Lexipedia

700.9

Mehrwertausgleichsgesetz

MAG

Präambel

Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) 700.9

1.1.21 -111

Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

(vom 28.Oktober 2019)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 7.Februar

20183 und der Kommission für Planung und Bau vom 30.April 2019,

beschliesst:

A. Grundlagen

Art. 1

Begriffe a. Planun 22.Dezemb In diesem Gesetz bedeuten: gsmassnahme: Planung im Sinne des Bundesgesetzes vom er 1979 über die Raumplanung (RPG)7,

Art. 48

b. Einzonung: Ausscheidung einer neuen Bauzone im Sinne von des Planungs- und Baugesetzes vom 7.September 1975 (PBG)6 od er

Art. 84

die Festsetzung eines Gestaltungsplans im Sinne von Abs.2 PBG,

  1. Aufzonung: Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten einer Bau- zone,
  2. Umzonung: Zuweisung einer Bauzone zu einer anderen Bauzonen- art,
  3. Auszonung: Zuweisung einer Bauzone zu einer Nichtbauzone.
  4. Kantonaler Mehrwertausgleich Abgabe- tatbestände

Art. 2

Der Kanton erhebt eine Mehrwertabgabe auf Planungsvor- teilen, die entstehen durch:

  1. Einzonung,
  2. Umzonung einer Zone für öffentliche Bauten.

Auf Planungsvorteile, die durch die Festsetzung von Gestaltungs-

Art. 44

plänenimSinnevon aPBGentstehen,wirdkeineMehrwertabgabe erhoben.

.9 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) Bemessung des Mehrwerts

Art. 3

Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen den Ver- kehrswerten eines Grundstücks ohne und mit Planungsmassnahme.

MassgeblichfürdieEntstehungderMehrwertabgabeforderungund die Bemessung des Mehrwerts ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Planungsmassnahme.

Der bei einer Einzonung entstandene Mehrwert ist um den Betrag zu kürzen, der innert dreier Jahre zur Beschaffung einer landwirtschaft- lichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.

Der Regierungsrat regelt die Bemessung des Mehrwerts in einer Verordnung. Zur gleichmässigen Bemessung kann eine schematische, formelmässige Bewertung vorgesehen werden. Höhe der Abgabe

Art. 4

Die Mehrwertabgabe beträgt 20% des Mehrwerts.

Beträgt der Mehrwert weniger als Fr. 30000, wird keine Abgabe erhoben.

Bei wirtschaftlich oder rechtlich zusammengehörenden Grund- stücken ist die Summe der Mehrwerte aller Grundstücke massgebend.

Art. 5 Abgabepflicht

Abgabepflichtig ist die Grundeigentümerin oder der Grund- eigentümer.

Bei Grundstücken, die bei der Inkraftsetzung dieses Gesetzes mit Baurechten belastet sind, ist abgabepflichtig:

  1. dieBaurechtsnehmerinoderderBaurechtsnehmer,wennsiebzw.er das Grundstück überbaut oder das Baurecht veräussert,
  2. dieGrundeigentümerinoderderGrundeigentümer,wennsiebzw.er das Grundstück veräussert.

Abgabepflichtig ist die Rechtsinhaberin oder der Rechtsinhaber im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Planungsmassnahme.

  1. Rechts- nachfolge

Art. 6

Bei einem Eigentumswechsel, der gemäss § 10 die Fälligkeit nichtauslöst,gehtdieAbgabepflichtaufdieRechtsnachfolgerinnenund Rechtsnachfolgerüber.DiesehaftensolidarischfürdieMehrwertabgabe bis zum Wert des empfangenen Grundstückteils.

Art. 5

Stirbt die oder der Abgabepflichtige gemäss Fälligkeit der Mehrwertabgabe, treten die Erbi oder seine Rechte und Pflichten ein. Sie hafte der Erblasserin oder vom Erblasser geschuldete ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfäng nach Eintritt der nnen und Erben in ihre n solidarisch für die von Abgabe bis zur Höhe e. Festsetzung der Abgabe

Art. 7

DieDirektionbestimmtdieHöhederMehrwertabgabeund die Abgabepflichtige oder den Abgabepflichtigen nach dem Inkrafttre- ten der Planungsmassnahme in einer Verfügung.

