und Abschirmungen gegenüber Strassen, die höher als Stellriemen sind, wie Wände, Abschrankun- gen, Zäune, Draht, Geflechte und Gitter.

Art. 4

Grundsätze a. sie ihre stücke genü b. die Verk kehrsteilne mobilitäts- besondere a c. der Eins sätze, jede d. Mauern, stücknutzun senkörpers Zufahrten und Ausfahrten sind so zu gestalten, dass n Zweck erfüllen und der vollständigen Nutzung der Grund- gen, ehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Ver- hmer jederzeit gewährleistet ist und die Bedürfnisse von und sehbehinderten Menschen sowie von Kindern, ins- uf Schulwegen, berücksichtigt werden, atz der öffentlichen Dienste, insbesondere für Notfallein- rzeit gewährleistet ist, Einfriedigungen, Pflanzen und Auswirkungen von Grund- gendieVerkehrssicherheitsowiedieSicherheitdesStras- nicht beeinträchtigen. Technische Anforderungen

Art. 5

FürZufahrtenundAusfahrtengeltendietechnischenAnfor- derungen gemäss Anhängen 1–6.

Für die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Menschen istdieNormSN640075/HindernisfreierVerkehrsraum(Ausgabe2014)1 zu beachten.

Bei der Verzweigung von Strassen sowie bei Einmündungen in Strassen der Groberschliessung gelten die technischen Anforderungen gemässAnhang2unddieSichtbereichegemässAnhängen3und4 sinn- gemäss.

  1. geringere Anforderungen

Art. 6

Für Zufahrten und Ausfahrten können in Einzelfällen in Ab-

Art. 5auswichtigen

Gr weichung von stellt werde a. aufgrund b. imInteres anderen über c. bei landw 1 DieNormkan bezogen werd ünden geringereAnforderungenge- n besonderer topografischer Verhältnisse, sevonObjektendesNatur-undHeimatschutzesoderbei wiegenden öffentlichen Interessen, irtschaftlichen Betrieben. nbeidenörtlichenBaubehördeneingesehen undunterwww.vss.ch en.

  1. Regelfall

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Art. 5

Für Zufahrten können in Einzelfällen in Abweichung von wichtigenGründenzudemgeringereAnforderungengestelltwerden a. gemeinschaftlichenParkierungsanlagen und Nutzungenmitv aus bei ermin- derter Verkehrserzeugung,

  1. stark vermindertenGeschwindigkeiten, insbesondere in Fussgänger- zonen, Begegnungszonen und Tempo-30-Zonen,
  2. getrennt geführter Velo- oder Fusswegerschliessung.

DieNotzufahrtunddieVerkehrssicherheitmüssenimmergewähr- leistet sein.

  1. erhöhte Anforderungen

Art. 7

Sind die Notzufahrt oder die Verkehrssicherheit trotz Erfül- lung der technischen Anforderungen gemäss Anhängen 1–6 nicht ge- währleistet, können erhöhte Anforderungen gestellt werden

  1. aufgrund besonderer topografischer Verhältnisse oder der ortsbau- lichen Situation,
  2. bei Einmündungen von Flurwegen oder bei Ausfahrten von land- wirtschaftlichen Betrieben,
  3. bei Schulwegen oder stärkerem Fussgänger- oder Veloverkehr. Andere Massnahmen

Art. 8

KanneineverkehrssichereAusgestaltungnichtdurchbauliche Massnahmen erreicht werden, sind andere Massnahmen anzuordnen. Besondere Vorkehren bei ungewöhnlich starkem Verkehr

Art. 9

ObbesondereVorkehrengemäss§ 240Abs.2PBGerforder- lich sind, wird nach Art, Intensität und Geschwindigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse beurteilt.

Besondere Vorkehren sind insbesondere:

  1. Abbiegespuren, Verzögerungs- und Beschleunigungsspuren,
  2. Verkehrsregelungs- und Beleuchtungsanlagen,
  3. Massnahmen der Strassenraumgestaltung,
  4. Personenübergänge.
  5. Zufahrten Bestimmung der Zufahrtsart und technische Anforderungen

Art. 10

Die mögliche Zufahrtsart und die technischen Anforderun- genandieserichtensichnachAnhang1.DieUnterteilungvonZufahr- ten in Abschnitte ist zulässig.

