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701.11

Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanungen

Präambel

Verordnung über die Richtplanungen 701.11

1.1.16 - 91

Verordnung

über die einheitliche Darstellung der Richtplanungen

(vom 8. Dezember 1976)1

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Geltungs-

bereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt die einheitliche Darstellung der kantonalen, regionalen und kommunalen Richtplanungen in den Ge- samtplänen.

Die Beachtung ihrer Bestimmungen und der im Anhang wieder- gegebenen Symbole, Signaturen und Farben ist Genehmigungsvoraus-

Art. 5

setzung im Sinne von des Planungs- und Baugesetzes3.

  1. Pflicht zur Mitarbeit

Art. 2

Die der Planungspflicht gemäss § 8 des Planungs- und Bau- gesetzes3 unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und selbstständi- gen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts sind verpflichtet, den Richtplanerstellern rechtzeitig die notwendigen Angaben, allen- falls in Form von Planunterlagen, abzugeben.

Anstände mit Planungs- oder Werkträgern, die dem kantonalen Recht nicht unterworfen sind, sind der Baudirektion zwecks Vermitt- lung oder Befreiung von der Angabepflicht zu melden.

Art. 3 C. Grundsätze

Die Gesamtpläne aller Stufen stellen durch Teilrichtpläne

Art. 21ff

gemäss den § des Planungs- und Baugesetzes3 und durch einen

Art. 19

Bericht nach Richtplanunge 2 Soweit die samtpläne mit plänen darges II. Inhalt de des Planungs- und Baugesetzes3 die getroffenen n dar. Übersichtlichkeit es erlaubt, können kommunale Ge- einem einzigen Plan oder zusammengefassten Teilricht- tellt werden. r Gesamtpläne

Art. 4

Die Gesamtpläne haben für das erfasste Gebiet die auf eine langfristige Entwicklung abgestimmten Planungsmassnahmen in gros- sen Zügen wiederzugeben.

Die Liste der Symbole und Signaturen im Anhang ist für den not- wendigen Grad der Ausführlichkeit und Genauigkeit nicht bestim- mend.

. Aus- führlichkeit

Art. 5

In den Gesamtplänen der einzelnen Planungsstufen ist nur soviel darzustellen und auszuführen, als es die Zuständigkeitsordnung

Art. 9

gemäss den § und 28 ff. des Planungs- und Baugesetzes3 erlaubt.

  1. Form der Gesamtpläne

. Allgemein

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Art. 6

. Genauigkeit Die Gesamtpläne haben einen Genauigkeitsgrad aufzuwei- sen, der

  1. ohne Verletzung der Planungspflicht für die untergeordneten Pla- nungsträger und die Nutzungsplanungen möglichst grosse Ent- scheidungsfreiheit gewährt,
  2. innerhalb der einzelnen Planungsstufen und zwischen ihnen die Koordination sicherstellt oder ermöglicht.

Art. 7

D. Die Pläne a. die kanton b. die region c. die kommun Teilrichtpläne sind in folgenden Massstäben darzustellen: alen Richtpläne im Massstab 1: 25000, alen Richtpläne im Massstab 1:10000, alen Richtpläne im Massstab 1:10000 oder 1: 5000. II. Die Teilrichtpläne

Art. 8

Der Siedlungs- und Landschaftsplan wird in einem einzigen Plandargestellt;eineAufteilungistnurmitEinwilligungderBaudirek- tion zulässig.

  1. Der Verkehrsplan

Art. 9

Im Verkehrsplan sind die Grenzen der generellen Auftei- lung der erfassten Fläche in Baugebiet, Landwirtschaftsgebiet, Forst- gebiet, Erholungsgebiet und Schutzgebiet darzustellen.

Als Strassen mit autobahnähnlichem Ausbau sind solche zu be- zeichnen, von denen im Zeitpunkt der Planfestsetzung mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie im Sinne der Bestimmungen über Nationalstrassen I. Klasse ausgestaltet und benützt werden sollen.

  1. Der Ver- sorgungsplan

Art. 10

Der Versorgungsplan kann, soweit die Übersichtlichkeit es erfordert, mit folgenden Einzelplänen dargestellt werden:

  1. Plan der Wasserversorgung,
  2. Plan der Energieversorgung, nötigenfalls aufgeteilt in die Teil- bereicheelektrischeEnergie,WärmeversorgungundGasversorgung,
  3. Plan der Fernmelde- und Nachrichtenübermittlungsdienste, nötigen- falls aufgeteilt in die Teilbereiche Fernmeldeanlagen der PTT und solche von Konzessionären,
  4. Plan der Abwasser- und Abfallbeseitigung.
  5. Der Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen

Art. 11

Die im Anhang enthaltene Aufzählung von Symbolen und Signaturen für den Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen ist nicht abschliessend; im Einvernehmen mit der Baudirektion können bei Be- darf weitere Symbole und Signaturen verwendet werden.

  1. Massstab

. Die Pläne im einzelnen

  1. Der Sied- lungs und Landschaftsplan

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. Informative Ergänzungen

Art. 12

In den einzelnen Teilrichtplänen können, soweit dadurch die Verständlichkeit gefördert wird und die Übersichtlichkeit es erlaubt, Angaben aus anderen Teilrichtplänen dargestellt werden; bei Abwei- chungen und im Zweifelsfalle sind die Festlegungen im speziellen Teil- richtplan massgeblich.

. Weitere Symbole

Art. 13

Reichen aufgrund örtlicher Besonderheiten die zur Ver- fügung gestellten Symbole und Signaturen für eine zweckmässige Dar- stellung der Richtplanung nicht aus, können mit Zustimmung der Bau- direktion zusätzliche Zeichen und Anschriften verwendet werden. III. Die Übersichtspläne

Art. 14

Übersichtspläne imSinne von § 20 Abs.2 desPlanungs-und Baugesetzes3 sind unter Hinweis auf ihre beschränkte Verbindlichkeit deutlich als solche zu bezeichnen.

Art. 15 E. Die Berichte und in allgemein 2 Sie haben in g a. die Grundlage b. die angestreb c. die wesentlic menhänge, die au ihre Lösung sowi änderungen der G d. die voraussic der Richtplanung struktur, Wirtsc e. die technisch fähigkeit sowie Richtplanung von f. die Zeiträume verbunden mit Sc 3 Die von überge gen sind, nach d Listen festzuhal

Die Berichte zu den Gesamtplänen sind in knapper Form verständlicher Sprache abzufassen. rossen Zügen Auskunft zu erteilen über: n der Planung und ihre Bewertung, ten Ziele und Zwecke der Planung, hen planerischen Festlegungen, deren grosse Zusam- fgetretenen hauptsächlichen Zielkonflikte und e die Anpassungsmöglichkeiten an denkbareVer- rundlagen, htlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen , namentlich diejenigen auf die Bevölkerungs- haftsstruktur und Wohnqualität, e Verwirklichung der Infrastrukturplanung (Leistungs- Bauweise und Art der Benützung, soweit für die Bedeutung), der allenfalls etappierten Planungsverwirklichung, hätzungen der Folge- oder Investitionskosten. ordneten Planungsträgern getroffenen Festlegun- en einzelnen Teilrichtplänen gegliedert, in besonderen ten.

Art. 16

F. Inkrafttreten im Amtsblatt2 in 1 OS 46, 477 und 2 ABl 1977, 469 v Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung Kraft. GS V, 139. om 1.April 1977.

LS 700.1.

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