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700.8

Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum

PWV

Präambel

Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV) 700.8

1.4.22 -116

Verordnung

über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)

(vom 11. Juli 2018)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 49

gestützt auf b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 19753, beschliesst:

  1. Gegenstand und Festlegung

Art. 1

Gegenstand a. die Grun und Zonenor b. die baul c. die Bere Diese Verordnung regelt für preisgünstigen Wohnraum dsätze für die Festlegung von Mindestanteilen in der Bau- dnung, ichen und finanziellen Anforderungen, chnung der höchstzulässigen Mietzinse. Festlegung in der Bau- und Zonenordnung

Art. 2

Die Gemeinden berücksichtigen bei der Festlegung von Min- destanteilen an preisgünstigem Wohnraum in der Bau- und Zonenord- nung die örtlichen Verhältnisse.

Sie erlassen mit der Festlegung Vorschriften zur Sicherstellung einer angemessenen Belegung der preisgünstigen Wohnungen.

Sie erläutern die Durchführbarkeit der festgelegten Mindestanteile

Art. 47

in einem Bericht gemäss der Raumplanungsverordnung vom

. Juni 20007.

  1. Anforderungen an die Erstellung und Erneuerung von preisgünstigem Wohnraum

Art. 3

Grundsatz ten des Ba investitio förderungs Wohnraum gilt als preisgünstig, wenn die tatsächlichen Kos- uvorhabens die pauschalierten Höchstwerte für die Gesamt- ns-, Erstellungs- und Erneuerungskosten gemäss Wohnbau- verordnung vom 1. Juni 2005 (WBFV)4 nicht übersteigen.

.8 Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)

Art. 4 Höchstwerte werte ist ei merzahl und

Grundlage der für ein Bauvorhaben massgebenden Höchst- n Punktesystem. Im Sinne von Richtwerten gelten für Zim- Gesamtnettowohnfläche (GNF) einer Wohnung folgende Punkte: Zimmerzahl ohne Küche und ohne Bad/WC-Räume 1½ 2 2½ 3 3½ 4 4½ 5 5½ 6 GNF in m2 (einschliesslich Flächen wie Entrée, Korridor) 45 55 60 70 80 90 95 100 110 120 Punkte pro Wohnung 5,5 6,0 6,5 7,5 8,0 9,0 9,5 10,5 11,5 12,5

Wird der Richtwert für die Gesamtnettowohnfläche einer Woh- nung unterschritten, kann die Punktzahl unter Berücksichtigung des Installationsgrades der Wohnung gekürzt werden.

Die Höchstwerte werden durch Multiplikation der Punktzahl mit

Art. 6

den pauschalierten Werten pro Punkt gemäss 4 Sie können in begründeten Fällen um bis z b WBFV ermittelt. u 20% erhöht werden. Massgebende Kostenarten

Art. 5

Bei neuen Wohnungen setzen sich die Gesamtinvestitions- kosten zusammen aus:

  1. den Erstellungskosten und
  2. den anteilmässigen Grundstückskosten.

Bei erneuerten Wohnungen setzen sich die Gesamtinvestitions- kosten zusammen aus:

  1. dem Altwert, bestehend aus dem Erstellungskostenanteil und den Grundstückskosten, sowie
  2. den wertvermehrenden Erneuerungskosten.
  3. Grundstücks- kosten

Art. 6

Als Grundstückskosten gilt der ursprüngliche Kaufpreis des Grundstücks. Ist dieser nicht ermittelbar, wird höchstens auf die Dif- ferenz zwischen den Höchstwerten der Gesamtinvestitions- und der Erstellungskosten abgestellt.

Die Grundstückskosten werden auf die einzelnen Wohnungen anteilmässig angerechnet.

Wird ein Grundstück mit einem Anteil an preisgünstigem Wohn- raum gemäss dieser Verordnung verkauft, dürfen die auf diesen Anteil entfallenden Grundstückskosten höchstens zum aktuellen Höchstwert eingesetzt werden. Begrenzung der Kosten

Art. 7

Bei neuen Wohnungen dürfen

  1. die tatsächlichen Erstellungskosten die pauschalierten Erstellungs- kosten nicht überschreiten und
  2. die tatsächlichen Investitionskosten die pauschalierten Gesamt- investitionskosten nicht überschreiten.
  3. Gesamt- investitions- kosten

Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV) 700.8

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Bei erneuerten Wohnungen dürfen

  1. die tatsächlichen wertvermehrenden Erneuerungskosten die pau- schalierten wertvermehrenden Erneuerungskosten nicht überschrei- ten und
  2. die tatsächlichen Investitionskosten 80% der pauschalierten Ge- samtinvestitionskosten nicht überschreiten.

