gleichsgesetzes vom 28. Oktober 2019 (MAG)4, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
700.91
Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) 700.91 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) (vom 30. September 2020)1, 2
Der Regierungsrat, gestützt auf §
gleichsgesetzes vom 28. Oktober 2019 (MAG)4, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Mehrwertausgleich.
gleich. a. Kanton 2 Sie kann den Vollzug ganz oder teilweise untergeordneten Ver-
waltungsstellen übertragen.
gleich. 2 Sie melden der Baudirektion die Verwaltungsstellen, die für den
Vollzug zuständig sind.
heitlich für ihr Gemeindegebiet fest. Mehrwert- abgabe
dung oder Gemeinschaft aufgefordert werden, eine gemeinsame Ver- liches Eigentum treterin oder einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen. Leistet sie der Aufforderung innert Frist keine Folge, bezeichnet die zuständige Verwaltungsstelle die Vertreterin oder den Vertreter.
2. Abschnitt: Bemessung des Mehrwerts
A. Grundsätze
Erlös, der bei einer Veräusserung im freien Handel am massgebenden Stichtag gemäss
Abs. 2 MAG hätte erzielt werden können.
1. 1. 21 - 111 1
700.91 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Bewertungs-
grundsätze a. nach den örtlichen Verhältnissen, insbesondere der Infrastruktur und den Verkehrsverhältnissen, b. nach der Lage des Grundstücks, insbesondere seiner Erschliessung und Überbauungsmöglichkeit. 2 Für die Überbauungsmöglichkeit ist massgebend:
a. die höchstmögliche Ausnützung gemäss Bau- und Zonenordnung unter Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen, b. die anrechenbare Grundstücksfläche gemäss
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)3. 3 Für die Bewertung eines Grundstücks wird eine anerkannte Be-
wertungsmethode angewendet. 4 Bei der Bewertung werden nur planungsbedingte Zuschläge und
Abzüge berücksichtigt. Planungsbericht
massnahme im Bericht gemäss
vom 28. Juni 20007 dar.
B. Landpreismodelle
Ziel und Grund-
lagen stücken mit und ohne Planungsmassnahme werden Landpreismodelle erstellt. 2 Die Modelle beruhen insbesondere auf den beurkundeten Grund-
stückverkäufen. Sie berücksichtigen die Einflussfaktoren, die sich auf den Grundstückspreis auswirken, insbesondere die Erreichbarkeit von Zentren und Naherholungsgebieten, die Immissionen, die topografi- schen Gegebenheiten, die kommunale Steuerbelastung und die Über- bauungsmöglichkeit. 3 Die Baudirektion beauftragt Sachverständige mit der Erstellung
der Landpreismodelle. Sie lässt die Modelle in der Regel alle vier Jahre überprüfen. 4 Sie stellt die Modelle den Gemeinden zur Verfügung.
Expertengruppe
Landpreis- modelle ein, die zu einem Drittel aus verwaltungsinternen und zu zwei modelle Dritteln aus verwaltungsunabhängigen Fachpersonen, insbesondere aus den Bereichen Immobilienwesen und Wissenschaft, besteht.
2
Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) 700.91 2 Die Expertengruppe nimmt mindestens alle zwei Jahre zu den
Landpreismodellen Stellung, insbesondere zu deren wissenschaftlichen Grundlagen, der Weiterentwicklung der Modelle und den planungs- bedingten Zuschlägen und Abzügen. Bei erheblichen Marktverände- rungen kann sie eine ausserordentliche Überprüfung der Modelle ver- anlassen. 3 Die Baudirektion regelt die Aufgaben und die Organisation der
Expertengruppe.
C. Verfahren
die zuständige Verwaltungsstelle den voraussichtlichen Mehrwert ge- prognose stützt auf die Landpreismodelle (Mehrwertprognose). Erfolgt der Aus- gleich mittels eines städtebaulichen Vertrags, wird keine Mehrwert- prognose erstellt. 2 Die Mehrwertprognose erfolgt auf der Grundlage der zum Zeit-
punkt der Erstellung vorliegenden Informationen. 3 Bei der Planauflage gemäss
prognose für die von der Planungsmassnahme betroffenen Grundstücke gesamthaft bekannt gegeben. 4 Den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den
Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmern wird gleichzeitig die Mehrwertprognose mitgeteilt, die ihr Grundstück betrifft. 5 Sie können sich während der Auflagefrist zur Mehrwertprognose
äussern.
