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700.6

Bauverfahrensverordnung

BVV

Präambel

Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6

1.1.25 -127

Bauverfahrensverordnung (BVV)27

(vom 3. Dezember 1997)1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Bewilligungspflicht

Art. 1

Befreiung a.44 Baute beträgt un sie sind j bereich ei Denkmalsch b.24 Besei Verändern c.24 Bauba bestimmte d. Gelände bewilligun 1,0 m Höhe e. Mauern 0,8 m sowi f.44 nicht Fläche von gungspflic ren Schutz Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen in Bauzonen44: n und Anlagen, deren Gesamthöhe nicht mehr als 2,5 m d die eine Bodenfläche von höchstens 6 m2 überlagern; edoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Geltungs- ner anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder utzinventars und im Bereich von Verkehrsbaulinien, tigenvoninnerenTrennwändenzwischenWohnräumenoder von Öffnungen in solchen Wänden, racken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine Baustelle und für die Dauer der Bauausführung, veränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen gspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder noch 500 m2 Fläche überschreiten, und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von e offene Einfriedigungen, leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer ½ m2 je Betrieb; solche Anlagen sind jedoch bewilli- htig in Kernzonen und im Geltungsbereich einer ande- anordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutz- inventars, g.24 nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen bau- rechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsauf- sätze üblicher Konstruktion,

  1. Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als 1/5 der vermarkten Grundstücksfläche belegen, i.26 Empfangs-undSendeantennenmiteinergesamtenSendeleistung (äquivalenten Strahlungsleistung ERP max.) von weniger als 6 Watt, sofern die einzelnen Antennen in keiner Richtung 0,8 m überschreiten und die Höhe tragender Masten weniger als 1 m beträgt; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kern-
  2. Tatbestände

.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) zonen sowie im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars, j.54 steckerfertige Solaranlagen bis zu einer Fläche von 4 m2; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Gel- tungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung, k.54 nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge an bestehenden Fahrzeugabstellplätzen.

Art. 2 B. Tragweite eines Baugesu kanntmachung 2 Die Befreiu der Pflicht, II. Meldepfli

Die Befreiung erstreckt sich auf die Pflicht zur Einreichung ches sowie zur Aussteckung und zur öffentlichen Be- des Bauvorhabens. ng von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten.24 cht40

Art. 2

A. Tatbestände a. Solaranlagen nungsverordnung a.55 1 Der Meldepflicht unterliegen unter Vorbehalt von Abs.2: auf Dächern, soweit sie nach Art.32 a der Raumpla- vom 28.Juni 2000 (RPV)11 genügend angepasst sind,

  1. Solaranlagen an Fassaden in Bauzonen, wenn sie nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden, kompakt angeordnet sind, parallel zur Fassade verlaufen, nicht über die Fassadenfläche hinausragen und diese im rechten Winkel um höchstens 20cm über- ragen,
  2. freistehende Solaranlagen in Bauzonen bis zu einer Fläche von

m2,

  1. Solaranlagen in Industrie- und Gewerbezonen auf Dächern, auch wenn sie nicht nach Art.32 a RPV genügend angepasst sind,
  2. Solaranlagen an Fassaden sowie freistehende Solaranlagen in In- dustrie- und Gewerbezonen,
  3. innen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen,
  4. aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen, sofern sie ein Volu- men von 2 m3 nicht überschreiten,
  5. Erdwärmesonden-Wärmepumpen, wenn alle neu zu erstellenden Erdwärmesonden mindestens 2,5 m Grenzabstand aufweisen und nicht im Bereich von Bau- und Abstandslinien liegen; vorbehalten bleibt in jedem Fall die gewässerschutzrechtliche Bewilligung,

Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6

.1.25 -127

  1. Anschlüsse an ein Fernwärmenetz, wenn dieses die Voraussetzun-

Art. 47g

gen gemäss der Besonderen Bauverordnung I vom 6.Mai 19814 erfüllt,

  1. öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge an beste- henden Fahrzeugabstellplätzen.

Bewilligungspflichtig sind sämtliche Solaranlagen und aussen auf- gestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung.

Art. 2

B. Tragweite und öffentlic 2 Die Meldung materiellen R b.40 1 Meldepflichtige Bauvorhaben müssen nicht ausgesteckt h bekannt gemacht werden. entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des echts einzuhalten.

  1. Einzu- reichende Unterlagen

Art. 2

c.55 1 Mit der Meldung für eine Solaranlage sind folgende Un- terlagen einzureichen:

  1. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 mit rot eingetrage- ner Solaranlage im selben Massstab,
  2. Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Dachaufsicht,
  3. Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Giebelfassade,
  4. Darstellung(Skizze,PlanoderFoto)derTrauffassademitderDach- fläche, auf der die Solaranlage installiert wird,
  5. Produktbeschrieb des Herstellers der Solaranlage und Abbildun- gen der zum Einsatz kommenden Module und Anlagenteile,
  6. Orientierungsplan gemäss Brandschutzmerkblatt «Solaranlagen» der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen,
  7. bei Anlagen an der Fassade ein Nachweis der Einhaltung der An- forderungen der Brandschutzrichtlinien «14-15 Verwendung von Baustoffen» und «15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brand- abschnitte» der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen.

Mit der Meldung für eine Luft/Wasser-Wärmepumpe sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Gesuch wärmetechnische Anlage,
  2. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 mit rot eingetragener Wärmepumpe,
  3. Lärmschutznachweis einschliesslich Situationsplan mit vermassten Abständen der Lärmquelle zum massgebenden Empfangspunkt,
  4. technisches Datenblatt der gewählten Wärmepumpe,

.6 Bauverfahrensverordnung (BVV)

  1. bei aussen aufgestellten Luft/Wasser-Wärmepumpen einfache Skiz- zen, Fotos oder Pläne der projektierten Anlage.

Mit der Meldung für eine Erdwärmesonden-Wärmepumpe sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Gesuch wärmetechnische Anlage,
  2. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 mit rot eingetragener Wärmepumpe und den Standorten der Erdwärmesonden,
  3. Gesuch um Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung für eine Erdwärmesonden-Wärmepumpenanlage.

Mit der Meldung für einen Anschluss an ein Fernwärmenetz sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Gesuch wärmetechnische Anlage,
  2. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 mit rot eingetragener Hauszuleitung.

Mit der Meldung für eine Ladestation für Elektrofahrzeuge sind einzureichen:

  1. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 mit rot eingetragener Ladestation,
  2. einfache Skizzen, Fotos oder Pläne der projektierten Anlage,
  3. Produktbeschrieb des Herstellers der Ladestation.

