gestützt auf vom 7. Septem Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ber 19754, beschliesst:
. Abschnitt: Zentrale Organe
- Plenum Zusammen- setzung und Beschluss- fassung
700.7
Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG) 700.7
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Organisationsverordnung
des Baurekursgerichts (OV BRG)
(vom 12. November 2010)1, 2
Das Verwaltungsgericht,
gestützt auf vom 7. Septem Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ber 19754, beschliesst:
. Abschnitt: Zentrale Organe
Das Plenum besteht aus den Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten sowie den weiteren Mitgliedern des Baurekurs- gerichts.
Beschlüsse des Plenums sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mehr als die Hälfte der Mitglieder teilnehmen.
Jedes Mitgliedistverpflichtet, seineStimmeabzugeben. BeiStim- mengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
An den Sitzungen des Plenums nehmen die Kanzleichefin oder der Kanzleichef und deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stell- vertreter mit Antragsrecht und beratender Stimme teil.
Bei Einstimmigkeit kann auf dem Zirkulationsweg entschieden werden.
DasPlenumkonstituiertsichjeweilsbeiBeginnundaufMitte de. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit en. ituierung Präsidentinnen und Präsidenten und die weiteren Mit- eilungen zu, die Geschäftsbereiche auf die einzelnen Abteilungen.
Es wählt
.7 Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG) Weitere Aufgaben
Das Plenum ernennt die Kanzleichefin oder den Kanzlei- chef.
Es erlässt die Geschäftsordnung.
Es beschliesst über Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht und andere Behörden, soweit es um Angelegenheiten geht, welche für die Organisation und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegen- der Bedeutung sind.
Die Präsidentenkonferenz besteht aus
Kompetenzen a. verabschi tungsgericht b. bezeichne mitglieder v c. nimmt zu leitung unte d. berät gru Die Präsidentenkonferenz edet den Rechenschaftsbericht zuhanden des Verwal- s, t die Personen, die dem Kantonsrat zur Wahl als Ersatz- orgeschlagen werden, Justizverwaltungsgeschäften Stellung, die ihr die Gerichts- rbreitet hat, ndsätzliche Rechtsfragen auf Ersuchen eines ihrer Mit- glieder.
Die Gerichtsleitung besteht aus
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DieGerichtsleitungistdaszentraleFührungs-undAufsichts- organ.
Die Gerichtsleitung
Geschäfte von besonderer Tragweite kann sie der Präsidenten- konferenz zur Stellungnahme unterbreiten.
Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident vertritt das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit anderen Behörden.
Sie oder er kann diese Befugnisse fall- oder bereichsweise einer Abteilungspräsidentin oder einem Abteilungspräsidenten oder der Kanzleichefin oder dem Kanzleichef übertragen.
Die Kanzleichefin oder der Kanzleichef bereitet alle Ge- schäfte des Plenums, der Präsidentenkonferenz und der Gerichtsleitung vor.
Sie oder er organisiert und leitet die Kanzlei und ist insbesondere verantwortlich für:
Sie oder er koordiniert die Arbeit des juristischen Personals ins- besondere im Bereich der Verfahrensleitung.
Sie oder er entscheidet über die Verwendung des Budgets.
Sie oder er kann einzelne Geschäftsbereiche ihren oder seinen Stellvertreterinnen und Stellvertretern, Gruppenleiterinnen und Grup- penleitern oder andern Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei- bern übertragen.
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. Abschnitt: Abteilungen sowie Richterinnen und Richter Abteilungs- präsidentinnen und Abteilungs- präsidenten
Jeder Abteilung steht eine Abteilungspräsidentin oder ein Abteilungspräsident vor.
SieoderersorgtbeiallenGeschäftenfüreinespeditiveErledigung. Einzelrichter- innen und Einzelrichter
Als Einzelrichterin oder Einzelrichter amtet die Abteilungs- präsidentin oder der Abteilungspräsident oder ein von ihr oder ihm eingesetztes Mitglied oder Ersatzmitglied. Ersatz- mitglieder
Ersatzmitglieder stehen für den Einsatz in allen Abteilun- gen zur Verfügung.
DieAbteilungspräsidentinnenund Abteilungspräsidentensorgen für den regelmässigen Einsatz der Ersatzmitglieder. Gemeinsame Bestimmung
Die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten, die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind am Sitz des Gerichts so oft anwesend, wie es für den reibungslosen Geschäftsgang erforderlich ist.
Bei Bedarf haben die Mitglieder auch in Abteilungen mitzuwir- ken, denen sie nicht fest zugewiesen sind.
