Sachverständigenkommissionen gemäss PBG (VSVK) 702.111
.7.16 - 93 Verordnung über die Sachverständigenkommissionen
702.111
Sachverständigenkommissionen gemäss PBG (VSVK) 702.111
.7.16 - 93 Verordnung über die Sachverständigenkommissionen
gemäss (vom 12 Der Reg 1. Orga PBG3 (VSVK)7 . Januar 2005)1 ierungsrat beschliesst: nisation und Aufgaben
Es bestehen folgende Kommissionen: Heimatschutzkommission (NHK), egekommission (KDK), ekommission (AK). ngsrat wählt ihre Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
Die Kommissionen sind fachlich unabhängig. Zusammen- setzung
Jede Kommission setzt sich aus Sachverständigen des Natur- und Heimatschutzes zusammen, die mehrheitlich nicht der kantonalen Verwaltung angehören.
Die Kommissionen können Vorschläge für die Wahl neuer Mit- glieder unterbreiten.
Die Vorsitzenden der Kommissionen werden vom Regierungsrat aus dem Kreis jener Mitglieder gewählt, die nicht der kantonalen Ver- waltung angehören. Im Übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst.
Die Kommissionen verfügen über ein gemeinsames Sekretariat, das administrativ dem Generalsekretariat der Baudirektion zugeord- net ist.
Die Kommissionen nehmen zu folgenden wichtigen Fragen - und Heimatschutzes von überkommunaler Bedeutung Stel- lung:
.111 Sachverständigenkommissionen gemäss d. zu Projekten des Kantons und der Gemeinde und Anlagen im Bereich von Schutzobjekten vo PBG (VSVK) n für grössere Bauten n überkommuna- ler Bedeutung.
Die Kommissionen können zu weiteren Fragen des Natur- und Heimatschutzes Stellung nehmen.
Die Kommissionen befassen sich namentlich mit folgenden : d Heimatschutzkommission: ng der Gestaltung und Einordnung von Bauten und äude, Strassen,elektrische Leitungen,Wasserbau-
ten usw.) gemäss 2. Behandlung von des Planungs- und Baugesetzes (PBG)3, allgemeinen Fragen des Ortsbildschutzes
gemäss Abs. 1 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV)4,
. Behandlung von Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes
gemäss § b. Denkm 1. Beurt ff. und 19 ff. NHV4. alpflegekommission: eilung von Fragen der Erhaltung, Instandstellung und
Pflege von Objekten des Denkmalschutzes gemäss NHV4, insbesondere Begutachtung der Schutzwürdi 2. Stellungnahmen zuhanden der NHK bei Fragen d gkeit, es Ortsbild- schutzes,
. Stellungnahme zuhanden der NHK bei Neubauten, die inven- tarisierte Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeu- tung beeinträchtigen könnten.
Bestehen Zweifel, welche Kommission für eine Stellungnahme zuständig ist, einigen sich die Vorsitzenden über die Zuteilung. Die Kommissionen können sich gegenseitig zur Mitberichterstattung ein- laden.
Die Kommissionen orientieren sich über ihre Tätigkeiten gegen- seitig, insbesondere durch Zustellung der Einladungen zu den Kom- missionssitzungen und der Sitzungsprotokolle an die Vorsitzenden.
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. Verfahren
Einleitung Dritte könn sind der Ba 2 DieBaudir zuständige Sitzungen u Augenschein
1 Die Direktionen des Regierungsrates, die Gemeinden und en um Erstattung einer Stellungnahme ersuchen. Gesuche udirektion einzureichen. ektionentscheidet überdas Gesuch undbeauftragtdie Kommission mit der Begutachtung. nd e
Die Vorsitzenden berufen dieKommissionen zu den Sitzun- gen und Augenscheinen ein. Die Vorsitzenden und das Sekretariat bereiten diese vor.
