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701.13

Verordnung über den Quartierplan

Quartierplanverordnung

Präambel

Quartierplanverordnung 701.13

1.1.18 - 99

Verordnung

über den Quartierplan

(Quartierplanverordnung)

(vom 18. Januar 1978)1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Materielle Grundsätze und Begriffe

Art. 124f

. Quartierplangebiet ( PBG)

  1. Erfassbares Gebiet

Art. 1

Land ausserhalb der Bauzonen kann nach § 124 Abs. 1 PBG4 insbesondere in einen Quartierplan mit einbezogen werden:

  1. im ordentlichen Quartierplan, soweit es der planungsgerechten Er- schliessung des erfassten Gebietes, der sinnvollen Abgrenzung ein- zelner Grundstücke, der Sicherung zonengemässer Umschwünge sowie der Einrichtung gemeinschaftlicher Ausstattungen und Aus- rüstungen oder der Erschliessung von Bauten und Anlagen dient, die ausserhalb der Bauzonen zulässig sind,
  2. in der Grenzbereinigung, soweit dadurch die Ausscheidung einer überbaubaren Parzelle in der Bauzone ohne einseitige Zuweisung

Art. 179

im Sinne von c. in der Geb ausserhalb de mit der zonen PBG erst ermöglicht wird, ietssanierung, soweit der sanierungsbedürftige Ortsteil r Bauzonen liegt und die vorgesehene Erneuerung rechtlichen Nutzungsordnung vereinbar ist.

Art. 2 B.Beizugsgebiet baubedürftige St seitige Strassen 2 Bei vorgesehen Baulinien ist au Bauprojekt, gilt 3 Vorgesehene Qu soweit begrenzen baurechtliche Er

Wird das Quartierplangebiet durch bestehende, nicht aus- rassen oder Fusswege begrenzt, gilt der quartierplan- - oder Wegrand als Begrenzung. en Strassen mit rechtskräftigen oder projektierten f die Strassenachse abzustellen; fehlt ein konkretes die Baulinienachse. artierstrassen dürfen dasQuartierplangebiet nur , als ihnen für das gegenüberliegende Gebiet keine schliessungsfunktion zukommt.

Art. 3 II. Gewässer

Begrenzen öffentliche Gewässer das Quartierplangebiet, ist massgeblich:

  1. bei Gewässern mit eigener Parzelle die Grundstückgrenze,
  2. bei Servitutsgewässern der Bachrand,
  3. Strassen und Wege

.13 Quartierplanverordnung

  1. bei geplanten Gewässerführungen die festgesetzte oder projek- tierte Baulinie für Fluss- und Bachkorrektionen; bei kleineren, im

Art. 8

Sinne von linienachs 2 Baulinie Abs. 1 als Vorfluter dienenden Gewässern die Bau- e. n für Fluss- oder Bachkorrektionen sind in sinngemässer

Art. 125

Anwendung von PBG festzusetzen.

Art. 4

III. Wald kantonalen Begrenzung Waldabstan Wird der Quartierplan durch Wald begrenzt, gilt die vom Forstdienst6 festgesetzte forstrechtliche Waldgrenze als , sofern nicht die Tiefe des im Zonenplan festgesetzten ds eine abweichende Regelung rechtfertigt. IV. Übrige Begrenzungen

Art. 5

Weitere als Quartierplangrenze in Frage kommende Hinder-

Art. 124

nisse im Sinne von Baulinien und Grund Abs. 2 PBG, wie Bahnlinien, Zonengrenzen, stücksgrenzen, sind auf ihre Beständigkeit hin zu überprüfen.

Art. 127

. Baudenkmäler ( PBG)

Art. 6 Begriff die durc

Baudenkmäler nach § 127 PBG sind Bauten und Anlagen, h dauernde oder provisorische Schutzmassnahmen geschützt sind.

Wird durch den Quartierplan die Beeinträchtigung eines inven- tarisierten Schutzobjektes in Aussicht genommen, melden im privaten Quartierplan die Grundeigentümer und im öffentlichen Quartierplan die Quartierplankommission die vorgesehene Massnahme dem Ge-

Art. 213

meindevorstand8; hernach gilt PBG.

