gestützt auf gesetzbuch vo des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- m 2. April 19112, verordnet:
- Geltungsbereich
702.411
Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes Forch 702.411
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Verordnung
zum Schutze des Landschaftsbildes
beim Wehrmännerdenkmal Forch
(vom 20. September 1951)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf gesetzbuch vo des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- m 2. April 19112, verordnet:
Die Umgebung des Wehrmännerdenkmals Forch wird als geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in drei Zonen eingeteilt.
DieGrenzendesGeltungsbereichesunddereinzelnenZonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.
Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Allgemeine Vorschriften
Für alle Massnahmen, welche auf das Denkmal und das Orts-, Strassen- oder Landschaftsbild von Einfluss sind, ist eine Bewil- ligung der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies gilt insbesondere für Hochbauten, das Erstellen von Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Kiesgruben, Bodenverbesserun- gen, Bachverbauungen, Aufforstungen usw.
Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.
Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzel- nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach- teilige Beeinflussung des Denkmals, des Orts-, Strassen- oder Land- schaftsbildes oder eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen Objektes zu befürchten ist.
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Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fas- sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeinde- vorstand6 jener Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der öffentlichen Bauten weiterleitet.
Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genom- men werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten vorliegt.
Gesetze oder Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die Vorschriften aufstellen, welche über die Bestim- mungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten. III. Vorschriften für die I. Zone (Zone mit absolutem Bauverbot)
In der I. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach aussen in Erscheinung treten, verboten.
Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Frei- leitungen, Reklametafeln, das Aufstapeln von grösseren Gegenstän- den, wie Brettern, sowie Abgrabungen gleichgestellt. IV. Vorschriften für die II. Zone (Zone mit Bewilligungspflicht)
In dieser Zone gelten die im Abschnitt II «Allgemeine Vor- schriften» aufgestellten Bestimmungen.
In diese Zone fallen alle Waldparzellen, gleichgültig, in wes- sen Eigentum sie stehen.
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Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintritt.VorbehaltenbleibenRodungenundKahlschläge,dieauszwin- genden forstwirtschaftlichen Gründen unvermeidbar sind. VI. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen
Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin- gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzu- lassen,wennbesondereVerhältnisse,insbesondereöffentlicheInteres- sen, es rechtfertigen.
Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver- fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
Die Rekursfrist beträgt 30 Tage4.
BeiÜbertretungderVorschriftendieserVerordnungkann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandesverlangen.WirdeinemsolchenBefehlkeineFolgegegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwen- digen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Ver- ordnung mit Busse5 bis zu Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches3 zur Anwendung gelangen.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie findet auch auf bereits bei den Behörden anhängige Projekte Anwendung.
OS 38, 764 und GS V, 215.
LS 230.
SR 311.0.
Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar 1998.
Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 808; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.
Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.
.411 Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes Forch Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes beim Wehrmännerdenkmal Forch vom 20. September 1951