. Abschnitt: Verfahren Verteilung der Geschäfte
Die Abteilungen behandeln die in ihren Zuständigkeits- bereich fallenden Geschäfte.
In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident.
Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident jedes Geschäft den Spruchkörper. algeschäften bestimmt sie oder er zudem die Referen- Referenten und die Koreferentin oder den Koreferenten. ührt in der Regel den Vorsitz. tschaftlichen Streitigkeiten bestimmt sie oder er die er den Referenten und die Koreferentin oder den Ko- er die Einzelrichterin oder den Einzelrichter aus Ersatz- die als Fachleute der Land- und Forstwirtschaft gewählt worden sind.
Die Kanzleichefin oder der Kanzleichef bestimmt die Gerichts- schreiberin oder den Gerichtsschreiber.
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Die oder der Vorsitzende leitet bei Kollegialgeschäften erlässt die dazu erforderlichen prozessleitenden Ver- fügungen.
Sie oder er kann der Referentin oder dem Referenten oder der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber die Prozessleitung ganz oder teilweise übertragen.
Bei Einzelrichtergeschäften wird der Prozess von der zuständigen Einzelrichterin oder dem zuständigen Einzelrichter geleitet. Sie oder er kann die Prozessleitung ganz oder teilweise der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber übertragen. Beweiserhebung und Einigungs- verhandlung
Der Spruchkörper kann die Durchführung von Augenschei- nen und weiteren Beweiserhebungen sowie von Einigungsverhandlun- gen der Referentin oder dem Referenten übertragen.
Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber ver- rache mit der Referentin oder dem Referenten einen ntscheidantrag. stattet die Referentin oder der Referent einen achbericht. per entscheidet nach mündlicher Beratung. Vor-
behalten bleiben Zirkulationsentscheide nach Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1 4 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtssc a Abs. 1 lit. a des 9593. hreiber wirkt mit beratender Stimme mit.
Die Minderheit des Spruchkörpers und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber können ihre abweichende Ansicht samt Begründung in das Protokoll aufnehmen lassen. Den Parteien wird von der Aufnahme eines Minderheitsantrages in das Protokoll Kenntnis gegeben.
Bei Einzelrichtergeschäften gilt diese Bestimmung sinngemäss. Redaktion, Unterzeichnung und Mitteilung
Die Redaktion der Entscheide erfolgt durch die Gerichts- schreiberin oder den Gerichtsschreiber.
Endentscheide werden unterzeichnet:
Andere Entscheide unterzeichnet die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber.
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Die Unterzeichnung bestimmter Anordnungen kann dem admi- nistrativen Personal übertragen werden.
Die Empfängerinnen und Empfänger erhalten Fotokopien der Originalentscheide.
Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber führt el das Protokoll. koll werden in chronologischer Reihenfolge und unter Besetzung, Zeitpunkt und Ort die Prozesshandlungen en. Auf den Inhalt der Entscheide kann verwiesen werden. ch durchgeführten Untersuchungshandlungen werden der e Inhalt (auch als Zeichnung, fotografische Aufnahme und n)undvonReferentenaudienzendasErgebnisaufgenommen. tigkeit der Protokolleinträge wird in der Regel von der hreiberin oder dem Gerichtsschreiber durch Unterschrift . tt: Behandlung von Ausstandsbegehren
Über Ausstandsbegehren entscheidet ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen
. gegen die Mitwirkung einzelner Mitglieder, der Kanzleichefin oder des Kanzleichefs oder deren oder dessen Stellvertreterin- nen oder Stellvertreter im Plenum,
. gegen alle Mitglieder einer Abteilung;
. gegen die Mitwirkung einzelner Mitglieder, Ersatzmitgliedern oder Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreibern in dieser Abteilung,
. gegeneineEinzelrichterinodereinenEinzelrichterdieserAbtei- lung.
. Abschnitt: Justizverwaltung
Das Baurekursgericht
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Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts kann dem Baurekursgericht weitere personalrechtliche Kompetenzen übertra- gen. Übergangsbestimmung gemäss G über die Unterstellung der Steuer- rekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 960) Bisherige Mitglieder der Baurekurs- kommissionen
Die bisherigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bau- rekurskommissionen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bis- herigem Recht im Amt.
Der Lohn und die übrigen Anstellungsbedingungen richten sich nach bisherigem Recht.
OS 65, 929. Begründung siehe ABl 2010, 2694.
Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
LS 175.2.
LS 700.1.