Grundsatz Die Pflicht,Schutzobjektezuschonenundzuerhalten,besteht
702.11
Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung
KNHV
Präambel
Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) 702.11
1.10.25 - 130
(KNHV)12
(vom 20. Juli 1977)1
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Allgemeines
1. Bindung des Gemeinwesens
Art. 1
Art. 204
PBG gemäss in ein – Erri Anlage – Fest – Gene – Erte – Erte freihe – Gewä Fachst Kommis
ohneförmlicheUnterschutzstellungoderAufnahme Inventar und ist namentlich zu beachten bei Tätigkeiten wie chtung, Änderung, Unterhalt und Beseitigung von Bauten und n, legen und Durchführen von Richt- und Nutzungsplanungen, hmigung nachgeordneter Planungen, ilen von Konzessionen, ilen von Bewilligungen, soweit der Behörde dabei Ermessens- it zusteht, hren von Beiträgen jeglicher Art. ellen und sionen
Art. 2
Der Kanton12 und nach Massgabedes Bedürfnisses auch die Gemeinden bezeichnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Natur- und Heimatschutzes Fachstellen und beratende Kommis- sionen.
Bei Vorhaben und Geschäften, die Objekte des Natur- und Hei-
Art. 1
matschutzes berühren, insbesondere bei Tätigkeiten gemäss die verantwortliche Stelle die örtlich und sachlich zustän , lädt digen Fach- stellen rechtzeitig zur Stellungnahme ein.
DieZusammensetzung,dieAufgabenzuweisungunddieGeschäfts- führungderberatendenKommissionenwerdendurchdenRegierungs- rat bzw. den Gemeindevorstand15 in einem Reglement geordnet.
Art. 2
Zuständigkeit Amt für Landsc schaftsschutz, Amt für Raumen 2 Die Baudirek nungen für Obj a.13 1 Der Vollzug des Sachgebietes Naturschutz obliegt dem haft und Natur (ALN), jener der Sachgebiete Land- Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz dem twicklung (ARE). tion ist zuständig für den Erlass von Schutzanord- ekte von überkommunaler Bedeutung.
.11 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV)
. Inventare des Bundes Bundes- inventare
Art. 3
Bei Fragen des Natur- und Heimatschutzes sind die entspre- chenden Inventare des Bundes gemäss Art.5 des Bundesgesetzes vom
.Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)3 beizuziehen. Zuständigkeit und Delegation
Art. 3
a.16 1 Das ALN und das ARE führen die kantonalen Fach- stellen gemäss Art.25 Abs.2 NHG.
Die Baudirektion kann den Gemeinden auf deren Gesuch die Auf- gaben der kantonalen Fachstelle für das Bundesinventar der schützens- werten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung übertragen, soweit sie über die notwendige Fachkompetenz verfügen. Die Gemein- den erstatten jährlich Bericht.
Art. 209
. Inventare im Sinne von PBG2
Art. 4
Festsetzung Gemeinden se
Das ALN und das ARE setzen die überkommunalen, die tzen die kommunalen Inventare fest. Bedeutungs- klassierung
Art. 5
Im überkommunalen Inventar ist zwischen Objekten von kantonaler und regionaler Bedeutung zu unterscheiden. Inhalt der Inventare
Art. 6
Die Inventare enthalten wenigstens folgende Angaben: – knappe Umschreibung und Wertung des Objektes, – bestehende Schutzmassnahmen, – Schutzzweck.
Die Inventare der Ortsbilder enthalten zusätzlich Angaben über die für das Ortsbild wichtigen7 – Einzelobjekte und Gebäudegruppen, – Gebäudefluchten und Firstrichtungen, – Freiräume und Bäume.
Art. 7
Sachgebiete
Für folgende Sachgebiete werden je separate Inventare er- stellt:
- Objekte des Naturschutzes,
- Objekte des Landschaftsschutzes,
- Objekte des Denkmalschutzes,
- Objekte der Archäologie,
- Objekte des Ortsbildschutzes.
Art. 8
Nachführung Die Inventare sind nach Bedarf nachzuführen.