Für die Bestimmung der Zufahrtsart ist das voraussichtliche Ver- kehrsaufkommenaufgrundderNutzungmitWohneinheitengemässden Ausgangswerten in Anhang 1 massgebend. Andere Nutzweisen werden nach Massgabe des voraussichtlichen Verkehrsaufkommens in Wohn- einheiten umgerechnet.

.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

Der Gemeindevorstand kann für dicht besiedelte Siedlungsteile, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen sind, die zulässi- gen Wohneinheiten für die jeweilige Zufahrtsart bis zu den Höchstwer- ten gemäss Anhang 1 festlegen. Er publiziert seinen Beschluss.

Er kann für Siedlungsteile das voraussichtliche Verkehrsaufkom- men und die Leistungsfähigkeit der Zufahrt planerisch ermitteln. Dabei kann er die zulässigen Wohneinheiten für die jeweilige Zufahrtsart bis zu den Höchstwerten gemäss Anhang 1 festlegen. Fein- erschliessungs- planung

Art. 11

Legt der Gemeindevorstand das voraussichtliche Verkehrs- aufkommenzurErschliessungeinesBeizugsgebietesaufgrundplaneri- scherErmittlungfest,berücksichtigterinsbesonderefolgendeKriterien:

  1. Ausbaustand der Zufahrt,
  2. Erschliessungsgüte mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
  3. Art des Verkehrs,
  4. Vorgaben der Bau- und Zonenordnung zu Ausnützung, Nutzweise und Abstellplätzen,
  5. vorhandene Verkehrsberuhigungsmassnahmen,
  6. Bedeutung als Schulweg, Velo- und Fusswegverbindung.
  7. Inhalt und Verfahren des Feinerschlies- sungsplans

Art. 12

Der Gemeindevorstand setzt das Ergebnis der planerischen Ermittlung in einem Feinerschliessungsplan fest.

Der Feinerschliessungsplan besteht aus einem Plan mit dem Bei- zugsgebiet und der Anzahl der Wohneinheiten sowie einem technischen Bericht, in dem die planerische Ermittlung unter Abwägung der betrof- fenen öffentlichen und privaten Interessen ausgewiesen wird.

Art. 5

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach § –7 PBG.

Art. 13

Notzufahrt für Feuerwe Ausgabe 201 Ausfahrten und Hauszufahrten werden nach der Richtlinie hrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen (FKS-Richtlinie, 5)2 für den Notfalleinsatz der öffentlichen Dienste ausge- staltet.

Art. 14

Ausweichstellen nen Ausweichstel tung sind insbes a. Länge der Zuf b. Sichtbeziehun c. erwartetes Ve 2 Die Richtlinie Wenn es die geordnete Verkehrsabwicklung erfordert, kön- len vorgesehen werden. Für ihre Lage und Ausgestal- ondere folgende Kriterien massgebend: ahrt, gen, rkehrsaufkommen. kann unter www.feukos.ch unentgeltlich heruntergeladen werden.

  1. massgebende Kriterien

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Art. 15 Einbahnsysteme grössen gesonde 2 Massgebend is a. die Zufahrts b. die Bedeutun c. die Öffnung

Wird ein Einbahnsystem vorgesehen, werden die Ausbau- rt festgelegt. t dabei insbesondere: art, g der Zufahrt als Schul-, Fuss- oder Veloweg, des Einbahnsystems für Velofahrende im Gegenver- kehr. Unzulässige Ausfahrten

Art. 16

ImBereichvonVerzweigungenundHaltestellenderöffent- lichen Verkehrsmittel sind Ausfahrten in der Regel nicht zulässig. Fussweg- verbindungen

Art. 17

FusswegverbindungensindimBereichvonTrottoirsanStras- senanzuschliessen.Istdiesnichtmöglich,werdenbeiderAnschlussstelle genügende Sichtbereiche und bei Bedarf ein Warteraum vorgesehen. Nutzung von privatemGrund durch die Öffentlichkeit

Art. 18

Kann privater Grund durch die Öffentlichkeit genutzt wer- den, ist dieser ausreichend tragfähig zu gestalten.

