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702.332

Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass

Präambel

V zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass 702.332

1.1.18 - 99

Verordnung

zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass

(vom 2. Juli 1953)1

Der Regierungsrat,

Art. 182

gestützt auf gesetzbuch vo des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- m 2. April 19112, verordnet:

  1. Geltungsbereich

Art. 1

Der Albispass und seine Umgebung werden als geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in vier Zonen eingeteilt.

Art. 2

DieGrenzendesGeltungsbereichesunddereinzelnenZonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.

Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Allgemeine Vorschriften

Art. 3

Für alle Massnahmen, welche auf das Landschaftsbild von Einfluss sind, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bau- ten einzuholen. Dies gilt insbesondere für Hochbauten, Einfriedigun- gen, Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Kiesgruben, Steinbrüche, Bodenverbesserungen, Bachverbauungen, Aufforstungen usw.

Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.

Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzel- nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach- teiligeBeeinflussungdesLandschaftsbildesodereinesimInteressedes Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen Objektes zu befürch- ten ist.

Art. 4

Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fas- sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeinde-

.332 V zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass vorstand6 der Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der öffentlichen Bauten weiterleitet.

Art. 5

Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genom- men werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten vorliegt.

Art. 6

Gesetze oder Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die Vorschriften aufstellen, welche über die Bestim- mungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten. III. Vorschriften für die I. Zone

Art. 7

In der I. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach aussen in Erscheinung treten, verboten.

Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Frei- leitungen und Reklamevorrichtungen, das Aufstapeln von grösseren Gegenständen, wie Brettern, sowie Abgrabungen gleichgestellt. IV. Vorschriften für die II. Zone

Art. 8

Es gelten die gleichen Vorschriften wie für die I. Zone. Bau- ten für den landwirtschaftlichen Betrieb werden bewilligt, sofern sie sich gut in die Landschaft einfügen.

  1. Vorschriften für die III. Zone

Art. 9

In dieser Zone gelten die in Abschnitt II «Allgemeine Vor- schriften» aufgestellten Bestimmungen ohne Zusatz. VI. Vorschriften für die IV. Zone

Art. 10

In diese Zone fallen Waldparzellen, gleichgültig in wessen Eigentum sie stehen.

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Art. 11

Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintritt.VorbehaltenbleibenRodungenundKahlschläge,dieauszwin- genden forstwirtschaftlichen Gründen unvermeidbar sind. VII. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen

Art. 12

Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin- gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzu- lassen,wennbesondereVerhältnisse,insbesondereöffentlicheInteres- sen, es rechtfertigen.

Art. 13

Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver- fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.

Die Rekursfrist beträgt 30 Tage4.

Art. 14

Bei Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung kanndieDirektionderöffentlichenBautenWiederherstellungdesfrü- heren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Ver- ordnung mit Busse5 bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches3 zur Anwendung gelangen.

Art. 15

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

OS 39, 327 und GS V, 199.

LS 230.

SR 311.0.

Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar 1998.

Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 807; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.

.332 V zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass vom 2. Juli 1953