. Quartierplangebiet ( PBG)
- Erfassbares Gebiet
701.13
Quartierplanverordnung 701.13
1.1.18 - 99
Verordnung
über den Quartierplan
(Quartierplanverordnung)
(vom 18. Januar 1978)1
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Materielle Grundsätze und Begriffe
. Quartierplangebiet ( PBG)
Land ausserhalb der Bauzonen kann nach § 124 Abs. 1 PBG4 insbesondere in einen Quartierplan mit einbezogen werden:
im Sinne von c. in der Geb ausserhalb de mit der zonen PBG erst ermöglicht wird, ietssanierung, soweit der sanierungsbedürftige Ortsteil r Bauzonen liegt und die vorgesehene Erneuerung rechtlichen Nutzungsordnung vereinbar ist.
Wird das Quartierplangebiet durch bestehende, nicht aus- rassen oder Fusswege begrenzt, gilt der quartierplan- - oder Wegrand als Begrenzung. en Strassen mit rechtskräftigen oder projektierten f die Strassenachse abzustellen; fehlt ein konkretes die Baulinienachse. artierstrassen dürfen dasQuartierplangebiet nur , als ihnen für das gegenüberliegende Gebiet keine schliessungsfunktion zukommt.
Begrenzen öffentliche Gewässer das Quartierplangebiet, ist massgeblich:
.13 Quartierplanverordnung
Sinne von linienachs 2 Baulinie Abs. 1 als Vorfluter dienenden Gewässern die Bau- e. n für Fluss- oder Bachkorrektionen sind in sinngemässer
Anwendung von PBG festzusetzen.
III. Wald kantonalen Begrenzung Waldabstan Wird der Quartierplan durch Wald begrenzt, gilt die vom Forstdienst6 festgesetzte forstrechtliche Waldgrenze als , sofern nicht die Tiefe des im Zonenplan festgesetzten ds eine abweichende Regelung rechtfertigt. IV. Übrige Begrenzungen
Weitere als Quartierplangrenze in Frage kommende Hinder-
nisse im Sinne von Baulinien und Grund Abs. 2 PBG, wie Bahnlinien, Zonengrenzen, stücksgrenzen, sind auf ihre Beständigkeit hin zu überprüfen.
. Baudenkmäler ( PBG)
Baudenkmäler nach § 127 PBG sind Bauten und Anlagen, h dauernde oder provisorische Schutzmassnahmen geschützt sind.
Wird durch den Quartierplan die Beeinträchtigung eines inven- tarisierten Schutzobjektes in Aussicht genommen, melden im privaten Quartierplan die Grundeigentümer und im öffentlichen Quartierplan die Quartierplankommission die vorgesehene Massnahme dem Ge-
meindevorstand8; hernach gilt PBG.
. Gestaltungsplan und Sonderbauvorschriften ( PBG) Inhalt und Auswirkungen
Gestaltungspläne, die Grundlage für die Neuzuteilung sind, müssen inhaltlich so genau sein, dass sie eine den gesetzlichen Bestim- mungen entsprechende Umlegung gewährleisten.
WerdenmitdemQuartierplanSonderbauvorschriftenerlassenund wird deren Realisierung nicht gleichzeitig rechtlich gesichert, müssen die Neuzuteilungen sowohl bei einer Überbauung nach der allgemei- nen Bau- und Zonenordnung als auch bei einer solchen nach den Son- derbauvorschriften den gesetzlichen Vorschriften entsprechen; in den übrigen Fällen gilt Absatz 1.
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. Abzüge ( Für öffentl Verkehrsweg PBG) iche e und Versorgungs- anlagen
Kleinere öffentliche Versorgungsanlagen im Sinne von § 138 Abs. 2 lit. b PBG, die auch dem Quartier dienen, sind namentlich als Vorfluter dienende Bäche und Dolen, Regenbecken, Abwasserpump- werke, Trafostationen und Gasdruckreduzierstationen.