Art. 129

. Gestaltungsplan und Sonderbauvorschriften ( PBG) Inhalt und Auswirkungen

Art. 7

Gestaltungspläne, die Grundlage für die Neuzuteilung sind, müssen inhaltlich so genau sein, dass sie eine den gesetzlichen Bestim- mungen entsprechende Umlegung gewährleisten.

WerdenmitdemQuartierplanSonderbauvorschriftenerlassenund wird deren Realisierung nicht gleichzeitig rechtlich gesichert, müssen die Neuzuteilungen sowohl bei einer Überbauung nach der allgemei- nen Bau- und Zonenordnung als auch bei einer solchen nach den Son- derbauvorschriften den gesetzlichen Vorschriften entsprechen; in den übrigen Fällen gilt Absatz 1.

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Art. 138

. Abzüge ( Für öffentl Verkehrsweg PBG) iche e und Versorgungs- anlagen

Art. 8

Kleinere öffentliche Versorgungsanlagen im Sinne von § 138 Abs. 2 lit. b PBG, die auch dem Quartier dienen, sind namentlich als Vorfluter dienende Bäche und Dolen, Regenbecken, Abwasserpump- werke, Trafostationen und Gasdruckreduzierstationen.

Der Landbedarf für umgrenzende öffentliche Verkehrswege und kleinere als Vorfluter dienende Gewässer wird je nach der getroffenen Quartierplanbegrenzung bis zur Achse der projektierten Anlage oder der Baulinie abgezogen. Für Erschliessungs- anlagen

Art. 9

Bei der Umlegung nach Flächen sind bereits im Altbestand ganz oder zum Teil erschlossene Grundstücke nach dem Verhältnis ihres Erschliessungsgrades zwischen Alt- und Neubestand vom pro- zentualen Abzug zu entlasten.

Art. 139ff

. Zuteilung (§ PBG) Bei Umlegung nach Werten

Art. 10

Bei Umlegungen nach Werten im Sinne von § 142 PBG sind neben der verhältnismässigen wirtschaftlichen Wertgleichheit soweit möglich insbesondere die nachstehenden Gesichtspunkte zu beachten:

  1. Lagequalität nach Massgabe der Topographie, Erschliessung, Aus- stattung und Ausrüstung,
  2. zulässige Nutzweise, namentlich bei zonenkonformer persönlich- keitsbezogener Nutzung des Altbestands,
  3. Rechtsstellung des Eigentümers im Altbestand bei Gebietssanie- rungen, soweit dadurch eine zweckgerechte Erneuerung nicht un- günstig beeinflusst wird.

Art. 166ff

. Bau der quartierplanlichen Anlagen (§ PBG) Baupflicht des Gemeinwesens

Art. 11

Die Pflicht zum Bau öffentlicher Verkehrswege und Ver-

Art. 138

sorgungsanlagen im Sinne von rechtliche Erschliessung des tierplangebiets notwendig sin Abs.2 lit. b PBG, die für die bau- im baulichen Vollzug befindlichen Quar- d, obliegt dem Gemeinwesen und richtet

Art. 93

sich nach PBG.

.13 Quartierplanverordnung

Art. 93

PBGvorzeitigenBausolcher 2 Die Kostenfür denimSinnevon Anlagen sind von den Gesuchst wesen kann über die Pflicht z Erstellung solcher Anlagen vo nahme durch die Gesuchsteller 3 Für Strassen und Vorfluter, grenzt, ist das erforderliche genfalls zwangsweise zu erwer ellern vorzuschiessen; das Gemein- ur Bevorschussung hinaus die vorzeitige n einer vollumfänglichen Kostenüber- abhängig machen. deren Achse den Quartierplan be- Land ausserhalb des Beizugsgebiets nöti- ben. Überbaute Grundstücke

Art. 12

Überbaut im Sinne der §§ 168 Abs. 3 und 170 PBG sind Grundstücke, die Bauten und Anlagen enthalten, welche eine Er-

Art. 236

schliessung im Sinne der § und 237 PBG voraussetzen. Klein- grundbesitz

Art. 13

Kleingrundbesitz im Sinne von § 174 PBG liegt vor, wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass aufgrund des geringen Aus- masses seines Grundeigentums im gesamten Bauzonengebiet die vor- aussichtlichen quartierplanlichen Baukosten weder durch Teilverkäufe nochdurch AufnahmevonGrundpfanddarlehenwirtschaftlichverant- wortbarfinanziertwerdenkönnen. VorbehaltenbleibtdieBeurteilung derHärtedesEinzelfallsaufgrunddersonstigenpersönlichenVerhält- nisse des Gesuchstellers.

