gesetzes vom 7. September 1975 (PBG)3, beschliesst:
700.5
Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung
BTV
Präambel
Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (BTV) 700.5 Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (BTV) (vom 3. Februar 2021)1, 2
Der Regierungsrat, gestützt auf §
§ 232 a Abs. 4 und 359 Abs. 1 lit. p des Planungs- und Bau-
§ 1 In dieser Verordnung bedeuten: Begriffe
a. Aushub: das gesamte Material aus der Baugrube eines Bauvorha- bens unter Ausschluss 1. des Ober- und Unterbodens, 2. von Rückbaustoffen, 3. des Aushubs, der auf der Baustelle oder auf benachbarten Grundstücken zwischengelagert und vor Ort verwertet wird, b. Gesteinskörnung: das Material aus primären oder sekundären Ge- steinskörnern in reiner Form oder als Bestandteil von Mischungen unter Ausschluss 1. der Gesteinskörnung aus Aushub des Bauvorhabens oder von benachbarten Bauvorhaben, 2. der Gesteinskörnung aus Rückbaumaterial des Bauvorhabens oder von benachbarten Bauvorhaben.
§ 232 a PBG liegt vor, wenn bei Grosse Menge
einem Bauvorhaben der Aushub mehr als 25 000 Festkubikmeter be- trägt. 2 Die Mengen des Aushubs von räumlich, funktional und zeitlich
eng zusammenhängenden Bauvorhaben werden zusammengerechnet.
§ 3 In folgenden Gebieten gilt die Pflicht zum Bahntransport: Gebiete mit
a. Bezirke Affoltern, Dietikon, Hinwil, Horgen, Meilen, Pfäffikon, Pflicht zum Bahntransport Uster, Winterthur und Zürich, b. Gemeinden Bassersdorf, Dietlikon, Kloten, Nürensdorf, Opfikon, Regensdorf, Rümlang und Wallisellen.
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Umfang der
§ 4 1 Die Pflicht zum Bahntransport besteht für folgende Mengen:
Pflicht zum Bahntransport a. 80% des Aushubs und b. 60% der Gesteinskörnung. 2 Für die Umrechnung des Aushub- und Gesteinskörnungsvolumens
in Gewichtsangaben gilt ein Umrechnungsfaktor von zwei Tonnen pro Festkubikmeter. 3 Die Pflicht zum Bahntransport ist erfüllt, wenn ein erheblicher Teil
der Transportstrecke, einschliesslich der Strecke zu einem Zwischen- lager, Beton- oder Belagswerk, mit der Bahn oder mit dem Schiff zu- rückgelegt wird. Der Transport von verschmutztem Aushub auf der Strasse zu Aushubaufbereitungsanlagen im nahen Umfeld zwecks Ver- wertung erfüllt die Pflicht zum Bahntransport ebenfalls. Transport-
§ 5 1 Besteht eine Pflicht zum Bahntransport, erarbeitet die Bau-
konzept herrin oder der Bauherr vor der Baufreigabe ein Transportkonzept und unterbreitet es dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) zur Genehmigung. 2 Das Transportkonzept enthält folgende Angaben:
a. Menge Aushub, b. Menge Gesteinskörnung, c. Transportwege für Aushub und Gesteinskörnung. 3 Das AWEL legt mit der Genehmigung insbesondere die für die
Überprüfung erforderlichen Meldepflichten fest. 4 Die Genehmigung des Transportkonzepts ist Voraussetzung für
die Baufreigabe. Ausnahme
§ 6 Das AWEL kann eine Ausnahme von der Bahntransport-
pflicht bewilligen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nachweist, dass innerhalb eines zumutbaren Zeitraums trotz rechtzeitiger Bestel- lung keine oder ungenügende Bahntransportkapazitäten verfügbar sind. Ersatzabgabe
§ 232 a Abs. 3 PBG beträgt Fr. 30
pro Tonne Aushub und Gesteinskörnung. 2 Die Bauherrin oder der Bauherr schuldet die Ersatzabgabe:
a. wenn die Pflicht zum Bahntransport nicht oder nicht im erforder- lichen Mass erfüllt wurde, b. wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Menge gemäss
§ 2 über-
schritten wurde, c. in den Fällen von
§ 6
3 Das AWEL erhebt die Ersatzabgabe.
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§ 8 Die Bauherrin oder der Bauherr weist dem AWEL die Erfül- Nachweis der
lung der Pflicht zum Bahntransport nach. Pflichterfüllung
1 OS 76, 158; Begründung siehe ABl 2021-02-12. 2 Inkrafttreten: 1. Juli 2021. 3 LS 700.1.
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