  1. im Allgemeinen

Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) 700.9

.1.21 -111

SindGrundstückebeiInkrafttretendiesesGesetzesmiteinemBau- recht belastet, wird die Verfügung sowohl der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer als auch der Baurechtsnehmerin oder dem Bau-

Art. 5

rechtsnehmer unter Hinweis auf die Regelung gemäss Abs.2 zuge- stellt.

Die rechtskräftig festgesetzte Mehrwertabgabe wird im Grundbuch angemerkt. Teuerungs- ausgleich

Art. 8

DieMehrwertabgabewirdbiszurFälligkeitderTeuerungan- gepasst. Diese wird nach dem Landesindex der Konsumentenpreise be- stimmt.

Art. 9

Pfandrecht nungsmassna FürdieMehrwertabgabestehtdemKantonandenvonderPla- hmebetroffenenGrundstückeneingesetzlichesPfandrecht zu.

Art. 10 Fälligkeit freigabe od fällig. Ger 2 Bei etapp hältnis zum zehn Jahre 3 BeiderVer des Eigentu Rechtsnachf sel durch E güterrechtl 4 Bei der V wertabgabei

BeiderÜberbauungwirddieMehrwertabgabemitderBau- er mit der Rechtskraft einer nachträglichen Baubewilligung ingfügige bauliche Massnahmen lösen die Fälligkeit nicht aus. ierten Bauvorhaben wird die Mehrwertabgabe im Ver- Wertanteil der freigegebenen Etappe fällig, spätestens aber nach der Baufreigabe für die erste Etappe. äusserungwirddieMehrwertabgabemitdemÜbergang ms oder des Baurechts auf die Rechtsnachfolgerin oder den olger fällig. Keine Veräusserung stellen Eigentümerwech- rbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug, iche Auseinandersetzung oder Schenkung dar. eräusserung eines Teils des Grundstücks wird die Mehr- mVerhältniszumWertanteildesveräussertenTeilsfällig.

Art. 11 Meldepflicht lichdieBaufre

Die örtliche Baubehörde meldet der Direktion unentgelt- igabeoderdieErteilungeinernachträglichenBaubewil-

Art. 10

ligung in den Fällen von 2 DieNotariateundGrundbuc Gemeinde unentgeltlich di äusserung eines Grundstüc rung, sofern eine Mehrwer Abs.1. hämtermeldenderDirektionbzw.der e öffentlicheBeurkundung eines auf die Ver- ks gerichteten Vertrags und die Handände- tabgabe angemerkt ist.

Art. 12

Bezug wertab 2 Die zins).

Die Direktion stellt nach Eintritt der Fälligkeit der Mehr- gabe Rechnung mittels Verfügung. Mehrwertabgabe ist ab Fälligkeit zu verzinsen (Ausgleichs- Der Regierungsrat regelt den Zinssatz in einer Verordnung.

Art. 29

Zahlungsfrist, Mahnung und Verzugszins richten sich nach a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 19595.

.9 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

Liegen besondere Verhältnisse vor, können fällige Beträge gestun- det oder Ratenzahlungen bewilligt werden.

Zahlungserleichterungen gemäss Abs.4 werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

Art. 13

Verjährung lauf des Ja C. Kantonal Die Mehrwertabgabeforderung verjährt 15 Jahre nach Ab- hres, in dem die Mehrwertabgabe fällig wurde. er Mehrwertausgleichsfonds

Art. 14

Äufnung in den k Die Erträge aus dem kantonalen Mehrwertausgleich fliessen antonalen Mehrwertausgleichsfonds.

Art. 15 Verwaltung 2 Die Koste waltungwerd schuldung z

Der Fonds wird von der Direktion verwaltet. n für die Äufnung der Fondserträge und der Fondsver- endemFondsbelastet.DafüristeinevorübergehendeVer- ulässig. Verwendung der Fondsmittel

Art. 16

Die Fondsmittel werden verwendet für:

  1. Entschädigungen der Gemeinden bei Auszonungen,
  2. Massnahmen der Raumplanung von Kanton, regionalen Planungs- verbänden und Gemeinden nach Art.3 Abs.2 Bst.a–d und Abs.3 Bst.abis und e RPG.