Der Landbedarf für umgrenzende öffentliche Verkehrswege und kleinere als Vorfluter dienende Gewässer wird je nach der getroffenen Quartierplanbegrenzung bis zur Achse der projektierten Anlage oder der Baulinie abgezogen. Für Erschliessungs- anlagen
Bei der Umlegung nach Flächen sind bereits im Altbestand ganz oder zum Teil erschlossene Grundstücke nach dem Verhältnis ihres Erschliessungsgrades zwischen Alt- und Neubestand vom pro- zentualen Abzug zu entlasten.
. Zuteilung (§ PBG) Bei Umlegung nach Werten
Bei Umlegungen nach Werten im Sinne von § 142 PBG sind neben der verhältnismässigen wirtschaftlichen Wertgleichheit soweit möglich insbesondere die nachstehenden Gesichtspunkte zu beachten:
. Bau der quartierplanlichen Anlagen (§ PBG) Baupflicht des Gemeinwesens
Die Pflicht zum Bau öffentlicher Verkehrswege und Ver-
sorgungsanlagen im Sinne von rechtliche Erschliessung des tierplangebiets notwendig sin Abs.2 lit. b PBG, die für die bau- im baulichen Vollzug befindlichen Quar- d, obliegt dem Gemeinwesen und richtet
sich nach PBG.
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PBGvorzeitigenBausolcher 2 Die Kostenfür denimSinnevon Anlagen sind von den Gesuchst wesen kann über die Pflicht z Erstellung solcher Anlagen vo nahme durch die Gesuchsteller 3 Für Strassen und Vorfluter, grenzt, ist das erforderliche genfalls zwangsweise zu erwer ellern vorzuschiessen; das Gemein- ur Bevorschussung hinaus die vorzeitige n einer vollumfänglichen Kostenüber- abhängig machen. deren Achse den Quartierplan be- Land ausserhalb des Beizugsgebiets nöti- ben. Überbaute Grundstücke
Überbaut im Sinne der §§ 168 Abs. 3 und 170 PBG sind Grundstücke, die Bauten und Anlagen enthalten, welche eine Er-
schliessung im Sinne der § und 237 PBG voraussetzen. Klein- grundbesitz
Kleingrundbesitz im Sinne von § 174 PBG liegt vor, wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass aufgrund des geringen Aus- masses seines Grundeigentums im gesamten Bauzonengebiet die vor- aussichtlichen quartierplanlichen Baukosten weder durch Teilverkäufe nochdurch AufnahmevonGrundpfanddarlehenwirtschaftlichverant- wortbarfinanziertwerdenkönnen. VorbehaltenbleibtdieBeurteilung derHärtedesEinzelfallsaufgrunddersonstigenpersönlichenVerhält- nisse des Gesuchstellers.
Baukosten Anlagen an Submission Baukosten sind alle mit dem Bau der quartierplanlichen fallenden Kosten, wie diejenigen für die Projektierung, , Bauaufsicht und das Abrechnungswesen.
. Verfahrenskosten ( PBG) Verfahrens- kosten
Verfahrenskosten sind alle mit der Aufstellung und dem Vollzug des Quartierplans anfallenden Kosten, wie diejenigen für die administrative Begleitung, die Bearbeitung der Pläne mit Einschluss von Architektur- und Ingenieurarbeiten, die Festlegung des Geldaus- gleichs und des Verlegers der Erstellungskosten, die Vermessung und Vermarkung, den grundbuchlichen Vollzug sowie im Falle von Gebiets- sanierungenzusätzlichdiejenigenfürdenSozialberichtunddiespätere Beurteilung einer Gesamterneuerung, den Schutz der Quartierversor- gung und den Schutz der Mieter.
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. Besondere Begriffe und Institute der Gebietssanierung
(§ Ge Te PBG) samt- und ilerneuerung
Teilerneuerungen im Sinne von § 191 Abs. 2 PBG sind Ge- bietssanierungen,diesich inhaltlich auf eine Beseitigungoder bauliche Sanierung missständlicher Bauten und Anlagen sowie auf die Erstel- lunggemeinschaftlicherAusstattungenundAusrüstungenbeschränken; alle anderen Gebietssanierungen sind Gesamterneuerungen im Sinne
von Abs. 1 PBG.
