gestützt auf über den Natu vom 16. Janua und 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 r- und Heimatschutz2 und Art.20 Abs. 4 der Verordnung r 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)3,5 beschliesst:
702.13
Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt
Präambel
Verordnung zum Schutze der Tier- und Pflanzenwelt 702.13
1.1.12 - 75
Verordnung
zum Schutze der einheimischen Tier- und
Pflanzenwelt
(vom 9. Januar 1969)1
Der Regierungsrat,
Art. 19
Art. 1
Führt eine Massnahme zu einer Verminderung, Beseitigung oder Veränderung der den geschützten Tieren und Pflanzen als Nah- rungsquellen,Brut-undNistgelegenheitendienendenBiotopewieTüm- pel, Sumpfgebiete, Riede, Hecken und Feldgehölze, ist eine Bewilli- gung des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) einzuholen.
Art. 2
Die Tier-und PflanzenartengemässAnhang4NHV3 sindim
Art. 20
Sinne von Abs. 1 und 2 NHV3 geschützt.
Art. 3
FürdieErteilungvonAusnahmebewilligungengemässArt.22 Abs.1 und 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz ist das ALN5 zuständig.
Art. 4
Den Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen ist für Forschungs- und Lehrzwecke die Haltung einer kleinen Zahl von Amphibien ohne besondere Bewilligung gestattet.
Durch die Entnahme von Amphibien darf der Bestand am Fang- ort nicht gefährdet werden.
Art. 5
Personen, die ein ernsthaftes naturkundliches Interesse gel- tend machen können, ist auf Zusehen hin die Haltung einiger einhei- mischeranihremFangortnichtseltenerAmphibiensowiedieEntnahme einer geringen Menge von Frosch- und Krötenlaich und weniger Kaul- quappen ohne besondere Bewilligung gestattet.
Für die Amphibienhaltung ist das Merkblatt der Pro Natura Zürich zur Haltung von Amphibien in Aquarien und Terrarien mass- gebend.4
Die gefangenen Tiere sind am Fangort wieder auszusetzen.
.13 Verordnung zum Schutze der Tier- und Pflanzenwelt
Art. 6
Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung sowie der darauf gestützten Verfügung werden mit Haft oder Busse bestraft.
Ausserdem kann das ALN5 die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen und im Widersetzungsfalle die notwendigen Mass- nahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen lassen.4
Art. 7
Diese Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amts- blatt in Kraft.
OS 43, 168 und GS V, 185.
SR 451.
SR 451.1.
Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 635). In Kraft seit 1. August 1998.
Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 606; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.