Lexipedia

702.21

Natur- und Heimatschutzfondsgesetz

NHFG

Präambel

Natur- und Heimatschutzfondsgesetz (NHFG) 702.21

1.10.21 - 114

Natur- und Heimatschutzfondsgesetz (NHFG)4

(vom 17. März 1974)1

Art. 1

Der Kanton führt einen Fonds für die Finanzierung von Mass- nahmen und die Leistung von Staatsbeiträgen

  1. zur Schaffung, Erhaltung, Erschliessung, Gestaltung oder Pflege von schützenswerten Landschafts- und Ortsbildern sowie von Natur- und Kulturobjekten,
  2. zur Renaturierung im Bereich von öffentlichen Gewässern.

Art. 2

Die Mittel des Fonds werden verwendet

Art. 1

a. für Grundstücksgeschäfte und zu den in b. für die Entschädigung von Grundeigentüm tümern, denen für diese Zwecke enteignungs genannten Zwecken. erinnen und Grundeigen- ähnliche Beschränkun- gen auferlegt worden sind,

Art. 1

c. für die Finanzierung anderer Massnahmen im Sinne von nicht andere Finanzierungsquellen dazu ausgeschöpft werd , soweit en kön- nen.

Art. 3

1 Der Kantonsrat weist dem Fonds mit dem Budget jährliche Einlagen von 40–60 Mio. Franken zu.

Fällt der Bestand des Fonds unter einen Betrag von 30 Mio. Fran- ken, weist der Kantonsrat dem Fonds mit dem Budget jährliche Einlagen von 50–80 Mio. Franken zu.

Für Renaturierungen im Bereich von öffentlichen Gewässern wer- den davon jährlich 5 Mio. Franken bereitgestellt.

Erreicht der Fonds einen Bestand von 100 Mio. Franken, ist die Ein- lage so festzulegen, dass sich der Bestand des Fonds nicht weiter erhöht.

Die Beträge gemäss Abs.1–4 werden jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Basis ist der Indexstand am 28. Februar 2018.

Art. 4

1 Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel.

Art. 1

Bei Massnahmen gemäss § rinnen und Grundeigentüme und 2 werden die Grundeigentüme- r frühzeitig einbezogen.

Art. 1

Der Regierungsrat führt die Massnahmen gemäss von Naturobjekten wenn möglich auf Flächen mit a zial für Biodiversität durch. Er verzichtet wenn zugunsten usgewiesenem Poten- möglich auf Enteignun- gen.

.21 Natur- und Heimatschutzfondsgesetz (NHFG)

Art. 5

1 Die Direktion veröffentlicht alle zehn Jahre einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds sowie eine Schwerpunktplanung für die nächsten zehn Jahre.

Sie veröffentlicht jährlich Informationen über die Mittelverwen- dung, insbesondere in Bezug auf die Schwerpunkte gemäss Abs.1.

Art. 6

Der Kantonsrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates über die Aufhebung des Fonds und die Übertragung seines Restbestan- des auf die ordentliche Betriebsrechnung, wenn für die Erreichung sei- nes Zweckes keine finanziellen Mittel mehr nötig sind.

Art. 7

Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh- men, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsrats- beschlusses über die Erwahrung in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz über die Finanzierung von Massnahmen im Interesse des Natur- und Heimatschutzes vom

.Mai 1963 aufgehoben und der Restbestand seines Fonds in den neuen Fonds übertragen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14.Dezember 2020 (OS 76, 331)

Art. 3

Die Einlagen gemäss a. im Jahr des Inkraft b. im zweiten Jahr 34 c. im dritten Jahr 40 betragen: tretens dieser Änderung 30 Mio. Franken, Mio. Franken, Mio. Franken.

Art. 3

Än 1 2 se 3 (O 4 Kr 5 29 Abs.2 wird erst ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieser derung angewendet. OS 45, 61 und GS V, 187. Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1.April 1990 (OS 51, 77). In Kraft it 1.Januar 1991 (OS 51, 350). Fassung gemäss G vom 15.März 2004 (OS 59, 490). In Kraft seit 1.Januar 2005 S 59, 492). Fassung gemäss G vom 14.Dezember 2020 (OS 76, 331; ABl 2019-11-29). In aft seit 1.Oktober 2021. Nummerierung gemäss G vom 14.Dezember 2020 (OS 76, 331; ABl 2019-11- ). In Kraft seit 1.Oktober 2021.