Sozialbericht Im Sozialbericht nach § 193 PBG sind namentlich darzustel- len:
alles in sinngemässer Berücksichtigung von Abs. 2 lit. a, c, d, e, g und i PBG,
Versorgungsbetriebe im Sinne von § 194 PBG sind Betriebe, die den Bewohnern des Sanierungsgebiets und seiner näheren Um- gebung GüterundDienstleistungen für dentäglichen Bedarf anbieten, wie Lebensmittelläden, Apotheken, Blumenläden, Arztpraxen, Coif- feure und Wirtschaften. II. Verfahrensrechtliche Bestimmungen
Gesuche um Verfahrenseinleitung oder um Zustimmung
zu derselben im Sinne der § , 147 und 190 PBG haben zu enthalten:
a. dieBezeichnung derQuartierplanart(§ , 137ff.,178und186 PBG),
Verfahrens (§ c. als Unterl Gebiet und se eigentümer, d , 178 und 187 PBG), age eine Kopie des Grundbuchplans über das fragliche ine nähere Umgebung, der die Namen der Grund- ie geltenden Baulinien und namentlich bei Teilquar-
tierplänen im Sinne von lung erforderliche Angab Abs. 2 PBG weitere für die Beurtei- en aufweist.
.13 Quartierplanverordnung
Gesuch und Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzu- reichen.
Wird das Verfahren von Amtes wegen eingeleitet, sind die glei- chen Unterlagen zu den Akten zu nehmen. II. Abwei- chungen
Gesuche um Zustimmung zur Einleitung privater Quartier-
planverfahren im Sinne von amtliches Verzeichnis der G ist von den Eigentümern ode PBG haben überdies ein grundbuch- rundeigentümer zu enthalten; das Gesuch r ihren bevollmächtigten Vertretern zu unterzeichnen.
. Besondere Quartierplan- arten
Gesuchen um Durchführung einer Grenzbereinigung im
Sinne von die beteil diese beiz b. Gebiets PBG ist lediglich eine Kopie des Grundbuchplans, der igten Grundstücke umfasst, und ein Grundbuchauszug über ulegen. - sanierung
GesucheumEinleitungeinerGebietssanierunghabenüber- dies zu enthalten:
Sinne der § b. eine Beg und 187 PBG sanierungsbedürftig ist, ründung für die in Aussicht genommene Gebietsabgren-
zung im Sinne von c. ein grundbucham der Grundstücksflä d. den Nachweis de PBG, tliches Grundeigentümerverzeichnis mit Angabe chen im Beizugsgebiet, s erforderlichen Quorums.
Die Eigentümer, die das notwendige Quorum im Sinne von PBG bilden, haben das Gesuch zu unterzeichnen. III. Einleitungs- beschluss
Im Beschluss über die Verfahrenseinleitung ist insbesondere über die Zulässigkeit des nachgesuchten Verfahrens und die Zweck- mässigkeit der Gebietsabgrenzung zu entscheiden; ferner ist auf allen- falls notwendige Neuanlagen oder Ausbauten öffentlicher Verkehrs- wege, Versorgungsanlagen und Vorfluter sowie auf Baudenkmäler hinzuweisen. IV. Grund- buchauszüge
Ist das Verfahren rechtskräftig eingeleitet, sind die Akten durch vollständige Grundbuchauszüge zu ergänzen.
NachderrechtskräftigenVerfahrenseinleitungundvorder ersten Grundeigentümerversammlung entscheidet in der Regel der Gemeindevorstand8, ob
. Privater Quartierplan
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In einem späteren Zeitpunkt können solche Entscheide nur noch bei besonderen Verhältnissen, die den Aufschub rechtfertigen, getrof- fen werden.
Sofernessichalszweckmässigerweist,kannvordiesenZwischen- entscheiden eine orientierende Vorversammlung durchgeführt wer-
den, zu der alle Beteiligten im Sinne von Abs. 1 PBG einzuladen
sind; 4 Dera II. Ge sanier Abs. 3 PBG findet sinngemäss Anwendung. rtige Entscheide sind den Beteiligten schriftlich mitzuteilen. biets- ung
Bei Gebietssanierungen ist überdies zu entscheiden, ob eine Teil- oder eine Gesamterneuerung erforderlich ist.