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.10.25 - 130
. Schutzmassnahmen
Art. 9 Allgemeines anzuordnen,w Bauvorschrif halt nicht s 2 Können im halt nicht o Massnahmen v
Schutzmassnahmen gemäss § 205 lit. b, c und d PBG2 sind ennodersoweitplanungsrechtlicheMassnahmenunddie ten einen fachgerechten Schutz sowie Pflege und Unter- icherstellen.9 Zeitpunkt der Unterschutzstellung Pflege und Unter- der nicht abschliessend geregelt werden, so sind derartige orzubehalten.
Art. 9
a.11
Art. 10 Inhalt zen ode und, so Unterha 2 Die f anordnu Markier Schutzo
Die Schutzmassnahmen haben das Schutzobjekt abzugren- r zu umschreiben, Art und Umfang des Schutzes festzulegen weit dies nach der Natur der Anordnung nötig ist, Pflege und lt zu regeln. ür das Schutzobjekt wichtige Umgebung ist in die Schutz- ng einzubeziehen. ung von bjekten
Art. 11
Schutzobjekte können in geeigneter Form gekennzeichnet werden. Die Markierungen können mit Hinweisen auf Art und Um- fang der Schutzobjekte und besonderer Schutzmassnahmen versehen werden. Kantonales Bewilligungs- verfahren
Art. 11
a.8 FürbewilligungspflichtigeVorhaben, welche förmlich ge- schützte oder inventarisierte Ortsbild-, Denkmalschutz-, Archäologie-, Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung berühren, findet ein Bewilligungsverfahren gemäss Bauverfahrensver- ordnung statt.
Art. 213
. Anspruch auf Entscheid gemäss PBG2 Entscheidungs- frist bei fehlen- dem aktuellem Interesse
Art. 12
Fehlt nach Ansicht des Gemeinwesens das aktuelle Inte- resse des Grundeigentümers am Entscheid über die Schutzwürdigkeit und den Umfang der Schutzmassnahmen, so ist hierüber innert eines Monats seit dem Einreichen der erforderlichen Gesuchsunterlagen zu entscheiden.
Der Gemeindevorstand15 überweist das Gesuch unverzüglich an das zuständige Amt, sofern das Schutzobjekt in einem überkommuna- len Inventar enthalten ist. Ist das Objekt noch nicht inventarisiert, ent- scheidet der Gemeindevorstand15 nach Einholung der Zustimmung durch das zuständige Amt innert zweier Monate.12
.11 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) II. Naturschutz Naturschutz- objekte
Art. 13
1 Naturschutzobjekte sind Lebensräume für seltene oder bedrohte Tier- und Pflanzenarten oder -gesellschaften, namentlich Feuchtgebiete, Ufervegetationen, Trockenstandorte, Magerwiesen, wertvolle Bäume und Baumbestände, Hecken, Feldgehölze, Öd- und Waldflächen,fernerGebäudeoderGebäudeteile,wennsiealsLebens- raum für geschützte Tiere bedeutsam sind.
Als Naturschutzobjekte können zudem Flächen bezeichnet wer- den, welche dem ökologischen Ausgleich durch Vernetzung oder Wie- derherstellung von Biotopen und Landschaften dienen sollen. Planungsrecht- licher Schutz
Art. 14
Der planungsgerechte Schutz erfolgt in erster Linie durch Einteilung in Freihaltezonen, Festlegen von Abstandslinien an Wald- rändern und Gewässern sowie bau- und zonenrechtliche Regelungen zum Schutze des Baumbestandes. Besondere Anordnungen
Art. 15
Als besondere Anordnungen für Naturschutzobjekte sind, soweitdieplanungsrechtlichenMassnahmennichtgenügen,Vorschrif- ten zu erlassen und Verfügungen zu treffen, welche alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen verbieten, die Pflanzen oder Tiere zer- stören, schädigen, gefährden, beeinträchtigen oder sonstwie stören oder die Beschaffenheit des Bodens sowie andere natürliche Verhältnisse nachteilig verändern können, ferner solche, die im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten.
