Tagen gemäss handlunginnertde tenden Fristen a b. Weitere Prüfu gebung des Bunde BVV gilt, soweit nicht die Be- rfürdasordentlicheVerfahrengel- ngeordnet wird. ngen und Bewilligungen aufgrund der Spezialgesetz- s und des Kantons bleiben vorbehalten.
Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6
.1.25 -127 c.33 Auf die Bewilligung von Reklamen an Strassen ist diese Verord- nungnuranwendbar,wennweitereBeurteilungendurchkantonale Stellen gemäss diesem Anhang erforderlich sind. Andernfalls er- folgt die Koordination mit der verkehrspolizeilichen Bewilligung der Kantonspolizei (NationalstrassensowiekantonaleAutobahnen undAutostrassen)unmittelbardurchdieörtlicheBaubehörde.Ge- suche für Baureklamen an Strassen sind ausschliesslich durch die Gemeindebzw.dieKantonspolizeizuprüfen;derenVerfügungen werden den Gesuchstellenden von diesen Stellen selbst eröffnet. d.50 Gesuche für Bauvorhaben, die der Prüfung durch die kantonale Feuerpolizei oder das kantonale Amt für Militär und Zivilschutz unterliegen, unterbreitet das örtliche Bauamt diesen Stellen aus- serhalbdesindieserVerordnunggeregeltenVerfahrens.Eskoor- diniertdiefeuerpolizeilichenunddiezivilschutzrechtlichenNeben- bestimmungen mitdenübrigenerforderlichenBewilligungenund macht sie zum Bestandteil der kommunalen Bewilligung.
.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19
. Bauten und Anlagen in besonderer Lage29
.1 an Staatsstrassen und Nationalstrassen
.1.1 an bestehenden oder geplanten Staatsstrassen TBA52 TBA52 und an Routen für Ausnahmetransporte (Baupolizei)32 (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) bezüglich der Übereinstimmung mit den Vorschriften über die – Bau- und Niveaulinien; – planungsrechtliche Baureife, soweit Verkehrsplanungen (Verkehrsplan und Bau- und Niveaulinien) fehlen oder in Änderung stehen; – Abstände von Strassen; – Verkehrssicherheit und Sicherheit des Strassenkörpers allgemein (Reklamen bedürfen keiner kantonalen strassenpolizeilichen Beurteilung)
.1.2 innerhalb von Projektierungszonen oder TBA52 TBA52 Baulinien für Nationalstrassen (Baupolizei)32
.1.333 mit Beanspruchung von kantonalem TBA TBA öffentlichem Grund (Fachstelle)
.247 ausserhalb der Bauzonen (raumplanungsrechtliche Bewilligung)
.2.133 in Landwirtschafts-, Freihalte- und ARE ARE Reservezonen (unter Vorbehalt (Fachstelle) von 1.2.3 und 1.2.4)
.2.2 im Wald oder im Bereich einer Rodungs- ALN ALN25 bewilligung (vor der Festsetzung einer (Fachstelle)25 Nutzungszone)
.2.330 in Naturschutzgebieten, im Nahbereich von ALN ALN Ufervegetation und im Bereich von Lebens- (Fachstelle) räumen geschützter Pflanzen und Tiere
.2.444 in Erholungszonen, wenn das Vorhaben ARE ARE nicht dem Zonenzweck entspricht (Fachstelle)
.347 im Wald und im Waldabstandsbereich (forstrechtliche Bewilligung) im Wald, innerhalb einer Waldabstandslinie ALN ALN oder, wo keine festgesetzt ist, innerhalb (Fachstelle) eines Waldabstandes von 15 m
.433 im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten
.4.1 im Geltungsbereich einer überkommunalen Schutzanordnung oder im Geltungsbereich eines überkommunalen Inventars betreffend
.4.1.1 – Naturschutz (inkl. Bundesinventare der ALN ALN25 x Hoch- und Flachmoore und der Auengebiete) (Fachstelle)25
.4.1.2 – Landschaftsschutz im Geltungsbereich ARE ARE x einer überkommunalen Schutzanordnung (Fachstelle)
Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6
.1.25 -127 Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19
.4.1.3 – Landschaftsschutz im Geltungsbereich ARE ARE x eines überkommunalen Inventars (Fachstelle)
.4.1.4 – Ortsbildschutz (ausser in den Städten ARE ARE x Zürich und Winterthur) (Fachstelle)
.4.1.5 – Denkmalpflege ARE ARE x (Fachstelle)
.4.1.6 – Archäologie ARE ARE (Fachstelle)
.4.2 im Nahbereich von Ufervegetation und ALN ALN25 x im Bereich von Lebensräumen geschützter (Fachstelle)25 Pflanzen und Tiere, soweit bekannt
.5 in Bezug auf Grundwasser
.5.133 in einer Grundwasserschutzzone, sofern AWEL AWEL kein Schutzzonenreglement vorliegt oder (Fachstelle) das Schutzzonenreglement eine kantonale Bewilligung vorschreibt, oder in einem Grundwasserschutzareal
.5.241 Nutzung von Grund-, Quell- und Drainage- AWEL AWEL * wasser (wasserrechtliches Konzessions- (Fachstelle) verfahren)
.5.335 unter dem höchsten Grundwasserspiegel im AWEL AWEL Gewässerschutzbereich Au (einschliesslich (Fachstelle) diesbezügliche temporäre Grundwasser- absenkungen)
.633 in Bezug auf Oberflächengewässer
.6.135 im Gewässerraum bzw. im Uferstreifen nach AWEL AWEL den Übergangsbestimmungen vom 4. Mai (Fachstelle) 2011 der Gewässerschutzverordnung vom
. Oktober 199815, auf Grundstücken, die an Gewässer anstossen oder im Bereich von Baulinien für Fluss- und Bachkorrektionen (Um- und Neubauten)
.6.2 bauliche Veränderung eines Oberflächen- AWEL AWEL gewässers (Gewässerbett, Uferböschung, (Fachstelle) Vorländer, Dämme)
.6.3 Nutzung eines Oberflächengewässers (wasserrechtliches Konzessionsverfahren)
.6.3.1 – Kraftanlagen, Weiher, Stauhaltungen, AWEL AWEL/ Brücken, Stege usw. (räumliche Inanspruch- (Fachstelle) Baudirektion nahme)
.6.3.2 – Wärmeentnahmen und -einleitungen AWEL AWEL (Kühl- und Heiznutzung), Brauchwasser- (Fachstelle) entnahmen (Industrie und Gewerbe)
.6.3.3 – Nutzung zur Bewässerung AWEL AWEL (Fachstelle)
.6.4 Vorhaben auf Konzessionsland (Zürichsee) AWEL AWEL (Fachstelle)
.6.5 in einem Hochwassergefahrenbereich AWEL AWEL (Fachstelle)
.6.654 Eingriffe in Gewässer, ihre Ufer ALN ALN oder ihren Wasserhaushalt (Fachstelle)
.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19
.735 in Bezug auf belastete Standorte
.7.1 in einem Perimeter gemäss Kataster der AWEL AWEL belasteten Standorte (Fachstelle)
.7.246 auf einem Baugrundstück mit Pflanzen- AWEL AWEL beständen von asiatischen Knötericharten (Fachstelle)