Art. 14

Baukosten Anlagen an Submission Baukosten sind alle mit dem Bau der quartierplanlichen fallenden Kosten, wie diejenigen für die Projektierung, , Bauaufsicht und das Abrechnungswesen.

Art. 177

. Verfahrenskosten ( PBG) Verfahrens- kosten

Art. 15

Verfahrenskosten sind alle mit der Aufstellung und dem Vollzug des Quartierplans anfallenden Kosten, wie diejenigen für die administrative Begleitung, die Bearbeitung der Pläne mit Einschluss von Architektur- und Ingenieurarbeiten, die Festlegung des Geldaus- gleichs und des Verlegers der Erstellungskosten, die Vermessung und Vermarkung, den grundbuchlichen Vollzug sowie im Falle von Gebiets- sanierungenzusätzlichdiejenigenfürdenSozialberichtunddiespätere Beurteilung einer Gesamterneuerung, den Schutz der Quartierversor- gung und den Schutz der Mieter.

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. Besondere Begriffe und Institute der Gebietssanierung

Art. 186ff

(§ Ge Te PBG) samt- und ilerneuerung

Art. 16

Teilerneuerungen im Sinne von § 191 Abs. 2 PBG sind Ge- bietssanierungen,diesich inhaltlich auf eine Beseitigungoder bauliche Sanierung missständlicher Bauten und Anlagen sowie auf die Erstel- lunggemeinschaftlicherAusstattungenundAusrüstungenbeschränken; alle anderen Gebietssanierungen sind Gesamterneuerungen im Sinne

Art. 191

von Abs. 1 PBG.

Art. 17

Sozialbericht Im Sozialbericht nach § 193 PBG sind namentlich darzustel- len:

  1. der bestehende Zustand des Sanierungsgebiets und soweit erfor- derlich seiner Umgebung im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung hinsichtlich der Bausubstanz, der Bevölkerungsstruktur, der Um- welteinflüsse, der Ausstattung, der Erholung und der Erschliessung,

Art. 18

alles in sinngemässer Berücksichtigung von Abs. 2 lit. a, c, d, e, g und i PBG,

  1. gegebenenfalls die als wichtige Zeugen einer politischen, wirt- schaftlichen oder sozialen Epoche auftretenden Schutzobjekte,
  2. die möglichen Auswirkungen der Erneuerung auf die nach lit. a und b beurteilten Eigenheiten des Sanierungsgebiets. Versorgungs- betriebe

Art. 18

Versorgungsbetriebe im Sinne von § 194 PBG sind Betriebe, die den Bewohnern des Sanierungsgebiets und seiner näheren Um- gebung GüterundDienstleistungen für dentäglichen Bedarf anbieten, wie Lebensmittelläden, Apotheken, Blumenläden, Arztpraxen, Coif- feure und Wirtschaften. II. Verfahrensrechtliche Bestimmungen

  1. Verfahrens- einleitung

Art. 19

Gesuche um Verfahrenseinleitung oder um Zustimmung

Art. 132

zu derselben im Sinne der § , 147 und 190 PBG haben zu enthalten:

Art. 131ff

a. dieBezeichnung derQuartierplanart(§ , 137ff.,178und186 PBG),

  1. eine allgemeine Umschreibung des Zwecks des nachgesuchten

Art. 123

Verfahrens (§ c. als Unterl Gebiet und se eigentümer, d , 178 und 187 PBG), age eine Kopie des Grundbuchplans über das fragliche ine nähere Umgebung, der die Namen der Grund- ie geltenden Baulinien und namentlich bei Teilquar-

Art. 123

tierplänen im Sinne von lung erforderliche Angab Abs. 2 PBG weitere für die Beurtei- en aufweist.

