und Heimatschutzfonds. verwaltung
702.22
Natur- und Heimatschutzfondsverordnung
NHFV
Präambel
Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV) 702.22 Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV) (vom 26. Oktober 2022)1, 2
Der Regierungsrat beschliesst:
§ 1 Das Generalsekretariat der Baudirektion verwaltet den Natur- Fonds-
§ 2 1 Staatsbeiträge können gewährt werden für Massnahmen, Beitrags-
die voraussetzungen a. der Erfüllung des Schutzzwecks des Schutzobjekts dienen, b. sach- und fachgerecht geplant und ausgeführt werden, c. die langfristige Erhaltung des Schutzobjekts sicherstellen. 2 Die Gewährung von Staatsbeiträgen kann mit Bedingungen und
Auflagen verbunden werden.
§ 3 1 Privaten können für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Beitrags-
Gestaltung oder Pflege von Naturschutzobjekten folgende Subventio- bemessung nen gewährt werden: a. Naturschutz a. bis 30% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in kom- munalen Naturschutzobjekten, b. bis 90% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in über- kommunalen Naturschutzobjekten, c. bis 100% der beitragsberechtigten Kosten für die Erstellung eines Werks, dessen Eigentum, Betrieb und Unterhalt bei der Beitrags- empfängerin oder dem Beitragsempfänger verbleibt. 2 Gemeinden können für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung,
Gestaltung oder Pflege von Naturschutzobjekten folgende Subventio- nen gewährt werden: a. bis 30% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in kom- munalen Naturschutzobjekten, b. bis 50% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in über- kommunalen Naturschutzobjekten. 3 In besonderen Fällen können die Subventionen an die Gemein-
den bis 80% der beitragsberechtigten Kosten betragen. 4 Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öf-
fentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss
§ 204 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)3
erhebliche Kosten erwachsen, können Subventionen bis 50% der bei- tragsberechtigten Kosten gewährt werden.
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702.22 Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)
b. Bio-
§ 4 1 Gemeinden und Privaten können zur Förderung der Bio-
diversitäts- diversität an öffentlichen Gewässern insbesondere für folgende Mass- förderung an öffentlichen nahmen Subventionen gewährt werden: Gewässern a. Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von Strukturen, b. besonders ökologischen Unterhalt und besonders ökologische Pflege, c. Aufwertung von Gewässerlandschaften, d. Fachplanungen, e. Weiterbildungen und Öffentlichkeitsarbeit. 2 Für Massnahmen zur Förderung der Biodiversität können Sub-
ventionen bis 90% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für die Förderung der Biodiversität zu, können ausnahmsweise Subventionen bis 100% gewährt werden. c. Ortsbild-
§ 5 1 Für Massnahmen zur Erhaltung oder Pflege von Ortsbildern
schutz von kantonaler und regionaler Bedeutung werden Gemeinden Kosten- anteile von 60% der beitragsberechtigten Kosten gewährt. 2 Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für
den Ortsbildschutz zu, kann ausnahmsweise eine zusätzliche Subven- tion bis 30% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. d. Landschafts-
§ 6 1 Für Landschaftsschutzmassnahmen können Gemeinden und
schutz Privaten Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. 2 Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für
den Landschaftsschutz zu, können ausnahmsweise Subventionen bis 80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. e. Archäologie
§ 7 Für archäologische Massnahmen können Gemeinden, Körper-
schaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss
§ 204 PBG erheb-
liche Kosten erwachsen, Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. In besonderen Fällen können Subventionen bis 80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. Beitragsgesuch
§ 8 1 Das Beitragsgesuch und die Beilagen werden elektronisch
bei der zuständigen Fachstelle der Baudirektion eingereicht. 2 Zuständige Fachstelle ist
a. die Fachstelle Naturschutz im Amt für Landschaft und Natur für Massnahmen gemäss
§ 3 ,
b. die Abteilung Wasserbau im Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft für Massnahmen gemäss
§ 4 ,
2
Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV) 702.22 c. die Abteilung Raumplanung im Amt für Raumentwicklung für Massnahmen gemäss §
§ 5 , 6 und 10,
d. die Kantonsarchäologie im Amt für Raumentwicklung für Mass- nahmen gemäss
§ 9 Die Fondsverwaltung erlässt Richtlinien über die Gewährung Richtlinien
von Staatsbeiträgen und deren Mindesthöhe sowie zu Form und Inhalt der Gesuche. Sie veröffentlicht die Richtlinien im Internet.
§ 10 1 Bis zum 31. August 2025 können Gemeinden für Massnah- Übergangs-
men zur Sicherung von kommunalen Erholungsgebieten Subventionen bestimmungen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden, jedoch nur für die 30 m2 je Einwohnerin oder Einwohner übersteigenden, mit der Nutzungsplanung gesicherten Flächen. 2 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Beitragsgesuche wer-
den nach neuem Recht behandelt.
1 OS 78, 219; Begründung siehe ABl 2022-11-11. Vom Kantonsrat am 15. Mai 2023 genehmigt. 2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023.
3 LS 700.1.
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