Dieser Entscheid und im Falle einer Teilerneuerung die Zwischen-
entscheide nach geschriebenen Fr 3 Vor dem Entsch sammlung durchzu Abs. 1 erfolgen zwingend während der dort vor- ist. eid ist mindestens eine orientierende Vorver- führen.
Der erste Entwurf im Sinne von § 151 PBG hat je nach den konkreten Zielen des Verfahrens über die folgenden Bereiche in grundsätzlicher Hinsicht Auskunft zu geben:
d. öffentliche Verkehrs- und Versorgungsanlagen im Sinne von Abs. 2 lit. b PBG,
. Allgemein
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. Gebiets- sanierung
Bei Gebietssanierungen sind zusätzlich zu den Unterlagen
gemäss a. Anga vorzulegen: ben über die in Aussicht zu nehmenden Anstrengungen zum
Schutze der Eigentümer, Mieter und Pächter im Sinne von PBG,
im Sinne von c. Vorstellun PBG, genüberdenVollzugdesRechtsübergangsimSinnevon
PBG und die Durchführung des Baus im Sinne von § 201 PBG.
Bei Gesamterneuerungen sind überdies erforderlich:
Bauzeit Ersatzräume im Sinne von schläge darüber, wie und wie weit PBG begehren, und Vor- diese Begehren erfüllt werden können. II. Über- arbeiteter Entwurf
Der überarbeitete Entwurf im Sinne von § 154 PBG hat die gleichen Angaben wie der erste Entwurf zu enthalten, diese aber soweit zu konkretisieren und zu vervollständigen, dass Begehren im
Sinne von gestellt w 2 Die in A Abs. 1 PBG und bei Gebietssanierungen von § 30 erden können. ussicht genommene Ersatzbeschaffung für Versorgungs-
betriebe bei Gebietssanierungen im Sinne von sprechenden Betriebsinhabern ebenfalls schrif PBG ist den ent- tlich mitzuteilen. III. Stellung von Begehren
Begehren im Sinne von § 155 Abs. 1 PBG sind schriftlich einzureichen.
BeiGebietssanierungen sindinnertgleicherFristundmitgleicher
Rechtswirkung wie in PBG Begehren zu stellen:
a. auf Erhaltung bestehender Gebäude (§ b. zum Grundkonzept der vorgesehenen Ne und 196 PBG), uüberbauung und Umge- bungsgestaltung (Gestaltungsplan),
( d b 3 PBG), . um eine andere Neuzuteilung in wertmässiger, örtlicher, bewer- ungsmässiger und rechtlicher Hinsicht. Inhaber von Versorgungsbetrieben, die nicht innert der Frist von
PBG auf die verlangte Beschaffung von Ersatzräumen schriftlich
verzichten, werden unter den Voraussetzungen von Abs. 2 PBG ersatzpflichtig.
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.1.18 - 99 IV. Bereinigter Entwurf
Der bereinigte Quartierplan umfasst je nach den konkre- ten Zielen des Verfahrens folgende Bestandteile:
Der Vermessungsplan ist unter Beizug des zuständigen Nach- führungsgeometers auszuarbeiten und muss den Anforderungen einer definitiven Mutation entsprechen. Für die Bereinigung der Rechtsver- hältnisse ist in der Regel das zuständige Grundbuchamt beizuziehen.
Sofern es sich als zweckmässig erweist, können verschiedene Pläne und Aufstellungen zusammengefasst werden.
Allfällige Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne sind bei- zulegen.
Dem Quartierplan ist eine Schätzung der Kosten für den Bau der quartierplanlichen Anlagen beizulegen.
. Gebiets- sanierung
Die bereinigte Gebietssanierung umfasst je nach ihrer Ziel- setzung überdies:
. Allgemein
.13 Quartierplanverordnung
Der vollständig ausgefertigte Sozialbericht ist der Gebietssanie- rung beizulegen.