  1. Allgemein

.13 Quartierplanverordnung

Gesuch und Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzu- reichen.

Wird das Verfahren von Amtes wegen eingeleitet, sind die glei- chen Unterlagen zu den Akten zu nehmen. II. Abwei- chungen

Art. 20

Gesuche um Zustimmung zur Einleitung privater Quartier-

Art. 132

planverfahren im Sinne von amtliches Verzeichnis der G ist von den Eigentümern ode PBG haben überdies ein grundbuch- rundeigentümer zu enthalten; das Gesuch r ihren bevollmächtigten Vertretern zu unterzeichnen.

. Besondere Quartierplan- arten

Art. 21

Gesuchen um Durchführung einer Grenzbereinigung im

Art. 181

Sinne von die beteil diese beiz b. Gebiets PBG ist lediglich eine Kopie des Grundbuchplans, der igten Grundstücke umfasst, und ein Grundbuchauszug über ulegen. - sanierung

Art. 22

GesucheumEinleitungeinerGebietssanierunghabenüber- dies zu enthalten:

  1. eine Begründung, weshalb das in Aussicht genommene Gebiet im

Art. 186

Sinne der § b. eine Beg und 187 PBG sanierungsbedürftig ist, ründung für die in Aussicht genommene Gebietsabgren-

Art. 188

zung im Sinne von c. ein grundbucham der Grundstücksflä d. den Nachweis de PBG, tliches Grundeigentümerverzeichnis mit Angabe chen im Beizugsgebiet, s erforderlichen Quorums.

Art. 190

Die Eigentümer, die das notwendige Quorum im Sinne von PBG bilden, haben das Gesuch zu unterzeichnen. III. Einleitungs- beschluss

Art. 23

Im Beschluss über die Verfahrenseinleitung ist insbesondere über die Zulässigkeit des nachgesuchten Verfahrens und die Zweck- mässigkeit der Gebietsabgrenzung zu entscheiden; ferner ist auf allen- falls notwendige Neuanlagen oder Ausbauten öffentlicher Verkehrs- wege, Versorgungsanlagen und Vorfluter sowie auf Baudenkmäler hinzuweisen. IV. Grund- buchauszüge

Art. 24

Ist das Verfahren rechtskräftig eingeleitet, sind die Akten durch vollständige Grundbuchauszüge zu ergänzen.

  1. Zwischen- entscheide vor der ersten Grund- eigentümer- versammlung

Art. 25

NachderrechtskräftigenVerfahrenseinleitungundvorder ersten Grundeigentümerversammlung entscheidet in der Regel der Gemeindevorstand8, ob

  1. Sonderbauvorschriften oder ein Gestaltungsplan ausgearbeitet werden sollen,

. Privater Quartierplan

  1. Grenz- bereinigung
  2. Allgemein

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  1. eine Umlegung nach Werten geboten ist,
  2. Mindestgrössen für die Neuzuteilung vorgeschrieben werden.

In einem späteren Zeitpunkt können solche Entscheide nur noch bei besonderen Verhältnissen, die den Aufschub rechtfertigen, getrof- fen werden.

Sofernessichalszweckmässigerweist,kannvordiesenZwischen- entscheiden eine orientierende Vorversammlung durchgeführt wer-

Art. 152

den, zu der alle Beteiligten im Sinne von Abs. 1 PBG einzuladen

Art. 152

sind; 4 Dera II. Ge sanier Abs. 3 PBG findet sinngemäss Anwendung. rtige Entscheide sind den Beteiligten schriftlich mitzuteilen. biets- ung

Art. 26

Bei Gebietssanierungen ist überdies zu entscheiden, ob eine Teil- oder eine Gesamterneuerung erforderlich ist.

Dieser Entscheid und im Falle einer Teilerneuerung die Zwischen-

Art. 25

entscheide nach geschriebenen Fr 3 Vor dem Entsch sammlung durchzu Abs. 1 erfolgen zwingend während der dort vor- ist. eid ist mindestens eine orientierende Vorver- führen.