  1. Auswirkungen von Grundstücknutzungen und Anforderungen an Ausfahrten Zulässige Auswirkungen

Art. 19

DieVerkehrssicherheitunddieSicherheitdesStrassenkör- persdürfendurchAuswirkungen,dievonGrundstückenausgehen,nicht beeinträchtigtwerden.EssinddienotwendigenSchutzvorkehrungenzu treffen.

Die Zulässigkeit der Auswirkungen von Grundstücknutzungen ist nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

  1. Bedeutung und Ausbaugrad der Strasse,
  2. Signalisationsvorschriften,
  3. örtliche Verhältnisse, insbesondere die Art der Überbauung, die Zonenordnung und der Strassenverlauf.

Art. 20 Lichtraum a. vorbehä Fahrbahnge b. mindest 2 DerLicht Sondergebr

Der Lichtraum in der Höhe beträgt ltlich der Ausnahmetransportrouten mindestens 4,5m im biet, ens 2,65 m im Bereich von Trottoirs, Fuss- und Velowegen. raumistdauerndfreizuhalten.Baulinien-,Abstands- und auchsvorschriften bleiben vorbehalten.

.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) Abtrennungen von der Strasse

Art. 21

DurchbaulicheMassnahmensindvonderStrasseabzugren- zen:

  1. Abstell-undWendeplätze,diegemässAnhang2nurvorwärtsbefah- ren werden dürfen,
  2. parallel zur Strasse verlaufende Zufahrten,
  3. Vorplätze und Vorgärten.

Aus wichtigen Gründen kann davon abgewichen werden. Abfliessen von Wasser und anderen Flüssigkeiten

Art. 22

Regen-undSchmelzwasserundandereFlüssigkeitendürfen nicht auf die Strasse abfliessen oder abgeleitet werden.

Bei besonderen topografischen Verhältnissen und kleinen Teil- flächen kann davon abgewichen werden.

Art. 23

Sichtbereiche Die erforderlichen Sichtbereiche sind dauernd freizuhalten. Anforderungen an Tankstellen

Art. 24

Die Wegfahrtachse bei Tankstellen muss zur Strassenachse einen Winkel von 45–90° einhalten.

Zwischen der Zu- und Wegfahrt der Tankstelle muss entlang der Strassengrenzeeinmindestens0,5mbreiterund12mlangerTrennstrei- fen erstellt werden, der nicht überfahren werden kann.

DieAnlagenwerdensogestaltet,dassdieFahrzeugeausserhalbder StrasseunddernotwendigenSichtbereichebeiKurven,Verzweigungen und Ausfahrten aufgestellt werden können.

Die Zapfsäulen müssen einen lichten Abstand von mindestens 4 m zur Strasse aufweisen. Ausnahme- transportrouten

Art. 25

Die Volkswirtschaftsdirektion setzt nach Anhörungder Ge- meinden Routen für Ausnahmetransporte in einem Plan fest.

Es gelten die Anforderungen gemäss Anhang 6.

  1. Abstände von Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen Abstände von Mauern und Einfriedigungen

Art. 26

SoferndieVerkehrssicherheitnichtbeeinträchtigtwird,dür- fen an die Strassengrenze gestellt werden:

  1. offene Einfriedigungen,
  2. in allen Strassenbereichen Mauern und geschlossene Einfriedigun- gen bis zu 0,8 m Höhe,
  3. an geraden Strassenstrecken und an der Aussenseite von Kurven, Mauern und geschlossene Einfriedigungen von über 0,8 m Höhe.

Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) 700.4

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Fehlt in Strassenabschnitten einnormgerechter Schutz für Fussgän- gerinnen und Fussgänger, kann zur Gewährleistung der Verkehrssicher- heitdieEinhaltungeinesAbstandesvonbiszu0,5mangeordnetwerden. Abstände von Pflanzen

Art. 27

1 Für Bäume gelten folgende Abstände, gemessen ab der Mitte des Stammes:

  1. 2 m gegenüber der Strassengrenze innerorts,
  2. 4 m gegenüber der Strassengrenze ausserorts,
  3. 0,5 m gegenüber Fusswegen, freigeführten Trottoirs und Velowe- gen.