Für die Durchführung des Quartierplans notwendige Son-
derbauvorschriften und Gestaltungspläne ( Abs. 1), deren Erlass in
die gleiche Zuständigkeit wie die Bau- und Zonenordnung fällt (§ und 86 Abs. 2 Satz 1 PBG), sind nach Fertigstellung des bereinig ten Entwurfs und vor Festsetzung des Quartierplans dem nach der Ge- meindeordnung zuständigen Organ zum Entscheid vorzulegen; bei Zuständigkeit des Gemeindevorstands8 erfolgt die Zustimmung zu entsprechenden privaten Gestaltungsplänen zusammen mit der Quar- tierplanfestsetzung.
Bei abweichender Zuständigkeit wird unmittelbar anschliessend an den Beschluss über die Sonderbauvorschriften oder den Gestal- tungsplan – allenfalls nach Durchführung der erforderlichen Anpas- sung im hiefür vorgeschriebenen Verfahren – der Quartierplan fest- gesetzt.
Quartierplan sowie Sonderbauvorschriften oder Gestaltungsplan werden gleichzeitig öffentlich bekanntgemacht und aufgelegt.
Für den Rechtsschutz gelten hinsichtlich Zuständigkeit und Ver- fahren die Bestimmungen über die Anfechtung von Quartierplänen.
E.Genehmigung bauvorschrifte facher Ausfert Der rechtskräftig festgesetzte Quartierplan samt Sonder- n oder Gestaltungsplan ist dem Regierungsrat in drei- igung zur Genehmigung einzureichen.
F. Vollzug bietssanier dem Gemeind Vollzug und Der Eintritt neuer Rechtsverhältnisse aufgrund einer Ge- ung ist nötigenfalls von den interessierten Grundeigentümern evorstand8 zwecks Anmeldung für den grundbuchlichen Durchführung des Geldausgleichs schriftlich zu melden.
Werden die quartierplanlichen Anlagen im privaten Ver-
fahren nach Gemeindevors gung zu unte 2 Abweichung men mit dem PBG erstellt, sind die Projekte vor Baubeginn dem tand8 oder den zuständigen Werkträgern zur Genehmi- rbreiten. en vom genehmigten Projekt sind nur im Einverneh- Gemeindevorstand8 oder dem zuständigen Werkträger gestattet.
Der Genehmigungsinstanz ist es jederzeit gestattet, genehmi- gungspflichtige Bauarbeiten zu überprüfen und, falls es die Umstände erfordern, die Inangriffnahme einzelner Bauabschnitte von einer be- sonderen Kontrolle abhängig zu machen.
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II. Baugesuche Gemeinde haben Gesuche um den Bau quartierplanlicher Anlagen durch die zu enthalten:
a. Ausführungen, ob ein Gesuch im Sinne von oder § 168 PBG gestellt wird,
Die Quartierplankommission im Sinne von § 130 PBG wird vom Gemeindevorstand8 auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Die Kommission besteht aus mindestens drei und höchstens fünf ordentlichen Mitgliedern; nach Möglichkeit sollen ihr auch Sachver- ständige angehören.
Für das Wahlverfahren und die Wählbarkeit gilt das Gesetz über
die politischen Rechte vom 1. September 20032, für den Ausstand des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19593.7
Die Beschlüsse der Quartierplankommission sind zu protokollie- ren. Grund- eigentümer- versammlungen
An der Grundeigentümerversammlung nehmen die Betei- ligten persönlich oder mittels eines schriftlich bevollmächtigten Ver- treters teil.
Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, in das die Ausführungen der Quartierplankommission und die Anregungen sowie BegehrenderGrundeigentümersamtBegründungaufgenommenwer- den, soweit sie zur Sache gehören und für die weitere Planbearbeitung wesentlich sind.
DasProtokollwirdinnertsechsTagenandieTeilnahmeberechtig- ten versandt.
Teilnehmer, die nicht innert zehn Tagen seit Zustellung des Proto- kolls beim Gemeindevorstand8 oder Bauamt schriftlich Berichtigungen begehren, haben die Richtigkeit des Protokolls anerkannt.