  1. Plan- ausarbeitung

Art. 27

Der erste Entwurf im Sinne von § 151 PBG hat je nach den konkreten Zielen des Verfahrens über die folgenden Bereiche in grundsätzlicher Hinsicht Auskunft zu geben:

  1. Plan des Beizugsgebiets,
  2. neue Grenzen,
  3. Neuzuteilungen unter Angabe der Zirkaflächenmasse beziehungs- weise -wertquoten,

Art. 138

d. öffentliche Verkehrs- und Versorgungsanlagen im Sinne von Abs. 2 lit. b PBG,

  1. Plan der quartierplanmässigen Erschliessungsanlagen, wie Stras- sen, Wege und Werkleitungen,
  2. Baulinienentwürfe,
  3. Plan der vorgesehenen gemeinschaftlichen Ausstattungen und Aus- rüstungen und hiefür in Aussicht genommene rechtliche Regelung,
  4. Entwürfe für Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne,
  5. provisorische Schätzung allfälliger Geldausgleiche und proviso- rischer Verleger der Erstellungskosten,
  6. Erläuterungen besonderer Massnahmen, wie von Beseitigungen bestehender Gebäude, von Vorkehrungen hinsichtlich gesetzlicher Eigentumsbeschränkungen des privaten Rechts, Dienstbarkeiten, Grundlasten oder vorgemerkter persönlicher Rechte, von Zusam- menlegungen einzelner Grundstücke, von Auskäufen und von be- sonderen Zuteilungsansprüchen des Gemeinwesens.
  7. Erster Entwurf

. Allgemein

.13 Quartierplanverordnung

. Gebiets- sanierung

Art. 28

Bei Gebietssanierungen sind zusätzlich zu den Unterlagen

Art. 27

gemäss a. Anga vorzulegen: ben über die in Aussicht zu nehmenden Anstrengungen zum

Art. 195

Schutze der Eigentümer, Mieter und Pächter im Sinne von PBG,

  1. Angaben über den baulichen Zustand der bestehenden Gebäude

Art. 196

im Sinne von c. Vorstellun PBG, genüberdenVollzugdesRechtsübergangsimSinnevon

Art. 200

PBG und die Durchführung des Baus im Sinne von § 201 PBG.

Bei Gesamterneuerungen sind überdies erforderlich:

  1. der Sozialbericht in ausgearbeiteter Form, soweit er den bestehen- den Zustand würdigt; im Übrigen als grundsätzlicher Ausblick auf die Auswirkungen der in Aussicht genommenen Erneuerung,
  2. eine Liste jener Inhaber von Versorgungsbetrieben, die für die

Art. 194

Bauzeit Ersatzräume im Sinne von schläge darüber, wie und wie weit PBG begehren, und Vor- diese Begehren erfüllt werden können. II. Über- arbeiteter Entwurf

Art. 29

Der überarbeitete Entwurf im Sinne von § 154 PBG hat die gleichen Angaben wie der erste Entwurf zu enthalten, diese aber soweit zu konkretisieren und zu vervollständigen, dass Begehren im

Art. 155

Sinne von gestellt w 2 Die in A Abs. 1 PBG und bei Gebietssanierungen von § 30 erden können. ussicht genommene Ersatzbeschaffung für Versorgungs-

Art. 194

betriebe bei Gebietssanierungen im Sinne von sprechenden Betriebsinhabern ebenfalls schrif PBG ist den ent- tlich mitzuteilen. III. Stellung von Begehren

Art. 30

Begehren im Sinne von § 155 Abs. 1 PBG sind schriftlich einzureichen.

BeiGebietssanierungen sindinnertgleicherFristundmitgleicher

Art. 155

Rechtswirkung wie in PBG Begehren zu stellen:

Art. 127

a. auf Erhaltung bestehender Gebäude (§ b. zum Grundkonzept der vorgesehenen Ne und 196 PBG), uüberbauung und Umge- bungsgestaltung (Gestaltungsplan),

  1. auf Entlassung des eigenen Grundstücks und solcher von Dritten

Art. 188

( d b 3 PBG), . um eine andere Neuzuteilung in wertmässiger, örtlicher, bewer- ungsmässiger und rechtlicher Hinsicht. Inhaber von Versorgungsbetrieben, die nicht innert der Frist von

Art. 155

PBG auf die verlangte Beschaffung von Ersatzräumen schriftlich

Art. 194

verzichten, werden unter den Voraussetzungen von Abs. 2 PBG ersatzpflichtig.