Art. 2

D. Einreichung tens 30 Tage vo d.59 1 Die Meldung ist zusammen mit den Unterlagen spätes- r Baubeginn elektronisch über die Plattform gemäss

Art. 19

§ r 2 b 3 d 4 ö 5 D a–19 c im Dateiformat PDF bei der örtlichen Baubehörde einzu- eichen. Das örtliche Bauamt bestätigt den Eingang der Meldung und gibt ekannt, wann die Behandlungsfrist abläuft. Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage. Das örtliche Bauamt kann ie Frist bei Vorhaben mit erhöhtem Behandlungsaufwand verlängern. Das örtliche Bauamt kann ein Bewilligungsverfahren anordnen, um ffentliche Interessen zu wahren oder Rechte Dritter zu schützen. Die Gesuchstellenden können anstelle des Meldeverfahrens die urchführung eines ordentlichen Verfahrens verlangen.

Art. 2

E. Baufreigabe die örtliche Ba dung elektronis ausgeführt werd e.58 Muss ein Bewilligungsverfahren durchgeführt werden, teilt ubehörde dies innert 30 Tagen nach Einreichung der Mel- ch über die Plattform mit. Andernfalls darf das Projekt en.

Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6

.1.25 -127 III.43 Baugesuch Gesuchs- unterlagen

Art. 3

Mit dem Baugesuch sind in der Regel folgende Pläne ein- zureichen: a.36 Situationsplan in Form eines aktuellen Katasterplans gemäss amt- licher Vermessung oder eines anderen Plans gleichen Inhalts und gleicher Darstellung. Der Situationsplan gibt Aufschluss über die StellungunddieAbständederprojektiertenBautenundAnlagen zu den Grundstücksgrenzen und den benachbarten Bauten und Anlagen. Ferner sind darin die im Kataster der öffentlich-recht-

Art. 2

lichen Eigentumsbeschränkungen erfassten Themen ( tonale Verordnung über den Kataster der öffentlic Eigentumsbeschränkungen [KÖREBKV] vom 27. Juni 20 soweit darstellbar abzubilden. Die Übereinstimmun massgeblichen Daten undden Darstellungsnormender Vermessung ist durch die Nachführungsstelle der a messung bestätigen zu lassen. Eine Beglaubigung i Kan- h-rechtlichen 127) g mit den amtlichen mtlichen Ver- m Sinne von

Art. 37

Abs. 1 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 199210 ist nicht erforderlich. b.45 Grundrisse aller Geschosse sowie die baurechtlich wesentlichen Schnitte im Massstab 1:100 mit auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten, wobei eingetragen sein müssen: – die Mauern und Wände samt Öffnungen und Türen, – die Art der Baukonstruktion, – die Höhenverhältnisse, namentlich auch die Geschosshöhen, – die Dachaufbauten und Dacheinschnitte, – die Treppen- und Gangbreiten, – die Boden- und Fensterflächen sowie die lichten Höhen, – die Nutzweise und die Zweckbestimmung der Räume, – dieAusrüstungen,wieHeiz-undFeuereinrichtungen,sanitäre Einrichtungen,Beförderungsanlagen,Klima-undVentilations- anlagen sowie Feuerschutzeinrichtungen, soweit sie baurecht- lich von Bedeutung sind, c.45 Fassadenzeichnungen im Massstab 1:100 mit Angaben des mass- gebenden und gestalteten Terrains, allfälliger Niveaulinien sowie der auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten,

  1. Pläne
  2. Art und Inhalt

.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) d.62 Umgebungsplan im Massstab 1:200 oder 1:100 mit Angaben über – die Höhen des massgebenden und des gestalteten Terrains, – die Gestaltung, die Art der Begrünung, den Versiegelungsgrad und die Nutzweise des Umschwungs, – die Umgebungsgestaltung beeinflussende Entwässerungsanla- gen als Informationsinhalt.

Bei Neubauten und Umbauten mit wesentlichen Auswirkungen auf den Gebäudeumschwung ist der Umgebungsplan zwingend ein- zureichen.

Die Pläne müssen auch die allfällig weiteren für die Prüfung des Bauvorhabens nötigen Angaben enthalten.

Art. 4 II. Gestaltung ten und Anlagen Teile gelb darz 2 In den Grundr Neubauten schwa teile schwarz, 3 Bei Zweckände bestimmung rot 4 Anstelle oder einem Plan könn Baubehörde,sepa

Im Situationsplan nach § 3 Abs. 1 lit.a sind bleibende Bau- schwarz, Neu- und Umbauten rot, abzubrechende ustellen.31 issen, Schnitten und Fassadenzeichnungen sind rz darzustellen. Bei Umbauten sind bleibende Bau- neue rot und abzubrechende gelb wiederzugeben. rungen ist in den Grundrissen die neue Zweck- und die ursprüngliche gelb zu unterstreichen. neben der Schwarz-, Rot- und Gelb-Darstellung in en allenfalls, nach Vereinbarung mit der örtlichen ratePlänemitaltemundneuemZustandeingereicht werden.

  1. Weitere Unterlagen

Art. 5

1 Je nach Art und Lage des Bauvorhabens sind ferner erfor- derlich:

  1. Grundbuchauszüge über die vom Baugesuch erfassten Grund- stücke und Grundstücksteile,
  2. Berechnungen über die Ausnützung in Bezug auf Nutzungsziffern oder eine allfällige andere Beschränkung, nötigenfalls mit plan- licher Erläuterung,
  3. Angaben über die äusseren Materialien und Farben,
  4. Plan über die Liegenschaftenentwässerung mit Versickerungs- flächen und Anlagen zur Nutzung des Regenwassers sowie der Umgebungsgestaltung als Informationsinhalt,
  5. Berechnung der erforderlichen und zulässigen Fahrzeugabstell- plätze,

Art. 10

f.59 Nachweis der Energiebedarfsdeckung ( a Energiegesetz vom

. Juni 19839),

  1. Lärmgutachten,
  2. EmissionserklärungsowiePläneundAngabenüberAbluftanlagen,

Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6

.1.25 -127

  1. allfällige weitere nach Spezialgesetzen erforderliche Unterlagen,
  2. Umweltverträglichkeitsbericht,
  3. Begründung für allfällige Ausnahmegesuche,
  4. nachbarlicheZustimmungserklärungenindenvom Gesetzvorge- sehenen Fällen, m.59 Nachweis der Berechtigung zur Einreichung des Baugesuches, wenn die Gesuchstellenden über das Baugrundstück nicht alleinverfü- gungsberechtigt sind, n.28 aktuelle Fotos des Zustands des Baugrundstücks, der unmittel- baren Umgebung des Bauvorhabens und von bestehenden Bau- ten und Anlagen,

Art. 2

o.53 Nachweis der Menge des Aushubs gemäss den Bahntransport von Aushub und Gesteinskö der Verordnung über rnung vom 3.Feb- ruar 20216.