zuständige Verwaltungsstelle, ob besondere Gründe für eine indivi- ermittlung duelle Schätzung vorliegen. a. Grundsatz 2 Liegen keine besonderen Gründe vor und wird keine individuelle
Schätzung verlangt, ermittelt sie den Mehrwert des Grundstücks ge- stützt auf die Landpreismodelle.
a. verbesserte Nutzungsmöglichkeiten infolge von Sondernutzungs- Gründe planungen, b. tatsächliche und öffentlich-rechtliche Eigenschaften des Grund- stücks, die dazu führen, dass die durch die Planungsmassnahme ver- besserten Nutzungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft werden kön- nen,
1. 1. 21 - 111 3
700.91 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
c. Grundstücke in Zonen nach
gemeinnützigen Wohnungsbau dauerhaft gesicherte Grundstücke. 2 Die zuständige Verwaltungsstelle teilt das Ergebnis ihrer Prüfung
gemäss
sowie den Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmern mit. c. individuelle
Schätzung auf die Baurechtsnehmerin oder der Baurechtsnehmer kann innert zehn Verlangen Tagen nach der Mitteilung gemäss
zung verlangen. 2 Wer eine individuelle Schätzung verlangt, hat keinen Anspruch
darauf, zu bestimmen, wer die Schätzung durchführt. d. Durch-
führung der Schätzung. Sie kann externe Fachpersonen beiziehen. individuellen 2 Sie prüft die Schätzung unabhängiger Fachpersonen. Sie kann zu- Schätzung sätzliche Schätzungen in Auftrag geben. 3 Die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer bzw. die Bau-
rechtsnehmerinnen oder Baurechtsnehmer sind verpflichtet, bei der Schätzung des Mehrwerts mitzuwirken sowie wahrheitsgemäss und frist- gerecht Auskünfte zu erteilen. Kommen sie der Mitwirkungspflicht trotz Mahnung nicht oder nur ungenügend nach, ermittelt die zuständige Ver- waltungsstelle den Mehrwert nach pflichtgemässem Ermessen. 4 Die Kosten für die individuelle Schätzung tragen
a. in den Fällen gemäss
gleichsfonds, b. bei Auf- und Umzonungen die kommunalen Mehrwertausgleichs- fonds, c. in den Fällen gemäss
e. Planauflage
und rechtliches mittelte Mehrwert für die von der Planungsmassnahme betroffenen Gehör Grundstücke gesamthaft bekannt gegeben. 2 Den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den
Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmern wird gleichzeitig mit der Planauflage eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um a. zum für ihr Grundstück ermittelten Mehrwert Stellung zu nehmen und b. Abzüge gemäss
3 Abzüge gemäss Abs. 2 lit. b, die erst nach der Festsetzung der
Mehrwertabgabe entstehen, sind spätestens 30 Tage nach der Rech- nungstellung geltend zu machen.
4
Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) 700.91
reinigt die zuständige Verwaltungsstelle den ermittelten Mehrwert.
3. Abschnitt: Mehrwertabgabe
A. Festsetzung
der Planungsmassnahme die Mehrwertabgabe auf der Grundlage des verfügung bereinigten Mehrwerts und nach Massgabe des anwendbaren Abgabe- satzes fest. 2 Die Verfügung verweist auf die Regelung gemäss
MAG sowie die Möglichkeit zum nachträglichen Abzug gemäss
Abs. 3.
recht dem Grundbuchamt zur Eintragung an, sobald die Festsetzungs- recht verfügung rechtskräftig ist. Auf die Anmeldung kann verzichtet wer- den, wenn das Ausfallrisiko gering erscheint. 2 Die Kosten trägt
a. in den Fällen gemäss
gleichsfonds, b. bei Auf- und Umzonungen der kommunale Mehrwertausgleichs- fonds.
B. Bezug der Mehrwertabgabe
MAG gelten Erweiterungen der anrechenbaren Geschossfläche gemäss a. bei
sowie Sanierungen. 2 Die Erweiterung der bestehenden Gebäudefläche gilt nicht als
geringfügige bauliche Massnahme gemäss
Abs. 1 MAG.
MAG gelten Erweiterungen von Bauten um eine anrechenbare Ge- Umzonungen schossfläche gemäss
gen. 2 Die Veräusserung löst keine Fälligkeit aus.