Quartierplanverordnung 701.13

.1.18 - 99 IV. Bereinigter Entwurf

Art. 31

Der bereinigte Quartierplan umfasst je nach den konkre- ten Zielen des Verfahrens folgende Bestandteile:

  1. Plan des Beizugsgebiets,
  2. Grundeigentümertabelle,
  3. Pläne 1:500 oder 1:1000 über den Alt- und Neubestand,
  4. Zuteilungstabelle,
  5. Vermessungsplan,
  6. Baulinienplan,
  7. Niveaulinienplan,
  8. Plan der gemeinsamen Ausstattungen und Ausrüstungen,
  9. Ordnung der Rechtsverhältnisse und Regelung des Baus von ge- meinsamen Ausstattungen und Ausrüstungen,
  10. Werkleitungsplan,
  11. technischer Bericht,
  12. Begründung, Aufhebung und Änderung von beschränkten ding- lichen Rechten und vorgemerkten persönlichen Rechten,
  13. Ordnung des Geldausgleichs,
  14. Kostenverlegerplanund-tabellefürdiequartierplanlichenAnlagen.

Der Vermessungsplan ist unter Beizug des zuständigen Nach- führungsgeometers auszuarbeiten und muss den Anforderungen einer definitiven Mutation entsprechen. Für die Bereinigung der Rechtsver- hältnisse ist in der Regel das zuständige Grundbuchamt beizuziehen.

Sofern es sich als zweckmässig erweist, können verschiedene Pläne und Aufstellungen zusammengefasst werden.

Allfällige Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne sind bei- zulegen.

Dem Quartierplan ist eine Schätzung der Kosten für den Bau der quartierplanlichen Anlagen beizulegen.

. Gebiets- sanierung

Art. 32

Die bereinigte Gebietssanierung umfasst je nach ihrer Ziel- setzung überdies:

  1. genaue Angaben über die zulässige Bewerbung der Neubauten und ihrer Umschwünge,
  2. Ordnung des Rechtsübergangs in sachlicher und zeitlicher Hinsicht,
  3. Regelung der Bauabwicklung,
  4. Regelung der Ersatzbeschaffung für Betriebe der Quartierversor- gung,
  5. Vorkehren zum Schutz der Mieter.

. Allgemein

.13 Quartierplanverordnung

Der vollständig ausgefertigte Sozialbericht ist der Gebietssanie- rung beizulegen.

  1. Festsetzung bei Sonderbau- vorschriften und Gestaltungs- plänen

Art. 33

Für die Durchführung des Quartierplans notwendige Son-

Art. 7

derbauvorschriften und Gestaltungspläne ( Abs. 1), deren Erlass in

Art. 88

die gleiche Zuständigkeit wie die Bau- und Zonenordnung fällt (§ und 86 Abs. 2 Satz 1 PBG), sind nach Fertigstellung des bereinig ten Entwurfs und vor Festsetzung des Quartierplans dem nach der Ge- meindeordnung zuständigen Organ zum Entscheid vorzulegen; bei Zuständigkeit des Gemeindevorstands8 erfolgt die Zustimmung zu entsprechenden privaten Gestaltungsplänen zusammen mit der Quar- tierplanfestsetzung.

Bei abweichender Zuständigkeit wird unmittelbar anschliessend an den Beschluss über die Sonderbauvorschriften oder den Gestal- tungsplan – allenfalls nach Durchführung der erforderlichen Anpas- sung im hiefür vorgeschriebenen Verfahren – der Quartierplan fest- gesetzt.

Quartierplan sowie Sonderbauvorschriften oder Gestaltungsplan werden gleichzeitig öffentlich bekanntgemacht und aufgelegt.

