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700.7

Organisationsverordnung des Baurekursgerichts

OV BRG

Präambel

Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG) 700.7

1.1.11 - 71

Organisationsverordnung

des Baurekursgerichts (OV BRG)

(vom 12. November 2010)1, 2

Das Verwaltungsgericht,

Art. 338

gestützt auf vom 7. Septem Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ber 19754, beschliesst:

. Abschnitt: Zentrale Organe

  1. Plenum Zusammen- setzung und Beschluss- fassung

Art. 1

Das Plenum besteht aus den Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten sowie den weiteren Mitgliedern des Baurekurs- gerichts.

Beschlüsse des Plenums sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mehr als die Hälfte der Mitglieder teilnehmen.

Jedes Mitgliedistverpflichtet, seineStimmeabzugeben. BeiStim- mengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.

An den Sitzungen des Plenums nehmen die Kanzleichefin oder der Kanzleichef und deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stell- vertreter mit Antragsrecht und beratender Stimme teil.

Bei Einstimmigkeit kann auf dem Zirkulationsweg entschieden werden.

Art. 2 Konstituierung einer Amtsperio neu konstituier 2 Bei der Konst a. weist es die glieder den Abt b. verteilt es

DasPlenumkonstituiertsichjeweilsbeiBeginnundaufMitte de. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit en. ituierung Präsidentinnen und Präsidenten und die weiteren Mit- eilungen zu, die Geschäftsbereiche auf die einzelnen Abteilungen.

Es wählt

  1. die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten und die Gerichtsvizepräsidentin oder den Gerichtsvizepräsidenten aus dem Kreis der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,
  2. die Abteilungsvizepräsidentinnen und Abteilungsvizepräsidenten.

.7 Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG) Weitere Aufgaben

Art. 3

Das Plenum ernennt die Kanzleichefin oder den Kanzlei- chef.

Es erlässt die Geschäftsordnung.

Es beschliesst über Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht und andere Behörden, soweit es um Angelegenheiten geht, welche für die Organisation und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegen- der Bedeutung sind.

  1. Präsidentenkonferenz Zusammen- setzung

Art. 4

Die Präsidentenkonferenz besteht aus

  1. der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten; sie oder er führt den Vorsitz,
  2. den weiteren Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsiden- ten sowie den Abteilungsvizepräsidentinnen und Abteilungsvize- präsidenten,
  3. der Kanzleichefin oder dem Kanzleichef und deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertretern.

Art. 5

Kompetenzen a. verabschi tungsgericht b. bezeichne mitglieder v c. nimmt zu leitung unte d. berät gru Die Präsidentenkonferenz edet den Rechenschaftsbericht zuhanden des Verwal- s, t die Personen, die dem Kantonsrat zur Wahl als Ersatz- orgeschlagen werden, Justizverwaltungsgeschäften Stellung, die ihr die Gerichts- rbreitet hat, ndsätzliche Rechtsfragen auf Ersuchen eines ihrer Mit- glieder.

  1. Gerichtsleitung Zusammen- setzung

Art. 6

Die Gerichtsleitung besteht aus

  1. der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten; sie oder er führt den Vorsitz,
  2. der Gerichtsvizepräsidentin oder dem Gerichtsvizepräsidenten,
  3. der Kanzleichefin oder dem Kanzleichef,
  4. den Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Kanzleichefin oder des Kanzleichefs; sie haben beratende Stimme und können Anträge stellen.

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Art. 7 Kompetenzen

DieGerichtsleitungistdaszentraleFührungs-undAufsichts- organ.

Die Gerichtsleitung

  1. behandelt alle Justizverwaltungsgeschäfte, soweit das Recht nichts Abweichendes bestimmt,
  2. stellt das juristische und administrative Personal an,
  3. beschliesstüberAnträgean das Verwaltungsgericht betreffend den Stellenplan für das juristische und administrative Personal.

Geschäfte von besonderer Tragweite kann sie der Präsidenten- konferenz zur Stellungnahme unterbreiten.