Bei Neubauten und Umbauten mit wesentlichen Auswirkungen auf die Liegenschaftenentwässerung ist der Plan über die Liegenschaf- tenentwässerung zwingend einzureichen.

Art. 6

C. Einreichung nisch im Dateif 2 Die Gesuchste reichen das Bau a. einer qualif gesetz vom 18.M der elektronisc Zertifikate (Bu b. einer handsc form bei der ör 3 Die Bevollmäc qualifizierten die elektronisc zu versehen. Be gung oder die Z format PDF über

1 Das Baugesuch und die Gesuchsunterlagen sind elektro- ormat PDF über die Plattform einzureichen. llenden oder die für das Projekt Verantwortlichen gesuch ein. Sie versehen das Gesuch mit izierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundes- ärz 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich hen Signatur und anderer Anwendungen digitaler ndesgesetz über die elektronische Signatur)22 oder hriftlich unterzeichneten Eingabequittung, die in Papier- tlichen Baubehörde eingereicht wird. htigung oder die Zustimmung Dritter ist mit einer elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über he Signatur oder mit einer handschriftlichen Unterschrift i handschriftlicher Unterschrift ist die Bevollmächti- ustimmung einzuscannen und elektronisch im Datei- die Plattform einzureichen.

  1. Akten- einsicht

Art. 6

a.59 1 Die Akteneinsicht gemäss § 8 des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG)2 erfolgt elektronisch über die Plattform.

Das Gesuch um Akteneinsicht ist mit einer qualifizierten elektro- nischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur zu versehen.

.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) IV.43 Zuständigkeiten und Koordination Ergänzungen zur Grund- ordnung

Art. 7

Die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Vorhaben bedürfen neben oder anstelle der baurechtlichen Bewilligung der ört-

Art. 318

lichen Baubehörde ( zession oder Genehm 2 Die besonderen Be über das Verfahren PBG3) der Beurteilung (Bewilligung, Kon- igung) anderer, namentlich kantonaler Stellen. stimmungen des Wasser- und Strassenrechts und die Zuständigkeiten bleiben vorbehalten.28 Koordinations- pflicht

Art. 8

DiefürdieKoordinationverantwortlicheStellesorgtbeiVor- haben, die durch mehrere Stellen zu prüfen sind, für die ausreichende formelle und materielle Koordination der Beurteilungen, für wider- spruchsfreieEntscheideundfüreinheitlicheRechtsmittelbelehrungen.29

NichtderKoordinationspflichtunterliegendieimAnhangbezeich- neten Beurteilungen, die für die Zulässigkeit des Vorhabens an sich nicht erheblich sind. Solche Nebenbewilligungen können ergänzenden Verfahren vorbehalten werden.24 Verantwort- liche Behörden

Art. 9

Die für die Koordination verantwortliche Stelle ist

  1. im Regelfall die örtliche Baubehörde,
  2. bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedür- fen, die im massgeblichen Verfahren zuständige Behörde, c.24 bei Vorhaben, die keine Bewilligung der örtlichen Baubehörde benötigen, die kantonale Leitstelle.

Muss ein Vorhaben durch mehrere kantonale Stellen beurteilt werden, sorgt die kantonale Leitstelle für die Koordination der kanto- nalen Verfahren und Entscheide.29

Art. 10

Vorprüfung im Allgemeinen

Art. 11

Das örtliche Bauamt prüft unverzüglich nach Eingang eines Baugesuches summarisch, ob die Unterlagen den Anforderungen ent- sprechen. Es weist offensichtlich mangelhafte Gesuche zurück. Diese werden nicht an andere Stellen weitergeleitet, und die Vorprüfungs-

Art. 313

frist gemäss 2 Das örtlich lungen kanton Stellung und über die Plat verweist auf PBG3 beginnt nicht zu laufen.29 e Bauamt stellt gleichzeitig fest, ob und welche Beurtei- aler Stellen erforderlich sind, nimmt zum Bauvorhaben leitet das Gesuch mit den Gesuchsunterlagen elektronisch tform unverzüglich an die kantonale Leitstelle weiter. Es die massgebenden Ziffern gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung.59

Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6

.1.25 -127

Das örtliche Bauamt und die kantonalen Stellen prüfen, ob die Unterlagen für den Entscheid ausreichen. Falls weitere Unterlagen er- forderlich sind, teilen die kantonalen Stellen dies unter Orientierung der kantonalen Leitstelle dem örtlichen Bauamt so rechtzeitig mit, dass dieses die Gesuchstellenden innert der Frist von drei Wochen seit der Einreichung des Gesuches gesamthaft zu den nötigen Ergänzungen auffordern kann. Die nachträglich eingereichten Unterlagen unterlie- gen erneut der Vorprüfung.24

Art. 319

Die Behandlungsfrist gemäss schluss der Vorprüfung durch s der Vorprüfungsfrist von drei 5 Ausnahmsweise können ergänze langt werden, wenn dies für di PBG3 beginnt mit dem Ab- ämtliche Stellen, spätestens mit Ablauf Wochen.24 nde Unterlagen nachträglich ver- e Beurteilung des Vorhabens erforder-

Art. 314

lich und mit den Anforderungen an die öffentliche Auflage ( PBG3) vereinbar ist. Koordination und Eröffnung der Entscheide

Art. 12

1 Die Leitstelle führt die der Koordination unterliegenden Entscheide aller kantonaler Stellen in der Regel in einer einzigen Ver- fügung zusammen.29

Die kantonalen Entscheide werden der örtlichen Baubehörde elek- tronisch über die Plattform übermittelt. Die Baubehörde eröffnet sie zusammen mit ihrem eigenen Beschluss.

Die baurechtlichen Entscheide sind mit einer qualifizierten elek- tronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur zu versehen.

Baurechtliche Entscheide werden elektronisch im Dateiformat PDF über die Plattform eröffnet.

. Eröffnung eines Einzel- entscheids

Art. 12

a.49 1 Stellt das örtliche Bauamt oder ein kantonales Amt, das eine Beurteilung vornehmen muss, klare Hindernisse fest, die dem Vor- habenentgegenstehenundsichnichtmitNebenbestimmungenbeheben lassen, teilt es dies den Gesuchstellenden unverzüglich mit. Es infor- miert die weiteren Stellen.

Das örtliche Bauamt eröffnet vorab den ablehnenden Einzelent- scheid, wenn die Gesuchstellenden

  1. das Gesuch nicht zurückziehen,
  2. keine vollständige Behandlung verlangen.

Die weiteren Stellen sistieren das Verfahren, bis die Gesuchstel- lendendieWiederaufnahmeverlangenoderdasGesuchzurückziehen.