Bei anderen Pflanzen gilt ein Abstand, bei dem sie nicht in den Lichtraum hineinragen, bei Sträuchern und Hecken aber mindestens

,5 m, gemessen ab der Stockmitte.

Art. 27

b. Verringerung insbesondere die kann der Abstand a. innerorts, so einträchtigt wer b. ausserorts im a.4 1 Werden die Anforderungen an die Verkehrssicherheit, Sichtweiten und die Lichtraumprofile, eingehalten, von Bäumen verringert werden: fern der Strassenkörper und die Leitungen nicht be- den, Interesse des Orts- oder des Landschaftsschutzes auf

m.

Der Werkträger kann die Verringerung des Abstandes von einem Unterhaltsvertrag abhängig machen.

Ist die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet, kann die ent- schädigungslose Beseitigung der Bäume angeordnet werden. Abstände auf der Innenseite von Kurven

Art. 28

Bei Mauern, geschlossenen Einfriedigungen und dichter Be- pflanzungvonüber0,8mHöheanderInnenseitevonKurvenkannaus Gründen der Verkehrssicherheit ein angemessener Abstand verlangt werden. Befreiung von festem Abstandsmass

Art. 29

Soweit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, sind von fes- ten Abstandsvorschriften befreit:

  1. Ausstattungen und Ausrüstungen für den bestimmungsgemässen Gebrauch der Strasse,
  2. inventarisierte Schutzobjekte bei Strassen und Plätzen.
  3. im Allgemeinen

.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

  1. Übergangsbestimmung DieseVerordnunggiltfüralleBauvorhaben,dienachihremInkraft- treten bei den örtlichen Baubehörden eingereicht werden.

Art. 1

OS 75, 281; Begründung siehe ABl 2019-05-03. § –4 und 26–29 vom Kantons- rat am 20.April 2020 genehmigt.

Inkrafttreten: 1.Juni 2020.

LS 700.1.

Eingefügt durch RRB vom 14.September 2022 (OS 79, 429; ABl 2022-09-30). In Kraft seit 1.Dezember 2024.

Fassung gemäss RRB vom 14.September 2022 (sOS 79, 429; ABl 2022-09-30). In Kraft seit 1.Dezember 2024.

Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) 700.4

.1.25 -127 Anhang 1: Technische Anforderungen an Zufahrten Anforderungen:

bei Stichstrassen ist ein Wendeplatz oder eine Wendemöglichkeit notwendig

Art. 10

Höchstwert gemäss Abs. 3 und 4

Art. 14

bei Ausweichstellen nach für andere Begegnungsfälle: Trottoirbereich nicht befahrbar mindestens 1,2 m

Art. 13

sofern Notzufahrt für Feuerwehr (vgl. )

Art. 13

sofern Notzufahrt für Feuerwehr (vgl. ), Fahrbahn (mit befahrbarem Bankett) mindestens 3,5 m

bei Gewerbe-/Industriezonen oder öffentlichem Busverkehr Fahrbahnbreite min- destens 6,10 m

einschliesslich Fläche teilweise befahrbarer Fussgängerschutz bei Ausweichstel- len (Typ 3) oder Begegnungszone (Typ 2)

nach Massgabe der Verkehrsanordnungen Abkürzungen: WE Wohneinheiten VF Velofahrende PW Personenwagen LW Lastwagen R Radius in der Achse B Bankett begehbar (mindestens 0,3 m) T Trottoir mindestens 2 m Zufahrtsarten1 Anwendungs- bereiche Massgebender Begegnungsfall3 Ausbaugrössen Fahrbahn Strassentypen3 Bemerkungen zum Fussgängerschutz Nutzung WE R min m Breite (b) m Querschnitt Zufahrtsweg bis 50 (1002 ) PW/VF 5,00 (10,00)4