  1. Gerichtspräsidentin oder Gerichtspräsident

Art. 8

Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident vertritt das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit anderen Behörden.

Sie oder er kann diese Befugnisse fall- oder bereichsweise einer Abteilungspräsidentin oder einem Abteilungspräsidenten oder der Kanzleichefin oder dem Kanzleichef übertragen.

  1. Kanzleichefin oder Kanzleichef

Art. 9

Die Kanzleichefin oder der Kanzleichef bereitet alle Ge- schäfte des Plenums, der Präsidentenkonferenz und der Gerichtsleitung vor.

Sie oder er organisiert und leitet die Kanzlei und ist insbesondere verantwortlich für:

  1. Personalrekrutierung und -administration,
  2. Finanzplanung und Rechnungswesen,
  3. EDV,Präjudiziensammlung,Bibliothek,DokumentationundArchi- vierung,
  4. Website und Publikation von Entscheiden.

Sie oder er koordiniert die Arbeit des juristischen Personals ins- besondere im Bereich der Verfahrensleitung.

Sie oder er entscheidet über die Verwendung des Budgets.

Sie oder er kann einzelne Geschäftsbereiche ihren oder seinen Stellvertreterinnen und Stellvertretern, Gruppenleiterinnen und Grup- penleitern oder andern Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei- bern übertragen.

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. Abschnitt: Abteilungen sowie Richterinnen und Richter Abteilungs- präsidentinnen und Abteilungs- präsidenten

Art. 10

Jeder Abteilung steht eine Abteilungspräsidentin oder ein Abteilungspräsident vor.

SieoderersorgtbeiallenGeschäftenfüreinespeditiveErledigung. Einzelrichter- innen und Einzelrichter

Art. 11

Als Einzelrichterin oder Einzelrichter amtet die Abteilungs- präsidentin oder der Abteilungspräsident oder ein von ihr oder ihm eingesetztes Mitglied oder Ersatzmitglied. Ersatz- mitglieder

Art. 12

Ersatzmitglieder stehen für den Einsatz in allen Abteilun- gen zur Verfügung.

DieAbteilungspräsidentinnenund Abteilungspräsidentensorgen für den regelmässigen Einsatz der Ersatzmitglieder. Gemeinsame Bestimmung

Art. 13

Die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten, die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind am Sitz des Gerichts so oft anwesend, wie es für den reibungslosen Geschäftsgang erforderlich ist.

Bei Bedarf haben die Mitglieder auch in Abteilungen mitzuwir- ken, denen sie nicht fest zugewiesen sind.

. Abschnitt: Verfahren Verteilung der Geschäfte

Art. 14

Die Abteilungen behandeln die in ihren Zuständigkeits- bereich fallenden Geschäfte.

In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident.

Art. 15 Spruchkörper bestimmt für 2 Bei Kollegi tin oder den Sie oder er f 3 Bei landwir Referentin od referenten od mitgliedern,

Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident jedes Geschäft den Spruchkörper. algeschäften bestimmt sie oder er zudem die Referen- Referenten und die Koreferentin oder den Koreferenten. ührt in der Regel den Vorsitz. tschaftlichen Streitigkeiten bestimmt sie oder er die er den Referenten und die Koreferentin oder den Ko- er die Einzelrichterin oder den Einzelrichter aus Ersatz- die als Fachleute der Land- und Forstwirtschaft gewählt worden sind.

Die Kanzleichefin oder der Kanzleichef bestimmt die Gerichts- schreiberin oder den Gerichtsschreiber.

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Art. 16 Prozessleitung den Prozess und

Die oder der Vorsitzende leitet bei Kollegialgeschäften erlässt die dazu erforderlichen prozessleitenden Ver- fügungen.

Sie oder er kann der Referentin oder dem Referenten oder der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber die Prozessleitung ganz oder teilweise übertragen.

Bei Einzelrichtergeschäften wird der Prozess von der zuständigen Einzelrichterin oder dem zuständigen Einzelrichter geleitet. Sie oder er kann die Prozessleitung ganz oder teilweise der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber übertragen. Beweiserhebung und Einigungs- verhandlung

Art. 17

Der Spruchkörper kann die Durchführung von Augenschei- nen und weiteren Beweiserhebungen sowie von Einigungsverhandlun- gen der Referentin oder dem Referenten übertragen.