. Grundsatz

.6 Bauverfahrensverordnung (BVV)

. Träger- wandlung

Art. 12

b.58 1 Werden in elektronischer Form vorliegende Akten, die mit einer elektronischen Signatur versehen sind, in physische Akten gewandelt, prüft die aktenführende Verwaltungsbehörde die elektro- nische Signatur bezüglich

  1. Integrität des Dokuments,
  2. Identität der unterzeichnenden Person,
  3. Gültigkeit und Qualität der elektronischen Signatur,
  4. Datum und Uhrzeit der elektronischen Signatur.

Die Verwaltungsbehörde fügt den gewandelten Akten das Ergebnis der Signaturprüfung aus Abs.1 bei.

Die Bestätigung, dass die gewandelten Akten mit den in elektro- nischer Form vorliegenden Akten übereinstimmen, ist mit Vorname, Name und Funktion sowie mit Datum und Unterschrift zu versehen. V.43 Anzeigeverfahren

Art. 13 Grundsatz welche kei werden, wi ren angewe 2 Beim Anz liche Beka 3 DieGesuc Durchführu

Für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch ne zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt rd anstelle des ordentlichen Verfahrens das Anzeigeverfah- ndet.24 eigeverfahren entfallen die Aussteckung und die öffent- nntmachung. Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage.50 hstellendenkönnenanstelledesAnzeigeverfahrensdie ng des ordentlichen Verfahrens verlangen. Voraus- setzungen

Art. 14

Das Anzeigeverfahren findet namentlich Anwendung auf:55

  1. Vordächer, b.45 Balkone, Nischen, rückspringende und vorspringende Gebäude- teile,
  2. Dachkamine und andere kleinere technisch bedingte Dachaufbau- ten,
  3. Dachflächenfenster, Dachaufbauten, wie Lukarnen, Gauben und dergleichen, sowie Dacheinschnitte, sofern sie zusammen mit den bereits bestehenden nicht mehr als 1/20 der betreffenden Dach- flächebeanspruchen;ausgenommensindVorhabeninKernzonen und Quartiererhaltungszonen,
  4. unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegrundrisses und des Baukubus,
  5. dieVeränderungeinzelnerFassadenöffnungen,insbesonderevon Türen und Fenstern,

. Untergeord- nete Bedeutung

Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6

.1.25 -127

  1. das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände,
  2. Änderungen derZweckbestimmungeinzelnerRäumeohneÄnde- rung der Nutzweise,
  3. Einrichtung und Umbau von Heizungen, Erdwärmesonden sowie Öltanks für das bediente Gebäude, soweit sie nicht meldepflichtig

Art. 2

sind ( a),

Art. 1

j. Empfangsantennen, soweit sie bewilligungspflichtig sind ( lit.i),

  1. offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder,

Art. 18

l. Gartenhäuser und Schöpfe gemäss verordnung II vom 26.August 19815, Abs.1 der Besonderen Bau- soweit diese bewilligungspflich-

Art. 1

tig sind ( lit. a),

Art. 1

m. Reklameeinrichtungen, soweit sie bewilligungspflichtig sind ( lit.f), ausser in Kernzonen, n.45 Mauern und geschlossene Einfriedigungen von nicht mehr als

,5 m Höhe ab massgebendem Terrain,

Art. 309

o.62 die Unterteilung von Grundstücken gemäss Abs.1 lit.e PBG, p.61 das Fällen von Bäumen, für die eine Erhaltungspflicht gemäss

Art. 309

Abs.1 lit.n PBG besteht.

. Interessen Dritter

Art. 15

1 Das örtliche Bauamt beurteilt, ob keine zum Rekurs be- rechtigenden Interessen Dritter berührt werden und daher auf die Aus- steckung und die öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden kann.

Das Anzeigeverfahren wird gleichwohl durchgeführt, sofern die Gesuchstellenden die Zustimmung der offensichtlich zum Rekurs be- rechtigten Dritten nachweisen.

Die Zustimmung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur oder mit einer handschriftlichen Unterschrift zu versehen. Bei handschriftlicher Unter- schrift ist die Zustimmung einzuscannen und elektronisch im Datei- format PDF über die Plattform einzureichen.

In Zweifelsfällen wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht, sobald die aufzulegenden Unterlagen vollständig sind. Werden innert

Art. 315

der Auflagefrist Zustellbegehren gemäss das ordentliche Verfahren, andernfalls d dung. Unverzüglich nach Ablauf der Aufla Bauamt die Gesuchstellenden und die kant über die Zustellbegehren oder über die B Anzeigeverfahren. Die Behandlungsfrist v sem Fall am dritten Tag nach Ablauf der PBG3 gestellt, findet as Anzeigeverfahren Anwen- gefrist orientiert das örtliche onale Leitstelle entweder ehandlung des Vorhabens im on 30 Tagen beginnt in die- Auflagefrist.

.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) Unterlagen und Vorprüfung

Art. 16

Die Unterlagen gemäss §§ 3 und 5 sind soweit einzurei- chen, als sie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

Art. 11

Abs 2 AufdieVorprüfungist

und2sinngemässanzuwenden. Eingangs- bestätigung

Art. 17

Wird der Entscheid von der örtlichen Baubehörde nicht sofortgetroffen oder ist sienichtallein zuständig, bestätigtsie denEin- gang des Gesuches, sobald die Unterlagen vollständig sind.

Mit der Eingangsbestätigung wird den Gesuchstellenden und den weiteren Stellen das Datum bekannt gegeben, an welchem die Behand- lungsfrist von 30 Tagen endet. Abschluss des Anzeige- verfahrens

Art. 18

1 Die für den Entscheid zuständigen Stellen können das An- zeigeverfahren elektronisch über die Plattform abschliessen mit

  1. der Mitteilung, dass dem Vorhaben in ihrem Zuständigkeitsbereich nichts entgegenstehe,
  2. einer gleichlautenden Verfügung, in der Nebenbestimmungen so- wie Behandlungsgebühren festgesetzt werden,
  3. der Verfügung, dass die Voraussetzungen für das Anzeigeverfah- rennicht erfülltseienunddas Baugesuchausdiesem Grundeindas ordentliche Verfahren verwiesen werde,
  4. der Verfügung, dass die Bewilligung verweigert wird.

Art. 12

Auf die Koordination und die Eröffnung der Entscheide ist sinngemäss anwendbar. VI.43 Beschleunigte kantonale Beurteilungen23 Abgekürzte Behandlungs- frist

Art. 19

1 Für die im Anhang zu dieser Verordnung besonders bezeichneten Beurteilungen kantonaler Stellen gilt eine abgekürzte Behandlungsfrist von 30 Tagen auch für Vorhaben, die keiner Bewil- ligung der örtlichen Baubehörde bedürfen oder im ordentlichen Ver- fahren behandelt werden.

In diesen Fällen gibt die kantonale Leitstelle den Gesuchstellen- den und der örtlichen Baubehörde das Datum bekannt, an welchem die Behandlungsfrist endet.