Für den Rechtsschutz gelten hinsichtlich Zuständigkeit und Ver- fahren die Bestimmungen über die Anfechtung von Quartierplänen.

Art. 34

E.Genehmigung bauvorschrifte facher Ausfert Der rechtskräftig festgesetzte Quartierplan samt Sonder- n oder Gestaltungsplan ist dem Regierungsrat in drei- igung zur Genehmigung einzureichen.

Art. 35

F. Vollzug bietssanier dem Gemeind Vollzug und Der Eintritt neuer Rechtsverhältnisse aufgrund einer Ge- ung ist nötigenfalls von den interessierten Grundeigentümern evorstand8 zwecks Anmeldung für den grundbuchlichen Durchführung des Geldausgleichs schriftlich zu melden.

  1. Bau der Erschliessungs- anlagen

Art. 36

Werden die quartierplanlichen Anlagen im privaten Ver-

Art. 166

fahren nach Gemeindevors gung zu unte 2 Abweichung men mit dem PBG erstellt, sind die Projekte vor Baubeginn dem tand8 oder den zuständigen Werkträgern zur Genehmi- rbreiten. en vom genehmigten Projekt sind nur im Einverneh- Gemeindevorstand8 oder dem zuständigen Werkträger gestattet.

Der Genehmigungsinstanz ist es jederzeit gestattet, genehmi- gungspflichtige Bauarbeiten zu überprüfen und, falls es die Umstände erfordern, die Inangriffnahme einzelner Bauabschnitte von einer be- sonderen Kontrolle abhängig zu machen.

  1. Projekt- genehmigung und Aufsicht

Quartierplanverordnung 701.13

.1.18 - 99

Art. 37

II. Baugesuche Gemeinde haben Gesuche um den Bau quartierplanlicher Anlagen durch die zu enthalten:

Art. 167

a. Ausführungen, ob ein Gesuch im Sinne von oder § 168 PBG gestellt wird,

  1. Grundbuchauszüge, aus denen die Verfügungsgewalt der Gesuch- steller hervorgeht,
  2. den Nachweis, dass eine Einigung über den privaten Bau nicht er- zielt werden konnte,
  3. im Falle von Gebietssanierungen den Nachweis, dass die nach- gesuchtenBauarbeitennachdenzeitlichenFestlegungendesQuar- tierplans fällig und allenfalls vorgängig durchzuführende Mutatio- nen grundbuchlich vollzogen sind. III. Organisatorische Bestimmungen Quartierplan- kommission

Art. 38

Die Quartierplankommission im Sinne von § 130 PBG wird vom Gemeindevorstand8 auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Die Kommission besteht aus mindestens drei und höchstens fünf ordentlichen Mitgliedern; nach Möglichkeit sollen ihr auch Sachver- ständige angehören.

Für das Wahlverfahren und die Wählbarkeit gilt das Gesetz über

Art. 5a

die politischen Rechte vom 1. September 20032, für den Ausstand des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19593.7

Die Beschlüsse der Quartierplankommission sind zu protokollie- ren. Grund- eigentümer- versammlungen

Art. 39

An der Grundeigentümerversammlung nehmen die Betei- ligten persönlich oder mittels eines schriftlich bevollmächtigten Ver- treters teil.

Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, in das die Ausführungen der Quartierplankommission und die Anregungen sowie BegehrenderGrundeigentümersamtBegründungaufgenommenwer- den, soweit sie zur Sache gehören und für die weitere Planbearbeitung wesentlich sind.

DasProtokollwirdinnertsechsTagenandieTeilnahmeberechtig- ten versandt.

Teilnehmer, die nicht innert zehn Tagen seit Zustellung des Proto- kolls beim Gemeindevorstand8 oder Bauamt schriftlich Berichtigungen begehren, haben die Richtigkeit des Protokolls anerkannt.