.13 Quartierplanverordnung IV. Mitwirkung mehrerer Gemeinden
Einleitung in zwei ode tümers oder betroffenen Erfordert die sinnvolle Begrenzung des Beizugsgebiets Land r mehreren Gemeinden, ist auf Gesuch eines Grundeigen- bei Einleitung von Amtes wegen einer Gemeinde in allen Gemeinden das Verfahren einzuleiten. Plan- ausarbeitung
Die Planausarbeitung erfolgt in gemeinsamen Grundeigen- tümerversammlungen und in der Regel unterder Leitung einergemein- samenQuartierplankommission,inderdieGemeindenmöglichstgleich- mässig vertreten sind; gemischte Quartierplankommissionen dürfen nötigenfalls mehr als fünf Mitglieder umfassen. Beschluss- fassung und Kundmachung
Beschlüsse, welche die Quartierplanbeteiligten betreffen, fassen die Gemeindevorstände8 der gelegenen Sache getrennt.
Beschlüsse, die einen Fristenlauf auslösen, sind jedoch zeitlich möglichst koordiniert zu fassen und durchzuführen.
Beschlüsse, die inhaltlich zusammenhängen, sind überdies ein- heitlich kundzumachen. Interne Regelungen
Spätestens mit der Planfestsetzung regeln die Gemeinden untereinander die Zuständigkeiten für die Vorbereitung und Anmel- dung des grundbuchlichen Vollzugs, den Zahlungsverkehr beim Geld- ausgleich und beim Bau der quartierplanlichen Anlagen, die Bauauf- sicht,dasAbrechnungswesenunddieErhebungderVerfahrenskosten. Auslösung der Baupflicht
Das Quartierplangebiet liegt im Sinne von § 167 PBG im zeitlichen Bereich des Erschliessungsplans, wenn nach den massgeb- lichen Erschliessungsplänen für alle öffentlichen Anlagen eine Bau- pflicht besteht.
Für die Gesuchstellung findet sinngemäss Anwendung.
Aufsicht fahren ni eines Gru sichtsbeh Quartierp V. Überga Unterstel altrechtl Quartierp unter neu Können sich die Gemeinden hinsichtlich Inhalt oder Ver- cht einigen, entscheidet auf Gesuch einer Gemeinde oder ndeigentümers erstinstanzlich die Baudirektion als Auf- örde; vorbehalten bleiben die ordentlichen Rechtsmittel im lanverfahren. ngsrecht lung icher läne es Recht
Begehren um Unterstellung bereits unter altem Recht ein- geleiteter Quartierplanverfahren sind schriftlich beim Gemeindevor- stand8 einzureichen; gleiches gilt für die Meldung des Verfahrensstands
privater Quartierplanverfahren im Sinne von Abs. 2 PBG.
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Bereits festgesetzte oder genehmigte altrechtliche Quartierpläne könnendurchTeilrevisiondemneuenRechtunterstelltwerden,soweit dadurch nicht in hängige Schätzungsverfahren eingegriffen wird. Der- artigeTeilrevisionenhabensichaufdiegesetzlichnotwendigenAnpas- sungen und Ergänzungen zu beschränken. Auslösung der Baupflicht bei fehlendem oder in Revision befindlichem Erschliessungs- plan
Solange der Erschliessungsplan während der Einführungs- zeit des neuen Rechts fehlt, beziehungsweise der Regierungsrat von der Pflicht zur Festsetzung eines Erschliessungsplans nicht entbunden
hat, liegt das Quartierplangebiet im Sinne von PBG ausserhalb des Erschliessungsplans.
Absatz 1 findet sinngemäss Anwendung, wenn sich der Erschlies- sungsplan mit Bezug auf das Quartierplangebiet in Revision befindet oder beim Regierungsrat ein Gesuch um Erstreckung der Fristen
gemäss VI. Ink Abs. 2 PBG hängig ist. raftsetzung
Inkraftsetzung blatt auf den v 1 OS 46, 788 un Diese Verordnungtrittnach der Veröffentlichung im Amts- om Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft5. d GS V, 147.
LS 161.
LS 175.2.
LS 700.1.
In Kraft seit 1. Juli 1978 (OS 46, 833).
Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 630). In Kraft seit 1. August 1998.
Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 806; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.
Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.