SolcheVorschriftenundVerfügungenkönnenbeispielsweiseVer- bote enthalten über – das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art, – Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art, – Bewässerungen und Entwässerungen sowie das Einleiten von Ab- wässern, – die Düngung und die Verwendung von Giftstoffen, – die Beseitigung von Baumgruppen, einzelstehenden Bäumen und markanten Einzelsträuchern, – die Aufforstung oder die Anlage von Baumbeständen, – dasPflücken,AusgrabenoderZerstörenvonwildwachsendenPflan- zen, – das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, mit Vorbehalt der Fischerei- und Jagdbestimmungen,
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.10.25 - 130 – dasLagern,ZeltenundKampierensowiedasÜberlassenvonStand- plätzen für diesen Zweck, – das Laufenlassen von Hunden, – das Betreten ausserhalb gelb markierter Wege in der Zeit vom
. März bis 15. September.
Art. 16 Pflege fügunge 2 Solch enthalt – Streu – Verhi – Wasse 3 Im Ra Unterha Pflegep Umgebun
Ferner sind nötigenfalls Vorschriften zu erlassen und Ver- n zu treffen über Pflege und Unterhalt der Schutzobjekte. eVorschriftenundVerfügungenkönneninsbesondereGebote en über e- und Grasschnitt, ndern der Verbuschung, rhaltung bei Nassstandorten. hmen der besonderen Anordnungen können Pflege- und ltsmassnahmen inhaltlich und zeitlich nach Bedarf in einem lan verfeinert werden. gs- schutz
Art. 17
Um Naturschutzobjekte vor unerwünschten Einwirkungen aus der Umgebung zu bewahren, sind geeignete planungsrechtliche Massnahmenund/oderbesondereAnordnungenzutreffen. BeiNatur- schutzgebieten sind dies insbesondere Vorschriften und Verfügungen über – das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art, – Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art, – Be- und Entwässerungen sowie das Einleiten von Abwässern, – die Düngung und die Verwendung von Giftstoffen.
Pflege und Unterhalt sind nötigenfalls wie in den Naturschutz- gebieten zu regeln.
Art. 18
Naturkörper und Minerali Denkmalpfleg Werden Naturkörper, wie Fossilien, Meteoriten, Skelette en gefunden, so ist der Fund unverzüglich der kantonalen e anzuzeigen. Die Fundsituation darf nicht verändert werden. Naturschutz- aufsicht
Art. 18
a.12 Das ALN kann zur Aufsicht in den Naturschutzgebieten geeignete Personen als Naturschutzaufseher ausbilden. Sie sind für ihre Tätigkeiten vom Statthalter ins Handgelübde zu nehmen.
.11 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) III. Landschaftsschutz Landschafts- schutzgebiete
Art. 19
Landschaftsschutzgebiete sind bestimmt abgegrenzte Land- schaften oder Geländeabschnitte und ihre Bestandteile wie schöne oder typische Hügel und Täler, Flüsse und Seen und deren Ufer, Moorland- schaften, bedeutendegeologische Formationen(z.B.Moränen, Drum- lins,Giessen,Wasserfälle,Grundwasseraufstösse,aufgeschlosseneGe- steinsprofile, erratische Blöcke, Fossilfundstellen), kennzeichnende Elemente bestimmter Kulturformen (z.B. Rebberge), Heckenland- schaften, Baumbestände, wertvolle Einzelbäume, Parkanlagen oder andere landschaftsprägende Elemente. Planungsrecht- licher Schutz
Art. 20
SoweitihreAusdehnungundihrCharaktereserlaubenund der Schutzzweck es erfordert, werden Landschaftsschutzgebiete zur planungsrechtlichen Sicherung in Freihaltezonen eingeteilt. Besondere Anordnungen
Art. 21
Soweit planungsrechtliche Massnahmen nicht genügen, sind für Landschaftsschutzgebiete Vorschriften zu erlassen und Verfü- gungen zu treffen, die alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen verbieten, welche das Landschaftsbild beeinträchtigen, insbesondere seine Unberührtheit und Harmonie stören oder seine Eigenart gefähr- den oder ein schutzwürdiges Einzelobjekt zerstören oder verunstalten können.7
Solche Vorschriften und Verfügungen können insbesondere Ver- bote enthalten über – das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art, – Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art, – die Beseitigung von Baum- und Strauchgruppen, einzelstehenden Bäumen und markanten Einzelsträuchern, – die Aufforstung oder die Anlage von Baumbeständen, – das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Stand- plätzen für diesen Zweck. Umgebungs- schutz
Art. 22
UmEinzelobjektedesLandschaftsschutzesvorunerwünsch- ten, insbesondere optischen, Einwirkungen aus der Umgebung zu be-
Art. 20
wahren, sind geeignete Massnahmen gemäss § und 21 zu treffen.