Weisen die Wohnungen nach der Erneuerung die Qualität und Lebensdauer neuer Wohnungen auf (Gesamterneuerung), dürfen

  1. die gesamten tatsächlichen Investitionskosten die pauschalierten Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten und
  2. die tatsächlichen wertvermehrenden Erneuerungskosten zusammen mit dem Erstellungskostenanteil des Altwerts die pauschalierten Erstellungskosten nicht überschreiten.
  3. Berechnung der Mietzinse

Art. 8 Grundsatz berechnet 2 Für die a. die Ver

Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Liegenschaft den Mietzins nach dem Grundsatz der Kostenmiete. Berechnung werden berücksichtigt: zinsung der Gesamtinvestitionskosten zum Referenzzins-

Art. 12

satz für Hypotheken gemäss 1990 über die Miete und Pac oder die höhere tatsächlich a der Verordnung vom 9. Mai ht von Wohn- und Geschäftsräumen5 e Verzinsung,

  1. die Baurechtszinsen,
  2. die Verbilligung durch Leistungen von Bund, Kanton, Gemeinden und Dritten,
  3. ein Zuschlag von höchstens 3,25% des Gebäudeversicherungswerts für öffentliche Abgaben, Rückstellungen für Erneuerungen, Einla- gen in den Heimfallfonds, Abschreibungen, Versicherungen, Unter- halt und Verwaltung. Davon betragen die Rückstellungen für Er- neuerungen mindestens 1% des Gebäudeversicherungswerts pro Jahr.

Verfügt eine Liegenschaft über mehrere preisgünstige Wohnun- gen, wird der Mietzins gesamthaft berechnet und angemessen auf die einzelnen Wohnungen umgelegt. Anpassung der Mietzinse

Art. 9

Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Liegenschaft kann die Mietzinse aufgrund von Kostenänderungen anpassen.

.8 Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)

Sie oder er muss die Mietzinse anpassen, wenn die Hypothekar-, Kapital- oder Baurechtszinsen seit der letzten Mietzinsgenehmigung um mindestens einen halben Prozentpunkt gesunken sind.

Art. 10 Genehmigung reicht der G a. vorderErs Kostenvorans versicherung b. innert ei kosten gemäs die Schätzun versicherung c. nach Kost 2 Die Gemein sechs Monate gen gemäss A

Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Liegenschaft emeinde folgende Unterlagen ein: tvermietungdieprovisorischenInvestitionskostengemäss chlag und eine provisorische Schätzung des Gebäude- swerts mit den notwendigen Nachweisen, nes Jahres nach Bauvollendung die definitiven Investitions- s Bauabrechnung nach Baukostenplan SN506500 und g des Gebäudeversicherungswerts durch die Gebäude- mit den notwendigen Nachweisen, enänderungen die notwendigen Nachweise. de genehmigt Investitionskosten und Mietzinse innert n nach Einreichung der Unterlagen. Bei Kostenänderun- bs. 1 lit. c beträgt die Frist zwei Monate. Mitteilung der Mietzinse; Nebenkosten und Zusatz- leistungen

Art. 11

Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Liegenschaft teilt den Mieterinnen und Mietern die genehmigten Mietzinse schrift- lich und begründet mit.

Sie oder er rechnet die Nebenkosten für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung sowie Benützungsgebühren für Antennen- anschlüsse gesondert ab.

Sie oder er kann mit den Mieterinnen und Mietern zusätzliche Leistungen vereinbaren. Diese werden unabhängig von der Liegen- schaftenrechnung abgerechnet.

Art. 12 Rechtsschutz gestützt auf 30 Tagen von Einsprache er neuen Mietzin 2 Die Gemeind gemäss berech Das Verfahren 3 Für die Anf das Mietrecht 19. Dezember

Die Mieterinnen und Mieter können gegen Mietzinse, die die definitiven Investitionskosten genehmigt wurden, innert der Mitteilung an gerechnet bei der Gemeinde schriftlich heben. Der aktuelle Mietvertrag und die Mitteilung des ses sind beizulegen. e prüft, ob die höchstzulässigen Mietzinse ordnungs- net und auf die einzelnen Wohnungen umgelegt wurden. ist kostenlos. echtung der Nebenkosten sind die Bestimmungen für gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 20086 anwendbar.

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  1. Vollzug Anmerkung im Grundbuch

Art. 13

Die örtliche Baubehörde erlässt im Rahmen der baurecht- lichen Bewilligung für preisgünstigen Wohnraum folgende Neben- bestimmungen:

  1. den Anteil an preisgünstigem Wohnraum,
  2. die Verpflichtung, diesen Anteil nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu vermieten,
  3. die Verpflichtung, Veränderungen mit Auswirkungen auf den Miet- zins gemäss dieser Verordnung nur mit Bewilligung der Gemeinde auszuführen.

Sie lässt die Nebenbestimmungen im Grundbuch anmerken.

Art. 14

OS 74, 549; Begründung siehe ABl 2018-07-20. Vom Kantonsrat genehmigt am

. Mai 2019.

Inkrafttreten: 1.November 2019 (ABl 2019-08-30).

LS 700.1.

LS 841.1.

SR 221.213.11.

SR 272.

SR 700.1.

Aufgehoben durch RRB vom 27.Oktober 2021 (OS 77, 56; ABl 2021-11-05). In Kraft seit 1.Februar 2022.