Die Direktion entscheidet überdie Zusicherung der Beiträge unab- hängig von deren Höhe.

DieGemeindeentscheidetüberdieVerwendungderBeiträgebei Auszonungen unabhängig von deren Höhe.

  1. Voraus- setzungen und Höhe

Art. 17

Beiträge werden ausgerichtet, sofern die Aufwendungen nicht vollständig durch anderweitige Beiträge des Bundes, des Kantons oder Dritter gedeckt sind.

Der Regierungsrat regelt die Höhe der Beiträge in einer Verord-

Art. 16

nung. Für Entschädigungen gemäss matische,formelmässigeBewertungab Abs.1 lit.a kann auf eine sche- gestelltwerden.BeiMassnahmen

Art. 16

nach tigen c. St beitr Abs. 1 lit. b ist die Bedeutung der Massnahme zu berücksich- . aats- agsrecht

Art. 18

Das Verhältnis zwischen Fonds und regionalen Planungs- verbändensowieGemeinden richtetsich imÜbrigennach den Bestim- mungen der Staatsbeitragsgesetzgebung4.

  1. Fondszweck und Verfahren

Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) 700.9

.1.21 -111

  1. Kommunaler Mehrwertausgleich Regelungen der Gemeinden

Art. 19

Die Gemeinden regeln den Ausgleich von Planungsvor- teilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, in ihrer Bau- und

Art. 2

Zonenordnung. Ausgenommen sind Umzonungen gemäss Abs.1 lit.b.

Die Gemeinde legt eine Freifläche von 1200 m2 bis 2000 m2 fest. Grundstücke, die kleiner sind als die festgelegte Freifläche, sind vom Ausgleich ausgenommen.

DieGemeinden könnendie ErhebungeinerAbgabevonhöchstens

% des um Fr. 100000 gekürzten Mehrwerts vorsehen.

BeträgtdermutmasslicheMehrwertvonGrundstücken,diegemäss Abs.2 von der Abgabe befreit wären, mehr als Fr. 250000, wird der Mehrwert trotzdem bemessen. Beträgt der Mehrwert tatsächlich mehr als Fr. 250000, wird eine Abgabe gemäss Abs.3 erhoben.

Kosten im Zusammenhang mit Planungsverfahren, die massgeb- lichzurVerbesserungderSiedlungsqualitätbeitragen,werdenvomaus- gleichspflichtigen Mehrwert abgezogen.

Der Ausgleich mittels städtebaulicher Verträge anstelle der Ab- gabe ist zulässig. Der Ausgleich kann von der aufgrund des Mehrwerts geschuldeten Abgabe abweichen. Zuständigkeit und Verfahren

Art. 20

DieGemeindenbemessendieMehrwertegemäss§ 19,set- zen die Abgaben fest und beziehen diese.

Sie verwenden zur gleichmässigen Bemessung die schematische, formelmässige Bewertung, welche die Direktion gegen eine Nutzungs- gebührzurVerfügungstellt.DerRegierungsratregeltdieEinzelheiten in einer Verordnung.

Art. 3

§ 13 Stä Ver Abs.1 und 2, 4 Abs.3, 5–8, 10 Abs.1 und 2, 11 Abs.2, 12 und kommen analog zur Anwendung. dtebauliche träge

Art. 21

Städtebauliche Verträge regeln Rechte und Pflichten von BauherrschaftundGemeinwesenimZusammenhangmitderVerwirk- lichung eines Bauvorhabens.

Gegenstand der Verträge können insbesondere sein:

  1. die Beteiligung der Bauherrschaft an der Infrastruktur, insbeson- dere an der Förderung des öffentlichen Verkehrs und der Zugäng- lichkeit der Haltestellen,
  2. dieBeteiligungderBauherrschaftanderGestaltungdesöffentlichen Raums, insbesondere an der Erstellung und Gestaltung von Parks, Plätzen, Grünanlagen und Erholungseinrichtungen und anderen öf- fentlich zugänglichen Freiräumen,
  3. Inhalt

.9 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

  1. die Beteiligung der Bauherrschaft an öffentlichen Einrichtungen vonkommunalerBedeutungfürSoziales,GesundheitundBildung,
  2. der Abtausch oder die Abtretung von Grundstücken oder Grund- stücksteilen, die Einräumung von Bau- oder Nutzungsrechten für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse,
  3. die Schaffung von preisgünstigem Wohnraum,
  4. die Frist zur Überbauung,
  5. dasKaufrechtzugunstendesGemeinwesensimFallderNichtüber- bauung,
  6. die Verpflichtung zur Etappierung des Bauvorhabens.