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.10.25 - 130 IV. Ortsbild- und Denkmalschutz Ortsbild- und Denkmalschutz, Gebäudeteile, Zugehör und ortsgebundene Gegenstände
Art. 23
Objekte des Ortsbildschutzes sind die in § 203 lit. c PBG2 genannten, in der Regel grösseren Baugesamtheiten.
Objekte des Denkmalschutzes sind Einzelgebäude und kleinere Gebäudegruppen.
Art. 203
Teile und Zugehör von Gebäuden im Sinne von sindnamentlichBrunnen,Skulpturen,Portale,Türen Wand- und Deckentäfer, Böden, eingebaute Schra werke, Stukkaturen, Öfen, Inschriften, Wand- u sowie andere Gegenstände und Anlagen der Bauku lit.c PBG2 ,Treppen,Schilder, nkpartien, Gitter- nd Deckenmalereien nst, seien sie voll- ständig oder nur fragmentarisch vorhanden.
Art. 203
Ortsgebundene Gegenstände im Sinne von Zeugnisse menschlicher Tätigkeiten aus fr und Baureste, Gräber, Brandschichten, Wer Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Textilien un lit.d PBG2 sind üheren Zeiten wie Siedlungs- kgruben, Befestigungen, d andere archäologische Fundstücke.9 Planungsrecht- licher Schutz
Art. 24
Der planungsrechtliche Schutz von Ortsbildern erfolgt in erster Linie durch die Festsetzung von Kern- oder Freihaltezonen und/ oder mit Hilfe von Gestaltungsplänen.
. . .6 Besondere Anordnungen
Art. 25
Als besondere Anordnungen, insbesondere zum Schutze von Einzelobjekten, sind Vorschriften zu erlassen und Verfügungen zu treffen über die Zulässigkeit von tatsächlichen Veränderungen des Schutzobjektes, dessen Pflege und Unterhalt und allfälliger Restaurie- rung, welche die Zerstörung, den Zerfall oder die Beeinträchtigung von Denkmalschutzobjekten und ihrer Umgebung verhindern.
Es können insbesondere Vorschriften aufgestellt und Verfügun- gen getroffen werden über – die Bewilligungspflicht, – den Abbruch, – bauliche Veränderungen am Äussern und im Innern sowie in der Umgebung, – Materialwahl und Farbgebung, – technische Anlagen, wie Reklameeinrichtungen, Aussenantennen, Hauszuleitungen, Liftaufbauten, Entlüftungen, Sonnenkollektoren, – die Nutzung der Gebäude oder von Gebäudeteilen sowie von Frei- räumen, – Pflege und Unterhalt, – Restaurierung.
.11 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) Umgebungs- schutz
Art. 26
Um Ortsbild- und Denkmalschutzobjekte vor unerwünsch- ten, insbesondere optischen, Einwirkungen aus der Umgebung zu be- wahren,sindgeeigneteplanungsrechtlicheMassnahmen,wieEinteilung in Freihaltezonen und/oder besondere Anordnungen, zu treffen.