Bei Vorhaben, die einen besonderen Untersuchungsaufwand er- fordern, kann die zum Entscheid zuständige Stelle innert der Behand- lungsfrist von 30 Tagen anordnen, dass die kantonale Beurteilung innert der Fristen für das ordentliche Verfahren erfolgt. Die beantra- gende Stelle orientiert die kantonale Leitstelle und die örtliche Bau- behörde bzw., falls diese nicht am Verfahren beteiligt ist, die Gesuch- stellenden darüber.

Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6

.1.25 -127 VII. Elektronische Plattform für Baugesuche49 Betrieb und Anbindung

Art. 19

a.59 1 Die Baudirektion stellt den am Baubewilligungsverfah- ren Beteiligten eine Applikation für die elektronische Einreichung des Baugesuches (Plattform) zur Verfügung und trägt die Verantwortung für deren Betrieb.

Die Plattform stellt über eine standardisierte Schnittstelle (eCH- 0211) die Anbindung der Bauverwaltungsapplikationen der Gemein- den, der Geschäftskontrolle des Kantons und anderer im Bewilligungs- verfahren benötigter Fachapplikationen sicher. Speicherung und Proto- kollierung

Art. 19

b.59 1 Die Baudirektion speichert die auf der Plattform erfass- ten und elektronisch eingereichten Baugesuchsdaten auf einem von ihr oder in ihrem Auftrag betriebenen Server.

Alle Vorgänge auf der Plattform sind unter Angabe des Zeitpunkts zu protokollieren. Die Protokolle zum jeweiligen Baugesuch sind bis zur Schlusskontrolle, mindestens jedoch bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem rechtskräftigen Abschluss des Bewilligungsverfahrens, auf- zubewahren. Datenschutz und Informa- tionssicherheit

Art. 19

c.59 1 Die Baudirektion trifft die erforderlichen Massnahmen, dass

  1. die Plattform eine hohe Verfügbarkeit aufweist,
  2. kein Datenverlust entsteht,
  3. die sich auf der Plattform befindenden Daten nicht unrechtmässig eingesehen, verändert oder gelöscht werden können,
  4. bis zur Löschung des Baugesuches auf der Plattform nachvollzogen werden kann, welche Personen welche Daten zu welchem Zeitpunkt bearbeitet haben.

Wird das Baugesuch archiviert, löscht die Gemeinde die entspre- chenden Daten auf der Plattform. VIII.50 Verschiedene Bestimmungen24 Gültigkeits- dauer der Bau- bewilligungen

Art. 20

Als baurechtliche Bewilligungen, deren Datum gemäss

Art. 322

PBG3 für die Gültigkeitsdauer massgeblich ist, gelten alle Bewil- ligungen und Genehmigungen, die nach dem Planungs- und Baugesetz Voraussetzung für den Baubeginn sind.

. . .60

.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) Betriebe mit Schwer- transporten

Art. 21

1 Will die Standortgemeinde bei Betrieben für Schwertrans-

Art. 227

porte ( sie ihm mit der 2 Begeh baurech PBG3) die Genehmigung des Tiefbauamtes vorbehalten, hat dies rechtzeitig mitzuteilen, damit die Genehmigung zusammen Bewilligung eröffnet werden kann. rt eine andere Gemeinde die Genehmigung der kommunalen tlichen Bewilligung durch das Tiefbauamt, hat sie dies bei ihm

Art. 315

unter Orientierung der Standortgemeinde innert der Frist gemäss PBG3 schriftlich zu verlangen.

Art. 22

Vorentscheide DieBestimmungenüberdieVorprüfungvonGesuchsunter-

Art. 313

lagen ( ten auc Meldung über di ausführ PBG3) und über die Behandlungsfristen (§ 319 PBG3) gel- h für Vorentscheidgesuche. en e Bau- ung

Art. 23

Als wesentliche Zwischenstände im Sinne von § 327 PBG gelten die Erstellung des Schnurgerüsts, die Fertigstellung der Kanali- sationsgrundleitungen, die Rohbauvollendung, die Bezugsbereitschaft und die Vollendung der Umgebungsarbeiten.62

Die zuständige Baubehörde kann die Meldung weiterer Zwischen- stände anordnen oder auf Meldungen verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen.

Die Meldungen erfolgen elektronisch über die Plattform.58

Art. 24

Baukontrollen protokollieren 2 Das Protokol gemäss dem Bun

1 Die Ergebnisse der Baukontrollen sind elektronisch zu . l ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur desgesetz über die elektronische Signatur zu verse- hen.

Das örtlicheBauamt zieht die weiteren Stellen, die Bewilligungen zu erteilen hatten, auf ihr Verlangen zu den sie betreffenden Kontrol- len bei. IX.50 Inkraftsetzung24

Art. 25

Inkrafttreten gleichen Zeitp fahren vom 19. Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1998 in Kraft. Auf den unkt wird die Verordnung über das baurechtliche Ver- April 1978 aufgehoben.

Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6

.1.25 -127 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2012 (OS 67, 389) Bis zur Betriebsaufnahme des Katasters der öffentlich-rechtlichen

Art. 13

Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster; KÖREBKV) sind

Art. 3

in den Situationsplänen gemäss Kataster erfassten Themen die i Abs. 1 lit. a anstelle der im ÖREB- n der amtlichen Vermessung erfassten

Art. 5

kantonalen Mehranforderungen gemäss überdieamtlicheVermessungvom17.Dezem Abs. 1 der Verordnung ber1997soweitdarstell- bar abzubilden. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Januar 2024 (OS 79, 69) Solange gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

.Oktober 2023 des PBG in einer Gemeinde ein baurechtliches Ver- fahren in Papierform durchgeführt wird, bleiben für dieses Verfahren

Art. 2

die § Änder 1 OS 2 LS 3 LS 4 LS 5 LS 6 LS 7 LS 8 LS 9 LS 10 SR 11 SR 12 SR 13 SR 14 SR 15 SR 16 SR d, 5, 6 a, 11, 12, 15, 18, 23 und 24 in der vor Inkrafttreten der ung geltenden Fassung anwendbar. 54, 435. 175.2. 700.1. 700.21. 700.22. 700.5. 704.13. 711.11. 730.1. 211.432.2. 700.1. 742.101. 743.01. 748.132.3. 814.201. 814.318.142.1.

.6 Bauverfahrensverordnung (BVV)

SR 814.41.

SR 814.911.

SR 814.912.

SR 822.11.

SR 822.114.

SR 943.03.

EingefügtdurchRRBvom5.Mai1999(OS55,238).InKraftseit1.Januar2000.

FassunggemässRRBvom5.Mai1999(OS55,238).InKraftseit1.Januar2000.

FassunggemässRRBvom13.September2000(OS56,306).InKraftseit1.Ok- tober 2000.

Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2004 (OS 59, 67). In Kraft seit 1. März 2004.

FassunggemässRRBvom 30.März2005 (OS60,136). InKraft seit 1. Juli 2005.

EingefügtdurchRRBvom14.Juni2005(OS60,232).InKraftseit1.Juli2005.

FassunggemässRRBvom14.Juni 2005(OS 60,232). InKraftseit 1. Juli 2005.

Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 317; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.

FassunggemässRRBvom31.März2009(OS64,133; ABl 2009,550). In Kraft seit 1. Juli 2009.

Fassunggemäss RRB vom19.Mai2010(OS 65,290; ABl2010, 1127). In Kraft seit 1. Juli 2010.

Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 596; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.

Eingefügt durch RRB vom 6. September 2011 (OS 66, 808; ABl 2011, 2502). In Kraft seit 1. Dezember 2011.

Fassung gemässRRB vom 6. September 2011 (OS 66, 808; ABl 2011, 2502). In Kraft seit 1. Dezember 2011.

Fassung gemäss RRB vom 27. Juni 2012 (OS 67, 389; ABl 2012-07-13). In Kraft seit 1. November 2012.

FassunggemässRRBvom29.Mai2013(OS68,238;ABl2013-06-07).InKraft seit 1. August 2013.

Eingefügt durch RRB vom 18. September 2013 (OS 68, 427; ABl 2013-10-04). In Kraft seit 1. Januar 2014.

Fassung gemäss RRB vom 18. September 2013 (OS 68, 427; ABl 2013-10-04). In Kraft seit 1. Januar 2014.

Eingefügt durch RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05-15). In Kraft seit 1. November 2015 (ABl 2015-09-25).

Fassung gemäss RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05-15). In Kraft seit 1. November 2015 (ABl 2015-09-25).

Aufgehoben durch RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05-15). In Kraft seit 1. November 2015 (ABl 2015-09-25).

Nummerierung gemäss RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABl 2015-05-

Art. 7

Erforderliche Beurteilungen durch kantonale Stellen (§ , 8 und 19)32

  1. In der nachstehenden Tabelle sind aufgeführt: Spalte 1: die Besonderheiten, bei deren Vorliegen die Erstel- lung oder Änderung von Bauten und Anlagen neben oder an Stelle der baurechtlichen Bewilligung der ört- lichen Baubehörde einer Beurteilung (Bewilligung, Konzession oder Genehmigung) weiterer, kantonaler

Art. 318

Stellen ( Spalte 2: PBG3; § 7 BVV) bedarf; 32 die beantragenden Stellen mit folgenden Kurzbezeich- nungen: AFM52 Amt für Mobilität (Volkswirtschaftsdirektion) ALN Amt für Landschaft und Natur (Baudirektion) ARE33 Amt für Raumentwicklung (Baudirektion) AWI57 Amt für Wirtschaft57 (Volkswirtschaftsdirektion) AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (Baudirektion) GS Generalsekretariat (Baudirektion) HBA Hochbauamt (Baudirektion) TBA Tiefbauamt (Baudirektion) Spalte 3: die zum Entscheid zuständigen Stellen; Spalte 4: (mit * bezeichnet) die Beurteilungen kantonaler Stel- len, die in der Regel, wenn nicht ausnahmsweise ein besondersengerZusammenhangmitderHauptbewil-

Art. 8

ligung besteht, gemäss mellen Koordination unt späteren Zeitpunkt Gege willigung bilden können Spalte 5: (mit x bezeic naleBeurteilungdieabgek Abs. 2 BVV nicht der for- erliegen und daher in einem nstand einer separaten Be- ; hnet) die Fälle, in denen für die kanto- ürzteBehandlungsfristvon

Art. 19

Tagen gemäss handlunginnertde tenden Fristen a b. Weitere Prüfu gebung des Bunde BVV gilt, soweit nicht die Be- rfürdasordentlicheVerfahrengel- ngeordnet wird. ngen und Bewilligungen aufgrund der Spezialgesetz- s und des Kantons bleiben vorbehalten.

Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6

.1.25 -127 c.33 Auf die Bewilligung von Reklamen an Strassen ist diese Verord- nungnuranwendbar,wennweitereBeurteilungendurchkantonale Stellen gemäss diesem Anhang erforderlich sind. Andernfalls er- folgt die Koordination mit der verkehrspolizeilichen Bewilligung der Kantonspolizei (NationalstrassensowiekantonaleAutobahnen undAutostrassen)unmittelbardurchdieörtlicheBaubehörde.Ge- suche für Baureklamen an Strassen sind ausschliesslich durch die Gemeindebzw.dieKantonspolizeizuprüfen;derenVerfügungen werden den Gesuchstellenden von diesen Stellen selbst eröffnet. d.50 Gesuche für Bauvorhaben, die der Prüfung durch die kantonale Feuerpolizei oder das kantonale Amt für Militär und Zivilschutz unterliegen, unterbreitet das örtliche Bauamt diesen Stellen aus- serhalbdesindieserVerordnunggeregeltenVerfahrens.Eskoor- diniertdiefeuerpolizeilichenunddiezivilschutzrechtlichenNeben- bestimmungen mitdenübrigenerforderlichenBewilligungenund macht sie zum Bestandteil der kommunalen Bewilligung.

.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19

. Bauten und Anlagen in besonderer Lage29

.1 an Staatsstrassen und Nationalstrassen

.1.1 an bestehenden oder geplanten Staatsstrassen TBA52 TBA52 und an Routen für Ausnahmetransporte (Baupolizei)32 (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) bezüglich der Übereinstimmung mit den Vorschriften über die – Bau- und Niveaulinien; – planungsrechtliche Baureife, soweit Verkehrsplanungen (Verkehrsplan und Bau- und Niveaulinien) fehlen oder in Änderung stehen; – Abstände von Strassen; – Verkehrssicherheit und Sicherheit des Strassenkörpers allgemein (Reklamen bedürfen keiner kantonalen strassenpolizeilichen Beurteilung)

.1.2 innerhalb von Projektierungszonen oder TBA52 TBA52 Baulinien für Nationalstrassen (Baupolizei)32

.1.333 mit Beanspruchung von kantonalem TBA TBA öffentlichem Grund (Fachstelle)

.247 ausserhalb der Bauzonen (raumplanungsrechtliche Bewilligung)

.2.133 in Landwirtschafts-, Freihalte- und ARE ARE Reservezonen (unter Vorbehalt (Fachstelle) von 1.2.3 und 1.2.4)

.2.2 im Wald oder im Bereich einer Rodungs- ALN ALN25 bewilligung (vor der Festsetzung einer (Fachstelle)25 Nutzungszone)

.2.330 in Naturschutzgebieten, im Nahbereich von ALN ALN Ufervegetation und im Bereich von Lebens- (Fachstelle) räumen geschützter Pflanzen und Tiere