.13 Quartierplanverordnung IV. Mitwirkung mehrerer Gemeinden

Art. 40

Einleitung in zwei ode tümers oder betroffenen Erfordert die sinnvolle Begrenzung des Beizugsgebiets Land r mehreren Gemeinden, ist auf Gesuch eines Grundeigen- bei Einleitung von Amtes wegen einer Gemeinde in allen Gemeinden das Verfahren einzuleiten. Plan- ausarbeitung

Art. 41

Die Planausarbeitung erfolgt in gemeinsamen Grundeigen- tümerversammlungen und in der Regel unterder Leitung einergemein- samenQuartierplankommission,inderdieGemeindenmöglichstgleich- mässig vertreten sind; gemischte Quartierplankommissionen dürfen nötigenfalls mehr als fünf Mitglieder umfassen. Beschluss- fassung und Kundmachung

Art. 42

Beschlüsse, welche die Quartierplanbeteiligten betreffen, fassen die Gemeindevorstände8 der gelegenen Sache getrennt.

Beschlüsse, die einen Fristenlauf auslösen, sind jedoch zeitlich möglichst koordiniert zu fassen und durchzuführen.

Beschlüsse, die inhaltlich zusammenhängen, sind überdies ein- heitlich kundzumachen. Interne Regelungen

Art. 43

Spätestens mit der Planfestsetzung regeln die Gemeinden untereinander die Zuständigkeiten für die Vorbereitung und Anmel- dung des grundbuchlichen Vollzugs, den Zahlungsverkehr beim Geld- ausgleich und beim Bau der quartierplanlichen Anlagen, die Bauauf- sicht,dasAbrechnungswesenunddieErhebungderVerfahrenskosten. Auslösung der Baupflicht

Art. 44

Das Quartierplangebiet liegt im Sinne von § 167 PBG im zeitlichen Bereich des Erschliessungsplans, wenn nach den massgeb- lichen Erschliessungsplänen für alle öffentlichen Anlagen eine Bau- pflicht besteht.

Art. 40

Für die Gesuchstellung findet sinngemäss Anwendung.

Art. 45

Aufsicht fahren ni eines Gru sichtsbeh Quartierp V. Überga Unterstel altrechtl Quartierp unter neu Können sich die Gemeinden hinsichtlich Inhalt oder Ver- cht einigen, entscheidet auf Gesuch einer Gemeinde oder ndeigentümers erstinstanzlich die Baudirektion als Auf- örde; vorbehalten bleiben die ordentlichen Rechtsmittel im lanverfahren. ngsrecht lung icher läne es Recht

Art. 46

Begehren um Unterstellung bereits unter altem Recht ein- geleiteter Quartierplanverfahren sind schriftlich beim Gemeindevor- stand8 einzureichen; gleiches gilt für die Meldung des Verfahrensstands

Art. 355

privater Quartierplanverfahren im Sinne von Abs. 2 PBG.

Quartierplanverordnung 701.13

.1.18 - 99

Bereits festgesetzte oder genehmigte altrechtliche Quartierpläne könnendurchTeilrevisiondemneuenRechtunterstelltwerden,soweit dadurch nicht in hängige Schätzungsverfahren eingegriffen wird. Der- artigeTeilrevisionenhabensichaufdiegesetzlichnotwendigenAnpas- sungen und Ergänzungen zu beschränken. Auslösung der Baupflicht bei fehlendem oder in Revision befindlichem Erschliessungs- plan

Art. 47

Solange der Erschliessungsplan während der Einführungs- zeit des neuen Rechts fehlt, beziehungsweise der Regierungsrat von der Pflicht zur Festsetzung eines Erschliessungsplans nicht entbunden

Art. 168

hat, liegt das Quartierplangebiet im Sinne von PBG ausserhalb des Erschliessungsplans.

Absatz 1 findet sinngemäss Anwendung, wenn sich der Erschlies- sungsplan mit Bezug auf das Quartierplangebiet in Revision befindet oder beim Regierungsrat ein Gesuch um Erstreckung der Fristen

Art. 94

gemäss VI. Ink Abs. 2 PBG hängig ist. raftsetzung

Art. 48

Inkraftsetzung blatt auf den v 1 OS 46, 788 un Diese Verordnungtrittnach der Veröffentlichung im Amts- om Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft5. d GS V, 147.

LS 161.

LS 175.2.

LS 700.1.

In Kraft seit 1. Juli 1978 (OS 46, 833).

Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 630). In Kraft seit 1. August 1998.

Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 806; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.