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702.22

Natur- und Heimatschutzfondsverordnung

NHFV

Präambel

Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV) 702.22 Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV) (vom 26. Oktober 2022)1, 2

Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1 Das Generalsekretariat der Baudirektion verwaltet den Natur- Fonds-

und Heimatschutzfonds. verwaltung

§ 2 1 Staatsbeiträge können gewährt werden für Massnahmen, Beitrags-

die voraussetzungen a. der Erfüllung des Schutzzwecks des Schutzobjekts dienen, b. sach- und fachgerecht geplant und ausgeführt werden, c. die langfristige Erhaltung des Schutzobjekts sicherstellen. 2 Die Gewährung von Staatsbeiträgen kann mit Bedingungen und

Auflagen verbunden werden.

§ 3 1 Privaten können für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Beitrags-

Gestaltung oder Pflege von Naturschutzobjekten folgende Subventio- bemessung nen gewährt werden: a. Naturschutz a. bis 30% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in kom- munalen Naturschutzobjekten, b. bis 90% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in über- kommunalen Naturschutzobjekten, c. bis 100% der beitragsberechtigten Kosten für die Erstellung eines Werks, dessen Eigentum, Betrieb und Unterhalt bei der Beitrags- empfängerin oder dem Beitragsempfänger verbleibt. 2 Gemeinden können für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung,

Gestaltung oder Pflege von Naturschutzobjekten folgende Subventio- nen gewährt werden: a. bis 30% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in kom- munalen Naturschutzobjekten, b. bis 50% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in über- kommunalen Naturschutzobjekten. 3 In besonderen Fällen können die Subventionen an die Gemein-

den bis 80% der beitragsberechtigten Kosten betragen. 4 Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öf-

fentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss

§ 204 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)3

erhebliche Kosten erwachsen, können Subventionen bis 50% der bei- tragsberechtigten Kosten gewährt werden.

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702.22 Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)

b. Bio-

§ 4 1 Gemeinden und Privaten können zur Förderung der Bio-

diversitäts- diversität an öffentlichen Gewässern insbesondere für folgende Mass- förderung an öffentlichen nahmen Subventionen gewährt werden: Gewässern a. Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von Strukturen, b. besonders ökologischen Unterhalt und besonders ökologische Pflege, c. Aufwertung von Gewässerlandschaften, d. Fachplanungen, e. Weiterbildungen und Öffentlichkeitsarbeit. 2 Für Massnahmen zur Förderung der Biodiversität können Sub-

ventionen bis 90% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für die Förderung der Biodiversität zu, können ausnahmsweise Subventionen bis 100% gewährt werden. c. Ortsbild-

§ 5 1 Für Massnahmen zur Erhaltung oder Pflege von Ortsbildern

schutz von kantonaler und regionaler Bedeutung werden Gemeinden Kosten- anteile von 60% der beitragsberechtigten Kosten gewährt. 2 Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für

den Ortsbildschutz zu, kann ausnahmsweise eine zusätzliche Subven- tion bis 30% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. d. Landschafts-

§ 6 1 Für Landschaftsschutzmassnahmen können Gemeinden und

schutz Privaten Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. 2 Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für

den Landschaftsschutz zu, können ausnahmsweise Subventionen bis 80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. e. Archäologie

§ 7 Für archäologische Massnahmen können Gemeinden, Körper-

schaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss

§ 204 PBG erheb-

liche Kosten erwachsen, Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. In besonderen Fällen können Subventionen bis 80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. Beitragsgesuch

§ 8 1 Das Beitragsgesuch und die Beilagen werden elektronisch

bei der zuständigen Fachstelle der Baudirektion eingereicht. 2 Zuständige Fachstelle ist

a. die Fachstelle Naturschutz im Amt für Landschaft und Natur für Massnahmen gemäss

§ 3 ,

b. die Abteilung Wasserbau im Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft für Massnahmen gemäss

§ 4 ,

2

Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV) 702.22 c. die Abteilung Raumplanung im Amt für Raumentwicklung für Massnahmen gemäss §

§ 5 , 6 und 10,

d. die Kantonsarchäologie im Amt für Raumentwicklung für Mass- nahmen gemäss

§ 9 Die Fondsverwaltung erlässt Richtlinien über die Gewährung Richtlinien

von Staatsbeiträgen und deren Mindesthöhe sowie zu Form und Inhalt der Gesuche. Sie veröffentlicht die Richtlinien im Internet.

§ 10 1 Bis zum 31. August 2025 können Gemeinden für Massnah- Übergangs-

men zur Sicherung von kommunalen Erholungsgebieten Subventionen bestimmungen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden, jedoch nur für die 30 m2 je Einwohnerin oder Einwohner übersteigenden, mit der Nutzungsplanung gesicherten Flächen. 2 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Beitragsgesuche wer-

den nach neuem Recht behandelt.

1 OS 78, 219; Begründung siehe ABl 2022-11-11. Vom Kantonsrat am 15. Mai 2023 genehmigt. 2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023.

3 LS 700.1.

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