Die Gesuchstellenden und weitere Betroffene sowie die beteilig- ten Gemeinden werden zu den Augenscheinen eingeladen, sofern dies der Begutachtung dient.
Die in Abs. 2 Genannten und die örtlichen Natur- und Heimat- schutzkommissionen werden angehört, sofern sie darum ersuchen oder dies der Begutachtung dient.
Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Über die Verhandlun- gen wird ein Protokoll geführt. Stellung- nahmen, Gutachten
Die Kommissionen nehmen in der Regel in Form von Gut- achtenzudenGesuchenStellung. Die Stellungnahmenkönnen auch in Briefform oder in mündlichen Verhandlungen erfolgen.
Die Kommission erstattet ihr Gutachten der Direktion des Regie- rungsrates, die sie beauftragt hat. Die Direktion eröffnet das Gutach- ten den Gesuchstellenden sowie den weiteren Betroffenen. Gutachten auf Begehren Dritter werden der betreffenden Gemeinde zur Kennt- nis gebracht.
DiebeauftragendeDirektionentscheidetübereineweitergehende Verwendung der Gutachten. Sie orientiert die Kommission über ihre Entscheide.
Die kantonalen und die kommunalen Behörden und ihre Amts- stellen sind nicht an die Anträge der Kommissionen gebunden.
Schweigepflicht heit über deren direktion kann s
Die Mitglieder der Kommissionen sind zur Verschwiegen- Geschäfte und Verhandlungen verpflichtet. Die Bau- ie von der Schweigepflicht entbinden. Entschädigung der Kommis- sionsmitglieder
Die Kommissionsmitglieder werden nach § 55 der Vollzugs- verordnung zum Personalgesetz2 entschädigt.
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. Kostendeckung
Grundsatz riats werd Die Aufwendungen der Kommissionen und ihres Sekreta- en vollumfänglich durch Verrechnung der Kosten gedeckt.
Die Gesuchstellenden tragen die Kosten der Kommissio- nen für:
. von kantonalen Bauvorhaben,
. von kommunalen Bauvorhaben im Bereich von Schutzobjekten
( 3 w 4 g 5 b z 2 B d PBG3), . von privaten Bauvorhaben, sofern die Aufwendungen Privaten eiterverrechnet werden können, . imAuftragevonRechtsmittelinstanzen,soferndieAufwendun- en einer Partei weiterverrechnet werden können, . von kantonalen Inventaren. . Stellungnahmen zu weiteren Fragen des Natur- und Heimatschut- es. . . .8 emessung er Kosten
Die Kosten für Begutachtungen bemessen sich nach dem zeitlichen Aufwand.
Die Stundenansätze richten sich nach dem Zeit-Mitteltarif gemäss der Weisung der Baudirektion über die Tarif- und Spesenansätze bei Architektur- und Ingenieuraufträgen, abzüglich 20%.
Wenn die nach Aufwand berechneten Kosten in einem offensicht- lichen Missverhältnis zur Bedeutung des Geschäfts stehen oder wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt, kann ganz oder teilweise darauf verzichtet werden, die Kosten in Rechnung zu stellen. Belastung der verbleibenden Aufwendungen
Die verbleibenden Aufwendungen der Kommissionen wer- den im Verhältnis der Zahl der kostenlos erstellten Gutachten den fol- genden Amtsstellen belastet:
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. Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt auf den 1. März 2005 in Kraft. chen Zeitpunkt wird das Reglement für die Sach-
verständigenkommissionen gemäss PBG3 vom 31. August 1977 aufgehoben.
OS 60, 42.
LS 177.111.
LS 700.1.
LS 702.11.
Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 320; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.
Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 604; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.
Fassung gemäss RRB vom 19. Januar 2016 (OS 71, 118; ABl 2016-01-29). In Kraft seit 1. Mai 2016.
Aufgehoben durch RRB vom 19. Januar 2016 (OS 71, 118; ABl 2016-01-29). In Kraft seit 1. Mai 2016.