1. 1. 21 - 111 5
700.91 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Meldefrist
Vorzeitige
Rechnung- Festsetzungsverfügung die vorzeitige Rechnungstellung verlangen. stellung 2 Die vorzeitige Begleichung der Abgabe berechtigt nicht zu einer
Abgabereduktion. Ausgleichszins
ligkeit gültigen Durchschnittszinssatz gemäss
des WBF vom 22. Januar 2008 über die Erhebung des für die Mietzinse massgebenden hypothekarischen Durchschnittszinssatzes5. 2 Der Zinsenlauf beginnt neu, wenn
a. die erstmalige Rechnungstellung aufgrund von
passt werden muss oder b. infolge eines Rechtsmittelverfahrens eine neue Rechnung gestellt werden muss. Zahlungs-
erleichterungen Gesuch Stundung und Ratenzahlung gewähren. Sie gewährt die Stun- dung in der Regel für längstens fünf Jahre. Die Mindestrate beträgt Fr. 1000. 2 Bei Um- und Aufzonungen werden Stundung und Ratenzahlung
in der Regel bis zur Bauabnahme gewährt. Landwirtschaft-
liche Ersatz- landwirtschaftlichen Ersatzbaute gemäss
baute Bezug bis zum Ablauf der Frist aufgeschoben. Löschung der
Grundbuch- amt nach vollständiger Begleichung der Abgabe oder der Verjährung anmerkung und des Grund- der Mehrwertabgabeforderung die Löschung der Grundbuchanmer- pfandrechts kung und des Grundpfandrechts.
4. Abschnitt: Städtebauliche Verträge
Vorvertrag
Parteien einen Vorvertrag abschliessen. 2 Sie regeln darin insbesondere
a. den Zeitrahmen für die Vertragsverhandlungen, b. die Zuständigkeit für die Abwicklung der Vertragsverhandlungen, c. die Abklärungen, die vor dem Abschluss des städtebaulichen Ver- trags nötig sind,
6
Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) 700.91 d. die Voraussetzungen für einen Verhandlungsabbruch und dessen Folgen, e. die Bezeichnung von Vertragspunkten des Vorvertrags, die veröf- fentlicht werden sollen, f. Bedingungen für das Zustandekommen des städtebaulichen Ver- trags und den Rücktritt, g. die Festlegung des Vorgehens bei Leistungsänderungen.
städtebaulichen a. Art und Wert der Ausgleichsleistung, Vertrags b. die Kostentragung der Parteien bei Vertragsrücktritt, c. die Vertragsdauer.
trag zurückgetreten, wird das Verfahren gemäss §
verfahren
Abs. 4 Bst. d des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raum- Einzonungen planung6 dürfen keine Ausgleichsregelungen umfassen.
5. Abschnitt: Mehrwertausgleichsfonds
A. Kantonaler Mehrwertausgleichsfonds
ziert.
a. Fr. 6000 für Entschädigungen bei Auszonungen, b. Fr. 30 000 für Massnahmen der Raumplanung. 2 Auf Beiträge, die kleiner sind als die Mindestbeiträge, besteht
kein Anspruch.
des Fonds. und Bericht- 2 Sie veröffentlicht insbesondere erstattung
a. die Empfängerinnen und Empfänger der Beiträge, b. die Höhe der ausbezahlten Beiträge, c. die für die einzelnen Verwendungszwecke ausbezahlten Beiträge.
1. 1. 21 - 111 7
700.91 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
Vorrang
zonungen nach
Massnahmen der Raumplanung nach
2 Beiträge an Massnahmen der Raumplanung werden nur geleistet,
wenn der Fondsbestand 3 Mio. Franken nicht unterschreitet. Beiträge bei
Auszonungen fung gemäss
a. Gesuch
b. Beitragshöhe
ter Vorbehalt des Mindestbeitrags gemäss
lich entschädigt. 2 Der Minderwert entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrs-
wert des Grundstücks mit und ohne Auszonung. Er wird nach Mög- lichkeit gestützt auf die Landpreismodelle ermittelt. 3 Die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer hat Anspruch
auf mindestens 50% des Beitrags, der an die Gemeinde ausgerichtet wird. Die Baudirektion kann diesen Anteil in der Zusicherung des Bei- trags nach Massgabe der Schwere des Eigentumseingriffs erhöhen. Beiträge an
Massnahmen MAG sind insbesondere der Raum- planung a. die Aufwertung der Landschaft durch den Erhalt und die Schaf- a. beitrags- fung von prägenden Landschaftselementen oder die Beseitigung berechtigte von Beeinträchtigungen, Massnahmen b. die Gestaltung des öffentlichen Raums, insbesondere die Erstel- lung und ökologisch hochwertige Gestaltung von Pärken, Plätzen, Grünanlagen, Erholungseinrichtungen und anderen öffentlich zu- gänglichen Freiräumen, sowie die Beseitigung von Beeinträchtigun- gen, c. überkommunale Massnahmen zur Verbesserung des Lokalklimas und der ökologischen Qualität und Durchlässigkeit des Siedlungs- raums, d. die Verbesserung der Bau- und Planungskultur, insbesondere bei überkommunalen Vorhaben, e. die Planungskosten für die Überdeckung von Verkehrsinfrastruk- turen, f. die Kompensation von Verlusten von Fruchtfolgeflächen aufgrund von Einzonungen im Anordnungsspielraum des Siedlungsgebiets. 2 Beitragsberechtigt sind auch Rechtserwerbe.