.2.444 in Erholungszonen, wenn das Vorhaben ARE ARE nicht dem Zonenzweck entspricht (Fachstelle)

.347 im Wald und im Waldabstandsbereich (forstrechtliche Bewilligung) im Wald, innerhalb einer Waldabstandslinie ALN ALN oder, wo keine festgesetzt ist, innerhalb (Fachstelle) eines Waldabstandes von 15 m

.433 im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten

.4.1 im Geltungsbereich einer überkommunalen Schutzanordnung oder im Geltungsbereich eines überkommunalen Inventars betreffend

.4.1.1 – Naturschutz (inkl. Bundesinventare der ALN ALN25 x Hoch- und Flachmoore und der Auengebiete) (Fachstelle)25

.4.1.2 – Landschaftsschutz im Geltungsbereich ARE ARE x einer überkommunalen Schutzanordnung (Fachstelle)

Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6

.1.25 -127 Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19

.4.1.3 – Landschaftsschutz im Geltungsbereich ARE ARE x eines überkommunalen Inventars (Fachstelle)

.4.1.4 – Ortsbildschutz (ausser in den Städten ARE ARE x Zürich und Winterthur) (Fachstelle)

.4.1.5 – Denkmalpflege ARE ARE x (Fachstelle)

.4.1.6 – Archäologie ARE ARE (Fachstelle)

.4.2 im Nahbereich von Ufervegetation und ALN ALN25 x im Bereich von Lebensräumen geschützter (Fachstelle)25 Pflanzen und Tiere, soweit bekannt

.5 in Bezug auf Grundwasser

.5.133 in einer Grundwasserschutzzone, sofern AWEL AWEL kein Schutzzonenreglement vorliegt oder (Fachstelle) das Schutzzonenreglement eine kantonale Bewilligung vorschreibt, oder in einem Grundwasserschutzareal

.5.241 Nutzung von Grund-, Quell- und Drainage- AWEL AWEL * wasser (wasserrechtliches Konzessions- (Fachstelle) verfahren)

.5.335 unter dem höchsten Grundwasserspiegel im AWEL AWEL Gewässerschutzbereich Au (einschliesslich (Fachstelle) diesbezügliche temporäre Grundwasser- absenkungen)

.633 in Bezug auf Oberflächengewässer

.6.135 im Gewässerraum bzw. im Uferstreifen nach AWEL AWEL den Übergangsbestimmungen vom 4. Mai (Fachstelle) 2011 der Gewässerschutzverordnung vom

. Oktober 199815, auf Grundstücken, die an Gewässer anstossen oder im Bereich von Baulinien für Fluss- und Bachkorrektionen (Um- und Neubauten)

.6.2 bauliche Veränderung eines Oberflächen- AWEL AWEL gewässers (Gewässerbett, Uferböschung, (Fachstelle) Vorländer, Dämme)

.6.3 Nutzung eines Oberflächengewässers (wasserrechtliches Konzessionsverfahren)

.6.3.1 – Kraftanlagen, Weiher, Stauhaltungen, AWEL AWEL/ Brücken, Stege usw. (räumliche Inanspruch- (Fachstelle) Baudirektion nahme)

.6.3.2 – Wärmeentnahmen und -einleitungen AWEL AWEL (Kühl- und Heiznutzung), Brauchwasser- (Fachstelle) entnahmen (Industrie und Gewerbe)

.6.3.3 – Nutzung zur Bewässerung AWEL AWEL (Fachstelle)

.6.4 Vorhaben auf Konzessionsland (Zürichsee) AWEL AWEL (Fachstelle)

.6.5 in einem Hochwassergefahrenbereich AWEL AWEL (Fachstelle)

.6.654 Eingriffe in Gewässer, ihre Ufer ALN ALN oder ihren Wasserhaushalt (Fachstelle)

.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19

.735 in Bezug auf belastete Standorte

.7.1 in einem Perimeter gemäss Kataster der AWEL AWEL belasteten Standorte (Fachstelle)

.7.246 auf einem Baugrundstück mit Pflanzen- AWEL AWEL beständen von asiatischen Knötericharten (Fachstelle)

Art. 15

oder Essigbaum gemäss Freisetzungsverordnung Abs. 3 der vom 10. September 200818

.840 in Bezug auf Bodeneingriffe ausserhalb der Bau- zonen Bodenauftrag, Bodenabtrag oder Bodenverbrauch (durch Bauten und Anlagen)

.8.1 auf mehr als 500 m2 Fläche ALN ALN (Fachstelle)

.8.2 auf mehr als 5000 m2 Fläche zusätzlich ARE ARE (Fachstelle)

Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6

.1.25 -127 Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19

. Abwasserentsorgung und wassergefährdende Flüssigkeiten33

.135 Bauten und Anlagen für die Abwasserentsorgung und Einleitungen in Oberflächengewässer

.1.1 Abwasserreinigungsanlagen, Regenbecken, AWEL AWEL Regenüberläufe und Pumpwerke (Fachstelle)

.1.2 Einleitung von verschmutztem Abwasser AWEL AWEL und Niederschlagswasser von industriellen (Fachstelle) und gewerblichen Bauten und Anlagen

.1.3 Nutzung von gereinigtem und ungereinigtem AWEL AWEL Abwasser zur Wärmeentnahme und zu Kühl- (Fachstelle) zwecken

.1.4 von nicht verschmutztem Abwasser

.1.4.1 – mit Rohrleitungen bis Ø 200 mm AWEL AWEL bei Industrie- und Gewerbebetrieben (Fachstelle) mit sehr umweltrelevanten Prozessen

.1.4.2 – mit Rohrleitungen grösser als Ø 200 mm AWEL AWEL

.233 Bauten und Anlagen mit Versickerungen

.2.1 von verschmutztem Abwasser AWEL AWEL (Fachstelle)

.2.2 von nicht verschmutztem Abwasser AWEL AWEL aus Industrie und Gewerbebetrieben (Fachstelle) mit sehr umweltrelevanten Prozessen, Versickerungen in einer Grundwasserschutz- zone, sofern kein Schutzzonenreglement vorliegt oder das Schutzzonenreglement eine kantonale Bewilligung vorschreibt, Versickerungen in einem Grundwasser- schutzareal sowie in belasteten Standorten und Altlastenverdachtsflächen

.333 Bauten und Anlagen mit stetiger Zuleitung von AWEL AWEL * nicht verschmutztem Abwasser (Fremdwasser) (Fachstelle) in eine ARA

.455 Bauten und Anlagen in Industrie- und Gewerbe- AWEL AWEL betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen, (Fachstelle)

Art. 3

soweit keine Aufgabendelegation nach § und 3 b der Verordnung über den Gewäss a erschutz vom 22.Januar 19758 besteht