,005 –4,00 Typ 1 Typ 28 Typ 33 – Begegnungszone8 , eventuell verbreitertes Bankett oder Trottoir teilweise befahrbar bei Ausweichstellen3 – Die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehin- derten Menschen sind zu berücksichtigen. Zufahrtsstrasse 1 bis 150 (3002 ) PW/PW 10,00 4,006 –5,707 Typ 28 Typ 34 Zufahrtsstrasse 2 bis 300 (6002 ) LW/PW 10,00 4,806 –7,207 Typ 4 Typ 28 Typ 33 – In Abhängigkeit von Bedeutung als Fusswegverbindung oder Schulweg eventuell beidseitiges Trottoir – Begegnungszone8 oder Trottoir (teilweise befahrbar bei Ausweichstellen)4 – Die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehin- derten Menschen sind zu berücksichtigen. Erschliessungsstrasse bis 600 (12002 ) LW/PW 15,00 4,806 –6,10 Typ 4 – Eventuell beidseitiges Trottoir – Die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehin- derten Menschen sind zu berücksichtigen. Typ 1 Typ 2        Typ 3 Typ 4        

.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) Anhang 2: Technische Anforderungen an Ausfahrten

Art. 13

Bei Notzufahrten sind die Mindestwerte einzuhalten (vgl. ). Anhang 3: Sichtbereiche auf Fahrbahn

Die Sichtbereiche müssen vertikal in einem Bereich zwischen 0,8 m und 2,65 m bei Trottoirs, Fuss- und Velowegen bzw. in den übrigen Fällen 3 m frei sein. Anwendung verschiedener Ausfahrtstypen Anschluss an Zufahrtsweg Zufahrtsstrasse Erschliessungsstrasse Übergeordnete Strasse von Ausfahrten mit der verkehrstechnischen Bedeutung von: Einzelner Abstellplatz A A A B Zufahrtsweg A A B B Zufahrtsstrasse 1 und 2 – A/B B/C B/C Erschliessungsstrasse – – B/C B/C        Anforderungen1 Kriterium Ausfahrtstyp Typ A Typ B Typ C Aus- und Einfahrt nur vorwärts Nein Ja Ja Trottoir entlang übergeordneter Strasse (falls vorhanden) (durchgehend) in der Regel durchgehend unterbrochen oder durchgehend Maximale Neigung innerhalb 5 m ab Strassengrenze % ±8 ±5 ±5 Maximaler Gefällsbruch ohne Vertikal- ausrundung (an der Strassengrenze) % 6 6 6 Einlenkradius m 3 5 6–12 Beobachtungsdistanz ab Fahrbahnrand m 2,5 2,5 2,5 Breite der Ausfahrt – mit Gegenverkehr – mit Einbahnverkehr m

–5

–6

Erforderliche Sichtbereiche je nach Geschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge Signalisierte Geschwindigkeit (km/h)     60 70 80 Sichtbereiche (m)1 ± ± ± ± 70–90 90–110 110–140 

Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) 700.4

.1.25 -127 Anhang 4: Sichtbereiche auf Velowege1

Separat geführt.

Die Sichtbereiche müssen vertikal in einem Bereich zwischen 0,8 m und 2,65 m frei sein. Anhang 5: Messweisen  Längsneigung der vortrittsberechtigten Anlage mit Veloverkehr  ≥ –5% –4% –2% 0 ≤ Sichtbereiche (m)2 ≥ 50 45 35 30  Fahrbahn b Strassengebiet Lichtraumprofil in der Höhe h: 4,5 m h: 2,65 m Strassengrenze Strassengrenze Trottoir Mauer Bankett

.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) Sichtbereiche auf Fahrbahn Sichtbereiche auf Velowege Sichtbereich (m) Fahrbahnmitte Grenze des Sichtbereichs Breite FaKrbahnrand Einlenkradius Beobachtungsdistanz Sichtbereich (m) Veloweg Fahrbahnrand Fahrbahnmitte Fahrbahnrand Veloweg (separat geführt) Sichtbereich (m) Grenze des Sichtbereichs Breite Beobachtungsdistanz Sichtbereich (m) Einlenkradius

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.1.25 -127 Anhang 6: Anforderungen an Ausnahmetransportrouten Typ I Typ II Exportrouten Versorgungsrouten Lichtraum in der Höhe mindestens 5,20 m 4,80 m Lichte Breite mindestens 7,50 m 6,50 m Totalgewicht höchstens 480 t 240 t Achslast höchstens 30 t 20 t