Art. 22 b. Verfahren

Die Verträge werden zusammen mit der Planungsmass-

Art. 7

nahme gemäss Abs.2 und § 5 Abs.3 PBG veröffentlicht bzw. auf- gelegt.

Weicht die rechtskräftige Planungsmassnahme erheblich von den Annahmen ab, die dem städtebaulichen Vertrag zugrunde lagen, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.

Rechtskräftige städtebauliche Verträge werden im Grundbuch an- gemerkt. Kommunaler Mehrwert- ausgleichsfonds

Art. 23

Die Erträge aus dem kommunalen Mehrwertausgleich flies- senindenkommunalenMehrwertausgleichsfonds.DieFondsmittelwer- den für kommunale Planungsmassnahmen gemäss Art.3 Abs.3 RPG verwendet.

Art. 24

Pfandrecht Verträgen s betroffenen E. Rechtssc Für die Mehrwertabgabe und Ansprüche aus städtebaulichen teht den Gemeinden an den von der Planungsmassnahme Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht zu. hutz

Art. 25 Rekursinstanz Mehrwertabgabe 2 GegenAnordnu keine Rügen er vorgebracht we

Anordnungen über die Festsetzung oder den Bezug der können beimBaurekursgerichtangefochten werden. ngenüberdenBezugderMehrwertabgabekönnen hoben werden, diebereits gegen die Festsetzung hätten rden können.

Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) 700.9

.1.21 -111

Städtebauliche Verträge können von Dritten im Anschluss an die

Art. 5

Veröffentlichung und Auflage gemäss massnahmen angefochten werden, sowei Abs.3 PBG wie Planungs- t damit Regelungen getroffen

Art. 329

werden, die Anordnungen im Sinne von 4 Für die Anfechtung von Anordnungen Mehrwertausgleichsfonds gelten die Be Abs.1 PBG entsprechen. über Beiträge aus einem stimmungen des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes5. Behörden- beschwerde

Art. 26

GegenRekursentscheide,dieAnordnungenimZuständig- keitsbereich der Direktion ganz oder teilweise aufheben, kann diese zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben.

Art. 25

Ausgenommen sind Verfahren gemäss Abs.4.

  1. Wirkungskontrolle

Art. 27

Der Regierungsrat erstattet im Rahmen der Berichterstat-

Art. 10

PBGBericht tunggemäss Er legt di G. Schluss überdieAuswirkungendiesesGesetzes. e massgeblichen Indikatoren in einer Verordnung fest. bestimmungen Änderung bisherigen Rechts

Art. 28

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2.April 1911 (LS 230): . . .8
  2. Steuergesetz vom 8.Juni 1997 (LS 631.1): . . .8 Übergangs- bestimmung

Art. 29

Dieses Gesetz ist anwendbar auf Planungsmassnahmen, die nach dessen Inkrafttreten festgesetzt werden.

VordemInkrafttretenbestehendeAusgleichsregelungenoderauf Übung beruhende Ausgleichsinstrumente der Gemeinden sind nach Inkrafttreten und bis zu einem Beschluss der Gemeindelegislative im

Art. 19nichtmehranwendbar

Sinnevon gültige Davonausgenommensindrechts- städtebauliche Verträge.

.9 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

Vor dem Inkrafttreten vereinbarte oder geleistete Ausgleichsleis- tungen, die Planungsmassnahmen betreffen, die nach dem Inkrafttreten festgesetztwerdenundeineMehrwertabgabezurFolgehaben,werden vollständig angerechnet.

Die Gemeinden ändern ihre Bau- und Zonenordnungen gemäss

Art. 19

bis 1.März 2025.

OS 75, 626.

Inkrafttreten: 1.Januar 2021.

ABl 2018-02-16.

LS 132.2f.

LS 175.2.

LS 700.1.

SR 700.

Text siehe OS 75, 626.