Art. 18 Urteilsfindung fasst nach Absp schriftlichen E 2 Bei Bedarf er schriftlichen F 3 Der Spruchkör

Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber ver- rache mit der Referentin oder dem Referenten einen ntscheidantrag. stattet die Referentin oder der Referent einen achbericht. per entscheidet nach mündlicher Beratung. Vor-

Art. 28

behalten bleiben Zirkulationsentscheide nach Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1 4 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtssc a Abs. 1 lit. a des 9593. hreiber wirkt mit beratender Stimme mit.

Die Minderheit des Spruchkörpers und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber können ihre abweichende Ansicht samt Begründung in das Protokoll aufnehmen lassen. Den Parteien wird von der Aufnahme eines Minderheitsantrages in das Protokoll Kenntnis gegeben.

Bei Einzelrichtergeschäften gilt diese Bestimmung sinngemäss. Redaktion, Unterzeichnung und Mitteilung

Art. 19

Die Redaktion der Entscheide erfolgt durch die Gerichts- schreiberin oder den Gerichtsschreiber.

Endentscheide werden unterzeichnet:

  1. von der oder dem Vorsitzenden bzw. von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter und
  2. von der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber.

Andere Entscheide unterzeichnet die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber.

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Die Unterzeichnung bestimmter Anordnungen kann dem admi- nistrativen Personal übertragen werden.

Die Empfängerinnen und Empfänger erhalten Fotokopien der Originalentscheide.

Art. 20 Protokoll in der Reg 2 Im Proto Angabe von festgehalt Von mündli wesentlich dergleiche 3 Die Rich Gerichtssc beglaubigt 4. Abschni

Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber führt el das Protokoll. koll werden in chronologischer Reihenfolge und unter Besetzung, Zeitpunkt und Ort die Prozesshandlungen en. Auf den Inhalt der Entscheide kann verwiesen werden. ch durchgeführten Untersuchungshandlungen werden der e Inhalt (auch als Zeichnung, fotografische Aufnahme und n)undvonReferentenaudienzendasErgebnisaufgenommen. tigkeit der Protokolleinträge wird in der Regel von der hreiberin oder dem Gerichtsschreiber durch Unterschrift . tt: Behandlung von Ausstandsbegehren

Art. 21

Über Ausstandsbegehren entscheidet ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen

  1. das Plenum, wenn es sich richtet

. gegen die Mitwirkung einzelner Mitglieder, der Kanzleichefin oder des Kanzleichefs oder deren oder dessen Stellvertreterin- nen oder Stellvertreter im Plenum,

. gegen alle Mitglieder einer Abteilung;

  1. die Abteilung, wenn es sich richtet

. gegen die Mitwirkung einzelner Mitglieder, Ersatzmitgliedern oder Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreibern in dieser Abteilung,

. gegeneineEinzelrichterinodereinenEinzelrichterdieserAbtei- lung.

. Abschnitt: Justizverwaltung

Art. 22

Das Baurekursgericht

  1. entscheidet in eigener Kompetenz über die Verwendung des Bud- gets,

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  1. ändert und bearbeitet in eigener Kompetenz den Stellenplan der Kanzlei; es beachtet dabei die Richtlinien der Verwaltungskom- mission des Verwaltungsgerichts.

Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts kann dem Baurekursgericht weitere personalrechtliche Kompetenzen übertra- gen. Übergangsbestimmung gemäss G über die Unterstellung der Steuer- rekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 960) Bisherige Mitglieder der Baurekurs- kommissionen

Art. 2

Die bisherigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bau- rekurskommissionen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bis- herigem Recht im Amt.

Der Lohn und die übrigen Anstellungsbedingungen richten sich nach bisherigem Recht.

OS 65, 929. Begründung siehe ABl 2010, 2694.

Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

LS 175.2.

LS 700.1.