Art. 27
Melde- und Be- willigungspflicht
Art. 28
Werden in oder an einer Baute oder Anlage Teile oder Darstellungen entdeckt, denen künstlerischer oder kultur- und kunst- geschichtlicherWertzukommenkönnte,wieFresken,Riegel,Gebäude- konstruktionen usw., so ist der Fund unverzüglich dem Gemeindevor- stand15 und der kantonalen Denkmalpflege anzuzeigen. Die Fundsitua- tiondarfnichtverändertwerden.Werdenortsgebundenearchäologische Gegenstände, wie Siedlungs- und Baureste, Gräber, Brandschichten, Werkgruben,Befestigungen,Keramik,Schmuck,Werkzeuge,Textilien undanderearchäologischeFundstücke,gefunden,soistderFundunver- züglich dem Gemeindevorstand15 und der Kantonsarchäologie anzu- zeigen. Die Fundsituation darf nicht verändert werden.9
Gezielte Nachforschungen, insbesondere archäologische Grabun- gen, bedürfen der Bewilligung des ARE. Gemeinden mit ausgewiese- nen Fachstellen können vom ARE ermächtigt werden, solche Bewilli- gungen auszustellen.12
- Kommunale Erholungsflächen Pflicht zur Ausscheidung
Art. 29
Die Pflicht der Gemeinden zur Ausscheidung von Erho- lungsflächen im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung ist gegeben, soweit die durch übergeordnete Planungsträger gesicherte natürliche Umgebung für die Naherholung der Bevölkerung nicht ausreicht.
Art. 30
Ausdehnung unter 45 m2 dieeinheitl ein angemes besonderem SolcheErholungsflächen,dieunterVorbehaltvon§ 29nicht /Einwohner betragen sollen, sind nach der Verordnung über iche Darstellungder Richtplanungzu bezeichnen. Dabeiist senes Verhältnis zwischen allgemeinem (25–30 m2/E) und (15–20 m2/E) Erholungsgebiet anzustreben. Allgemeine Erholungs- gebiete
Art. 31
Allgemeine Erholungsgebiete sind Grünflächen, für die ErholunggeeigneteTrenngürtel,begleitendeGrünzügevonVerkehrs- anlagen sowie Wald- und Gewässerränder im geschützten Abstands- bereich.
Solche Flächen sind vorab dann als allgemeine Erholungsgebiete geeignet, wenn sie hinreichend besonnt und ruhig sind, Aussicht oder andere Vorzüge der Lage bieten und durch Fuss-, Wander- oder Rad- wegnetze erschlossen sind.
Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) 702.11
.10.25 - 130 Besondere Erholungs- gebiete
Art. 32
Besondere Erholungsgebiete dienen der Intensiverholung und sind namentlich Allmenden, Parkanlagen, Spiel- und Sportplätze, Ski- und Schlittelabfahrten, Familiengärten und dergleichen.
Ihre lagemässige Eignung und der Grad der erforderlichen Er- schliessung und Ausstattung beurteilen sich nach der besonderen Zweckbestimmung. VI. Inkraftsetzung
Art. 33
Inkraftsetzung Kantonsrat5 und Regierungsrat z 1 OS 46, 779 un Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den nach der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den vom u bestimmenden Zeitpunkt in Kraft4. d GS V, 168.
LS 700.1.
SR 451.
In Kraft seit 1. Juli 1978 (OS 46, 833).
Vom Kantonsrat genehmigt am 5. September 1977 (OS 46, 788).
Aufgehoben durch RRB vom 15. Januar 1992 (OS 52, 144). In Kraft seit
. Oktober 1992 (OS 52, 146).
Fassung gemäss RRB vom 15. Januar 1992 (OS 52, 144). In Kraft seit 1. Okto- ber 1992 (OS 52, 146).
Eingefügt durch RRB vom 8. Juli 1998 (OS 55, 95). In Kraft seit 1. März 1999 (OS 55, 97).
Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 55, 95). In Kraft seit 1. März 1999 (OS 55, 97).
Aufgehoben durch RRB vom 8. Juli 1998 (OS 55, 95). In Kraft seit 1. März 1999 (OS 55, 97).
Aufgehoben durch RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 319; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.
Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 602; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.
Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2012 (OS 68, 127; ABl 2012-07-20). In Kraft seit 1. April 2013.
FassunggemässRRBvom11.Juli2012(OS68,127; ABl 2012-07-20).In Kraft seit 1. April 2013.
Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.
Eingefügt durch RRB vom 15.Januar 2025 (OS 80, 179; ABl 2025-01-31). In Kraft seit 1. August 2025.
Fassung gemäss RRB vom 15. Januar 2025 (OS 80, 179; ABl 2025-01-31). In Kraft seit 1. August 2025.