3 Für Betrieb und Unterhalt werden keine Beiträge ausgerichtet.
8
Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) 700.91
höhe nach der raumplanerischen Bedeutung und Wirkung der Mass- nahme. 2 Bei kommunalen Massnahmen ist zusätzlich der Beitrag der Ge-
meinde massgebend.
B. Kommunale Mehrwertausgleichsfonds
ziert. Eine Verschuldung ist nicht zulässig.
insbesondere berechtigte Massnahmen a. die Gestaltung des öffentlichen Raums, insbesondere die Erstellung und ökologisch hochwertige Gestaltung und Ausstattung von Pär- ken, Plätzen, Grünanlagen und Erholungseinrichtungen und ande- ren öffentlich zugänglichen Freiräumen, b. die Verbesserung des Lokalklimas und die Verbesserung der öko- logischen Qualität und Durchlässigkeit des Siedlungsraums, c. die Verbesserung der Zugänglichkeit von Haltestellen des öffent- lichen Verkehrs und von öffentlichen Einrichtungen mit Rad- und Fusswegen, d. die Erstellung von sozialen Infrastrukturen wie die Erstellung von sozialen Treffpunkten oder ausserschulischen Einrichtungen, e. die Verbesserung der Bau- und Planungskultur, f. die Planungskosten für die Überdeckung von Verkehrsinfrastruk- turen. 2 Beitragsberechtigt sind auch Rechtserwerbe.
3 Für Betrieb und Unterhalt werden keine Beiträge ausgerichtet.
gleichsfonds richtet sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflich- für Fonds- entnahmen tungskredite. Massgebend ist die Höhe der Fondsentnahme.
Mehrwertausgleichsfonds jährlich bekannt. erstattung
1. 1. 21 - 111 9
700.91 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV)
6. Abschnitt: Applikationen, Daten und Wirkungskontrolle Online-Platt-
form Mehrwert- den Vollzug des kantonalen und kommunalen Mehrwertausgleichs zur ausgleich Verfügung (Online-Plattform Mehrwertausgleich). Sie ist für die Infor- mationsbestände verantwortlich. Zugriffsrechte
Grundbuchämter sowie Private haben Zugriff auf die Online-Plattform Mehrwertausgleich. Die Baudirektion regelt die Berechtigungen der Benutzergruppen. Indikatoren
der Wirkungs- kontrolle a. für rechtskräftige Ein-, Auf- und Umzonungen sowie Auszonungen die Anzahl der Fälle und deren Flächen, aufgeteilt nach regionaler Verteilung und Zonenarten, b. die Summen der bezogenen Abgaben nach Art der Massnahme (Ein-, Auf- und Umzonung) sowie nach regionaler Verteilung und Zonenarten, c. die Summen der ausstehenden Abgaben nach Art der Massnahme (Ein-, Auf- und Umzonung) sowie nach regionaler Verteilung und Zonenarten, d. den Gesamtertrag des kantonalen Mehrwertausgleichsfonds und dessen Endbestand, e. die Gesamterträge der kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und deren Endbestand, f. die Summe der Beiträge des kantonalen Mehrwertausgleichsfonds nach Verwendungszwecken und räumlicher Verteilung, g. die Summe der Beiträge der kommunalen Mehrwertausgleichsfonds nach Verwendungszwecken und räumlicher Verteilung. 2 Die Gemeinde übermittelt der Baudirektion die erforderlichen
Daten.
10
Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) 700.91 7. Abschnitt: Übergangsbestimmung
ab 1. Januar 2022 eingereicht werden.
1 OS 75, 634; Begründung siehe ABl 2020-10-23. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021. 3 LS 700.1.
4 LS 700.9.
5 SR 221.213.111.
6 SR 700.
7 SR 700.1.
1. 1. 21 - 111 11