.555 Lagerung und Umschlag von wassergefährdenden AWEL AWEL * Flüssigkeiten (Fachstelle)

.633 Häusliche Abwasserentsorgung mittels einer Klein- AWEL AWEL * Abwasserreinigungsanlage oder durch Abtransport (Fachstelle) auf eine zentrale Abwasserreinigungsanlage

.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19

. Bauten und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Lärmschutz

.1 ortsfeste Anlagen der Industrie, des Gewerbes und AWI57 AWI57

Art. 2

der Landwirtschaft gemäss beim Betrieb Aussenlärm er Übereinstimmung mit den Vo Lärmschutz (ausserhalb der Abs. 1 LSV17, die (Fachstelle)25 zeugen, bezüglich ihrer rschriften über den Städte Zürich und Winterthur)

.247 Vorhaben in durch ortsfeste Anlagen lärmbelas- TBA TBA x teten Gebieten, wenn trotz Ausschöpfen aller Mass- (Fachstelle) nahmen Immissionsgrenzwertüberschreitungen

Art. 31

verbleiben, zur Zustimmung gemäss LSV17, allenfalls unter Anordnung Abs. 2 von weiteren

Art. 31

Massnahmen gemäss 3.333 Vorhaben an geänderten) (Fachs – National- und St – Strassen mit übe in den Städten Zür Abs. 1 LSV17 geplanten (neuen oder wesentlich TBA TBA x telle) aatsstrassen rkommunaler Bedeutung ich und Winterthur – Eisenbahnanlagen

Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6

.1.25 -127 Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19

. Bauten und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Luftreinhaltung und Energie29

Art. 2

.148 Stationäre Anlagen gemäss Industrie, des Gewerbes und der (ausserhalb der Städte Zürich un mit erheblichen Auswirkungen bez Übereinstimmung mit den Vorschri Luftreinhaltung, wie Anlagen fol – Chemie-, Gummi- und Kunststoff Abs. 1 LRV16 der AWEL AWEL Landwirtschaft (Fachstelle) d Winterthur) üglich ihrer ften über die gender Bereiche: industrie – Mineralölindustrie – Metallverarbeitung – Entsorgung und Recycling – Lebensmittelverarbeitung – Steine und Erden Darunter fallen nicht Gaststätten, Betriebe der Holzbearbeitung, farbanwendende Betriebe und Druckereien.

.255 Grossfeuerungsanlagen (über 1000 kW AWEL AWEL * Feuerungswärmeleistung), stationäre Ver- (Fachstelle) Verbrennungsmotoren (insbesondere Blockheizkraftwerke, Notstromaggregate und Stromgeneratoren), Feststofffeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW und Anlagen für das Verbrennen von Abfällen (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung

.333 Landwirtschaftliche Tierhaltung (ausserhalb der ARE ARE Städte Zürich und Winterthur) (Fachstelle ALN)

.6 Bauverfahrensverordnung (BVV) Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19

. Diverses41

.150 Betriebe

Art. 7

.1.1 Betriebe, die gemäss des Arbeitsgesetzes vom 13. und 8 AWI57 AWI57 März 196420 (Fachstelle)

Art. 1

in Verbindung mit Verordnung 4 zum A 18.August 199321 d verfahren unterste 5.1.2 Übrige Betri beschäftigen (Fach 5.233 Kiesabbau (g Abs. 2 der rbeitsgesetz vom em Plangenehmigungs- hen ebe, die Arbeitnehmende AWI57 AWI57 stelle) ewässerschutzrechtliche Bewilligung) AWEL AWEL (Fachstelle)

.333 Abfallanlagen

.3.1 Kompostieranlagen mit einer Behandlungs- AWEL AWEL kapazität von mehr als 100 t pro Jahr (Fachstelle)

.3.2 andere Abfallanlagen mit einer Behandlungs- AWEL AWEL kapazität von mehr als 1000 t pro Jahr (Fachstelle)

.4 Entgegennahme von Sonderabfällen AWEL AWEL * (Fachstelle)

.537 Erdwärmenutzung

.5.1 Erdsonden AWEL AWEL/ * (Fachstelle) Baudirektion

.5.2 Wärmekörbe, Erdregister, Energiepfähle AWEL AWEL/ (Fachstelle) Baudirektion

.633 Sondierbohrungen und Pumpversuche AWEL AWEL * x (Fachstelle)

.756

.834 Betriebe, die aufgrund des Umgangs mit AWEL AWEL * x gentechnisch veränderten oder pathogenen (Fachstelle) Organismen der Einschliessungsverordnung19 unterstehen

.934 Erstellung von Wasserversorgungsanlagen

.9.1 Staatsbeitragsberechtigte Wasserversorgungs- AWEL AWEL anlagen von regionaler und überregionaler (Fachstelle) Bedeutung

.9.2 Reservoire AWEL AWEL (Fachstelle)

.9.3 Anlagen, die nicht dem Generellen Wasser- AWEL AWEL versorgungsprojekt entsprechen (Fachstelle)

.1051

.1156

.1256

Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6

.1.25 -127 Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden Beantragende Zum Entscheid § § oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage) Stelle zuständige Stelle 8 19

.1353 Bauvorhaben, die in einem Gebiet mit Pflicht zum Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung

Art. 3

gemäss von Aus 20216 l anfalle überste (Fachst 6. Luft (nicht 6.154 B überwie dienen, des Eis anzuhör 6.254 B überwie (Nebena für Flu 6.354 L von unt von Flu vom 14. 6.454 S Schrägl mit ein kantona Seilbah bezügli Ausstec der Verordnung über den Bahntransport hub und Gesteinskörnung vom 3. Februar iegen und bei denen die Menge des gesamthaft nden Aushubs 25 000 Festkubikmeter igt. AWEL AWEL elle) verkehr, Eisenbahnen und Seilbahnen durch kantonale Leitstelle zu koordinierende Bewilligungen)54 auten und Anlagen, die nicht ganz oder AFM AFM/ gend dem Eisenbahnbetrieb (Nebenanlagen) (BAV) sofern das BAV gestützt auf Art.18 m Abs.2 enbahngesetzes vom 20.Dezember 195712 en ist auten und Anlagen, die nicht ganz oder AFM AFM/ gend dem Flugplatzbetrieb dienen (BAZL) nlagen), innerhalb des Perimeters gplätze uftfahrtspezifische Infrastrukturbauten AFM AFM/ ergeordneter Bedeutung ausserhalb (BAZL) gplätzen nach der Aussenlandeverordnung Mai 201414 eilbahnen wie Stand- und Luftseilbahnen, AFM AFM ifte und Skilifte, die im Zusammenhang em anderen Gesuch stehen und dem len Bewilligungsverfahren nach dem ngesetz vom 23.Juni 200613 unterstehen, ch Publikationen und Auflageverfahren, kung und Eröffnung der Bewilligung